L 4 RA 147/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 666/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 147/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente. Die Klägerin begehrt insoweit eine Berücksichtigung ihrer während der Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheitswesens erzielten Entgelte mit einem nach den rentenrechtlichen Regelungen des Beitrittsgebietes gewährten Steigerungsbetrag von 1,5 v.H.

Die am ... geborene, im Beitrittsgebiet lebende, Klägerin war nach den Eintragungen in ihren Sozialversicherungs-Ausweisen vom 15.10.1952 bis 14.04.1974 als wissenschaftliche Fotografin, Fotolaborantin im Bezirkskrankenhaus S ... in L ... versicherungspflichtig tätig. Danach nahm sie eine berufliche Tätigkeit in anderen Wirtschaftsbereichen auf. Sie bezog seit 01.08.1991 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 817,00 DM sowie eine Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung von monatlich 27,00 DM (Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 21.06.1991). Der Berechnung der Altersrente lagen nach den rentenrechtlichen Regelungen der früheren DDR 22 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mit einem Steigerungssatz von 1,0 % sowie 22 Dienstjahre im Gesundheitswesen mit einem Steigerungssatz von 1,5 % zugrunde. Diese Rentenleistung wurde auf der Grundlage des § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit bindendem Bescheid vom 27.11.1991 ab 01.01.1992 in eine Regelaltersrente umgewertet. Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigte die Beklagte u.a. die der bisherigen Rente zugrunde liegenden 44 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, die sie mit den auf 0,7500 erhöhten durchschnittlichen Entgeltpunkten je Arbeitsjahr vervielfältigte. Die so ermittelten 33,0000 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) multiplizierte die Beklagte mit dem Rentenartfaktor 1,0 (vgl. § 67 Nr. 3 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) von 21,11 DM, so dass der Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 696,63 DM betrug. Da die um 6,84 % erhöhte Summe der bisherigen Rentenbeträge vom Dezember 1991 den nach dem SGB VI umgewerteten Monatsbetrag überstieg, errechnete die Beklagte einen Auffüllbetrag von 205,10 DM, den sie in unveränderter Höhe bis 31.12.1995 zu dem nach dem SGB VI ermittelten und dynamisierten Monatsbetrag der Rente leistete.

Gegen die Abschmelzung des Auffüllbetrages zum 01.01.1996 und zum 01.07.1996 hatte die Klägerin jeweils Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 zurückgewiesen worden war. Auch gegen die in Höhe des Inflationsausgleichs erfolgte Rentenanpassung zum 01.07.2000 legte die Klägerin Widerspruch ein; dieses Widerspruchsverfahren ist nach Aktenlage noch nicht abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 20.01.2000 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der bisherigen Rentenberechnung. Eine ihr zuerkannte Versorgung aus der Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Gesundheitswesens der DDR sei bei ihrer Rente nicht berücksichtigt worden. Eine Neuberechnung der Rente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2000 ab. Die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1991 geltende Regelung, für jedes Jahr der Beschäftigung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens der DDR einen besonderen Steigerungssatz von 1,5 % zu gewähren, sei anlässlich der Rentenüberleitung nicht in das Rentenrecht des SGB VI übernommen worden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin erneut mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 26.09.2000, welches die Beklagte als Widerspruch auslegte und mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2000 zurückwies. Soweit die Klägerin meine, die Regelung des § 315a SGB VI sei nicht ausreichend, um die DDR-Anwartschaften im Rahmen des Art. 14 Grundgesetz (GG) zu schützen, werde auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 21.04.1999 - B 5/4 RA 25/97 R) verwiesen. Im Übrigen habe eine Beschäftigung im Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR nicht zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) geführt.

