Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 119/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 18/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.02.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld, insbesondere die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Der 1946 geborene Kläger war vom 11.04.2001 bis zum 05.07.2002 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ... inhaftiert. Während der Haftzeit übte er zeitweise eine beitragspflichtige Beschäftigung aus.
Am 08.07.2002 beantragte er bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Ausweislich der von der Justizvollzugsanstalt D ... erteilten Arbeitsbescheinigungen wurden für ihn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen 04.07.2001 bis 13.07.2001, 01.08.2001 bis 13.08.2001, 03.09.2001 bis 05.12.2001, 12.12.2001 bis 27.12.2001 und 07.01.2002 bis 04.07.2002 entrichtet. Bei den dazwischen liegenden Zeiträumen handelte es sich um Zeiten der Nichtbeschäftigung entweder durch Krankheit oder Arbeitsmangel. Für die Zeit ab dem 04.07.2001 hatte der Kläger für 5 Tage einen Freistellungsanspruch als Urlaubsanspruch erworben.
Mit Bescheid vom 11.07.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, sei nicht erfüllt. Der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem Antrag vom 08.07.2002 nicht mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden. Der dagegen vom Kläger fristgemäß eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.08.2002 zurückgewiesen. In den Gründen verwies die Beklagte u.a. darauf, dass sich die beitragspflichtigen Zeiten aus der ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung ergäben und dass in den dazwischen liegenden Zeiten der Kläger nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig tätig gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 26.08.2002 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und u.a. darauf verwiesen, dass er aus seiner Sicht innerhalb der Rahmenfrist insgesamt 375 Tage und nicht nur 312 Tage versicherungspflichtig gearbeitet habe. In der Zeit von Juli 01 bis Juli 02 habe er 137.263 Arbeitsminuten absolviert. Dies ergäbe geteilt durch 60 gleich 2.278 Stunden, geteilt durch 4 gleich 285 gearbeitete Tage. Damit sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld voll erfüllt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 abzuändern und ihm Arbeitslosengeld auf seinen Antrag zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte habe zurecht die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt, da der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtsverhältnis gestanden habe. Er habe die erforderliche Anwartschaftszeit gem. § 123 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht erfüllt.
Gegen den ihm am 14.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.03.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, er habe insgesamt 285 Tagewerke verrichtet, nach denen auch das Arbeitslosengeld berechnet und gezahlt worden sei. Seiner Auffassung nach seien die von ihm insgesamt geleisteten Arbeitsminuten in Arbeitstage umzurechnen. Zwar sei die von der JVA-D ... vorgelegte Arbeitskarte vom 16.04.2003 korrekt, da er aber in Leistungslohn gearbeitet habe, müssten nicht nur die Arbeitstage, sondern die erzielte Leistung bewertet werden. Da sich der Arbeitslosenversicherungsanteil aus dem erzielten Verdienst errechne und sich der Verdienst aus den geleisteten Arbeitsminuten ergäbe, sei es nur recht und billig, dass die geleisteten Arbeitsminuten die Grundlage für das Arbeitslosengeld bildeten. Des Weiteren seien die 5 Tage Freistellungsanspruch als Urlaub bzw. als Arbeitstage zu bewerten. Ein Arbeitsjahr umfasse 120.480 Arbeitsminuten. Er habe insgesamt 135.868 Arbeitsminuten gearbeitet. Die Ausfallzeiten durch Arbeitsmangel habe er insoweit ausgeglichen, als er 12 Stunden und mehr täglich gearbeitet habe. Auch habe er an Samstagen undSonntagen die Arbeit nicht unterbrochen. Auch den Krankenhausaufenthalt vom 16.07.01 bis 01.08.01 habe er aufgearbeitet und ausgeglichen. Insoweit sei sein Arbeitsverhältnis von Juli 01 bis Juli 02 nie unterbrochen oder beendet gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.02.2003 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheides vom 11.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und weist ergänzend daraufhin, dass die Rechtsauffassung des Klägers, die Arbeitsstunden seien umgerechnet auf Arbeitstage zu berücksichtigen, unzutreffend sei und im Gesetz keine Bestätigung finde. Maßgeblich seien vielmehr allein die Kalendertage, an denen gearbeitet worden sei und zwar unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Arbeitsstunden. Selbst wenn man die 5 Tage Freistellung als erarbeiteten Urlaubsanspruch ansehe, ergäbe sich dann mit 317 Tagen keine Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Der Senat hat von der JVA-D ... einen Auszug der Arbeitskartei mit Stand vom 16.04.2003 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten (Stammnummer ...) sowie die Prozeßakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) abgelehnt.
