Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 RA 449/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 180/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23. August 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen hat, in denen der Kläger als Diplom-Chemiker, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter beschäftigt war, ihm eine Urkunde auf die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.
Der am ...1939 geborene Kläger erhielt am 06.03.1963 nach einem Studium an der Friedrich-Schiller-Universität J ... den akademischen Grad "Diplom-Chemiker" verliehen. Vom 01.04.1963 bis 30.10.1964 war er beim VEB Farbenfabrik W ... als Forschungschemiker beschäftigt und nahm am 01.11.1964 eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität (TU) D ... auf, welche am 31.03.1969 endete. Mit Urkunde vom 09.03.1966 erfolgte die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) rückwirkend ab 01.11.1965. Die staatliche Versicherung der DDR teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.04.1969 mit, dass die zusätzliche Altersversorgung mit Ausscheiden aus der Tätigkeit an der Universität ungültig werde und bat um Rücksendung der Urkunde vom 09.03.1966. In der Folge war der Kläger vom 01.04.1969 bis 06.03.1977 beim VEB Filmfabrik W ... als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter beschäftigt und war anschließend bis 30.06.1990 beim VEB Kombinat Kunstleder und Pelzverarbeitung L ... als Abteilungsleiter Produktion tätig.
Mit Entgeltbescheid vom 05.03.1998 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.1965 bis 31.03.1969 nachgewiesene Arbeitsentgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVI fest.
Am 08.03.1999 beantragte der Kläger bei der BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung und Anerkennung von zusätzlichen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz nach dem AAÜG. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) wäre zusätzlich zur erteilten Versorgungszusage ab 01.11.1965 die Zeit seit Beginn der Tätigkeit als Diplom-Chemiker bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit anzuerkennen.
Mit Feststellungsbescheid vom 26.04.1999 stellte die Beklagte zusätzlich für die Zeit vom 01.11.1964 bis 30.10.1965 die nachgewiesenen Arbeitsentgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem fest. Ein weiterer Versorgungsanspruch bestehe nicht, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Einbeziehung in das System 1 nicht erfüllt seien.
Den Widerspruch des Klägers vom 20.05.1999 wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.1999 zurück. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsabschluss) und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis der Angehörigen der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. I S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVO technInt) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspräche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich. Die in der Zeit ab 01.04.1969 bis 30.06.1990 ausgeübten Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter sei den sogenannten Ermessensfällen zuzurechnen. Anders als bei den ohne Einschränkung Einzubeziehenden sei hier ausdrücklich eine Ermessensentscheidung vorgesehen gewesen. Ohne erteilte Versorgungszusage (Einbeziehung) habe von dem Personenkreis niemand darauf vertrauen können, ihm werde eine Versorgungsrente im Leistungsfall bewilligt. Eine einer "Versorgungsanwartschaft" gleichstehende Rechtsposition sei bis zum 30.06.1990 nicht entstanden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nicht nachgeholt oder ersetzt werden.
Hiergegen richtete sich die am 20.07.1999 zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Auslegung des Begriffes "Ingenieure und Techniker" im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24.05.1951 sei im Hinblick auf die Einbeziehung der in der volkseigenen Industrie tätig gewesenen Diplom-Chemiker zu prüfen. Im Bildungssystem der DDR sei der Abschluss auf Fachschulebene immer als Chemie-Ingenieur erfolgt, während auf Hochschulebene der Abschluss als Diplom-Chemiker erfolgt wäre. Während der Tätigkeit in der Industrie habe er immer mit Chemie-Ingenieuren zusammengearbeitet und sei für deren Tätigkeit verantwortlich gewesen. Die Interpretation der Beklagten führe dazu, dass der Ingenieur in die Zusatzversorgung einbezogen werde und der für seine Tätigkeit verantwortliche Diplom-Chemiker nicht. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Tätigkeit eines Diplom-Chemikers in der Industrie von technischen und technologischen Problemen geprägt gewesen sei. Für den übrigen Teil der Ingenieure sei bis zum 30.06.1990 keine Zusage für eine Zusatzversorgung erfolgt. Für diesen Personenkreis sei jedoch die bis zum 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung nach dem Urteil des BSG vom 30.06.1998 (B 4 RA 11/98 R) nachgeholt worden. Der Kläger legte dem SG Arbeitsverträge etc. vor.
Das SG holte eine Auskunft der TU D ... vom 22.12.1999 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule/Universität D ... aus den Jahren 1950 bis 1968 festgestellt worden sei, dass das Studium der Chemie generell mit dem akademischen Grad Diplom-Chemiker geendet habe. Die Verfahrensweise zur Anerkennung einer Ingenieurtätigkeit sei in den Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 ab 01.08.1963 geregelt worden.
