L 4 RA 14/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RA 538/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 14/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Die am ...1926 geborene Klägerin war während ihres Berufslebens 40 Jahre und sechs Monate im Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR als Gesundheitsfürsorgerin, Tbc-Fürsorgerin und Sozialarbeiterin tätig. Seit 01.03.1971 zahlte sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Sie bezog seit 1986 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der früheren DDR und eine Zusatzaltersrente aus der FZR. Der Berechnung der Altersrente lagen drei Jahre versicherungspflichtige Tätigkeit, bewertet mit einem Steigerungssatz von 1 %, und 41 Dienstjahre im Gesundheitswesen, bewertet mit einem Steigerungssatz von 1,5 %, sowie fünf Zurechnungsjahre, ebenfalls bewertet mit einem Steigerungssatz von 1 %, zugrunde. Daraus ergab sich ein Steigerungssatz von 69,5 % mit dem das in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beginn der Rentenzahlung erzielte beitragspflichtige Durchschnittseinkommen von monatlich 600,00 Mark multipliziert wurde (Bescheid des FDGB-Kreisvorstandes Werdau vom 16.05.1986). Diese Bestandsrente wertete der Rentenversicherungsträger zum 01.01.1992 nach § 307 a Sechstes Buch Soziagesetzbuch (SGB VI) in eine Regelaltersrente um, indem er durchschnittliche Entgeltpunkte ausgehend vom 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung addiert mit dem Durchschnittseinkommen für die Rente aus der FZR, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Beitragszahlung ermittelte und durch das Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1985 endete dividierte. Diese durchschnittlichen Entgeltpunkte multiplizierte der Rentenversicherungsträger mit der Anzahl der der Bestandsrente zugrunde liegenden Arbeitsjahre - ohne Zurechnungsjahre - und kam so zu 46,0900 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), die für den Wert des Rechts auf Altersrente mit dem Rentenartfaktor 1,0 sowie dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert wurden. Daraus ergab sich für Dezember 1991 ein Monatsbetrag der Rente von 972,96 DM, der aus Bestandsschutzgründen um einen Auffüllbetrag von 265,32 DM erhöht wurde. Der monatliche Rentenzahlbetrag belief sich zum 01.01.1992 auf 1.265,16 DM (Bescheid der LVA Sachsen vom 29.11.1991) und erhöhte sich aufgrund der zunächst halbjährlichen Rentenanpassungen bis zum 31.12.1995 auf 1.805,93 DM. Danach kam es aufgrund der Abschmelzung des Auffüllbetrages nur noch zu geringfügigen Erhöhungen des Rentenzahlbetrages, der seit 01.07.2000 monatlich 1.849,72 DM beträgt.

Am 06.04.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die Überführung darin erworbener Anwartschaften. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialwesen der ehemaligen DDR sei ihre Rente unter Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 1,5 % berechnet worden, der mit der Wiedervereinigung entfallen sei.

Mit Bescheid vom 19.07.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten ab. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten seien keinem der Zusatzversorgungssysteme Nr. 1 bis 26 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zuzuordnen.

Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie verstehe nicht, aus welchen Gründen sie mit einer sozialpädagogischen Ausbildung zur Fürsorgerin und einer zusätzlichen Altersversorgung (1,5 % Rentenberechnung) diskriminiert werde.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, also die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit konkret in einem der Texte der in Anlage 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme ohne Einschränkungen aufgelistet gewesen sei. Somit komme es auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Für die Klägerin käme danach nur die Altersversorgung der Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG in Betracht. Die ausgeübte Beschäftigung als Fürsorgerin könne jedoch nur zu den so genannten Ermessensfällen gerechnet werden, für die weiterhin eine konkrete Versorgungszusage erforderlich gewesen sei. Eine positive Versorgungszusage habe nicht bestanden, deshalb könne die Beschäftigungszeit als Fürsorgerin nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden.

Mit der am 19.10.1999 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ging davon aus, dass ihr durch die Rentenberechnung mit einem Steigerungssatz von 1,5 % in der ehemaligen DDR Ansprüche auf eine zusätzliche Altersversorgung anerkannt worden seien. Diese Rentenberechnung falle unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Wenn ihr auch nach der Wiedervereinigung eine Rentenberechnung mit einem Rentenfaktor von 1,5 % zugebilligt würde, könnte der hohe Auffüllbetrag, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschmolzen werde, entfallen.

