L 4 RA 203/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 17/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 203/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Altersrente für Frauen ab September 1999. Insbesondere ist eine Berücksichtigung von Pflegezeiten im Beitrittsgebiet als Pflichtbeitragszeiten streitig.

Die am ... geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung bis Juni 1968 als Krankengymnastin abhängig beschäftigt. Nach der Geburt ihrer behinderten Tochter am 01.06.1968, die nach den Angaben der Klägerin die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld der Stufe III und von Sonderpflegegeld erfüllt hatte, gab sie ihre berufliche Tätigkeit für längere Zeiträume wegen deren Pflege auf. Den Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung der Klägerin sind folgende Zeiten der Pflege der Tochter zu entnehmen: 01.06.1968 bis 28.02.1977, 01.09.1977 bis 28.02.1978, 01.09.1978 bis 31.08.1985, 01.09.1985 bis 05.01.1986, 06.01.1986 bis 31.12.1986 (verkürzte Arbeitszeit wegen Pflege), 01.07.1987 bis 31.12.1991.

Am 05.08.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Nach Kontenklärung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.09.1999 eine Rentengewährung ab, da die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt habe. Sie habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Für diesen Zeitraum seien vielmehr nur 105 Pflichtbeiträge nachgewiesen.

Den Widerspruch, mit dem die Klägerin auf die Anerkennung und Eintragung der Zeiten der Pflegetätigkeit in ihren Sozialversicherungsausweis verwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 zurück. Eine Anerkennung von Pflegezeiten in der ehemaligen DDR sei gesetzlich nicht vorgesehen und damit nicht möglich. Der Bundesgesetzgeber habe auch keine Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für diese Zeiten eingeräumt.

Mit der am 07.01.2000 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage führte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie machte geltend, in der ehemaligen DDR seien die Zeiten der Pflege von Familienangehörigen nach § 14 der Zweiten Rentenverordnung vom 26.07.1984 (GBl. I S. 281) als rentenrechtlich relevante Zeiten anerkannt gewesen. Dies sei durch die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis dokumentiert. Diese Pflegezeiten seien deshalb als Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anzuerkennen. Eine tatsächliche Zahlung von Beiträgen hätte sich erübrigt, da das Pflegegeld als Sozialleistung vom einheitlichen Sozialversicherungsträger der DDR gezahlt worden sei und deshalb nur Beiträge an die eigene Behörde hätten entrichtet werden müssen. Mit Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) i.V.m. Art. 2 § 19 Abs. 3 RÜG habe der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Regelung geschaffen, die gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und in unzulässiger Weise erworbene Rechtspositionen aufhebe. Die Übergangsregelung des Art. 2 RÜG verstoße gegen Art. 3 sowie Art. 14 Grundgesetz (GG).

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 28.11.2000 ab. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine Altersrente für Frauen nicht zu, weil sie die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt habe. Die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Pflegezeiten seien weder als Beitrags- noch als Berücksichtigungszeiten anzuerkennen. Eine - von der Klägerin begehrte - verfassungskonforme Auslegung des § 248 Abs. 3 SGB VI komme nicht in Betracht. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig.

