L 4 RA 32/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 RA 363/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 32/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit von März bis September 1997.

Der am ... geborene Kläger ist seit dem 01.07.1992 selbständig tätig (Ingenieurbüro für Hoch- und Stahlbau). Am 04.09.1997 beantragte er einkommensgerechte Beitragszahlung und legte dazu den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vor. Das Einkommen habe sich drastisch verändert, so dass dies bei der Überarbeitung der Beitragszahlung zu berücksichtigen sei.

Mit Bescheid vom 11.02.1998 stellte die Beklagte für den Zeitraum 01.03.1997 bis 30.09.1997 eine monatliche Beitragshöhe von 738,92 DM und für die Zeit vom 01.10.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von monatlich 376,77 DM fest. Danach belief sich die Gesamtforderung der zu zahlenden Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.03.1997 bis einschließlich 31.12.1997 auf 6.682,75 DM. Dagegen legte der Kläger am 16.02.1998 Widerspruch ein, da die Beitragshöhe in der Zeit vom 01.03.1997 bis 30.09.1997 nicht seinen Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit entspräche. Dies könne er durch die Einkommensteuererklärung für 1997 belegen. Die Pflichtbeiträge bis 31.12.1997 müssten ebenfalls neu berechnet werden. Mit Aufklärungsschreiben vom 25.02.1998 verwies die Beklagte darauf, dass für den Nachweis eines von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens ausschließlich der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des Finanzamtes maßgebend sei.

Mit Bescheid vom 12.09.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da dem Begehren der Berücksichtigung geringerer Einkünfte für die Berechnung der fälligen Pflichtbeiträge nicht entsprochen werden könne. Beitragsbemessungsgrundlage für versicherungspflichtige Selbständige seien die beitragspflichtigen Einnahmen. Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sei der Beitragsberechnung grundsätzlich ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) zugrunde zu legen. Damit sei für Zeiten ab 01.01.1992 für versicherungspflichtige Selbständige der Regelbeitrag eingeführt worden. Bei Nachweis eines niedrigen Arbeitseinkommens sei dieses für die Beitragsberechnung (einkommensgerechter Beitrag) maßgebend. Der Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sei für Zeiten ab 01.01.1996 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu führen. Dieser sei so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt werde. Den Einkommensteuerbescheid von 1996 habe der Kläger im September 1997 vorgelegt. Ab Beginn des Folgemonats nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides habe die Beklagte das nachgewiesene Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Daraufhin hat der Kläger am 15.06.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Rechtlicher Kern der Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs sei das Argument, die Neuberechnung des Rentenbeitrags könne erst nach Zugang des Einkommensteuerbescheides erfolgen. Dieser Argumentation folge der Kläger nicht. Er verkenne nicht, dass sie dem Gesetzeswortlaut des § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI entspräche. Der Gesetzgeber habe der Vorlegung des Einkommensteuerbescheides bei der Rentenanstalt rückwirkende Geltung versagt. Es sei verfassungsrechtlich zu klären, ob der (einfache) Gesetzgeber befugt sei, die zeitliche Wirkung dieser rentenrechtlichen Regelung vom Verhalten eines Dritten, nämlich der Staatlichen Finanzverwaltung, abhängig zu machen. Entscheide ein Finanzamt rasch, trete im Falle der Beitragsänderung diese schnell ein. Erließe ein Finanzamt den Einkommensteuerbescheid zögerlich, trete die ändernde Wirkung entsprechend spät ein. Dies könne zu bedenklichen Ergebnissen führen. Sachgerecht könne nur die rückwirkende Beitragsänderung aufgrund der durch den Einkommensteuerbescheid bewiesenen Einkommensänderungen sein.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.11.2000 zurückgewiesen, da sich die Beklagte zulässigerweise bei der Festsetzung der Beitragshöhe für März bis September 1997 an der Bezugsgröße orientiert habe. Durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1996 mit Schreiben vom 03.09.1997 an die Beklagte entspräche die Berechnung der Beitragshöhe im Jahre 1997, wie vom Kläger selbst eingeräumt, vollständig den gesetzlichen Vorschriften. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 165 SGB VI bestünden nicht. Insbesondere folge das SG nicht der Ansicht des Klägers, dass der Umstand, der Zeitpunkt der Beitragsanpassung hänge von einem Dritten (Finanzamt) ab, zu einer Verfassungswidrigkeit der Norm führe. Einerseits hänge der Zeitpunkt der Beitragsanpassung nicht allein vom Finanzamt, sondern in einem großen Umfang auch von dem jeweiligen Versicherungspflichtigen selbst ab. Es liege in den Händen des Versicherten, wie schnell er seine Einkommensteuererklärung einreiche und den Steuerbescheid an den Versicherungsträger weiterreicht. Auf die Steuererklärung vom Juni 1997 sei bereits am 06.08.1997 der Einkommensteuerbescheid erlassen worden. Hätte der Kläger den Bescheid bereits im August weitergereicht, wären seine Beiträge bereits ab September einkommensentsprechend reduziert worden. So habe zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Erlass des Steuerbescheides ein überschaubarer Zeitraum vorgelegen. Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, eine Verfassungswidrigkeit des § 165 SGB VI ergebe sich daraus, dass durch diese Regelung evtl. besondere Härten entstehen könnten, wenn z. B. bei stark gesunkenen Einkünften die Beiträge zunächst noch konstant blieben, überzeuge dies das SG nicht. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG), etwa gegen Art. 14 GG ließe sich dadurch nicht herleiten. Für besondere Härtefälle bestünden einfach gesetzliche Regelungen, die dazu vorgesehen seien, solche Härten abzumildern. Es bestünde die Möglichkeit um Stundung, Erlass oder Niederschlagung der Beitragsschuld zu ersuchen, wenn diese aufgrund von wirtschaftlichen Veränderungen zu einer unzumutbaren Belastung führte.

