Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RA 524/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 157/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vormerkung der Zeit eines in der DDR zurückgelegten Forschungsstudiums als Tatbestand einer (Ausbildungs-)Anrechnungszeit.
Der am ... geborene Kläger schloss am 31.07.1981 ein Hochschulstudium mit dem akademischen Grad Diplomlehrer für die Fächer Geschichte und Deutsch an der ehemaligen K ...-Universität in L ... ab. Daran anschließend wurde er für die Zeit vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 in ein Forschungsstudium in der Sektion Geschichte aufgenommen, welches er mit dem akademischen Grad "Doctor Philosophiae" am 24.04.1984 beendete. Vom 01.08.1984 bis 15.08.1991 war der Kläger als wissenschaftlicher Assistent an der Universität tätig.
Am 06.11.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos. Nach Aufarbeitung der Unterlagen erließ die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 15.03.1999, mit dem sie u.a. eine Vormerkung der Zeit vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 sowohl als Beitrags- als auch als Anrechnungszeit ablehnte. Eine Beitragszeit scheide aus, da es sich um Zeiten der Hochschulausbildung gehandelt habe. Auch eine Vormerkung als Anrechnungszeit komme nicht in Betracht, weil das Forschungsstudium nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.1999 zurück.
Mit der am 24.08.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Vormerkung der Zeit des Forschungsstudiums als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit weiter.
Nach Auskunft der Universität L ... vom 15.06.2000 habe zwischen dem Kläger und der Universität während der Zeit des Forschungsstudiums (8/81 bis 7/84) kein Arbeitsverhältnis bestanden. Daraufhin nahm der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag zur Berücksichtigung der streitigen Zeit als Beitragszeit zurück. Er begehrte jedoch weiterhin eine Vormerkung der streitigen Zeit als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2000 ab. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vormerkung der Zeit seines Forschungsstudiums als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht zu.
Rechtsgrundlagen für die begehrte Vormerkung seien die Regelungen der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 149 Abs. 5 SGB VI. Im Vormerkungsverfahren habe die Beklagte u.a. darüber zu befinden, ob der vorliegend behauptete Anrechnungszeittatbestand nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllt sei. Zutreffend habe die Beklagte nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) die Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit insgesamt 36 Kalendermonaten vorgemerkt. Zwar seien nach § 252 Abs. 4 SGB VI darüber hinaus Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Hochschule besucht und abgeschlossen habe, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten sei, auch Anrechnungszeiten. Im Rahmen dieser Regelung sei jedoch nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Nach dem Erreichen des möglichen Abschlusses seien weitere Ausbildungsabschnitte an einer Hochschule nicht mehr als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Abgeschlossen sei eine Hochschulausbildung bereits mit dem Tag, an dem der Student die Abschlussprüfung bestanden und damit erstmals eine berufliche Qualifikation erreicht habe, welche ihm regelmäßig die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit ermögliche. Dies gelte auch, wenn nach der Diplom- oder Examensprüfung eine Promotion üblich oder wünschenswert sei (BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 9 und 92).
Die Zeit des vom Kläger absolvierten Forschungsstudium vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 sei zwar als Zeit einer Hochschulausbildung im Sinne des § 252 Abs. 4 SGB VI zu bewerten. Dies ergebe sich aus der Anordnung über das Forschungsstudium vom 29.12.1978 (GBl. I S. 1979; ForschStud-AO). Danach handele es sich um ein durch ein Stipendium abgesichertes universitäres Ausbildungsverhältnis. Der Status als Forschungsstudent sei durch die Aufnahme in das Forschungsstudium auf Grund einer Erklärung des Rektors der Hochschule in Übereinstimmung mit den Leitungen der FDJ und der Gewerkschaft der Hochschule begründet worden (§ 5 Abs. 1 ForschStud-AO). Die Aufnahme des Klägers in das Forschungsstudium sei mit der Urkunde vom 18.12.1980 erfolgt. Das Forschungsstudium habe der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit dem Ziel des Erwerbs des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges", vordringlich für Tätigkeiten in Lehre und Forschung an wissenschaftlichen Einrichtungen gedient (§§ 2, 7 ForschStud-AO). Es sei daher für die vorliegend relevante rentenrechtliche Einordnung weitgehend mit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R).
