L 4 RA 150/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 241/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 150/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 06.04.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte von September 1960 bis Juni 1962 den Facharbeiterberuf eines Landwirts/Rinderzucht und besuchte bis zum gesundheitlichen Abbruch im Juni 1964 eine landwirtschaftliche Fachschule. Anschließend war sie bis Dezember 1964 als Praktikantin, bis November 1967 als Lohnvorrechnerin, bis Juni 1970 als Heimnäherin, bis Dezember 1971 als Verkäuferin, bis Januar 1983 als Sachbearbeiterin, bis Mai 1983 als Heimnäherin, bis Februar 1985 als Hauswirtschaftspflegerin sowie danach bis Oktober 1991 als Sachbearbeiterin beschäftigt. Das Landratsamt ... teilte in der Arbeitgeberauskunft vom 09.03.1999 mit, dass die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bestattungswesen in der Antragsannahme und Bearbeitung tätig war. Für diese Tätigkeit sei eine Facharbeiterausbildung nicht notwendig gewesen, da es sich um angelernte Tätigkeit gehandelt habe. Die Vergütung sei nach Vergütungsgruppe VIII BAT-O erfolgt.

Das Bestattungshaus ... führte im Zeugnis vom 26.02.2001 u.a. aus, dass eine intensive Einarbeitung von sechs Wochen erfolgt sei und die Klägerin danach alle Arbeiten einer Sachbearbeiterin erledigt habe.

Die seit Oktober 1991 arbeitslose Klägerin beantragte am 29.11.1996 wegen Zustandes nach Totaloperation, unwillkürlichen Harnabgangs, Durchblutungsstörungen des Herzens, Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie Funktionsbehinderung der Wirbelsäule Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ihr ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt.

Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte und Krankenunterlagen des behandelnden Arztes Dr. M ... vom 09.02.1997 bei und ließ die Klägerin durch den FA für Orthopädie Dr. R ... am 11.04.1997 untersuchen und begutachten. Danach könne die Klägerin trotz der vorhandenen Gesundheitsstörungen vollschichtig als Sachbearbeiterin sowie in leichten, in wechselnder Körperhaltung und in geschlossenen Räumen auszuführenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne Überkopfarbeit vollschichtig tätig sein.

Mit Bescheid vom 29.05.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei und sie trotz degenerativer Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen mit reaktiven Beschwerden ohne relative Leistungsminderung noch im bisherigen Berufsbereich und in Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in ungeminderter Arbeitszeit tätig sein könne.

Mit Widerspruch vom 09.06.1997 rügte die Klägerin unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Aufgrund der Schmerzen in Händen, Ellenbogen und Schultergelenken könne eine Bürotätigkeit schlecht ausgeübt werden. Die Beklagte zog daraufhin den ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik ... vom 08.01.1998 nach medizinischer Reha vom 29.10. bis 26.11.1997 bei, wonach unter Mitteilung der bekannten Diagnosen ein untervollschichtiges Leistungsvermögen als Sachbearbeiterin und vollschichtiges Leistungsvermögen bei körperlich leichten Tätigkeiten unter Meidung dauernder Schreibarbeiten sowie ohne Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände eingeschätzt wurde. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig.

Mit Bescheid vom 03.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sei, im bisherigen Beruf als Sachbearbeiterin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.

Dagegen hat die Klägerin am 26.03.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden erhoben und verwies auf die "Unrichtigkeit" der medizinischen Feststellungen im Rentenverfahren. In Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen könne sie den Beruf als Sachbearbeiterin nicht mehr ausüben.