Mit der am 27.12.2000 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren zur Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 weiter. Die bisherige Nichtberücksichtigung dieses besonderen Steigerungsbetrages für ehemalige Mitarbeiter des Gesundheitswesens verletze Art. 14 Abs. 1 GG.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 17.05.2001 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Festsetzung ihrer Altersrente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 % für die Dienstjahre im Gesundheitswesen nicht zu. Für Bestandsrentner - wie im Falle der Klägerin - habe der Bundesgesetzgeber eine sachgerechte Lösung in der Weise gefunden, dass er ab dem 01.01.1992 grundsätzlich die erforderliche originäre bundesdeutsche Neugründung und Ausgestaltung für alle Inhaber von in der DDR geregelten und zuerkannten Ansprüchen und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung, FZR sowie Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Rahmen des SGB VI vorgenommen hat. Durch Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) und weitere Bestandsschutzregelungen im SGB VI (vgl. §§ 315a, 319a, 319b) sowie im AAÜG (§ 4 Abs. 4) habe der Gesetzgeber in aller Regel einem Unterschreiten des höheren Sicherungsniveaus vorgebeugt.

Die Außer-Acht-Lassung eines besonderen Steigerungssatzes nach den Vorschriften der ehemaligen DDR verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Denn eine derart eigentumsgeschützte Grundrechtsposition sei nicht entstanden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe insoweit ausgeführt, dass nur die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfielen (Urteil vom 28.04.1999, Az.: 1 BvL 32/95; 1 BvR 2105/95). Unter Anwendung dieses Maßstabes sei der Wegfall des besonderen Steigerungssatzes nach § 47 der Rentenverordnung vom 23.11.1979 kein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition; denn dessen Fortgeltung sei weder im Einigungsvertrag noch im SGB VI festgeschrieben worden. Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz komme den Rentenansprüchen und -anwartschaften aus der ehemaligen DDR nur in der Form zu, die sie auf Grund der Regelung des Einigungsvertrages erhalten haben. Die Nichtberücksichtigung des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % als auch die Abschmelzung des der Klägerin gewährten Auffüllbetrages verletze auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Den Berechtigten sei durch § 315a SGB VI bis zum Ende des Abschmelzungsverfahrens im Vergleich zu Versicherten aus den alten Bundesländern vielmehr eine höhere Leistung erbracht worden, als ihnen nach den bundesgesetzlich geltenden Vorschriften des SGB VI an sich zustehen würde. Daher verlange gerade der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine schrittweise Abschmelzung der auf nicht beitragsbezogenen Elementen beruhenden Teile der Rentenleistung (so BSG, SozR 3-2600 § 315a SGB VI Nr. 1).