Mit Urteil vom 23.08.2000 gab das SG dem Klagebegehren statt und verurteilte die Beklagte unter Abänderung der Bescheide die Zeit vom 01.04.1963 bis 31.10.1964 sowie vom 01.04.1969 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger in den streitigen Zeiträumen eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz als versorgungsberechtigend aufgelistet sei. Nach § 1 der 1. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz unter anderem Ingenieure, Chemiker und Techniker. Danach sei die Tätigkeit als Diplom-Chemiker als versorgungsberechtigend konkret aufgelistet. Der Regelung könne nicht entnommen werden, dass Chemiker nur bei zusätzlicher Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" versorgungsberechtigt sein sollten. Nach § 1 Abs. 1 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. I S. 487) gehörten Chemiker mit Hoch- bzw. Fachschulabschluss allein auf Grund ihrer Qualifikation zu den Angehörigen der technischen Intelligenz. Anderes ergebe sich nicht aus den Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB. Danach gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten unter anderem Ingenieure und Techniker der Chemie. Eine Einschränkung gegenüber der 1. DB sei entgegen der Auffassung der Beklagten dahingehend nicht zu entnehmen, dass nunmehr der Titel eines Ingenieurs erforderlich wäre. Das BSG sei in seiner Entscheidung vom 30.06.1998 (B 4 RA 11/98), in welcher ebenfalls ein Diplom-Chemiker die Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten und Entgelte geltend gemacht habe, offenbar davon ausgegangen, dass diese Gruppe zu den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Berufsgruppen gehöre, die für den Erwerb einer zusätzlichen Altersversorgung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keiner weiteren Voraussetzung (Erteilung einer Versorgungszusage auf Antrag des Werkdirektors etc.) bedurft hätten. Einer Eingrenzung des Kreises der Versorgungsberechtigten durch die 2. DB auf Ingenieure stehe entgegen, dass nach der 3. DB mit Chemikern obligatorisch Einzelverträge abzuschließen waren und in diese Verträge obligatorisch die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen gewesen sei. Des Weiteren habe das Studium der Chemie auf Hochschulebene in der DDR zur damaligen Zeit stets als "Diplom-Chemiker" geendet. Nach der Auslegung der Beklagten würden die höher qualifizierten Chemiker mit Hochschulabschluss von vornherein aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten ausgeschlossen. Der Kläger sei nach der Gehaltsgruppe für das ingenieurtechnische Personal vergütet worden.
Gegen das am 23.10.2000 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 01.11.2000 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) ein. Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung damit habe rechnen können, in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen zu werden. Die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspräche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Der Verweis auf die 1. DB sei in diesem Zusammenhang nicht zutreffend, da diese mit der 2. DB bereits 1951 aufgehoben worden sei. Ebenso wenig könne der Hinweis auf tarifliche Bestimmungen greifen. Nach der Entscheidung des BSG vom 29.06.2000 (B 4 RA 63/99 R) könne die Zuordnung zu einer Besoldungsstufe außerhalb des Textes der Versorgungsordnungen nicht zur Grundlage ihrer erweiterten Anwendung gemacht werden. Die ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Abteilungsleiter in der Zeit ab 01.04.1969 bis 30.06.1990 könne lediglich zu den Ermessensfällen gerechnet werden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung könne nicht ersetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, dass die Tätigkeit als Diplom-Chemiker in der 1. DB als versorgungsberechtigt konkret aufgelistet sei. Sofern die Zugehörigkeit für einen Ingenieur oder Techniker der Chemie bejaht werde, müsse dies erst recht für einen Diplom-Chemiker gelten. Die Zugehörigkeit sei in der 1. DB ausdrücklich aufgeführt und habe im Nachhinein durch weitere Verordnungen nicht beschränkt werden können. Daher sei die ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sogenannten Ermessensfällen zu rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerechte und statthafte Berufung der Beklagten, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), erweist sich als begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die streitige Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt wird.
Für die begehrte Feststellung ist das AAÜG anzuwenden. Nach § 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Zusatzversorgungssysteme sind in Anlage I zum AAÜG genannt, das unter Nr. 1 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nennt. Aufgabe des Trägers der Zusatzversorgung ist es nach § 8 AAÜG, dem Träger der für die Leistung zuständigen Rentenversicherung die Daten mitzuteilen, die zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dabei gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung, § 5 AAÜG.
Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger der Rentenversicherung die versorgungsspezifischen Tatsachen (Zeiten der Zugehörigkeit, Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Tätigkeiten in der DDR) mitzuteilen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sein können (BSG, Urteil vom 05.12.1996, 4 RA 94/95). Dies bedeutet, dass der Versorgungsträger zunächst festzustellen hat, für welche Zeiten die Zugehörigkeit besteht. Das BSG hat dazu entschieden (Urteil vom 04.08.1998, 4 RA 93/97 R): "Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; es kommt weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben der Rentenversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche" unter Anwendung des früheren DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Zugehörigkeitszeiten des § 5 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, die in den Anlagen I und II des AAÜG aufgelistet worden ist. Nur insoweit ist - in faktischer Anknüpfung an von der DDR erlassene Bestimmungen - zu klären, ob die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit in einer Versorgungsordnung genannt ist."
