L 4 RA 24/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RA 496/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 24/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Rechtes des Klägers auf Regelaltersrente; insbesondere darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, die Rente nach § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu zu berechnen.

Der am ... geborene Kläger war im Anschluss an das Studium zum Diplom-Forstwirt an der TH Dresden an Instituten der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (D.A.L.) zu Berlin beschäftigt vom 1.2.1954 bis zum 30.6.1991 und wurde nach der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der D.A.L. vom 15.5.1952 bezahlt (GBl. S. 371). Er gehörte nach eigenen Angaben zu keiner Zeit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) an. Sein im Jahre 1970 gestellter Antrag auf Einbeziehung in die Altersversorgung der Intelligenz wurde abgelehnt. Auch die in den achtziger Jahren unternommenen Versuche, in dieses Zusatzversorgungssystem aufgenommen zu werden, scheiterten. Der am 20.6.1990 durch seinen Institutsdirektor gestellte Antrag wurde vom Ministerrat der DDR - Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft abgelehnt am 12.7.1990. Als Eingangsdatum war der 2.7.1990 vermerkt. Zur Begründung wurde ausgeführt, entsprechend dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR seien die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zum 1.7.1990 geschlossen worden. Deshalb könne der Kläger nicht mehr in die AVI einbezogen werden.

Der Träger der Rentenversicherung - Überleitungsanstalt Sozialversicherung - bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 5.11.1991 eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung ab dem 1.7.1991 in Höhe von 720 DM monatlich. Mit Bescheid vom 29.11.1991 wertete die Beklagte die Versichertenrente des Klägers zum 1.1.1992 um und passte sie an.

Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Umwertung auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden sei. Sie war zudem davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu überführende Rente gehabt habe.

Gegen den Umwertungs- und Anpassungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein am 30.12.1991. Auf ihre Anfrage teilte der Zusatzversorgungsträger BfA der Beklagten am 25.6.1993 mit, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung, da er nicht in ein solches Versorgungssystem einbezogen worden sei. Dies bestätigte der Zusatzversorgungsträger nochmals am 18.1.1996, nachdem der Kläger nach eigenen Angaben am 30.1.1995 einen Antrag auf Neuberechnung seiner Rente beim Landratsamt Pirna gestellt hatte.

Aufgrund der Ausführungen des Zusatzversorgungsträgers lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI ab (Bescheid vom 15.2.1996). Der Kläger habe am 31.12.1991 keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt, da er nicht in ein solches Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei.

Den dagegen vom Kläger am 11.3.1996 eingelegten, nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Beklagte zurück mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.1996.

Am 18.1.1999 stellte der Versorgungsträger BfA zugunsten des Klägers aufgrund des AAÜG-Änderungsgesetzes mit Wirkung vom 1.1.1997 zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung Daten nach dem AAÜG fest. Nachgewiesen seien Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI vom 1.2.1954 bis 30.6.1990.

Die Beklagte erläuterte dem Kläger am 15.3.1999, es sei gleichwohl keine Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI vorzunehmen, da allein Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 5 I AAÜG festgestellt worden seien. Die bis zum 31.12.1991 gültigen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungsordnungen hätten demgegenüber die tatsächliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zur Gewährung einer Leistung verlangt. Eine solche Einbeziehung sei im Falle des Klägers nicht erfolgt.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein am 31.3.1999, den die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 15.3.1999 mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.1999 als unbegründet zurückwies.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19.7.1999 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage. Er begehrte die Neuberechnung seiner Rente aufgrund der vom Zusatzversorgungsträger übermittelten Daten. Der Kläger meinte, der Antrag auf seine Einbeziehung in die Zusatzversorgung sei erst im Juni 1990 von Seiten der Institutsleitung gestellt worden, da er - der Kläger - als Mitglied der LDPD seit 1946 politisch missliebig gewesen sei.

Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 30.11.1999 unter Aufhebung des Bescheides vom 15.3.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.6.1999 dazu verpflichtet, den Bescheid vom 15.2.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.7.1996 zurückzunehmen. Die Beklagte müsse den Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 im Wege der Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dahin ändern, dass die Umwertung der Rente nach § 307b SGB VI erfolge. Der Kläger habe entgegen der Ansicht der Beklagten einen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes gehabt. Der Kläger habe dem Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG angehört. Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R - habe die Beklagte zutreffend für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur AVI festgestellt, denn dieser sei entsprechend der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften vom 20.9.1951 bezahlt woren, welche gemäß § 1 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der D.A.L. vom 15.5.1952 auch für den von ihr erfassten Personenkreis gegolten habe. Der Kläger habe somit eine Tätigkeit ausgeübt, an welche - ohne dass dies nach Ansicht des SG von der Dokumentation durch eine entsprechende Versorgungsurkunde abhängig gewesen wäre - eine Zusatzversorgung geknüpft gewesen sei. Auf die zu DDR-Zeiten anders praktizierte Verwaltungsübung dürfe es nicht ankommen, da andernfalls bei einer sachlich zu Unrecht versagten oder - wie nach Auffassung des SG in diesem Fall - aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr bestünde, dass in der ehemaligen DDR praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so nachträglich eine solche Verwaltungsübung in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde. Die zu § 5 AAÜG festgestellten Grundsätze müssten deshalb auch bei der Auslegung des § 4 AAÜG herangezogen werden. § 5 AAÜG knüpfe zwar an eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem an, während § 4 I AAÜG auf in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche abstelle. Nach § 1 I AAÜG gelte das Gesetz allerdings für in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften. Die "Zugehörigkeit" im Sinne des § 5 AAÜG könne daher nur dahin ausgelegt werden, dass sie auch dann vorliege, wenn entsprechende Anwartschaften erworben" worden seien. Davon sei nach Meinung des SG im Falle des Klägers jedenfalls auszugehen, da er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nach ihrer Art obligatorisch - nach den Regeln des einschlägigen Versorgungssystems ohne Ausübung von Ermessen durch die staatlichen Stellen - eine Versorgung nach sich gezogen habe. Zumindest müsse man die vom SG vorgenommene Auslegung zugrunde legen, sofern wie hier glaubhaft gemacht worden sei, dass die Nichterteilung einer Versorgungszusage auf politischer Benachteiligung beruhe und der Leistungsfall nach dem 2.10.1990 eingetreten sei. Aufgrund des seither auch für die Behörden im Beitrittsgebiet geltenden Art. 3 I Grundgesetz (GG) hätte dem Kläger nach Ansicht des SG am 31.12.1991 ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes zugestanden, so dass zur Berechnung seiner Rente § 307b SGB VI anzuwenden sei. Darüber hinaus verpflichtete das SG die Beklagte, die Rente des Klägers nach dem SGB VI ab dem 1.1.1992 durch einstweiligen Verwaltungsakt neu zu regeln.

Gegen das ihr am 5.1.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt zum Sächsischen Landessozialgericht am 25.1.2000. Sie ist nach wie vor der Ansicht, § 307b SGB VI könne nicht herangezogen werden, da der Kläger am 31.12.1991 lediglich einen Anspruch auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung gehabt habe, auch wenn nicht ausgeschlossen sei, dass der Kläger zu Unrecht nicht in die AVI einbezogen worden sei. Eine einstweilige Regelung sei nicht möglich, weil keine gesetzlichen Kriterien existierten, nach denen eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden könne.

Mit Bescheid vom 12.3.2001 lehnte der Zusatzversorgungsträger BfA einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zum 31.12.1991 ab. Bis dahin habe noch das originäre Versorgungsrecht der DDR gegolten. Die Gewährung einer Zusatzversorgung habe die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem vorausgesetzt durch eine Verwaltungsentscheidung der DDR, und zwar bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990. Der Kläger sei jedoch tatsächlich nicht in die AVI einbezogen worden.

Dem Bescheid des Zusatzversorgungsträgers, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen ist, hat der Kläger nicht widersprochen. Sein Prozessbevollmächtigter war davon ausgegangen, der Bescheid sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nunmehr hat er eine Überprüfung dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X beim Zusatzversorgungsträger beantragt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Rente nach § 307b SGB VI. Dementsprechend war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Rente des Klägers ab dem 1.1.1992 nach dem SGB VI durch einstweiligen Verwaltungsakt zu regeln.

Nach § 44 I SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und deshalb zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Die Beklagte ist jedoch von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch das Recht korrekt angewandt.

Nach § 307b I SGB VI ist eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI vorzunehmen, wenn am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes bestand. Der Kläger hatte jedoch am 31.12.1991 entgegen der Ansicht des SG keinen Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente.

Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 12.3.2001 festgestellt hat, dass kein derartiger Anspruch zum erwähnten Zeitpunkt bestand. An diesen Bescheid ist die Beklagte gebunden gemäß § 8 V 2 AAÜG, zumal er bestandskräftig geworden ist (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG), weil der Kläger ihm nicht widersprochen hat. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers ist der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach §§ 153 I, 96 SGG wird auch der nach Klageerhebung erlassene Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Allerdings muß der Verwaltungsakt von derselben Behörde erlassen worden sein (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 1998, § 96 Rdnr. 6). Das war hier nicht der Fall, da die Beklagte nicht identisch ist mit dem Zusatzversorgungsträger BfA. An der Bestandskraft des Bescheides vermag auch der nach § 44 SGB X gestellte Überprüfungsantrag zunächst nichts zu ändern. Solange keine anderslautende Entscheidung des Zusatzversorgungsträgers vorliegt, bleibt der Bescheid vom 12.3.2001 bestandskräftig.

Selbst wenn der Bescheid selbst noch anfechtbar wäre, hätte der Kläger zum 31.12.1991 objektiv keinen Anspruch auf eine Rente aus einem Zusatzversorgungssystem gehabt. Die nachträgliche Einbeziehung des Klägers in ein solches System nebst fingierter Überführung wäre unzulässig (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R). Der Zusatzversorgungsträger - und mit ihm die Beklagte - sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum 31.12.1991 keine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets beanspruchen konnte.

Dabei kann es hier dahinstehen, ob der Zusatzversorgungsträger zutreffend die Zeit vom 1.2.1954 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz festgestellt hat. Denn jedenfalls folgt daraus im Gegensatz zur Ansicht des SG nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem zum 31.12.1991 hatte. Die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem knüpft an § 5 I AAÜG an und betrifft die Frage, ob daraus (eventuell auch fiktive) Pflichtbeitragszeiten erwachsen, die bei der Berechnung der Rentenhöhe zu berücksichtigen sind. Dieser Vorgang besagt allerdings nichts darüber, ob zum 31.12.1991 tatsächlich ein Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets bestanden hat (§ 4 I AAÜG).

Der Begriff Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist", bezieht sich auf § 5 I AAÜG. Diese Vorschrift knüpft faktisch - nicht normativ - an den Text der einschlägigen Versorgungsordnung für wissenschaftliche Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften und der D.A.L. an. Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der früheren DDR oder deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an (BSG, U.v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R). Nach § 5 AAÜG hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden ist; Zugehörigkeitszeiten liegen auch dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R; U.v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R).

Die BfA als Zusatzversorgungsträger hat den Entgeltbescheid vom 18.1.1999 nach § 8 I AAÜG in ihrer Eigenschaft als Träger des Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr. 5 AAÜG erteilt. § 8 I AAÜG konkretisiert einen Teil des Überführungsprogramms des Einigungsvertrages (Einigungsvertragsgesetz vom 31.8.1990, BGBl. II, 889), der in seiner Anlage II Kapitel VIII H III Ziffer 9 (EV Nr. 9) als Rechtsverordnungsermächtigung festgelegt hatte, ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollen. Das AAÜG hat die Überführung dieser Ansprüche und Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets am 31.12.1991 bewirkt, ebenso deren Überleitung in das bundeseinheitliche Rentenrecht ab dem 1.1.1992. Für die Feststellung des SGB VI-Rentenwertes hat das AAÜG zwei gestufte Verwaltungsverfahren vorgesehen: Während das Verfahren über die Feststellung des Wertes der SGB VI-Rente von der BfA als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird (§ 8 V AAÜG), hat der Versorgungsträger (die BfA als Zusatzversorgungsträger) als Funktionsnachfolger vorab in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 V SGB VI ähnlichen Verfahren einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Wertes der SGB VI-Rente oder -Anwartschaft bedeutsam sein können, nämlich die Zeiten der so genannten Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte, gegebenenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze und in den Fällen des § 8 I 3 AAÜG Arbeitsausfalltage (BSG, U.v. 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R).