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.08.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 31.08.2001 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin das bisherige Vorbringen wiederholt. Der Gesetzgeber habe bei der Ersetzung der in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte und Anwartschaften durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI bestimmte Personengruppen, die nach dem Rentensystem der DDR begünstigt waren, schlichtweg vergessen. Die Vorschriften des SGB VI, des Art. 2 RÜG und die weiteren Bestandsschutzregeln seien, wie der Fall der Klägerin zeige, unzureichend. Deshalb sei eine Auslegung des § 256a Abs. 2 SGB VI, wie es das BSG für die Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post vorgenommen habe, vorliegend in gleichem Maße auch für die Klägerin angezeigt, da anderenfalls eine unterschiedliche Behandlung von Bestandsrentnern eintreten würde. Schließlich sei der Gesetzgeber mit dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz im Hinblick auf die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post der Rechtsansicht des BSG gefolgt. Dies spreche dafür, dass durch eine entsprechende Gesetzesauslegung auch der Anspruch der Klägerin hergeleitet werden könne. Zum anderen werde deutlich, dass der Gesetzgeber hier durch die Begünstigung von Angehörigen einzelner Berufsgruppen in nicht nachvollziehbarer Weise die Klägerin und damit sämtliche Angehörigen des mittleren Dienstes im Gesundheitswesen benachteilige. Diese Ungleichbehandlung sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Leipzig stelle die Nichtfortschreibung des besonderen Steigerungssatzes einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar. Der Einigungsvertrag habe, wie auch der nachgeordnete Gesetzgeber, die Personengruppe der langjährig im mittleren medizinischen Dienst Beschäftigte bei der Überführung der Zusatzrente schlichtweg vergessen. Aus dem Nichttätigwerden des Gesetzgebers könne aber eine Rechtsposition der Klägerin nicht wirksam vereitelt werden. Insoweit dürfe die hiermit korrespondierende Abschmelzung des Auffüllbetrages nicht als grundrechtsgemäß abgetan werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17.05.2001 sowie den Bescheid vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 27.11.1991 eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % nach Maßgabe des § 47 der Rentenverordnung der DDR vom 23.11.1979 für die Beschäftigungszeit im Gesundheitswesen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Auch unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 10.11.1998 (B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R = SozR 3-2600 § 256a SGB VI Nr. 2 und 3) ergebe sich keine andere Beurteilung des Sachverhaltes. Von dieser Rechtsprechung seien ausschließlich ehemalige Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn oder der Deutsche Post des Beitrittsgebietes erfasst. Mit der Frage, ob nach § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI auch für den Personenkreis der ehemaligen Beschäftigten in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens die Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten oberhalb der in der Sozialpflichtversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze geboten sei, habe sich das BSG nicht befasst. Die genannten Entscheidungen seien bereits deshalb nicht auf Beschäftigte des Gesundheits- und Sozialwesens analog nicht anzuwenden, weil ihnen keine Ansprüche auf zusätzliche Versorgungsleistungen entsprechend der Post-Dienst-Verordnung vom 28.03.1973 oder der Eisenbahner-Verordnung vom 28.03.1973 zugesichert gewesen seien. Von der gesetzlichen Neuregelung durch das 2. AAÜG-ÄndG sei der Personenkreis der Beschäftigten im Gesundheits- und Sozialwesen nur insofern betroffen, als mit der Neufassung des § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI auch klargestellt worden sei, dass als Verdienst nach § 256a Abs. 1 SGB VI nur der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, zähle. Damit scheide aber mangels besonderer gesetzlicher Anordnung die Anhebung dieser Arbeitsverdienste auf das 1,5fache aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 14.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2000 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit dem bindenden Bescheid vom 27.11.1991 die der Klägerin nach den rentenrechtlichen Vorschriften der früheren DDR am 31.12.1991 zustehende Altersrente in zutreffender Anwendung des § 307a SGB VI in eine Regelaltersrente umgewertet. Ein Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides im Sinne des § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und Neufeststellung der Rente besteht nicht. Die Beklagte hat weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Berücksichtigung eines "Faktors von 1,5" bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI nicht zu. Für die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 statt eines Zugangsfaktors von 1,0 bei der Rentenberechnung gibt es im Gesetz keine Grundlage. Dies ist ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 10.11.1998 - B 4 RA 25/98 R und die in jener Entscheidung in Bezug genommene Rspr. des LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20.03.1998 - L 2 RA 124/97).

Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften u.a. aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR sind im Rahmen der Systementscheidung ab 01.01.1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation). Zutreffend ist das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die der Klägerin ab dem 01.01.1992 zustehende Regelaltersrente auf der Grundlage von § 307a SGB VI sachlich und rechnerisch richtig umgewertet und den monatlichen Wert des subjektiven Rechts auf Rente nach dem SGB VI korrekt ermittelt hat. Ebenso ist auch ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennbar. Insbesondere erfährt die Klägerin keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Gruppen von Betroffenen; von der früheren DDR verursachte Verwerfungen innerhalb der von ihr gestalteten Verhältnisse sind dem bundesdeutschen Gesetzgeber nicht zuzuordnen. Damit verbleibt es bei dem Verfügungssatz über die Rentenhöhe in dem bindenden Bescheid vom 27.11.1991.