Nach den anzuwendenden Kriterien war der Kläger nicht einer Gruppe oder einem Berufsbild zuzuordnen, die in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz oder einer Durchführungsbestimmung hierzu genannt ist. Nach der Entscheidung des BSG kommt es dabei nicht auf die Verwaltungspraxis in der DDR an. Dies könnte gegen die Anwendung der Durchführungsbestimmungen sprechen. Dies kann aber nur gelten, wenn es um Bestimmungen geht, die ihrer Art nach von der Verwaltung Belohnungen für Wohlverhalten zuließen, die zu bestimmten Gelegenheiten erlassen wurden und den Betroffenen nicht bekannt waren. Bei den von dem Kläger und der Beklagten angeführten Durchführungsbestimmungen handelt es sich um Vorschriften, die im Gesetzblatt veröffentlicht wurden und bis zur Schließung der Versorgungssysteme galten, bzw. durch veröffentlichte Vorschriften ersetzt oder ergänzt wurden (s.a. Urteil des BSG vom 30.06.1998, Az.: B 4 RA 11/98 R).
Die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung selbst führt nicht aus, welcher Personenkreis zur technischen Intelligenz gehört. Der Kreis wird vielmehr durch die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben vom 26.09.1950 und in der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersvorsorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 festgelegt. So bestimmt die 1. DB in § 1, dass als Angehörige der technischen Intelligenz gelten Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehmen. § 3 bestimmt hierzu, dass die volkseigenen Betriebe ihre Vorschläge an das für sie zuständige Ministerium einreichen. Die Bestätigungen (über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung) sind von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen. Auf Grund der Bestätigung hatten die Vereinigungen der volkseigenen Betriebe die zusätzlich zu versorgenden Mitarbeiter der technischen Intelligenz bei der Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam anzumelden. Diese hatte den Versicherungsschein zuzustellen. Dieses Verfahren zeigt, dass die Formulierung "konstruktiv und schöpferisch ..." ein gesondertes Kriterium für die Einbeziehung ist.
Die Regelungen der 1. DB zeigen, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten durch diese veröffentlichte Vorschrift nicht endgültig bestimmt wurde. Es war vielmehr noch ein Auswahlakt vorzunehmen. Soweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass es auf die praktische Durchführung, die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR-Organe oder eine der Versorgungsordnung widersprechende oder diese relativierende Beschlusslage seitens der ehemaligen DDR nicht ankomme (Urteil des BSG vom 30.06.1998, 4 RA 11/98) kann dies für die 1. DB nur bedeuten, dass eine objektive Bestimmung des Kreises der Versorgungsberechtigten nicht möglich ist. Eine Einbeziehung des Klägers in den Kreis der technischen Intelligenz ist durch diese Vorschrift nicht erfolgt. Eine objektive Bestimmung des Kreises ist nicht möglich. Vielmehr konnten aus dem Kreis der Mitarbeiter mit technischen Berufen besonders wichtige Personen in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen werden.
Die nach § 5 der Versorgungsordnung erlassene 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz umschreibt den Kreis der Versorgungsberechtigten:
"Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten: Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, das Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Techikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden."
Diese Formulierung zeigt, dass Angehörige bestimmter Berufe unabhängig von irgendwelchen staatlichen Akten in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen sind. Die Inhaber bestimmter Funktionen konnten durch einen zusätzlichen Akt in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, nicht zu den Personen, die kraft ihrer Ausbildung der zusätzlichen Altersversorgung angehören. Die Vorschrift engte auch entgegen der Ansicht des SG nicht den Kreis der Zugehörigen ein. Die 1. DB ließ eine Versorgungszusage an die Personen zu, die verantwortlich tätig waren und und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahmen. Dies ist nach der 2. DB weiter ein Teil der Personen, die auf Antrag des Werkdirektors in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufzunehmen war. Dieser Kreis wurde aber um weitere Berufe und Funktionen erweitert. Außerdem wurde zusätzlich ein Kreis von Personen mit bestimmten Berufsabschlüssen bestimmt, der ohne verantwortliche Tätigkeit und hervorragenden Einfluss auf die Produktion der technischen Intelligenz zugerechnet wurde.
Dem Argument, dass die Bezeichnung Ingenieur in der Durchführungsbestimmung "umgangssprachlich" verwendet sei, damit alle gemeint seien, die eine Ingenieurtätigkeit ausüben, kann nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon die Formulierung der Bestimmung, die von dem formellen Begriff ausgeht. Ausdrücklich geregelt ist, dass "andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben," einbezogen werden können. Der Kläger ist Diplom-Chemiker, nicht Chemie-Ingenieur. Er ist und war nicht berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Diese Berechtigung regelte die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962, GBl. II S. 278. Nach § 1 der Verordnung war die Berechtigung an den Nachweis eines abgelegten technischen Examens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder der DDR ab 1945 mit der Verleihung des entsprechenden Diploms, oder durch Besitz eines Ingenieurzeugnisses einer Fachschule oder an die Zuerkennung der Berufsbezeichnung durch andere gesetzliche Vorschriften gebunden. Der Kläger gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nach § 2 der Verordnung gleichgestellt ist. Hier geht es um Ausbildungen vor 1945 oder Abschlüsse anderer Staaten. Dem Kläger wurde der Titel auch nicht nach § 3 der Verordnung zuerkannt.