Gegen das am 05.01.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.02.2001 eingelegte Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Das angefochtene Urteil folge dem Gesetzeswortlaut. Soweit es den Kläger und alle Beitragspflichtigen auf Rechtsbehelfe wie Stundung, Erlass oder Niederschlagung der Beitragsschuld verweise, ließe dies ein gewisses Verständnis für das Anliegen des Klägers erkennen, doch eröffneten diese Rechtsbehelfe keinen Rechtsanspruch. Der Verwaltung stehe es frei, ihnen zu entsprechen oder nicht. Dass der Beginn der veränderten Beitragshöhe nicht unmittelbaren Einkommensänderungen anknüpfe, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Nachweisung mittels Einkommensteuerbescheides, sei eine Fehlleistung des Gesetzgebers. Der Beitragspflichtige habe keinen Einfluss auf die Arbeitsweise seines Finanzamtes. Die Beitragsbemessung bei Änderung des Arbeitseinkommens könne nicht davon abhängen, ob der Beitragspflichtige bei rascher und fehlerfreier Arbeitsleistung seines Finanzamtes schnell in die Lage versetzt werde, den Änderungsnachweis zu führen, oder ob er auf den Erlass des Bescheides lange warten müsse. Der Kläger strebe weiterhin eine verfassungsrechtliche Klärung der Frage an, ob es gerechtfertigt sein könne, die Berücksichtigung eines gegenüber vorherigen Einkommenszeiträumen niedrigen Einkommens bei der Beitragsbemessung von der finanzamtlichen Einkommensfeststellung abhängig zu machen, oder ob der Einkommensteuerbescheid auf den Zeitpunkt zurückwirke, für welchen der Bescheid veränderte Einkünfte feststelle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 09.11.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.1998 zu verurteilen, die Höhe der von März bis September 1997 zu entrichtenden Beiträge auf der Grundlage des im Einkommensteuerbescheid für 1996 festgestellten Einkommens festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halte die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe zugestanden, dass sich das angefochtene Urteil im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut befinde. Die Beklagte sei als ausführende Verwaltung an die Gesetze gebunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt des Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Mit Schreiben vom 13.03.2001 hat der Senat die Beteiligten zur Absicht angehört, den Rechtsstreit durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Es bestand Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft und zulässig (§ 143 SGG), erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Senat konnte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Leipzig nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die angefochtenen Entscheidungen des SG und der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Festsetzung von Pflichtbeiträgen für die Zeit von März bis September 1997 auf der Grundlage des im Einkommensteuerbescheides für 1996 festgestellten Einkommens nicht zu.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die angefochtenen Entscheidungen im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut zu § 165 SGB VI befinden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Frage, inwieweit die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Regelungen in § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI gerechtfertigt sind.