Die Klägerin hatte bereits am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist damit sog. "Bestandsrentnerin". Die Höhe ihres Rechts auf Altersrente bestimmt sich dem gemäß ab Januar 1992 allein nach den Abs. 1 bis 3 und 8 Satz 1 des § 307a SGB VI, der anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht; eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 bis 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht. Diese Vorschrift ist von der Beklagten zutreffend angewandt worden. Danach ergaben sich für die Klägerin 33,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost), die mit dem Rentenartfaktor von 1,0 für die Altersrente (§ 67 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wurden und zu einem Monatsbetrag der Rente von 696,63 DM führten. Da die Summe der Rentenbeträge am 31.12.1991 - erhöht um 6,84 % - höher war, gewährte die Beklagte zu dem nach dem SGB VI zu dynamisierenden Rentenwert einen Auffüllbetrag (§ 315a SGB VI) von 205,10 DM. Für die Ansicht der Klägerin, ihr stehe dennoch unter Berücksichtigung eines - wo auch immer im Rahmen der Umwertung rechnerisch anzusetzenden - besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 mehr zu, ist eine Rechtsgrundlage auch nach dem 2. AAÜG-ÄndG vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939) nicht gegeben.

Nach § 307a Abs. 1 SGB VI werden - als Berechnungsabschnitt bei der verwaltungsinternen Ermittlung des Monatsbetrages der nach dem SGB VI an Bestandsrentner zu zahlenden Rente - persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei nach Abs. 2 Satz 1 dadurch, dass die Summe aus dem a) für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der FZR ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraums aus der Anlage 12 ergibt. Durch das 2. AAÜG-ÄndG wird insoweit lediglich für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post eine Zugehörigkeit zur FZR für den Personenkreis fingiert, der bereits am 01.01.1974 einen Anspruch auf eine sog. "Alte Versorgung" nach der Eisenbahnerversorgung oder der Post-Dienst-Versorgung hatten.

§ 307a SGB VI gehört zum Bestand der vom Einigungsvertrag (EV) in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Bestimmungen zur Überleitung des SGB VI und betrifft damit allgemein die Modalitäten der Beförderung von einem früheren (abstrakt-generellen) Rechtszustand zu einem späteren. Aus dem konkreten Ergebnis dieses - vom EV selbst nur in seiner Zielsetzung vorgegebenen, im Übrigen aber nicht näher geregelten - Vorgangs ergeben sich u.a. auch Inhalt und Umfang der normierten subjektiven Rechte auf Rente nach dem ab 01.01.1992 geltenden SGB VI. Da die Beklagte grundsätzlich nur ihren Versicherten - und damit ausgehend von einer wesentlich durch zu ihr entrichtete Beiträge bestimmten Arbeitsbiographie - zur Leistung verpflichtet ist, sah sich der bundesdeutsche Gesetzgeber zur erforderlichen originären Neubegründung und Ausgestaltung von der DDR geregelter und zuerkannter Ansprüche aus Sozialversicherung und FZR im Rahmen des SGB VI auch erstmals veranlasst, geeignete Grundlagen für die Wertbestimmung subjektiver Rentenrechte nach dessen Grundsätzen zu schaffen. Ausgehend von den in §§ 63 Abs. 1, 64 Nr. 1, 66, 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI getroffenen Wertungen stand dabei die Notwendigkeit im Vordergrund, unter Eliminierung von systemfremden Grund- und Mindestsicherungselementen des DDR- Rentenrechts rückschließend ein für die Bestimmung der Rentenhöhe maßgebliches "durch Beiträge versichertes" Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit festzulegen. Insofern lag es hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR nahe, auf das bereits früher für die hieraus zu erbringenden Leistungen berücksichtigte Einkommen abzustellen und auf dieser Grundlage den individualisierbaren Teil der bis zum 31.12.1991 übergangsweise bezogenen Rente zu bestimmen, der künftig für eine Dynamisierung in Betracht kommt. Nichts anderes hat der Gesetzgeber mit § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI bestimmt und hierbei bezüglich der Sozialpflichtversicherung auf den nach § 5 Abs. 1 Buchst. d der 1. Renten-VO-DDR ermittelten monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre abgestellt. Das Verhältnis der Summe der Durchschnittseinkommen zum maßgeblichen Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im der Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahreszeitraum repräsentiert als fiktiv ermittelte Kenngröße die Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit und bestimmt - vervielfältigt mit der Zahl der Arbeitsjahre - grundlegend den Wert des sich auf dieser Grundlage ergebenden subjektiven Rentenrechts. Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall selektiv den aus Anlass der nach früherem DDR-Recht durchgeführten Rentenfestsetzungen angefallenen Datenbestand maschinell und damit ohne zusätzliche Befassung der Verwaltung auch zur (pauschalen) Ermittlung von - im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten - Entgeltpunkten zu nutzen. Erstmals der bundesdeutsche Gesetzgeber hat hierdurch im nachhinein in der DDR durch Beiträge versicherte Verdienste auch im Rahmen des SGB VI berücksichtigungsfähig gemacht und ihnen damit die Eignung zuerkannt, die Rangstelle der Betroffenen innerhalb der Versichertengemeinschaft zu bestimmen (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 11).