Eine Zugehörigkeit des Klägers zur ZAVO technInt ergibt sich auch nicht aus der 3. DB zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung. Diese Vorschrift beschreibt nicht den Kreis der Zugehörigen zur technischen Intelligenz sondern nimmt Bezug auf den nach anderen Vorschriften feststehenden Begriff. Die Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950, GBl. S. 839, betrifft die Löhne aller Arbeiter und Angestellten. Der Begriff technische Intelligenz kommt in der Verordnung nicht vor. Sie lässt nur in § 4 den Abschluss von Einzelverträgen mit leitenden Angestellten und Fachkräften besonderer Qualifikation zu, also nicht beschränkt auf Angehörige der technischen Intelligenz. In § 5 befindet sich eine Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen. Die 3. DB beschäftigt sich mit Einzelverträgen nach § 4 der Verordnung. In § 1 der Durchführungsbestimmung ist der Kreis genannt, mit dem Einzelverträge abzuschließen sind. Hierbei ist nur auf einen Teil der Personen verwiesen, der in § 1 Abs. 1 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung genannt ist. Die Aufzählung der einzelnen Berufe steht unter der Prämisse, dass Einzelverträge mit solchen Angehörigen der technischen Intelligenz abzuschließen sind, "die verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Produktion nehmen." Damit ist der Kreis der Zugehörigen nicht objek- tiv durch die Beschreibung in der Vorschrift bestimmt. Es ist wieder ein zusätzlicher Prüfungsakt nötig. Der Entscheidung, wer hervorragenden Einfluss auf die (sozialistische) Produktion hatte, kann aus heutiger Sicht nicht mehr getroffen werden. Aus diesem Grund kann auch nicht gesagt werden, ob der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages hatte. Die Überprüfung zeigt auch, dass durch die Vorschrift kein anderer Kreis der Versorgungsberechtigten bestimmt wurde. Vielmehr wur- de festgelegt, dass mit bestimmten Mitarbeitern, die aus Sicht des Betriebes sehr wichtig waren, Einzelverträge zu schließen waren, die dann zwingend die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung beinhalteten. Dieser genannte Kreis gehörte zu den Arbeitnehmern, der nach § 1 Abs. 1 der 2. DB nach dem Beruf der Altersversorgung zuzuordnen war oder auf Antrag des Werkdirektors in den Kreis einzureihen war. Die beiden Personenkreise stimmten aber nicht überein, denn z. B. Ingenieure oder Techniker, die keinen hervorragenden Einfluss auf die Produktion hatten und auch nicht verantwortlich tätig waren, hatten keinen Anspruch auf einen Einzelvertrag.
Damit steht fest, dass der Kläger zu dem Kreis der techni- schen Intelligenz gehört, der der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz angehörte, wenn das zuständige Fachministerium auf Antrag des Werkdirektors ihn in den Kreis eingereiht hatte, damit eine Versorgungszusage erteilt war. Nach der Versorgungszusage ist dann aber die gesamte Zeit der Tätigkeit dem Versorgungssystem zuzurechnen (so der dem Urteil des BSG vom 30.06.1998, Az.: B 4 RA 11/98 R, zugrunde liegende Fall). Die Ermessensentscheidung über die Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung kann nicht mehr getroffen werden. Die Zusatzversorgungssysteme wurden zum 30.06.1990 geschlossen. Für die Entscheidung waren Minister oder andere Gremien der DDR zuständig. Durch den Beitritt der Bundesländer der früheren DDR zur Bundesrepublik ist die DDR samt ihren Untergliederungen ohne Rechtsnachfolger untergegangen (Urteil des BSG vom 24.03.1998, Az.: B 4 RA 86/95 R = BSGE 82, 77).
Das zweijährige postgraduale Fernstudium des Klägers an der Humbolt-Universität B ... zur Ausbildung von Spezialisten des Patentwesens auf der Grundlage einer Zulassung zur Ausbildung von Patentingenieuren rechtfertigt die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht, sofern dazu eine Urkunde der Universität von 1974 zum erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums vorgelegt worden ist.
Aus diesen Gründen war das Urteil des SG Leipzig vom 23.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen hat, in denen der Kläger als Diplom-Chemiker, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter beschäftigt war, ihm eine Urkunde auf die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.