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen (§ 165 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI). Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nr. 1 und 6 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom ersten das auf die Vorlage des Bescheides oder der Berechnung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt (§ 165 Abs. 1 Ziff. 3, 6 ff.). Dem § 165 Abs. 1 Satz 2 wurden durch Art. 1 Nr. 26, 17 Abs. 1 des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 22.12.1995 (BGBl. I, S. 1824) mit Wirkung ab 01.01.1996 die Sätze 3 bis 10 hinzugefügt. Die Gesetzesergänzung trug den praktischen Schwierigkeiten Rechnung, die sich für die Rentenversicherungsträger dadurch ergaben, dass die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Feststellungen des Finanzamtes bei Beitragsfälligkeit noch nicht zur Verfügung standen (Hauck/Haines, Kommentar SGB VI [Finke] § 165 Rn 6a - Stand 8/98). Ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen i.S. von § 15 SGB IV ist als Regelarbeitseinkommen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 SGB VI nachzuweisen. Der Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens ist für die Personengruppe der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Selbständigen ab 01.01.1996 durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu führen. Dieser ist für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage so lange maßgebend, bis ein neuer Beischeid vorgelegt wird. Für die Berechnung des Beitrages nach dem tatsächlichen Einkommen obliegt dem Selbständigen in vollem Umfang der Nachweis. Es reicht eine Anzeige aus, ein Antrag ist nicht erforderlich. Im Rahmen des Nachweises hat der Versicherte zu belegen, dass es sich bei dem von ihm vorlegten Einkommensteuerbescheid um den letzten Bescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr handelt. Der Rentenversicherungsträger ist seinerseits nicht verpflichtet, gemäß § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beim zuständigen Finanzamt nachzuprüfen, ob es sich um den letzten Bescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr handelt. Ein mangelnder Nachweis geht zu Lasten des Versicherten, da dann das Arbeitseinkommen nicht nachgewiesen ist und eine Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage nach dem tatsächlichen Einkommen nicht zeitgerecht erfolgen kann (Kasseler Kommentar, Scholz § 165 SGB VI Randziff. 7, Rn 7a f., Stand Mai 1997). An Stelle des Einkommensteuerbescheides kann der Versicherte nach Abs. 1 Satz 7 auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen und kann damit verhindern, dass der Rentenversicherungsträger sonstige hier nicht relevante Daten aus dem Einkommensteuerbescheid zur Kenntnis bekommt. Nach Abs. 1 Satz 8 werden Änderungen, die in der Höhe Auswirkungen auf die Beitragsberechnung haben, vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheides bzw. der Bescheinigung des Finanzamts folgenden Monats durch den Rentenversicherungsträger berücksichtigt. Diese Regelung stellt ab auf die Änderung des Arbeitseinkommens bei bereits einkommensgerechter Beitragszahlung. Aufgrund der praxisbezogenen Schwierigkeiten ist bei der Beitragsermittlung jedenfalls bei einer Beitragsänderung mit Abs. 1 Satz 8 das Monatsprinzip wieder eingeführt worden. Der Wechsel vom Regelbeitrag zur einkommensgerechten Beitragszahlung kann jedoch vom Rentenversicherungsträger nur für die Zukunft berücksichtigt werden. Die Vorschrift enthält keine Regelungen über die Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Soweit der Selbständige kein oder ein negatives Einkommen nachweisen kann, entfällt eine Beitragszahlung. Rentenrechtlich zu berücksichtigende Zeiten werden dann nicht zurückgelegt (vgl. Kasseler Kommentar a.a.O. Rn 9 ff.).