Soweit die Klägerin eine höhere Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % nach Maßgabe des § 47 der ersten Rentenverordnung der DDR vom 23.11.1979 für Beschäftigte im Gesundheitswesen begehrt, hat sie bereits nicht schlüssig und im Übrigen auch nicht weiter nachvollziehbar dargetan, wie dieser Faktor von 1,5 in die Modalitäten der Umwertung ihrer Bestandsrente eingefügt und bei welchem der Berechnungselemente er angesetzt werden soll.

Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.11.1991 die Bestandsrente der Klägerin unter zutreffender Berücksichtigung der im Rentendatensatz des Sozialversicherungsträgers der frühren DDR gespeicherten Daten umgewertet hat. Dies zeigt bereits ein Vergleich der Berechnung der Altersrente aus dem Bescheid vom 21.06.1991 mit der Anlage 16 des Umwertungsbescheides vom 27.11.1991. Danach hat die Beklagte zutreffend den im 20-Jahreszeitraum monatlich erzielten beitragspflichtigen Durchschnittsverdienst von 551 Mark/DM bei der Ermittlung des für die Rente der Sozialpflichtversicherung beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens zugrunde gelegt. Sie hat auch zutreffend die im Bescheid vom 21.06.1991 ausgewiesenen 44 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitsjahre berücksichtigt.

Sofern die Klägerin nunmehr meinen sollte, der Faktor 1,5 müsste bei den 22 Arbeitsjahren (Dienstjahren) im Gesundheitswesen angesetzt werden, ergäben sich bei einem Eintritt in die Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres insgesamt - für jeden sofort als sachwidrig erkennbar - 55 anzusetzende Arbeitsjahre. Sollte die Klägerin hingegen meinen, der Faktor 1,5 müsse bei dem bisher mit 551 Mark berücksichtigten Durchschnittsverdienst angesetzt werden, verkennt sie, dass sie derartige Einkünfte zu keinem Zeitpunkt tatsächlich erzielt hatte und damit auch nicht mit Beiträgen versichern konnte. Sie verkennt zudem, dass sich der nach den rentenrechtlichen Regelungen der DDR für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebliche Durchschnittsverdienst auf einen 20-Jahreszeitraum bezieht, der in ihrem Fall bei einem Rentenbeginn im August 1991 längstens bis in das Jahr 1971 zurückreicht und damit ausgehend von den von ihr vorgelegten SV-Ausweisen einen Zeitraum erfasst, der gerade überwiegend nicht im Gesundheitswesen zurückgelegt worden war. Denn die Klägerin hatte ihre Tätigkeit als Fotolaborantin im Bezirkskrankenhaus L ... bereits zum 14.04.1974 beendet. Aus den vorliegenden SV-Ausweisen ergibt sich ferner, dass die Klägerin während der Zeit ihrer Tätigkeit im Gesundheitswesen der DDR vom 15.10.1952 bis 14.04.1974 einen bei der Rentenberechnung vom Juni 1991 und damit auch bei der Umwertung jedoch zugrunde gelegtes monatlichen Durchschnittsverdienst überhaupt nicht erzielt hatte. Insoweit wird die Klägerin mit der pauschalen Umwertung der Bestandsrenten unter Zugrundelegung des 20-Jahreszeitraums, bei dem das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen auch für die davor liegenden Jahre berücksichtigt wird, bereits begünstigt. Ihre Rangstelle innerhalb der Versichertengemeinschaft ist somit durch die nach § 307a SGB VI erfolgte Umwertung zutreffend bestimmt. Eine rentensteigernde Berücksichtigung einzelner im Rahmen der rentenrechtlichen Regelungen der DDR angelegter begünstigender Berechnungselemente ist aus systematischen Gründen ausgeschlossen.