Der Anspruch der Klägerin auf Altersrente für Frauen richte sich nach den Vorschriften des SGB VI und nicht nach dem Übergangsrecht des Art. 2 RÜG, weil dieses einen Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 vorausgesetzt hätte (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Die Zeiten der Pflege in der ehemaligen DDR seien nicht als Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 SGB VI anzuerkennen, denn Beiträge seien nicht gezahlt worden und gelten auch nicht nach besonderen Vorschriften als gezahlt. Auch eine sonstige versicherungspflichtige Zeit nach § 3 Nr. 1a SGB VI liege nicht vor. Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen sei durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt worden und betreffe nur Pflegezeiten ab dem 01.04.1995. Die Tatsache, dass in der ehemaligen DDR nach § 14 der Zweiten Renten-VO vom 26.07.1984 (a.a.O.) Pflegezeiten als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannt waren, sei für einen nach dem SGB VI begründeten Anspruch ohne Belang. Die Vorschrift sei nach dem Einigungsvertrag zum 31.12.1991 außer Kraft getreten (Anlage II Kap. VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 7 EV). Sie finde keine Anwendung mehr und gelte lediglich im Rahmen des Art. 2 § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RÜG für eine Übergangszeit weiter. Die in Art. 2 § 1 Nr. 3 RÜG enthaltenen Stichtagsregelung sei nicht verfassungswidrig. Ebenso wenig bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten aus den alten Bundesländern, die in den vergangenen Jahrzehnten ihre Angehörigen gepflegt hatten. Auch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes sei nicht ersichtlich. Eine - von der Klägerin begehrte - verfassungskonforme Auslegung des § 248 Abs. 3 SGB VI komme mangels Vorliegen einer Regelungslücke nicht in Betracht.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.12.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.12.2000 eingelegte Berufung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28.11.2000 sowie den Bescheid vom 20.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflegezeiten zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Auf den erneuten Antrag der Klägerin vom 15.12.2000 hat ihr die Beklagte mit Bescheid vom 19.01.2001 eine ab 01.11.2000 beginnende Altersrente für Frauen gewährt. Für den Wert des Rechts auf Altersrente blieben die von der Klägerin bis zum 31.12.1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten und nach den rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit anerkannten Pflegezeiten außer Betracht. Diese Zeiten wurden weder als Beitrags- noch als Berücksichtigungszeiten der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen hat die Klägerin am 15.02.2001 Widerspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom 01.02.2001 und vom 28.02.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Beide Beteiligte erklärten ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger steht ein - hier allein zu entscheidender - Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen bereits ab August 1999 nicht zu. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung im August 1999 die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des bis zum 31.12.1999 geltenden und mit Wirkung ab 01.01.2000 für eine Übergangszeit durch § 237a i.d.F. des RRG 1999 ersetzenden § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt hatte.

Nach dem für einen Rentenanspruch bis 31.12.1999 anzuwendenden § 39 SGB VI, der wortgleich ab 01.01.2000 durch § 237a Abs. 1 SGB VI ersetzt worden ist, haben versicherte Frauen Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie

1. das 60. Lebensjahr vollendet,
2. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Über die Verweisung des § 39 Satz 2 SGB VI auf die Gleichstellungsregelung des § 38 Satz 2 SGB VI sind den Pflichtbeiträgen gleichgestellt,

1. gezahlte freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
2. Pflichtbeiträge, die aus den in § 3 oder 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
3. für Anrechnungszeiten gezahlte Beiträge, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.

Zwar hatte die Klägerin bei Antragstellung im August 1999 sowohl das 60. Lebensjahr vollendet als auch die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, jedoch waren zu diesem Zeitpunkt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt, denn nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres im Juli 1979 hatte die Klägerin ausweislich der Rentenauskunft vom 20.09.1999 nur 106 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.

Zutreffend hat die Beklagte für die Ermittlung der Zahl der im maßgeblichen Zeitraum mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Zeiten der Pflege der Tochter vom 01.09.1978 bis 31.08.1985, vom 01.09.1985 bis 05.01.1986 sowie vom 01.07.1987 bis 31.12.1991 unberücksichtigt gelassen. In diesen Zeiten war die Klägerin im Beitrittsgebiet nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig, so dass keine Beiträge an den Träger der Sozialversicherung abgeführt worden sind. Mangels Beitragszahlung sind diese Zeiten deshalb weder nach § 55 SGB VI als Beitragszeiten zu bewerten noch nach § 248 Abs. 3 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen. Dem Sozialgericht ist auch darin zu folgen, dass ein Tatbestand weiterer gleichgestellter Zeiten nach § 39 Satz 2 i.V.m. § 38 Satz 2 SGB VI nicht ersichtlich ist. Damit liegen im hier maßgeblichen Zeitraum (nach Vollendung des 40. Lebensjahres) keine weiteren als von der Beklagten mit dem Vormerkungsbescheid vom 20.09.1999 bereits anerkennten Pflichtbeitragszeiten vor.