Das Sozialgericht wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.12.2000 ab. Der Ablehnungsbescheid vom 19.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1999 sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten als Fürsorgerin als in einem Zusatzversorgungssystem zurückgelegte Zeiten nicht zu. Ein entsprechender Anspruch könne sich nur nach dem AAÜG ergeben. Darin sei die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) geregelt. Zusatzversorgungssysteme seien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 AAÜG die in Anlage 1 genannten Systeme, zu denen auch die für die Tätigkeit der Klägerin als einzige in Betracht kommende - Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12.07.1951 (vgl. Anlage 1 zum AAÜG Nr. 4) gehöre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; zuletzt BSG, Urteil vom 04.08.1999 - B 4 RA 1/99 R) sei zu klären gewesen, ob und in welchem Zeitraum die Klägerin eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hatte, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich dieses Zusatzversorgungssystems falle. Unter Hinweis auf die in § 3 der Verordnung aufgezählten Berufsgruppen sei festzustellen, dass die Tätigkeit einer Fürsorgerin nicht genannt werde. Der Klägerin stehe deshalb ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 5 AAÜG nicht zu.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf Berechnung ihrer Altersrente mit dem besonderen Steigerungssatz von 1,5 %. Dieser besondere Steigerungssatz für die im Gesundheitswesen beschäftigten Arbeitnehmer sei nicht in das bundesdeutsche Recht überführt worden. Hier liege weder ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG vor.

Gegen den der Klägerin mit Einschreiben vom 21.12.2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre am 16.01.2001 eingelegte Berufung, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie sehe ihre 40-jährige Tätigkeit als Fürsorgerin und Sozialarbeiterin in der Tuberkulose-Bekämpfung als Ermessensfall an. Ihr gehe es um die Berücksichtigung des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 %, der ihr nach ehemaligem DDR-Rentenrecht zuerkannt worden sei und der nach dem Einigungsvertrag weiterhin Gültigkeit haben müsse.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 18.12.2000 und den Bescheid vom 19.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten ihrer Beschäftigung im Gesundheitswesen der ehemaligen DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem in Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) aufgelisteten Zusatzversorgungssystem und des insoweit erzielten Arbeitsentgelts nach § 8 Abs. 1 bis 3 i. V. m. § 5 Abs.1 AAÜG nicht zu.

Nach § 8 Abs.1 AAÜG hat der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten.

Nach § 5 Abs.1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Die Vorschrift knüpft damit faktisch an den Text der ausgehend von der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Fürsorgerin und Sozialarbeiterin allein in Betracht kommenden Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR" vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 S.675; vgl. Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) an. Der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil von 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteile vom 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R und B 4 RA 94/97 R; Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R; Urteil vom 29.06.2000 - B 4 RA 63/99 R) nicht an.

Die Klägerin ist nicht im Besitz einer entsprechenden Versorgungszusage. Nach der Rechtsprechung des BSG hängt die "Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem " im Sinne des § 5 Abs.1 AAÜG zwar nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden war. Entscheidend ist abgesehen vom positiven Vorliegen einer Versorgungszusage nicht der Tatbestand der formalen Mitgliedschaft in oder der förmlich festgestellten Zugehörigkeit zu einem bestimmten System, sondern die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt (vgl. BSG a. a. O.).

Die Klägerin hat vorliegend Tätigkeiten ausgeübt, für die ihrer Art nach eine Altersversorgung der Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG nicht vorgesehen war. Dies ergibt sich, wie das Sozialgericht bereits zutreffend zitiert hat, aus § 3 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR" vom 12.07.1951 (AVVO-Int; a. a. O.). Danach gelten als auf dem Gebiet der Medizin tätige Angehörige der Intelligenz, die in die Zusatzversorgung einzubeziehen sind,: a) alle in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens hauptberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sowie die leitenden Ärzte der Kreisgesundheitsverwaltungen; b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige leitende Schwerstern in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswe sens; c) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige leitende Pfleger in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswe sens; d) besonders qualifizierte leitende Hebammen in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens; e) im öffentlichen Dienst stehende Tierärzte und verantwortlich tätige tierärztliche Gehilfen.