Der am ...1939 geborene Kläger erhielt am 06.03.1963 nach einem Studium an der Friedrich-Schiller-Universität J ... den akademischen Grad "Diplom-Chemiker" verliehen. Vom 01.04.1963 bis 30.10.1964 war er beim VEB Farbenfabrik W ... als Forschungschemiker beschäftigt und nahm am 01.11.1964 eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität (TU) D ... auf, welche am 31.03.1969 endete. Mit Urkunde vom 09.03.1966 erfolgte die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) rückwirkend ab 01.11.1965. Die staatliche Versicherung der DDR teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.04.1969 mit, dass die zusätzliche Altersversorgung mit Ausscheiden aus der Tätigkeit an der Universität ungültig werde und bat um Rücksendung der Urkunde vom 09.03.1966. In der Folge war der Kläger vom 01.04.1969 bis 06.03.1977 beim VEB Filmfabrik W ... als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter beschäftigt und war anschließend bis 30.06.1990 beim VEB Kombinat Kunstleder und Pelzverarbeitung L ... als Abteilungsleiter Produktion tätig.
Mit Entgeltbescheid vom 05.03.1998 stellte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.1965 bis 31.03.1969 nachgewiesene Arbeitsentgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVI fest.
Am 08.03.1999 beantragte der Kläger bei der BfA als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung und Anerkennung von zusätzlichen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz nach dem AAÜG. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) wäre zusätzlich zur erteilten Versorgungszusage ab 01.11.1965 die Zeit seit Beginn der Tätigkeit als Diplom-Chemiker bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit anzuerkennen.
Mit Feststellungsbescheid vom 26.04.1999 stellte die Beklagte zusätzlich für die Zeit vom 01.11.1964 bis 30.10.1965 die nachgewiesenen Arbeitsentgelte während der Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem fest. Ein weiterer Versorgungsanspruch bestehe nicht, da die Anspruchsvoraussetzungen für die Einbeziehung in das System 1 nicht erfüllt seien.
Den Widerspruch des Klägers vom 20.05.1999 wies die Beklagte mit Bescheid vom 08.07.1999 zurück. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es auf die Art der ausgeübten Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsabschluss) und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Der Kläger gehöre nicht zum Personenkreis der Angehörigen der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. I S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (ZAVO technInt) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspräche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers. Die tatsächliche Ausübung einer ingenieurtechnischen Tätigkeit sei insoweit unbeachtlich. Die in der Zeit ab 01.04.1969 bis 30.06.1990 ausgeübten Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Abteilungsleiter sei den sogenannten Ermessensfällen zuzurechnen. Anders als bei den ohne Einschränkung Einzubeziehenden sei hier ausdrücklich eine Ermessensentscheidung vorgesehen gewesen. Ohne erteilte Versorgungszusage (Einbeziehung) habe von dem Personenkreis niemand darauf vertrauen können, ihm werde eine Versorgungsrente im Leistungsfall bewilligt. Eine einer "Versorgungsanwartschaft" gleichstehende Rechtsposition sei bis zum 30.06.1990 nicht entstanden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals dazu berufenen Stellen könne durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nicht nachgeholt oder ersetzt werden.
Hiergegen richtete sich die am 20.07.1999 zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhobene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die Auslegung des Begriffes "Ingenieure und Techniker" im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24.05.1951 sei im Hinblick auf die Einbeziehung der in der volkseigenen Industrie tätig gewesenen Diplom-Chemiker zu prüfen. Im Bildungssystem der DDR sei der Abschluss auf Fachschulebene immer als Chemie-Ingenieur erfolgt, während auf Hochschulebene der Abschluss als Diplom-Chemiker erfolgt wäre. Während der Tätigkeit in der Industrie habe er immer mit Chemie-Ingenieuren zusammengearbeitet und sei für deren Tätigkeit verantwortlich gewesen. Die Interpretation der Beklagten führe dazu, dass der Ingenieur in die Zusatzversorgung einbezogen werde und der für seine Tätigkeit verantwortliche Diplom-Chemiker nicht. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Tätigkeit eines Diplom-Chemikers in der Industrie von technischen und technologischen Problemen geprägt gewesen sei. Für den übrigen Teil der Ingenieure sei bis zum 30.06.1990 keine Zusage für eine Zusatzversorgung erfolgt. Für diesen Personenkreis sei jedoch die bis zum 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung nach dem Urteil des BSG vom 30.06.1998 (B 4 RA 11/98 R) nachgeholt worden. Der Kläger legte dem SG Arbeitsverträge etc. vor.
Das SG holte eine Auskunft der TU D ... vom 22.12.1999 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass nach Durchsicht der Personal- und Vorlesungsverzeichnisse der Technischen Hochschule/Universität D ... aus den Jahren 1950 bis 1968 festgestellt worden sei, dass das Studium der Chemie generell mit dem akademischen Grad Diplom-Chemiker geendet habe. Die Verfahrensweise zur Anerkennung einer Ingenieurtätigkeit sei in den Verfügungen und Mitteilungen des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 ab 01.08.1963 geregelt worden.