Anspruch auf Alg hat nur, wer (neben weiteren, im vorliegenden Fall nicht streitigen Anspruchsvoraussetzungen) in der Rahmenfrist des § 124 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 SGB III). Diese Anwartschaftszeit hat der Kläger nicht erfüllt.
Versicherungspflichtig sind gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfen oder Ausfallentschädigung (§§ 45 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten. Gefangene im Sinne der vorgenannten Vorschriften, sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung oder Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.
Dabei werden Zeiten, für die kein Entgelt gezahlt wird (z.B. wegen Arbeitsmangel, Krankheit) nicht mitgerechnet, da die Versicherungspflicht nur entsteht, wenn Gefangene z. B. Arbeitsentgelt erhalten.
Die für den Kläger maßgebliche Rahmenfrist nach § 124 SGB III umfaßt vorliegend den Zeitraum vom 08.07.1999 bis 07.07.2002. Innerhalb dieser Rahmenfrist liegen nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt D ..., die von dem Kläger auch nicht bestritten werden, insgesamt 312 anstatt der für einen Alg-Anspruch erforderlichen 360 Kalendertage. Selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten 5 Tage Freistellung als erarbeiteter Urlaubsanspruch anzusehen wären, würde sich nur ein Rechenergebnis von 317 Kalendertagen ergeben, so dass letztendlich dahingestellt sein kann, ob diese Zeiten bei der Anwartschaftszeitberechnung hinzuzurechnen sind. Für die vom Kläger vertretene Rechtsansicht, dass für die Ermittlung der Anwartschaftszeit von ihm verrichtete Arbeitsminuten zu Grunde zu legen seien findet sich im Gesetz hingegen keine Stütze. Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der auf den Zeitrahmen von 12 Monaten abstellt. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach noch 360 Kalendertage erforderlich waren, ist nur unwesentlich und sollte der Vereinfachung der Berechnung dienen (siehe Henke in Hennig, SGB III § 123 RdNr. 2). Aus § 339 Satz 2 SGB III folgt, dass ein Monat mit 30 Kalendertagen anzusetzen ist, so dass insgesamt 360 Kalendertage ausreichend sind, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen. Auch die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene gemäß der Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenenbeitragsverordnung vom 03.03.1998 BGBl. 1998 I Seite 430) geht von der Summe der Tage aus, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten haben. Lediglich bei der Berechnung der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes sieht der Gesetzgeber eine Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung vor, da hier das erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch nicht die übrigen und zwischen den beitragspflichtigen Zeiten liegenden Zeiten berücksichtigt werden, weil diese nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig waren. Der Strafgefangene steht in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art (Däubler-Spaniol in Feest Kommentar zum StVollzG vor § 37 RdNr. 30). Ihm steht insofern kein Anspruch auf eine bestimmte Arbeit zu, wie sich aus dem Wortlaut des § 37 StVollzG ergibt. Nach § 43 StVollzG besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur, soweit tatsächlich gearbeitet wurde. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" gilt auch im Strafvollzug. In § 43 StVollzG sind auch bislang sozialpolitische Korrekturen wie etwa durch § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erfolgt. So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, Az.: B 7 AL 74 / 01 B und BSG vom 07.11.1990 Az.: 9 b/7 RAr 112/89) ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstösst auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98,169 mwN). Bei Berücksichtigung aller Zeiten, in denen die Arbeit nicht länger als 4 Wochen unterbrochen worden sei, würde der Gefangene letztendlich besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer. Denn Zeiten, in denen es aus verschiedensten Gründen zu Arbeitsausfall und damit zu Beitragsausfall kommt, sind in der Haftanstalt wesentlich häufiger, als die Zeiten, in denen es im zivilen Leben zu Beitragsausfällen kommt (siehe BSG aaO).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz) und der Senat der Auffassung ist, dass die zum Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes ergangenen Entscheidungen des BSG auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld, insbesondere die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Der 1946 geborene Kläger war vom 11.04.2001 bis zum 05.07.2002 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ... inhaftiert. Während der Haftzeit übte er zeitweise eine beitragspflichtige Beschäftigung aus.