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und ließ die Klägerin durch Prof. Dr. med. F ... auf orthopädischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Im Gutachten vom 16.02.2000 diagnostizierte der Sachverständige pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule bei degenerativer Veränderung der unteren HWS, Funktionseinschränkungen der Schultergelenke, lokales Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, Karpaltunnelsyndrom rechte Hand sowie Lockerung des CM-Gelenkes I links. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten ausführen. Mittelschwere und schwere Tätigkeiten könne sie nicht mehr verrichten. Sie sei in der Lage, eine überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit, mit der Möglichkeit vorübergehend aufzustehen und herumzulaufen, auszuführen. Lasten von mehr als 10 kg könne sie nicht wiederholt heben und tragen. Es bestünden Probleme der Handkräfte und der Feinmotorik. Zu meiden seien häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Überkopfarbeiten. Tätigkeiten in Kälte und Nässe sowie im Freien seien der Gesundheit nicht zuträglich. Das Hauptproblem liege in der gestörten Feinmotorik der Hände. Per Hand könne die Klägerin nur kurze Notizen anfertigen. Am Computer vermag sie auch nach Ausbildung und Einarbeitung nur langsam zu schreiben. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Es handele sich um einen Zustand von Dauercharakter mit der Tendenz zum Fortschreiten. In den Diagnosen und in der Leistungseinschätzung bestehe zu den Vorgutachten Übereinstimmung.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 06.04.2000 ab. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zustehe. Aufgrund der im Verwaltungs- und im sozialgerichtlichen Verfahren veranlassten medizinischen Ermittlungen stehe fest, dass die Klägerin die langjährig ausgeübte Beschäftigung als Sachbearbeiterin, welche eine leichte, überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen bzw. Stehen zu verrichtende Tätigkeit mit rasch wechselnden Arbeitssituationen und zunehmender Arbeit an Bildschirmen (GABI, Kennziffer 781 a) darstelle, nicht mehr vollschichtig zu verrichten vermag. Dennoch ergebe sich nicht zwangsläufig, dass ihr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen sei. Entsprechend dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts (BSG) sei die bis Oktober 1991 verrichtete Tätigkeit als Sachbearbeiterin dem Leitberuf der angelernten Angestellten zuzuordnen, da sie eine berufstypische Ausbildung nicht durchlaufen habe. Ausgehend von der (allerdings nur Indizwirkung entfaltenden) konkreten tariflichen Einstufung in Vergütungsgruppe VIII BAT-O gehöre sie (unabhängig von der nur über 2 Wochen erforderlichen Einweisung bzw. -arbeitung) zur Gruppe der Angelernten, genieße aber nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters. Für eine Verweisbarkeit im Rahmen des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) komme den dem Leitbild ihrer Gruppe zuzuordnenden Tätigkeiten auch das Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht, wobei in den Berufsbildern einer Bürohilfskraft, einer Telefonistin oder einer Pförtnerin eine zeitlich ungeminderte Belastbarkeit gegeben sei. Bei der Ausführung einfacher, routinemäßiger und innerhalb einer max. 3-monatigen Einarbeitungszeit erlernbarer Bürohilfsarbeiten, die ohne besondere Ausbildung und ohne längere Einarbeitungszeit bei vorgegebenem Schema nach jeweiligen Anordnungen verrichtet werden könnten, handele es sich generell um körperlich leichte Arbeiten, die im Wechsel der Körperhaltungen ausgeübt werden. Das SG verwies dabei auf das Gutachten der Sachverständigen für Berufskunde S ... vom 31.05.1996 in anderer Sache sowie auf BO 784 der Berufsinformationskarten der Bundesanstalt für Arbeit (BIK). Sie sei auch in der Lage, die Tätigkeiten als Telefonistin oder einer Pförtnerin auszuführen, welche überwiegend im Sitzen verrichtet würden bei Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten. Durch die Gutachten sei festgestellt, dass die berufliche Belastbarkeit dafür gegeben sei.