Mit Urteil vom 23.08.2000 gab das SG dem Klagebegehren statt und verurteilte die Beklagte unter Abänderung der Bescheide die Zeit vom 01.04.1963 bis 31.10.1964 sowie vom 01.04.1969 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger in den streitigen Zeiträumen eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz als versorgungsberechtigend aufgelistet sei. Nach § 1 der 1. DB gelten als Angehörige der technischen Intelligenz unter anderem Ingenieure, Chemiker und Techniker. Danach sei die Tätigkeit als Diplom-Chemiker als versorgungsberechtigend konkret aufgelistet. Der Regelung könne nicht entnommen werden, dass Chemiker nur bei zusätzlicher Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" versorgungsberechtigt sein sollten. Nach § 1 Abs. 1 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. I S. 487) gehörten Chemiker mit Hoch- bzw. Fachschulabschluss allein auf Grund ihrer Qualifikation zu den Angehörigen der technischen Intelligenz. Anderes ergebe sich nicht aus den Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB. Danach gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten unter anderem Ingenieure und Techniker der Chemie. Eine Einschränkung gegenüber der 1. DB sei entgegen der Auffassung der Beklagten dahingehend nicht zu entnehmen, dass nunmehr der Titel eines Ingenieurs erforderlich wäre. Das BSG sei in seiner Entscheidung vom 30.06.1998 (B 4 RA 11/98), in welcher ebenfalls ein Diplom-Chemiker die Feststellung weiterer Zusatzversorgungszeiten und Entgelte geltend gemacht habe, offenbar davon ausgegangen, dass diese Gruppe zu den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Berufsgruppen gehöre, die für den Erwerb einer zusätzlichen Altersversorgung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles keiner weiteren Voraussetzung (Erteilung einer Versorgungszusage auf Antrag des Werkdirektors etc.) bedurft hätten. Einer Eingrenzung des Kreises der Versorgungsberechtigten durch die 2. DB auf Ingenieure stehe entgegen, dass nach der 3. DB mit Chemikern obligatorisch Einzelverträge abzuschließen waren und in diese Verträge obligatorisch die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen gewesen sei. Des Weiteren habe das Studium der Chemie auf Hochschulebene in der DDR zur damaligen Zeit stets als "Diplom-Chemiker" geendet. Nach der Auslegung der Beklagten würden die höher qualifizierten Chemiker mit Hochschulabschluss von vornherein aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten ausgeschlossen. Der Kläger sei nach der Gehaltsgruppe für das ingenieurtechnische Personal vergütet worden.
Gegen das am 23.10.2000 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 01.11.2000 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) ein. Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung damit habe rechnen können, in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen zu werden. Die Qualifikation als Diplom-Chemiker entspräche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung. Der Verweis auf die 1. DB sei in diesem Zusammenhang nicht zutreffend, da diese mit der 2. DB bereits 1951 aufgehoben worden sei. Ebenso wenig könne der Hinweis auf tarifliche Bestimmungen greifen. Nach der Entscheidung des BSG vom 29.06.2000 (B 4 RA 63/99 R) könne die Zuordnung zu einer Besoldungsstufe außerhalb des Textes der Versorgungsordnungen nicht zur Grundlage ihrer erweiterten Anwendung gemacht werden. Die ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter und als Abteilungsleiter in der Zeit ab 01.04.1969 bis 30.06.1990 könne lediglich zu den Ermessensfällen gerechnet werden. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung könne nicht ersetzt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 23.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, dass die Tätigkeit als Diplom-Chemiker in der 1. DB als versorgungsberechtigt konkret aufgelistet sei. Sofern die Zugehörigkeit für einen Ingenieur oder Techniker der Chemie bejaht werde, müsse dies erst recht für einen Diplom-Chemiker gelten. Die Zugehörigkeit sei in der 1. DB ausdrücklich aufgeführt und habe im Nachhinein durch weitere Verordnungen nicht beschränkt werden können. Daher sei die ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sogenannten Ermessensfällen zu rechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerechte und statthafte Berufung der Beklagten, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG), erweist sich als begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die streitige Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt wird.
Für die begehrte Feststellung ist das AAÜG anzuwenden. Nach § 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Die Zusatzversorgungssysteme sind in Anlage I zum AAÜG genannt, das unter Nr. 1 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nennt. Aufgabe des Trägers der Zusatzversorgung ist es nach § 8 AAÜG, dem Träger der für die Leistung zuständigen Rentenversicherung die Daten mitzuteilen, die zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dabei gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung, § 5 AAÜG.
Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger der Rentenversicherung die versorgungsspezifischen Tatsachen (Zeiten der Zugehörigkeit, Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Tätigkeiten in der DDR) mitzuteilen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sein können (BSG, Urteil vom 05.12.1996, 4 RA 94/95). Dies bedeutet, dass der Versorgungsträger zunächst festzustellen hat, für welche Zeiten die Zugehörigkeit besteht. Das BSG hat dazu entschieden (Urteil vom 04.08.1998, 4 RA 93/97 R): "Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; es kommt weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben der Rentenversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche" unter Anwendung des früheren DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen. Zugehörigkeitszeiten des § 5 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, die in den Anlagen I und II des AAÜG aufgelistet worden ist. Nur insoweit ist - in faktischer Anknüpfung an von der DDR erlassene Bestimmungen - zu klären, ob die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit in einer Versorgungsordnung genannt ist."