Der streitige Zeitraum erfülle damit jedoch nicht die vorgenannten Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Der Kläger habe aber nicht durch das Forschungsstudium, sondern vielmehr bereits mit der Ablegung der Diplomprüfung am 31.07.1981, einen Abschluss erreicht, der ihm eine seinem Studium entsprechende Berufstätigkeit erstmals ermöglicht hätte. Mit der Aufnahme in das Forschungsstudium sei das Hochschulstudium bereits abgeschlossen gewesen (vgl. § 5 Abs. 2 ForschStud-AO). Eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung könne daher allenfalls bis zur Ablegung der Diplomprüfung berücksichtigt werden. Soweit dadurch eine Lücke im Versicherungsverlauf auftrete, sei zu berücksichtigen, dass es nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Grundsatz gebe, nach dem akademische Ausbildungszeiten "lückenlos" anerkannt und angerechnet werden müssten. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG berücksichtige das SGB VI vielmehr nur bestimmte typische Ausbildungszeiten, wobei es "nicht das jeweils für den im Einzelfall vom Versicherten gewünschten Beruf Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare begünstigen will" (für die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur vgl. BSG, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1).
In welchem Umfang die Zeiten einer Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten anerkannt und bewertet werden, sei regelmäßig erst im Leistungsfall (Bewilligung einer Rente) zu entscheiden. Darauf habe die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen.
Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 21.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich seine am 25.09.2000 eingelegte Berufung, mit der er erneut vorträgt, dass nach dem Recht der ehemaligen DDR die Zeiten des Forschungsstudiums für die Altersversorgung anerkannt worden seien. Der Kläger könne nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen für den recht kleinen Kreis der aus den neuen Bundesländern stammenden Betroffenen die Zeit des Forschungsstudiums nicht als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt werde. Es gehe insoweit nicht um eine rentenrechtliche Privilegierung der Forschungsstudenten, sondern letztlich um eine Art, der aus anderen Gründen so oft für Bürger der alten Bundesländer auf Kosten der Steuerzahler praktizierten Besitzstandswahrung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21.06.2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht eine Anspruch auf Vormerkung der Zeit seines Forschungsstudiums vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit im Sinne der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 149 Abs. 5 SGB VI nicht zu.
Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 30.08.2000 (1 BvR 319/98) auf die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 12, 14, 19 und 20 Grundgesetz (GG) wegen der Nichtanerkennung der Zeit seiner wissenschaftlichen Aspirantur als rentenrechtliche Zeit gerügt hatte, festgestellt, dass die maßgeblichen Vorschriften und ihre Auslegung durch das BSG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. NJ 1/2001 S. 28).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Vormerkung der Zeit eines in der DDR zurückgelegten Forschungsstudiums als Tatbestand einer (Ausbildungs-)Anrechnungszeit.
Der am ... geborene Kläger schloss am 31.07.1981 ein Hochschulstudium mit dem akademischen Grad Diplomlehrer für die Fächer Geschichte und Deutsch an der ehemaligen K ...-Universität in L ... ab. Daran anschließend wurde er für die Zeit vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 in ein Forschungsstudium in der Sektion Geschichte aufgenommen, welches er mit dem akademischen Grad "Doctor Philosophiae" am 24.04.1984 beendete. Vom 01.08.1984 bis 15.08.1991 war der Kläger als wissenschaftlicher Assistent an der Universität tätig.
Am 06.11.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versicherungskontos. Nach Aufarbeitung der Unterlagen erließ die Beklagte den Vormerkungsbescheid vom 15.03.1999, mit dem sie u.a. eine Vormerkung der Zeit vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 sowohl als Beitrags- als auch als Anrechnungszeit ablehnte. Eine Beitragszeit scheide aus, da es sich um Zeiten der Hochschulausbildung gehandelt habe. Auch eine Vormerkung als Anrechnungszeit komme nicht in Betracht, weil das Forschungsstudium nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.1999 zurück.
Mit der am 24.08.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren zur Vormerkung der Zeit des Forschungsstudiums als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit weiter.
Nach Auskunft der Universität L ... vom 15.06.2000 habe zwischen dem Kläger und der Universität während der Zeit des Forschungsstudiums (8/81 bis 7/84) kein Arbeitsverhältnis bestanden. Daraufhin nahm der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag zur Berücksichtigung der streitigen Zeit als Beitragszeit zurück. Er begehrte jedoch weiterhin eine Vormerkung der streitigen Zeit als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2000 ab. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Vormerkung der Zeit seines Forschungsstudiums als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht zu.
Rechtsgrundlagen für die begehrte Vormerkung seien die Regelungen der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 149 Abs. 5 SGB VI. Im Vormerkungsverfahren habe die Beklagte u.a. darüber zu befinden, ob der vorliegend behauptete Anrechnungszeittatbestand nach den im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllt sei. Zutreffend habe die Beklagte nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) die Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule nach Vollendung des 17. Lebensjahres mit insgesamt 36 Kalendermonaten vorgemerkt. Zwar seien nach § 252 Abs. 4 SGB VI darüber hinaus Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Hochschule besucht und abgeschlossen habe, soweit die Höchstdauer für Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von drei Jahren überschritten sei, auch Anrechnungszeiten. Im Rahmen dieser Regelung sei jedoch nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Nach dem Erreichen des möglichen Abschlusses seien weitere Ausbildungsabschnitte an einer Hochschule nicht mehr als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Abgeschlossen sei eine Hochschulausbildung bereits mit dem Tag, an dem der Student die Abschlussprüfung bestanden und damit erstmals eine berufliche Qualifikation erreicht habe, welche ihm regelmäßig die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit ermögliche. Dies gelte auch, wenn nach der Diplom- oder Examensprüfung eine Promotion üblich oder wünschenswert sei (BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 9 und 92).