Die §§ 5 bis 8 AAÜG dienen der umfassenden Verwirklichung des eigenständigen bundesrechtlichen Zwecks, als Grundlage einer künftigen rentenrechtlichen Bewertung nach seinen Maßstäben Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem umfassend und vollständig zu erfassen und hierauf bezogen die Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung erworbener Entgeltbestandteile zu ermöglichen. Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach abstrakt-generell zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der - nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden - Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem gerichtet war. Der seinerseits an Art. 3 I GG gebundene Bundesgesetzgeber stellt mit der tatbestandlichen Anknüpfung in diesem Sinne eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher; umgekehrt nimmt er gleichzeitig in Kauf, dass einerseits Personen in den Geltungsbereich der §§ 5 bis 8 AAÜG einbezogen werden, die in der DDR entgegen dem aus bundesdeutscher Sicht verstandenen Wortlaut der genannten Texte eine Versorgungszusage nicht erhalten haben, während andererseits Personen unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in willkürlicher Abweichung hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

Mit dem AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den - hierdurch modifizierten - Vorgaben im Einigungsvertrag (EV) Nr. 9 das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt - abstrakt - Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, ab dem 1.1.1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00). Dieser eigenständige und besondere Zweck des Bundesrechts bestimmt den Geltungsbereich des AAÜG und ein Verständnis der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem", das es ermöglicht, alle auch nur potentiell Begünstigten - allerdings aber auch nur diese - in das besondere Verfahren einzubeziehen. Damit werden von den §§ 5 bis 8 AAÜG nicht nur Personen mit einer Versorgungszusage erfasst, wenngleich eine solche Zusage stets eine hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung durch Bundesrecht ist. In derartigen Fällen bedarf es keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00).

Damit erfassen die §§ 5 bis 8 AAÜG nicht nur alle, die am 30.12.1991 eine mit Beginn des folgenden Tages in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführte Anwartschaft auf Versorgung gegen einen Versorgungsträger wirklich hatten. Sie beziehen darüber hinaus auch alle Personen in die Gleichstellungsprüfung ein, die zwar keine Versorgungsanwartschaft wirklich hatten, die aber zu irgendeiner Zeit einen Beruf ausgeübt haben, der einem Versorgungssystem im Sinne der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG, wie es am 30.12.1991 bestanden hatte, nach dessen abstrakt-generellen Zugehörigkeitskriterien zuzuordnen ist (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00).

Dies erfordert im Einzelfall die Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit. Dagegen bleibt für die Zwecke des Bundesrechts außer Betracht, ob und warum es gegebenenfalls im Einzelfall trotz Zugehörigkeit zur Gruppe der Begünstigten in der DDR nicht zu einer Versorgungszusage gekommen ist (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00; U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00). Ebenso ist unerheblich, ob und wie die DDR ihre Entscheidung im Einzelfall praktisch auf die Auslegungen der Versorgungsordnungen gestützt hat (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R; U.v. 30.6.1998 - B 4 RA 11/98 R).

Eine Anknüpfung an die gelebte DDR-Wirklichkeit" scheidet damit aus. Die Bewertung nach den §§ 5 bis 8 AAÜG findet aufgrund eigenständiger bundesrechtlicher Ausgestaltung vielmehr insgesamt nur partiell gerade aus Anlass sowie inhaltlich von vornherein unabhängig von einer nach dem Einigungsvertrag vorangegangenen Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften statt. Erst recht bedarf es in Fällen, in denen am 30.6.1990 aus bundesrechtlicher Sicht kein Recht und keine Anwartschaft auf Versorgung objektiv bestanden hatte, keiner nachträglich rückwirkenden fiktiven Begründung solcher Rechtspositionen und keiner ebenso fingierten Überführung nach §§ 2 II, 4, 10 AAÜG. Eine solche Versorgungsentscheidung" ist vielmehr schlechthin unzulässig (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R).

Dementsprechend kann der vom SG vorgenommenen Auslegung des § 4 AAÜG nicht gefolgt werden. Da der Kläger objektiv am 30.6.1990 nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen war, konnte der Zusatzversorgungsträger BfA mit Bescheid vom 18.1.1999 lediglich fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG feststellen. Weil jedoch tatsächlich keine Einbeziehung in ein solches System bestanden hat, durfte diese auch nicht nachträglich nachgeholt werden. Der Senat schließt sich dem erwähnten Urteil des BSG vom 12.6.2001 (B 4 RA 117/00 R) nach eigener Prüfung an. Daraus folgt jedoch zugleich, dass der Kläger nicht unter Heranziehung der ausführlich dargestellten Auslegung des BSG zu § 5 AAÜG nach § 4 I AAÜG so gestellt werden könnte, als hätte er tatsächlich Ansprüche in einem Zusatzversorgungssystem erworben.