Am 08.07.2002 beantragte er bei der Beklagten Arbeitslosengeld. Ausweislich der von der Justizvollzugsanstalt D ... erteilten Arbeitsbescheinigungen wurden für ihn Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen 04.07.2001 bis 13.07.2001, 01.08.2001 bis 13.08.2001, 03.09.2001 bis 05.12.2001, 12.12.2001 bis 27.12.2001 und 07.01.2002 bis 04.07.2002 entrichtet. Bei den dazwischen liegenden Zeiträumen handelte es sich um Zeiten der Nichtbeschäftigung entweder durch Krankheit oder Arbeitsmangel. Für die Zeit ab dem 04.07.2001 hatte der Kläger für 5 Tage einen Freistellungsanspruch als Urlaubsanspruch erworben.
Mit Bescheid vom 11.07.2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld, sei nicht erfüllt. Der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem Antrag vom 08.07.2002 nicht mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden. Der dagegen vom Kläger fristgemäß eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.08.2002 zurückgewiesen. In den Gründen verwies die Beklagte u.a. darauf, dass sich die beitragspflichtigen Zeiten aus der ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigung ergäben und dass in den dazwischen liegenden Zeiten der Kläger nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig tätig gewesen sei.
Dagegen hat der Kläger am 26.08.2002 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben und u.a. darauf verwiesen, dass er aus seiner Sicht innerhalb der Rahmenfrist insgesamt 375 Tage und nicht nur 312 Tage versicherungspflichtig gearbeitet habe. In der Zeit von Juli 01 bis Juli 02 habe er 137.263 Arbeitsminuten absolviert. Dies ergäbe geteilt durch 60 gleich 2.278 Stunden, geteilt durch 4 gleich 285 gearbeitete Tage. Damit sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld voll erfüllt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 abzuändern und ihm Arbeitslosengeld auf seinen Antrag zu gewähren.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2003 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u.a. ausgeführt, die Beklagte habe zurecht die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt, da der Kläger nicht innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtsverhältnis gestanden habe. Er habe die erforderliche Anwartschaftszeit gem. § 123 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht erfüllt.
Gegen den ihm am 14.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 04.03.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, er habe insgesamt 285 Tagewerke verrichtet, nach denen auch das Arbeitslosengeld berechnet und gezahlt worden sei. Seiner Auffassung nach seien die von ihm insgesamt geleisteten Arbeitsminuten in Arbeitstage umzurechnen. Zwar sei die von der JVA-D ... vorgelegte Arbeitskarte vom 16.04.2003 korrekt, da er aber in Leistungslohn gearbeitet habe, müssten nicht nur die Arbeitstage, sondern die erzielte Leistung bewertet werden. Da sich der Arbeitslosenversicherungsanteil aus dem erzielten Verdienst errechne und sich der Verdienst aus den geleisteten Arbeitsminuten ergäbe, sei es nur recht und billig, dass die geleisteten Arbeitsminuten die Grundlage für das Arbeitslosengeld bildeten. Des Weiteren seien die 5 Tage Freistellungsanspruch als Urlaub bzw. als Arbeitstage zu bewerten. Ein Arbeitsjahr umfasse 120.480 Arbeitsminuten. Er habe insgesamt 135.868 Arbeitsminuten gearbeitet. Die Ausfallzeiten durch Arbeitsmangel habe er insoweit ausgeglichen, als er 12 Stunden und mehr täglich gearbeitet habe. Auch habe er an Samstagen undSonntagen die Arbeit nicht unterbrochen. Auch den Krankenhausaufenthalt vom 16.07.01 bis 01.08.01 habe er aufgearbeitet und ausgeglichen. Insoweit sei sein Arbeitsverhältnis von Juli 01 bis Juli 02 nie unterbrochen oder beendet gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 06.02.2003 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheides vom 11.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2002 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und weist ergänzend daraufhin, dass die Rechtsauffassung des Klägers, die Arbeitsstunden seien umgerechnet auf Arbeitstage zu berücksichtigen, unzutreffend sei und im Gesetz keine Bestätigung finde. Maßgeblich seien vielmehr allein die Kalendertage, an denen gearbeitet worden sei und zwar unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Arbeitsstunden. Selbst wenn man die 5 Tage Freistellung als erarbeiteten Urlaubsanspruch ansehe, ergäbe sich dann mit 317 Tagen keine Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Der Senat hat von der JVA-D ... einen Auszug der Arbeitskartei mit Stand vom 16.04.2003 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten (Stammnummer ...) sowie die Prozeßakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) abgelehnt.