Die Klägerin kann - gestützt auf § 256a SGB VI - auch keine nur begrenzte Berücksichtigung höherer Entgelte fordern. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Vorschrift kommt für Bestandsrentner schon wegen ihres auf Rentenzugänge ab dem 01.01.1992 beschränkten Anwendungsbereichs nicht in Betracht. Vielmehr bestimmt § 307a SGB VI umfassend und abschließend den monatlichen Wert des Rentenrechts auf der Grundlage "vorhandener Daten" (Abs. 8 Satz 1). Mit der Entscheidung, an den Datenbestand der DDR anzuknüpfen, ist gleichzeitig festgelegt, dass in der DDR zurückgelegte Versicherungsverläufe nicht rückwirkend neu geschrieben werden, so dass insofern alle durch das sozialistische Gesellschaftssystem verursachten Vergünstigungen oder Benachteiligungen einzelner Berufsgruppen oder gesellschaftlicher Schichten mittelbar fortgeführt werden (vgl. BSG SozR 3-8110 Kap. VIII H I Nr. 17 Nr. 1). Weder die Bundesrepublik Deutschland noch etwa die Beklagte sind etwa im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge in Verpflichtungen der untergegangenen DDR oder ihrer Untergliederungen eingetreten. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem bundesrechtlich relevante und damit an den Vorgaben des Grundgesetzes zu messende Positionen ausgestaltet werden konnten, ist damit das Wirksamwerden des EV am 03.10.1990 (BGBl. 1990 II, 885). Gerade dort hat sich der bundesdeutsche Gesetzgeber indessen bereits dafür entschieden, die rentenrechtlichen Vorschriften der DDR zunächst für einen Übergangszeitraum als sekundäres Bundesrecht fortzuführen und das Leistungsniveau im Beitrittsgebiet ausgehend von den vorgefundenen Verhältnissen sukzessive anzugleichen und anzupassen. Das SGB VI rezipiert diese Verhältnisse, ordnet sie seinen Systemprinzipien entsprechend neu ein und fixiert in § 315a SGB VI (Auffüllbetrag) den Wert des Rentenrechts im Dezember 1991 als künftig zu beachtende Untergrenze der Gesamtrentenleistung (SGB VI-Rente und Auffüllbetrag), sieht aber gerade keine Korrektur von Verwerfungen innerhalb der früheren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vor und geht dem gemäß weiterhin von dem in der DDR durch Beiträge versicherten Verdienst als dem allein maßgeblichen aus (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307a Nr. 5).