Den besonderen Fall, in dem ein noch nicht steuerlich veranlagter Selbständiger wegen veränderter Einkommensverhältnisse seine Beitragshöhe ändern möchte, berücksichtigt das Gesetz nicht. Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass bei besonderen Härtefällen einfach gesetzliche Regelungen bestehen, wie die Möglichkeit, um Stundung, Erlass oder Niederschlagung der Beitragsschuld zu ersuchen, um solche Härten abzumildern. Verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände nicht herleiten. Vorliegend hat das Finanzamt nach Vorlage der Steuererklärung vom Juni 1997 bereits am 06.08.1997 den Einkommensteuerbescheid für 1996 erlassen. Bei frühestmöglicher Weiterleitung des Bescheides an die Beklagte, hätten die Beiträge des Klägers bereits ab September 1997 einkommensentsprechend reduziert werden können.

Der Fachausschuss für Versicherung und Rente (FAVR) hat im Zusammenhang mit Auslegungsfragen beschlossen (FAVR 3/96 TOP 12), dass für die Höhe einkommensabhängiger Pflichtbeiträge von Selbständigen die Vorschriften des § 165 Abs. 1 SGB VI gelten. Wäre die Festsetzung von Beiträgen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 und 4 SGB VI nach Lage des einzelnen Falles unbillig, weil das tatsächliche Arbeitseinkommen in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu dem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides steht, können die Rentenversicherungsträger in Anlehnung an die Billigkeitsregelungen des § 76 SGB IV die Beiträge nach dem nachgewiesenen tatsächlichen Einkommen festsetzen. Die Möglichkeit der Stundung, Niederschlagung oder des Erlasses von Beiträgen in unmittelbarer Anwendung des § 76 SGB IV bliebe unberührt.

Gemessen an diesen Maßstäben sind die angefochtenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Im Einzelfall kann nicht festgestellt werden, dass das tatsächliche Arbeitseinkommen des Klägers in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zu seinem Arbeitseinkommen auf der Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides stand.

Die genannten Vorschriften und ihrer Auslegung sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt keine Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 14 und Art. 3 GG vor. Bei den Regelungen der beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber im vorliegenden Fall zustehende Gestaltungsspielräume überschritten hat. Vielmehr gewährleistet die auf die Zukunft und nicht auf rückwirkende Änderung gerichtet Regelung des § 165 Abs. 1 SGB VI die Gleichbehandlung aller Versicherten und aller nach dem SGB VI mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belasteten Personen. Diese Rechtslage ist für den Kläger auch nicht unzumutbar, da er, wie bereits ausgeführt, Regelungen zur Vermeidung besonderer Härten vorhanden sind. Ebenso ist das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 10.12.1998 (B 12 RJ 12/98R SozR 3-2600 § 165 SGB VI Nr. 1) im Zusammenhang mit der Versicherungspflicht von Selbständigen durch das SGB VI-Änderungsgesetz vom 15.12.1995 (a.a.O.) mit Wirkung vom 01.01.1996 auf verfassungsrechtliche Fragen nicht eingegangen und hat demzufolge verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Regelung nicht aufkommen lassen. Demnach gehen sowohl die Rechtsprechung als auch die einschlägige Literatur davon aus, dass die sozialrechtlichen Regelungen und Vorschriften zu § 165 Abs. 1 SGB VI verfassungskonform sind. Dieser Wertung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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