Zutreffend hat das Sozialgericht weiter ausgeführt, dass die Regelung des § 14 der Zweiten Renten-VO der ehemaligen DDR vom 26.07.1984 (a.a.O.), wonach für Werktätige, die zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflegebedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert waren, unter der weiteren Voraussetzung eines Anspruch des Pflegebedürftigen auf Pflegegeld der Stufen III oder IV, auf Blindengeld der Stufen IV bis VI oder Sonderpflegegeld die Jahre der Pflege als versicherungspflichtige Tätigkeit angerechnet wurden, mit dem 31.12.1991 außer Kraft getreten ist und damit auf den Rentenanspruch der Klägerin, die erst im Juli 1999 ihr 60. Lebensjahr vollendete, keine Anwendung finden kann. Insoweit kommt es auf die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin, die lediglich den Rechtszustand unter Weitergeltung der rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR dokumentieren, nicht an. Eine Vertauensschutz gewährende Regelung hat der Einigungsvertrag lediglich für rentennahe Jahrgänge bis zum 30.06.1995 vorgesehen. Diese Vorgaben hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 2 RÜG - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets - umgesetzt und auf Rentenansprüche, die bis zum 31.12.1996 beginnen, erweitert. Dabei ist in Art. 2 § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RÜG sinngemäß die bis zum 31.12.1991 geltende Regelung des § 14 der Zweiten Rente-VO übernommen worden. Den Regelungen des Art. 2 RÜG unterfällt die Klägerin jedoch nicht, da - wie bereits ausgeführt - ihre Rente bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen frühestens zum 01.08.1999 beginnen kann. Überzeugend hat das Sozialgericht unter Heranziehung entsprechender Rechtsprechung (vgl. nur BSG, Urteil vom 06.05.1999 - B 8 KN 10/98 R = SozR 3-8575 Art. 2 § 44 RÜG Nr. 1; Sächsisches LSG, Urteile vom 7.12.1999 und vom 15.3.2000 - L 4 RA 59/99; L 3 KN 31/98) dargelegt, dass die Stichtagsregelung des Übergangsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit die Klägerin vorträgt, ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege auch insofern vor, als ehemalige DDR-Bürger, die ihre behinderten Angehörigen gepflegt haben, schlechter gestellt sind als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen in den alten Bundesländern, ist eine Ungleichbehandlung - bezogen auf die hier in Streit stehende Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen - nicht ersichtlich. Zwar war den nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen in den alten Bundesländern bewusst, dass sie für den Zeitraum der Pflege bis zum 31.03.1995 nicht rentenversichert waren, aber die Möglichkeit hatten, sich freiwillig zu versichern. Mit der Entrichtung freiwilliger Beiträge konnte der Versicherte zwar die Wartezeit für einen Rentenanspruch erfüllen werden, diese Beiträge waren und sind jedoch nicht geeignet, zur Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - wie nach § 39 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderlich - beizutragen, denn es handelt sich gerade nicht um Pflichtbeiträge. Vielmehr ist für alle Berechtigten der alten und neuen Bundesländer erstmals zum 01.01.1992 mit der Regelung des § 177 SGB VI zur Verbesserung der sozialen Absicherung von Pflegepersonen in der Rentenversicherung die Möglichkeit der Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge geschaffen worden. Von dieser Möglichkeit konnte auch die Klägerin auf Antrag ab 01.01.1992 Gebrauch machen. Diese Möglichkeit hat die Klägerin auch ab November 1994 genutzt. Insoweit ist eine von der Klägerin gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung dem Senat nicht ersichtlich.

Zutreffend ist, dass die Klägerin wegen der mit § 14 der Zweiten Renten-VO vom 26.07.1984 erfolgten Gleichstellung der Zeiten der Pflege naher Familienangehöriger mit den Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit keine Veranlassung hatte, eine freiwillige Versicherung abschließen. Sie war davon allerdings nicht ausgeschlossen. Wie bereits dargestellt, sind die rentenrechtlichen Regelungen der ehemaligen DDR aber zum 31.12.1991 außer Kraft gesetzt. Insoweit ist es verfassungsrechtlich auch mit Blick auf Art. 3 GG nicht zu beanstanden, dass der Bundesgesetzgeber es im Zuge der Vereinheitlichung des Rentenrechts abgelehnt hat, bei einem Anspruch auf eine SGB VI-Rente derartige Pflegezeiten vor dem 01.01.1992, für die im früheren alten Bundesgebiet eine rentenrechtliche Absicherung nicht bestanden hat, den Pflichtbeitragszeiten gleichzustellen und damit auf lange Dauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft allein für Berechtigte aus den neuen Bundesländern eine frühere rentenrechtliche Begünstigung fortzusetzen. In diesem Zusammenhang ist auch der Vorwurf der Klägerin, es sei willkürlich und sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 248 Abs. 3 SGB VI auf die tatsächliche Zahlung von Beiträgen abstelle, ohne verfassungsrechtliche Relevanz.

Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI waren die Voraussetzungen im August 1999 nicht erfüllt, denn es ist keine gesetzliche Regelung ersichtlich, die im Beitrittsgebiet geleistete Pflegezeiten den Pflichtbeitragszeiten gleichstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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