Gegen das am 08.09.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.10.2000 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Sie halte sich für erwerbsunfähig. Die Schulteroperation hätte sehr wohl Auswirkungen auf den Gesundheitszustand gehabt. Die Beeinträchtigungen im Schulterbereich führten dazu, dass sie die Arme nur in der Weise bewegen könne, dass leichte Hilfstätigkeiten, wie Telefontätigkeiten, absolviert werden könnten. Die Klägerin habe Fähigkeiten erworben, die der einer Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung entsprechen würden. Durch die Bedeutung der tariflichen Vergütung im Angestelltenbereich sei eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten unzulässig. Die Klägerin könnte auf angelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Hierzu fehlten konkrete Verweisungsvorgaben durch die Beklagte und durch das SG.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 06.04.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ab 01.11.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit/Invalidität zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts für zutreffend. Nach Mitteilung des Orthopäden hätten sich die Funktionsbefunde seit der Begutachtung Prof. F ... im Wesentlichen nicht verändert. Trotz einer Anlernzeit von ca. 2 Wochen erkenne die Beklagte aufgrund der langjährigen Beschäftigung und der zuletzt innegehabten Vergütungsgruppe VIII BAT-O den Berufsschutz einer zweijährig Angelernten, d. h. einer Bürohilfe zu. Damit sei sie auf Tätigkeiten im unteren Anlernbereich zumutbar verweisbar. In Betracht käme eine Tätigkeit als einfache Pförtnerin mit der Aufgabe der Ausgabe und Entgegennahme von Schlüsseln und Besucherausweisen, telefonische Besucheranmeldung, Führen eines Dienstprotokolls, die Bedienung von Gebäudesicherungsanlagen usw. Dabei handelte es sich um körperlich leichte und überwiegend in sitzender Haltung ausübbare Tätigkeit.

Der Senat zog ärztliche Unterlagen sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Nach dem Befundbericht des Orthopäden Dr. S ... vom 14.12.2000 hätten sich die Befunde während der bisherigen Behandlung seit Oktober 1998 nahezu nicht verändert. Neue Leiden seien nicht hinzugetreten oder alte Leiden weggefallen. Einschränkungen im beruflichen Leistungsvermögen bestehen bei Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten vorwiegend unter Belastung der Arme und Hände sowie bei Heben und Tragen schwerer Lasten. Der FA für Allgemeinmedizin Dr. K ... teilte am 20.12.2000 zahlreiche Diagnosen mit. Veränderungen im Gesundheitszustand seien nicht bekannt. Zur Einschätzung der beruflichen Belastbarkeit könne als Orientierung die Beurteilung zum Abschluss der Rehamaßnahme 11/1997 herangezogen werden. Zumindest stundenweise könnten körperlich leichte Tätigkeiten möglich sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.

Die angefochtenen Entscheidungen des SG und der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI, noch erwerbsunfähig gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI. Die Voraussetzungen für eine Rente nach Artikel 2 § 7 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) liegen nicht vor.

Die Klägerin ist nicht berufsunfähig, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist. Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er durch eine ihm nach seinem Berufswerdegang und nach seinem Gesundheitszustand zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen kann (BSG, Urteil vom 28.02.1963 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Zur Frage, welche Tätigkeiten einem Versicherten zugemutet werden können, hat das BSG ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt, nach welchem, in Anlehnung an das für die Arbeiterrentenversicherung, die Angestelltentätigkeiten in ungelernte Angestelltentätigkeiten, Tätigkeiten mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren und Tätigkeiten mit einer längeren Ausbildung (durchschnittlich 3 Jahre) eingeteilt sind (vgl. BSGE 48, 203 ff.; 55, 45 ff.; BSG SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Jeder Angestellte kann, wenn es um zumutbare Verweisungstätigkeiten geht, jeweils auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es zum bisherigen Beruf entspricht. Ein Angestellter mit beruflicher Ausbildung kann demnach auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Angestellter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden usw.