Entgegen der Ansicht des SG ist die von ihm vorgenommene Auslegung auch nicht aufgrund des Willkürverbots des Art. 3 I GG geboten. Der Bundesgesetzgeber war bereits nicht dazu verpflichtet, gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im SGB VI aufgrund einer bloß fiktiven Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" auch insoweit zu begründen, als der Sachgrund der von ihm selbst getroffenen Regelungen des AAÜG und deren Zielsetzung dies nicht erforderte. Erst recht geht es bei der bloßen Anknüpfung an die Verhältnisse der DDR nicht darum, diese nachträglich zu verändern, indem der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und "frühere Brüche" ausgeglichen werden (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R). Aus dem Grundgesetz ergab sich auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Altersversorgungssysteme der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme beizubehalten (BSG, U.v. 3.8.1999 - B 4 RA 50/97 R). Dementsprechend war der Gesetzgeber auch nicht dazu verpflichtet, Personen fiktiv nachträglich so zu stellen, als hätten sie tatsächlich Ansprüche in einem Zusatzversorgungssystem erworben. Somit muss auch außer Betracht bleiben, dass der Kläger möglicherweise aufgrund seiner Mitgliedschaft in der LDPD nicht tatsächlich in die Zusatzversorgung einbezogen worden ist. Der Kläger erfährt damit keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Gruppen von Betroffenen. Von der früheren DDR verursachte Verwerfungen innerhalb der von ihr gestalteten Verhältnisse sind dem bundesdeutschen Gesetzgeber nicht zuzuordnen (BSG, U.v. 24.3.1998 - B 4 RA 86/95 R).

Hinzu kommt, dass es - auch wenn es darauf nicht ankommt - rechtlich zweifelhaft sein dürfte, dass der Zusatzversorgungsträger BfA für den Kläger fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 5 I AAÜG festgestellt hat. Denn wissenschaftliche Mitarbeiter der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften wurden nicht obligatorisch in die AVI einbezogen. Nach der Bestimmung I.1. der Ordnung über die Einbeziehung von Mitarbeitern der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR in die AVI sowie die Verfahrensweise bei der Bearbeitung dieser Anträge" vom 8.6.1983 wurden in die AVI einbezogen

- Direktoren der Akademie, Direktoren der Forschungszentren, Institute und anderen Einrichtungen der Akademie,

- Professoren, die vom Präsidenten der Akademie oder nach den Rechtsvorschriften durch andere Organe ernannt oder die als Ordentliche Professoren berufen wurden und nach Ausscheiden aus der beruflichen Einrichtung den Titel Professor" weiter führen,

- Bereichsdirektoren und wissenschaftliche Abteilungsleiter und

- wissenschaftliche Mitarbeiter, die als Veterinärmediziner tätig sind.

Im Gegensatz dazu richtete sich die Einbeziehung sonstiger wissenschaftlicher Mitarbeiter, zu denen der Kläger zählte, nach der Bestimmung I.2.1.: Danach konnten sie auf Antrag in die AVI einbezogen werden, wenn sie hervorragende Leistungen in der Forschung, bei kurzfristiger Überführung und Anwendung von Forschungsergebnissen in der sozialistischen Praxis, bei der Erziehung und Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses erzielt hatten und aktive gesellschaftliche Arbeit leisteten. Damit war - anders als das SG meint - eine Ermessensentscheidung der staatlichen Behörden der DDR und somit eine die Einbeziehung in die AVI dokumentierende Urkunde erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dem BSG die "Ordnung" vom 8.6.1983 bei der Entscheidung vom 24.3.1998 (B 4 RA 27/97 R) vorgelegen hat, da diese darin nicht erwähnt worden ist. Allerdings ist zu beachten, dass die erwähnte "Ordnung" nur heranzuziehen wäre, sollte sie veröffentlicht worden sein. Denn das BSG will fiktive Pflichtbeitragszeiten nach § 5 I AAÜG nur zuerkannt wissen, sofern aufgrund der erwähnten abstrakt-generellen Maßstäbe die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem feststeht. Die bloße Möglichkeit einer Einbeziehung genügt demgegenüber nicht (BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 107/00 R).