Anspruch auf Alg hat nur, wer (neben weiteren, im vorliegenden Fall nicht streitigen Anspruchsvoraussetzungen) in der Rahmenfrist des § 124 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 SGB III). Diese Anwartschaftszeit hat der Kläger nicht erfüllt.
Versicherungspflichtig sind gem. § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfen oder Ausfallentschädigung (§§ 45 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten. Gefangene im Sinne der vorgenannten Vorschriften, sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung oder Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind.
Dabei werden Zeiten, für die kein Entgelt gezahlt wird (z.B. wegen Arbeitsmangel, Krankheit) nicht mitgerechnet, da die Versicherungspflicht nur entsteht, wenn Gefangene z. B. Arbeitsentgelt erhalten.
Die für den Kläger maßgebliche Rahmenfrist nach § 124 SGB III umfaßt vorliegend den Zeitraum vom 08.07.1999 bis 07.07.2002. Innerhalb dieser Rahmenfrist liegen nach den Angaben der Justizvollzugsanstalt D ..., die von dem Kläger auch nicht bestritten werden, insgesamt 312 anstatt der für einen Alg-Anspruch erforderlichen 360 Kalendertage. Selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten 5 Tage Freistellung als erarbeiteter Urlaubsanspruch anzusehen wären, würde sich nur ein Rechenergebnis von 317 Kalendertagen ergeben, so dass letztendlich dahingestellt sein kann, ob diese Zeiten bei der Anwartschaftszeitberechnung hinzuzurechnen sind. Für die vom Kläger vertretene Rechtsansicht, dass für die Ermittlung der Anwartschaftszeit von ihm verrichtete Arbeitsminuten zu Grunde zu legen seien findet sich im Gesetz hingegen keine Stütze. Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der auf den Zeitrahmen von 12 Monaten abstellt. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung des Arbeitsförderungsgesetzes, wonach noch 360 Kalendertage erforderlich waren, ist nur unwesentlich und sollte der Vereinfachung der Berechnung dienen (siehe Henke in Hennig, SGB III § 123 RdNr. 2). Aus § 339 Satz 2 SGB III folgt, dass ein Monat mit 30 Kalendertagen anzusetzen ist, so dass insgesamt 360 Kalendertage ausreichend sind, um die Anwartschaftszeit zu erfüllen. Auch die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene gemäß der Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene (Gefangenenbeitragsverordnung vom 03.03.1998 BGBl. 1998 I Seite 430) geht von der Summe der Tage aus, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung erhalten haben. Lediglich bei der Berechnung der Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeldes sieht der Gesetzgeber eine Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung vor, da hier das erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers können auch nicht die übrigen und zwischen den beitragspflichtigen Zeiten liegenden Zeiten berücksichtigt werden, weil diese nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig waren. Der Strafgefangene steht in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art (Däubler-Spaniol in Feest Kommentar zum StVollzG vor § 37 RdNr. 30). Ihm steht insofern kein Anspruch auf eine bestimmte Arbeit zu, wie sich aus dem Wortlaut des § 37 StVollzG ergibt. Nach § 43 StVollzG besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur, soweit tatsächlich gearbeitet wurde. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" gilt auch im Strafvollzug. In § 43 StVollzG sind auch bislang sozialpolitische Korrekturen wie etwa durch § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erfolgt. So hat das Bundessozialgericht in seinen Grundsatzentscheidungen (siehe BSG vom 05.12.2001, Az.: B 7 AL 74 / 01 B und BSG vom 07.11.1990 Az.: 9 b/7 RAr 112/89) ausgeführt, dass aus den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes hervorgeht, dass nicht die gesamte Zeit der Verbüßung einer Strafhaft gleichsam als Beitragszeit zu behandeln ist. Diese Regelung des Gesetzgebers verstösst auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (siehe hierzu Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 01.07.1998, BVerfGE 98,169 mwN). Bei Berücksichtigung aller Zeiten, in denen die Arbeit nicht länger als 4 Wochen unterbrochen worden sei, würde der Gefangene letztendlich besser gestellt werden als ein Arbeitnehmer. Denn Zeiten, in denen es aus verschiedensten Gründen zu Arbeitsausfall und damit zu Beitragsausfall kommt, sind in der Haftanstalt wesentlich häufiger, als die Zeiten, in denen es im zivilen Leben zu Beitragsausfällen kommt (siehe BSG aaO).
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz) und der Senat der Auffassung ist, dass die zum Geltungsbereich des Arbeitsförderungsgesetzes ergangenen Entscheidungen des BSG auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.
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