Nach den anzuwendenden Kriterien war der Kläger nicht einer Gruppe oder einem Berufsbild zuzuordnen, die in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz oder einer Durchführungsbestimmung hierzu genannt ist. Nach der Entscheidung des BSG kommt es dabei nicht auf die Verwaltungspraxis in der DDR an. Dies könnte gegen die Anwendung der Durchführungsbestimmungen sprechen. Dies kann aber nur gelten, wenn es um Bestimmungen geht, die ihrer Art nach von der Verwaltung Belohnungen für Wohlverhalten zuließen, die zu bestimmten Gelegenheiten erlassen wurden und den Betroffenen nicht bekannt waren. Bei den von dem Kläger und der Beklagten angeführten Durchführungsbestimmungen handelt es sich um Vorschriften, die im Gesetzblatt veröffentlicht wurden und bis zur Schließung der Versorgungssysteme galten, bzw. durch veröffentlichte Vorschriften ersetzt oder ergänzt wurden (s.a. Urteil des BSG vom 30.06.1998, Az.: B 4 RA 11/98 R).
Die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung selbst führt nicht aus, welcher Personenkreis zur technischen Intelligenz gehört. Der Kreis wird vielmehr durch die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben vom 26.09.1950 und in der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersvorsorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 festgelegt. So bestimmt die 1. DB in § 1, dass als Angehörige der technischen Intelligenz gelten Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehmen. § 3 bestimmt hierzu, dass die volkseigenen Betriebe ihre Vorschläge an das für sie zuständige Ministerium einreichen. Die Bestätigungen (über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung) sind von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik vorzunehmen. Auf Grund der Bestätigung hatten die Vereinigungen der volkseigenen Betriebe die zusätzlich zu versorgenden Mitarbeiter der technischen Intelligenz bei der Versicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam anzumelden. Diese hatte den Versicherungsschein zuzustellen. Dieses Verfahren zeigt, dass die Formulierung "konstruktiv und schöpferisch ..." ein gesondertes Kriterium für die Einbeziehung ist.
Die Regelungen der 1. DB zeigen, dass der Kreis der Versorgungsberechtigten durch diese veröffentlichte Vorschrift nicht endgültig bestimmt wurde. Es war vielmehr noch ein Auswahlakt vorzunehmen. Soweit das Bundessozialgericht entschieden hat, dass es auf die praktische Durchführung, die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR-Organe oder eine der Versorgungsordnung widersprechende oder diese relativierende Beschlusslage seitens der ehemaligen DDR nicht ankomme (Urteil des BSG vom 30.06.1998, 4 RA 11/98) kann dies für die 1. DB nur bedeuten, dass eine objektive Bestimmung des Kreises der Versorgungsberechtigten nicht möglich ist. Eine Einbeziehung des Klägers in den Kreis der technischen Intelligenz ist durch diese Vorschrift nicht erfolgt. Eine objektive Bestimmung des Kreises ist nicht möglich. Vielmehr konnten aus dem Kreis der Mitarbeiter mit technischen Berufen besonders wichtige Personen in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen werden.
Die nach § 5 der Versorgungsordnung erlassene 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz umschreibt den Kreis der Versorgungsberechtigten:
"Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gelten: Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, das Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Techikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausüben, eingereiht werden."
Diese Formulierung zeigt, dass Angehörige bestimmter Berufe unabhängig von irgendwelchen staatlichen Akten in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen sind. Die Inhaber bestimmter Funktionen konnten durch einen zusätzlichen Akt in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger, nicht zu den Personen, die kraft ihrer Ausbildung der zusätzlichen Altersversorgung angehören. Die Vorschrift engte auch entgegen der Ansicht des SG nicht den Kreis der Zugehörigen ein. Die 1. DB ließ eine Versorgungszusage an die Personen zu, die verantwortlich tätig waren und und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahmen. Dies ist nach der 2. DB weiter ein Teil der Personen, die auf Antrag des Werkdirektors in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufzunehmen war. Dieser Kreis wurde aber um weitere Berufe und Funktionen erweitert. Außerdem wurde zusätzlich ein Kreis von Personen mit bestimmten Berufsabschlüssen bestimmt, der ohne verantwortliche Tätigkeit und hervorragenden Einfluss auf die Produktion der technischen Intelligenz zugerechnet wurde.