Für die Beurteilung kommt es somit auf den bisherigen Beruf an (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). Bisheriger Beruf ist bei der Klägerin die Tätigkeit als Sachbearbeiterin. Diese zuletzt dauerhaft ausgeübte Tätigkeit erforderte nach der Arbeitgeberauskunft des Landratsamtes ... vom 09.03.1999 im Bestattungswesen eine Einarbeitungszeit von 2 Wochen für ungelernte Arbeitskräfte. Dem entspricht auch das Zeugnis vom 26.02.2001. Nicht nachvollziehbar ist somit die Auffassung der Klägerin, dass sie Fähigkeiten erworben habe, die dem einer Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung entsprechen würden. Zutreffend haben das SG und die Beklagte festgestellt, dass die Klägerin zur Verrichtung der Sacharbeitertägigkeit über keinen qualifizierten Berufsschutz verfügt, da sie eine berufstypische Ausbildung nicht durchlaufen hat. Ausgehend von der langjährigen Beschäftigung und der Vergütung nach VG VIII BAT-O ist ihr jedoch ein Berufsschutz einer Angestellten mit einer bis zu zweijährigen Ausbildung zugestanden worden. Dieser Zuordnung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Die langjährig ausgeübte Beschäftigung als Sachbearbeiterin vermag die Klägerin unter Beachtung des körperlichen Belastungs- und Anforderungsprofils nach den vom SG benannten berufskundlichen Unterlagen nicht mehr vollschichtig verrichten. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass daraufhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen ist. Im Rahmen der Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang zumutbare Verweisungstätigkeiten zu benennen sind und ob solche ausgeführt werden können. Die Klägerin ist noch in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in überwiegend sitzender Körperhaltung mit der Möglichkeit des Wechsels vollschichtig auszuüben. Im Vordergrund stehen dabei die orthopädischen Beschwerden aufgrund der Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten, d. h. der Schultern und der Hände. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen Dr. R ... und Prof. Dr. F ... vom 11.04.1997 sowie vom 16.02.2000. Die Beurteilungen sind insoweit überzeugend, denn sie stimmen mit den erhobenen und festgestellten Gesundheitsverhältnissen der Klägerin überein. Danach haben die Gutachter überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht so schwerwiegend sind, dass ihr ein vollschichtiger Einsatz für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Leistungseinschränkungen verwehrt wäre. Zwar haben die bestehenden Funktionseinschränkungen an Schulter, Händen sowie an der Wirbelsäule zur Folge, dass die Klägerin nur noch körperlich leichte Arbeit ausüben kann und Arbeiten mit ständigem Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten, Zwangshaltungen, häufigem Bücken zu vermeiden sind und dass die Feinmotorik der Hände gestört ist. Danach besteht bei der benannten Verweisungstätigkeit als einfache Pförtnerin die Möglichkeit zum Haltungswechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Das Heben und Tragen schwerer oder mittelschwerer Lasten ist nicht erforderlich. Nach dem von der Beklagten zutreffend beschriebenen Anforderungs- und Belastungsprofil für diese Verweisungstätigkeit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Tätigkeit als einfache Pförtnerin dem medizinischen Leistungsvermögen der Klägerin entspricht, so dass sie sowohl gesundheitlich als auch sozial zumutbar darauf verwiesen werden kann und Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes dem Grunde nach nicht vorliegt.

Nach den vom Senat eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte ist das Beschwerdebild der Klägerin im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Erkrankungen sind behandlungsfähig im Sinne der Krankenversicherung.

Sofern vorliegend aufgrund der gestörten Feinmotorik der Hände eine schwere spezifische Leistungseinschränkung angenommen werden kann, ist die Klägerin bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit unter Benennung einer den Leistungseinschränkungen gerecht werdenden Verweisungstätigkeit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu gewähren. Als weitere Verweise kämen Mitarbeiterin einer Poststelle oder Mitarbeiterin in einer Registratur in Betracht (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 23.01.2001 - L 4 RA 49/00), wobei diese Benennung vorsorglich erfolgt.

Die Klägerin ist aus den dargestellten Gründen im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht berufsunfähig, denn als angelernte Sachbearbeiterin unterliegt sie keinem qualifizierten Berufsschutz und kann auch insoweit auf die benannten Tätigkeiten verwiesen werden.

Weitere Ermittlungen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, hält der Senat für nicht erforderlich. Der medizinische Sachverhalt ist durch die beigezogenen Gutachten hinreichend geklärt. Die Feststellung einer GdB von 50 durch das Amt für Familie und Soziales Dresden steht dem nicht entgegen, da dies nach anderen Kriterien erfolgt.

Nachdem Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, hat sie auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Bestimmungen des § 44 SGB VI. Auch Invalidität i. S. von Artikel 2 § 7 Abs. 3 RÜG liegt bei der Klägerin bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit nicht vor.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. S. 1827), denn die Klägerin ist nach den übereinstimmenden ärztlichen Feststellungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ob darüber hinaus die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ließ der Senat bei der gegebenen Sach- und Rechtslage dahingestellt.

Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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