Die AVVO-Int. ist zwar kein Bundesrecht. § 5 Abs.1 AAÜG knüpft jedoch zumindest faktisch an die Versorgungsordnung und die zu deren Verständnis erforderlichen Durchführungsbestimmungen an. Denn eine Subsumtion unter das Tatbestandsmerkmal "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" ist ohne diese Regelungen nicht möglich. Insoweit besteht auch nicht die Gefahr, dass ohne sachlichen Grund eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür fortgeführt wird. Denn mit der Regelung des versorgungsberechtigten Personenkreises wird aus sachlichen Gründen der Geltungsbereich bestimmt.

Die Klägerin hat als Fürsorgerin und Sozialarbeiterin keine in § 3 AVVI-Int. genannte Tätigkeit ausgeübt und ist damit nicht in den sich aus dem Wortlaut der Verordnung ergebenden Kreis der Versorgungsberechtigten einzubeziehen.

Unter verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin geht sie auch nicht von einer Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz an medizinischen Einrichtungen der DDR aus. Sie meint vielmehr, dass sie als Mitarbeiterin des Gesundheits- und Sozialwesens der früheren DDR einen zusätzlichen Rentenanspruch in Form eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % pro Beschäftigungsjahr erworben habe und diese Regelung sich als eine Zusatzversorgung darstelle. Entgegen der Ansicht der Klägerin gab es auch nach dem früheren Rentenrecht der DDR eine zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter im Gesundheit- und Sozialwesen schlechthin nicht. Vielmehr wurden nach den Richtlinien zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 01.07.1974 und vom 01.07.1976, sofern sie - auch außerhalb des engen medizinischen Bereiches - hauptberuflich tätige Hochschulkader waren, in die bereits bestehende Altersversorgung der Intelligenz einbezogen und mit Wirkung vom 01.07.1988 eine zusätzliche Altersversorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens geschaffen. In diese zusätzliche Altersversorgung war die Klägerin allerdings nicht einbezogen, weil sie keinen Hochschulabschluss erlangt hatte. Ein Anspruch auf Zusatzversorgung bestand daher nicht.

Für das mittlere medizinische Personal war aber im Rahmen der RentenVO der DDR vom 23.11.1979 (GBl. I S. 401) bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung eine Vergünstigung nach den §§ 46 und 47 insoweit vorgesehen, als bei einer mindestens 10-jährigen ununterbrochenen Tätigkeit in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens für jedes Jahr der Tätigkeit in einer solchen Einrichtung ein besonderer Steigerungssatz von 1,5 % des Durchschnittsverdienstes zu berücksichtigen war. Diesen besonderen Steigerungssatz hatte die Verwaltung der Sozialversicherung mit dem Bescheid vom 16.05.1986 unter Anrechnung von 41 Dienstjahren im Gesundheitswesen auch berücksichtigt. Der daraus resultierende, ohne zusätzliche Beitragsleistung ermittelte höhere Rentenbetrag lag der nach § 307 a SGB VI vorgenommenen Umwertung der Altersrente in eine Regelaltersrente zugrunde und führte aus Besitzschutzgründen zur Gewährung eines Auffüllbetrages.

Bei den an Beschäftigte u.a. des Gesundheits- und Sozialwesens nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR unter bestimmten Voraussetzungen gewährten besonderen Steigerungssätzen bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung handelt es sich, wie auch die Einbindung in die RentenVO zeigt, ausdrücklich nicht um Ansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem, die zu einer pauschalen Umwertung der am 31.12.1991 gezahlten Bestandsrente nach § 307 b SGB VI mit der Folge einer Neuberechnung der Rentenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Versicherungsbiographie führen würde. Vielmehr handelt es sich um Rentenleistungen aus der Sozialpflichtversicherung, die der Rentenversicherungsträger zutreffend nach § 307 a SGB VI umgewertet hat.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist vorliegend jedoch nicht über einen Anspruch der Klägerin gegen den Rentenversicherungsträger auf eine höhere Rentenleistung unter Übernahme des bisher berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 % zu entscheiden, denn insoweit sind die erforderlichen Prozessvoraussetzungen nicht gegeben. Grundlage für die gegenwärtige Rentenzahlung ist der bindende Umwertungsbescheid der LVA Sachsen vom 29.11.1991. Ein diese Bindungswirkung durchbrechender Überprüfungsbescheid der Beklagten liegt nicht vor.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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