Die Zeit des vom Kläger absolvierten Forschungsstudium vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 sei zwar als Zeit einer Hochschulausbildung im Sinne des § 252 Abs. 4 SGB VI zu bewerten. Dies ergebe sich aus der Anordnung über das Forschungsstudium vom 29.12.1978 (GBl. I S. 1979; ForschStud-AO). Danach handele es sich um ein durch ein Stipendium abgesichertes universitäres Ausbildungsverhältnis. Der Status als Forschungsstudent sei durch die Aufnahme in das Forschungsstudium auf Grund einer Erklärung des Rektors der Hochschule in Übereinstimmung mit den Leitungen der FDJ und der Gewerkschaft der Hochschule begründet worden (§ 5 Abs. 1 ForschStud-AO). Die Aufnahme des Klägers in das Forschungsstudium sei mit der Urkunde vom 18.12.1980 erfolgt. Das Forschungsstudium habe der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit dem Ziel des Erwerbs des akademischen Grades "Doktor eines Wissenschaftszweiges", vordringlich für Tätigkeiten in Lehre und Forschung an wissenschaftlichen Einrichtungen gedient (§§ 2, 7 ForschStud-AO). Es sei daher für die vorliegend relevante rentenrechtliche Einordnung weitgehend mit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R).
Der streitige Zeitraum erfülle damit jedoch nicht die vorgenannten Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung. Der Kläger habe aber nicht durch das Forschungsstudium, sondern vielmehr bereits mit der Ablegung der Diplomprüfung am 31.07.1981, einen Abschluss erreicht, der ihm eine seinem Studium entsprechende Berufstätigkeit erstmals ermöglicht hätte. Mit der Aufnahme in das Forschungsstudium sei das Hochschulstudium bereits abgeschlossen gewesen (vgl. § 5 Abs. 2 ForschStud-AO). Eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung könne daher allenfalls bis zur Ablegung der Diplomprüfung berücksichtigt werden. Soweit dadurch eine Lücke im Versicherungsverlauf auftrete, sei zu berücksichtigen, dass es nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Grundsatz gebe, nach dem akademische Ausbildungszeiten "lückenlos" anerkannt und angerechnet werden müssten. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG berücksichtige das SGB VI vielmehr nur bestimmte typische Ausbildungszeiten, wobei es "nicht das jeweils für den im Einzelfall vom Versicherten gewünschten Beruf Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare begünstigen will" (für die planmäßige wissenschaftliche Aspirantur vgl. BSG, SozR 3-2600 § 248 Nr. 1).
In welchem Umfang die Zeiten einer Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten anerkannt und bewertet werden, sei regelmäßig erst im Leistungsfall (Bewilligung einer Rente) zu entscheiden. Darauf habe die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid hingewiesen.
Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 21.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich seine am 25.09.2000 eingelegte Berufung, mit der er erneut vorträgt, dass nach dem Recht der ehemaligen DDR die Zeiten des Forschungsstudiums für die Altersversorgung anerkannt worden seien. Der Kläger könne nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen für den recht kleinen Kreis der aus den neuen Bundesländern stammenden Betroffenen die Zeit des Forschungsstudiums nicht als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung berücksichtigt werde. Es gehe insoweit nicht um eine rentenrechtliche Privilegierung der Forschungsstudenten, sondern letztlich um eine Art, der aus anderen Gründen so oft für Bürger der alten Bundesländer auf Kosten der Steuerzahler praktizierten Besitzstandswahrung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21.06.2000 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht eine Anspruch auf Vormerkung der Zeit seines Forschungsstudiums vom 01.08.1981 bis 31.07.1984 als (Ausbildungs-)Anrechnungszeit im Sinne der §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 149 Abs. 5 SGB VI nicht zu.
Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 30.08.2000 (1 BvR 319/98) auf die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, 2, 3, 12, 14, 19 und 20 Grundgesetz (GG) wegen der Nichtanerkennung der Zeit seiner wissenschaftlichen Aspirantur als rentenrechtliche Zeit gerügt hatte, festgestellt, dass die maßgeblichen Vorschriften und ihre Auslegung durch das BSG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. NJ 1/2001 S. 28).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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