Ob die Klägerin durch die Umwertung nach § 307a SGB VI gegenüber einer - als Alternative allein in Betracht zu ziehenden - durchgehenden Wertbestimmung auf der Grundlage individuell ermittelter Verdienste im Ergebnis überhaupt einen konkreten Nachteil erfährt, ist nicht erkennbar. Eine eventuelle Schlechterstellung gegenüber dem von §§ 70, 256a SGB VI erfassten Personenkreis könnte nur in Kenntnis der Gesamtheit aller rentenrechtlich relevanten Umstände während des jeweiligen Versicherungsverlaufs geklärt werden. Ausgehend von der einfach-gesetzlichen Rechtslage kann von einer weiteren Aufklärung der gesamten Versicherungsbiografie abgesehen werden, denn auch im Rahmen des § 256a SGB VI wäre eine von der Klägerin begehrte Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes nicht möglich.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Bestandsrente der Klägerin zum 01.01.1992 zutreffend umgewertet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt diese Regelung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat mit Urteil vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) entschieden, dass die sog. Systementscheidung, die Überleitung der Ansprüche und Anwartschaften - u.a. - aus Sozialversicherung und FZR in eine SGB VI-Rente, verfassungsgemäß ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG - dies verkennt die Klägerin - nicht etwa bereits die in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf eine Alterssicherung als durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt angesehen ("Bis zum Beitritt genossen daher die in der DDR erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz", vgl. BVerfGE 100, 1, 33), und damit erst recht nicht die diesen Ansprüchen und Anwartschaften zugrundeliegenden Beitragszeiten als bloße Rechtselemente. Zu vermögenswerten Rechtspositionen i.S. des Art. 14 Abs. 1 GG wurden diese Ansprüche und Anwartschaften erst mit ihrer Anerkennung durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages, d.h. mit der Zielsetzung einer Überführung in das SGB VI und der mithin für alle Versicherten geltenden Regelungen.

Zwar war für das mittlere medizinische Personal im Rahmen der RentenVO der DDR vom 23.11.1979 eine Vergünstigung nach den §§ 46 und 47 insoweit vorgesehen, als bei einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bei der Berechnung der Rentenleistungen für jedes Jahr der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung ein besonderer Steigerungssatz von 1,5 % des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen war. Diesen besonderen Steigerungssatz, der u.a. auch für Beschäftigte der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28.03.1973 und Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner- Verordnung vom 28.03.1973 galt, hat der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen ausschließlich in das zeitlich begrenzte Übergangsrecht des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) übernommen. Der Gesetzgeber war jedoch aus Verfassungsgründen nicht gehalten, Besonderheiten des Rentenrechts der DDR auf Dauer als Sonderegelungen in das SGB VI zu übernehmen. Daraus erwüchsen den Berechtigten ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den aktuellen Beitragszahlern, die selbst nicht in den Genuss gleichwertiger Vorteile kommen würden. Darin liegt auch keine Kürzung von in der DDR erworbenen Rechtspositionen und Anwartschaften, denn die Klägerin hat bis 31.12.1995 und darüber hinaus weiter bis zur vollständigen Abschmelzung des Auffüllbetrages eine höhere Zahlung erhalten als ihr unter Zugrundelegung ausschließlich beitragsbezogener Grundsätze zustand.

Die Rechtsposition der Klägerin ist aber - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht mit derjenigen von bei der Deutschen Post oder der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten vergleichbar. Zwar hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 10.11.1998 (vgl. B 4 RA 33/98 R) einen über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR liegenden - um den "Faktor 1,5" erhöhten - Arbeitsverdienst auch ohne Beitragszahlung als versichert und für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte von Eisenbahnern maßgeblich angesehen. Dieser rechtlichen Bewertung ist aber der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1939) durch Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 256a Abs. 2 SGB VI sowie der Sätze 2 und 3 in § 307a Abs. 2 SGB VI nur insoweit gefolgt, als dieses in seinen Entscheidungen auf eine Ähnlichkeit der 1956 eingeführten "Alten Versorgungen" der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post mit den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, bei denen die Rente in Bestand und Wert nicht von Beiträgen zur FZR abhängig war, verweist. Nach Auffassung des BSG war für Beschäftigte der Deutschen Post und der Deutschen Reichsbahn die "Alte Versorgung" erst ab 01.01.1974 als Teil der Anwartschaft auf eine Sozialversicherungsrente ausgestaltet und hatte nach den Versorgungsordnungen von 1973 einen Vertrauensschutz nur für langjährig Beschäftigte vorgesehen. Darüber hinaus stellte der Gesetzgeber allerdings - in Abweichung von der Rechtsprechung des BSG und damit in Abweichung von der vom BSG gefundenen Auslegung des Wortlautes des § 256a Abs. 2 Satz 1 a.F. - klar, dass nach seinem Willen auch für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post bei der Rentenberechnung grundsätzlich nur der erzielte Arbeitsverdienst, für den tatsächlich Beiträge gezahlt worden sind, in die Ermittlung der Entgeltpunkte eingehen (vgl. BT- Drucks. 14/5640 S. 13 f. und 16).