Die Behörden der DDR hatten die Einbeziehung des Klägers zudem stets abgelehnt; zuletzt das Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft am 16.7.1990. Dabei ist zu beachten, dass nach Art. 19 I 1 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II, 889) die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakte der DDR wirksam bleiben. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Regelungen dieses Vertrages unvereinbar sind, Art. 19 I 2 EV, wobei im Übrigen die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt bleiben, § 19 I 3 EV (vgl. dazu BSG, U.v. 11.9.2001 - B 2 U 32/00 R).

Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Nichteinbeziehung des Klägers in die AVI rechtsstaatswidrig oder mit sonstigen Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar gewesen ist. Insbesondere war die ablehnende Entscheidung seitens der DDR-Behörden auch nicht willkürlich, so dass auch die Vermutung des SG und des Klägers nicht durchgreifen kann, der Kläger sei lediglich wegen seiner politischen Überzeugung nicht in das Zusatzversorgungssystem einbezogen worden. Nach eigenem Bekunden war der Kläger nicht Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Die Einbeziehung von sonstigen wissenschaftlichen Mitarbeitern nach I.2. der Ordnung über die Einbeziehung der Mitarbeiter der D.A.L. in die AVI setzte aber grundsätzlich die Zugehörigkeit zur FZR voraus (I. 4. der Ordnung).

Selbst wenn der Kläger aus politischen Gründen nicht in die AVI einbezogen worden sein sollte, kann man nicht wie das SG fiktiv von seiner Einbeziehung ab dem 3.10.1990 (vgl. Art. 1 EV) aufgrund des seither geltenden Art. 3 I GG ausgehen. Denn wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die AVI als Zusatzversorgungssystem am 30.6.1990 geschlossen worden (Art. 20 II des Staatsvertrages zur Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.5.1990 (BGBl. II, 537). Es war zudem ab dem 3.10.1990 nicht mehr möglich, den Kläger nachträglich in das bereits geschlossene Zusatzversorgungssystem einzubeziehen, da die Regelung des EV Nr. 9a) Neueinbeziehungen von diesem Zeitpunkt an ausdrücklich verbot (vgl. auch BSG, U.v. 12.6.2001 - B 4 RA 117/00 R; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts - Rentenversicherungsrecht, § 72 Rdnr. 51).

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit den beigetretenen ostdeutschen Bundesländern seit dem 3.10.1990 grundsätzlich nicht für solche Ansprüche einzustehen, die Verwaltungsträger der DDR möglicherweise zu Unrecht abgelehnt haben. Die Bundesrepublik Deutschland ist weder identisch noch teilidentisch mit der ehemaligen DDR, sie ist nicht Rechtsnachfolger der ehemaligen DDR und sie haftet auch nicht aufgrund Staaten-, Rechts- oder Funktionsnachfolge für Unrechtshandlungen dieses Staates (BVerfG, B.v. 10.6.1997 - 2 BvR 1516/96 - E 96, 68, 94; BSG, U.v. 25.7.2001 - B 5 RJ 6/00 R; U.v. 22.9.1999 - B 5 RJ 36/98 R - SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4 m.w.N.; in diese Richtung ebenfalls Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 490).

Der Kläger könnte die Beklagte auch nicht etwa im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches dazu verpflichten, ihn so zu stellen, als wäre er wirksam in die AVI einbezogen worden. Denn es fehlt bereits an einem Beratungsfehler nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), der der Beklagten anzulasten wäre. Zudem unterlag das Handeln der DDR-Behörden bis zum 30.6.1990 weder dem GG noch dem Sozialgesetzbuch.

Weil der Kläger am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung der DDR, nicht aber auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebietes hatte, hat die Beklagte die Bestandsrente des Klägers zutreffend nach § 307a SGB VI umgewertet (vgl. dazu BSG, U.v. 3.8.1999 - B 4 RA 50/97 R). Ein Anspruch auf die Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI besteht nicht. Daher durfte das SG die Beklagte auch nicht zum Erlass eines einstweiligen Verwaltungsakts zu verpflichten.

Die Berufung war deshalb erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 I SGG, die Zulassung der Revision auf § 160 II Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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