Dem Argument, dass die Bezeichnung Ingenieur in der Durchführungsbestimmung "umgangssprachlich" verwendet sei, damit alle gemeint seien, die eine Ingenieurtätigkeit ausüben, kann nicht gefolgt werden. Dagegen spricht schon die Formulierung der Bestimmung, die von dem formellen Begriff ausgeht. Ausdrücklich geregelt ist, dass "andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben," einbezogen werden können. Der Kläger ist Diplom-Chemiker, nicht Chemie-Ingenieur. Er ist und war nicht berechtigt, den Titel Ingenieur zu führen. Diese Berechtigung regelte die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962, GBl. II S. 278. Nach § 1 der Verordnung war die Berechtigung an den Nachweis eines abgelegten technischen Examens an einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder der DDR ab 1945 mit der Verleihung des entsprechenden Diploms, oder durch Besitz eines Ingenieurzeugnisses einer Fachschule oder an die Zuerkennung der Berufsbezeichnung durch andere gesetzliche Vorschriften gebunden. Der Kläger gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nach § 2 der Verordnung gleichgestellt ist. Hier geht es um Ausbildungen vor 1945 oder Abschlüsse anderer Staaten. Dem Kläger wurde der Titel auch nicht nach § 3 der Verordnung zuerkannt.
Eine Zugehörigkeit des Klägers zur ZAVO technInt ergibt sich auch nicht aus der 3. DB zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung. Diese Vorschrift beschreibt nicht den Kreis der Zugehörigen zur technischen Intelligenz sondern nimmt Bezug auf den nach anderen Vorschriften feststehenden Begriff. Die Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950, GBl. S. 839, betrifft die Löhne aller Arbeiter und Angestellten. Der Begriff technische Intelligenz kommt in der Verordnung nicht vor. Sie lässt nur in § 4 den Abschluss von Einzelverträgen mit leitenden Angestellten und Fachkräften besonderer Qualifikation zu, also nicht beschränkt auf Angehörige der technischen Intelligenz. In § 5 befindet sich eine Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen. Die 3. DB beschäftigt sich mit Einzelverträgen nach § 4 der Verordnung. In § 1 der Durchführungsbestimmung ist der Kreis genannt, mit dem Einzelverträge abzuschließen sind. Hierbei ist nur auf einen Teil der Personen verwiesen, der in § 1 Abs. 1 der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung genannt ist. Die Aufzählung der einzelnen Berufe steht unter der Prämisse, dass Einzelverträge mit solchen Angehörigen der technischen Intelligenz abzuschließen sind, "die verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluss auf die Produktion nehmen." Damit ist der Kreis der Zugehörigen nicht objek- tiv durch die Beschreibung in der Vorschrift bestimmt. Es ist wieder ein zusätzlicher Prüfungsakt nötig. Der Entscheidung, wer hervorragenden Einfluss auf die (sozialistische) Produktion hatte, kann aus heutiger Sicht nicht mehr getroffen werden. Aus diesem Grund kann auch nicht gesagt werden, ob der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages hatte. Die Überprüfung zeigt auch, dass durch die Vorschrift kein anderer Kreis der Versorgungsberechtigten bestimmt wurde. Vielmehr wur- de festgelegt, dass mit bestimmten Mitarbeitern, die aus Sicht des Betriebes sehr wichtig waren, Einzelverträge zu schließen waren, die dann zwingend die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung beinhalteten. Dieser genannte Kreis gehörte zu den Arbeitnehmern, der nach § 1 Abs. 1 der 2. DB nach dem Beruf der Altersversorgung zuzuordnen war oder auf Antrag des Werkdirektors in den Kreis einzureihen war. Die beiden Personenkreise stimmten aber nicht überein, denn z. B. Ingenieure oder Techniker, die keinen hervorragenden Einfluss auf die Produktion hatten und auch nicht verantwortlich tätig waren, hatten keinen Anspruch auf einen Einzelvertrag.
Damit steht fest, dass der Kläger zu dem Kreis der techni- schen Intelligenz gehört, der der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz angehörte, wenn das zuständige Fachministerium auf Antrag des Werkdirektors ihn in den Kreis eingereiht hatte, damit eine Versorgungszusage erteilt war. Nach der Versorgungszusage ist dann aber die gesamte Zeit der Tätigkeit dem Versorgungssystem zuzurechnen (so der dem Urteil des BSG vom 30.06.1998, Az.: B 4 RA 11/98 R, zugrunde liegende Fall). Die Ermessensentscheidung über die Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung kann nicht mehr getroffen werden. Die Zusatzversorgungssysteme wurden zum 30.06.1990 geschlossen. Für die Entscheidung waren Minister oder andere Gremien der DDR zuständig. Durch den Beitritt der Bundesländer der früheren DDR zur Bundesrepublik ist die DDR samt ihren Untergliederungen ohne Rechtsnachfolger untergegangen (Urteil des BSG vom 24.03.1998, Az.: B 4 RA 86/95 R = BSGE 82, 77).
Das zweijährige postgraduale Fernstudium des Klägers an der Humbolt-Universität B ... zur Ausbildung von Spezialisten des Patentwesens auf der Grundlage einer Zulassung zur Ausbildung von Patentingenieuren rechtfertigt die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht, sofern dazu eine Urkunde der Universität von 1974 zum erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums vorgelegt worden ist.
Aus diesen Gründen war das Urteil des SG Leipzig vom 23.08.2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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