Einen Anspruch auf eine sog. "Alte Versorgung" gab es hingegen für Beschäftigte im Gesundheits- und Sozialwesen des Beitrittsgebietes nicht. Die Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % des Durchschnittsverdienstes für Mitarbeiter des Gesundheits- und Sozialwesens ist vielmehr erstmals mit der Rentenverordnung vom 04.04.1974 (GBl. II Nr. 22 S. 201) zum 01.07.1974 eingeführt worden. Ein aus Vertrauensschutzgründen weiterzuführender Anspruch auf eine statisch nicht zu unterschreitende Rentenleistung ergab sich daraus nicht. Die zum 01.07.1974 bereits festgesetzten Renten für langjährige Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wurden lediglich bei einer 10-jährigen ununterbrochenen versicherungspflichtigen Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens um monatlich 15 Mark und für jedes weitere vollendete Jahr in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens um monatlich 1,50 Mark erhöht (vgl. "Verordnung über die Erhöhung der vor dem 01.07.1974 festgesetzten Renten für langjährige Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens" vom 04.04.1974 [GBl. II Nr. 22 S. 231]).

Der Gesetzgeber hätte, sofern eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises erkennbar gewesen wäre, eine entsprechende Regelung im Rahmen des 2. AAÜG-ÄndG getroffen. Eine solche Regelung ist aber bewusst nicht erfolgt, und zwar ungeachtet des Umstands, dass die Fraktion der PDS eine Berücksichtigung "DDR-spezifischer rentenrechtlicher Sachverhalte im bundesdeutschen Rentenrecht" mehrfach "angemahnt" hat (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der PDS - BT-Drucks. 14/553). Eine Übernahme der in der Rentenverordnung der ehemaligen DDR enthaltenen Regelungen zum besonderen Steigerungsbetrag ist bereits im Rahmen der Vorarbeiten zum Rentenüberleitungsgesetz geprüft worden. Der Gesetzgeber hat sich aber ausdrücklich gegen eine Übernahme dieser Elemente entschieden, weil die höheren Steigerungssätze für die Berechnung von Renten aus der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR mit den Grundsätzen des lohn- und beitragsbezogenen bundesdeutschen Rentenrechts nicht vereinbar sind. Im Unterschied zu in der bergbaulichen Versicherung der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten, sind für Zeiten der Beschäftigung in den genannten Bereichen höhere Beiträge nicht entrichtet worden. Folglich können solche Zeiten auch kein rentenerhöhende Berücksichtigung finden. Die genannten Sondervorschriften wirken für Bestandsrentner im Rahmen des Auffüllbetrages und für Versicherte der rentennahen Jahrgänge nach Art. 2 RÜG vorübergehend weiter. Damit ist dem aus dem Einigungsvertrag folgenden Vertrauensschutz genüge getan. Eine Beitragsleistung scheidet gerade im Blick auf den Anspruch auf Gleichbehandlung auch der anderen Versicherten und der aktuellen Beitragszahler aus. Ein Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ganzen - gerade auch nach den Entscheidungen des BVerfG zum Renten-Überleitungsrecht vom 28.04.1999 - nicht ersichtlich.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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