L 4 RA 35/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 292/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 35/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger hat vom 01.09.1950 bis 14.09.1953 den Beruf eines Gärtners erlernt. Nach einer Zeit als Gärtnergehilfe absolvierte der Kläger die Fachschule für Gartenbau in Qu ... Mit Urkunde vom 31.01.1959 erwarb er den Meistertitel. Ab 02.03.1959 war der Kläger bei der D ... Akademie der Landwirtschaftswissenschaften in B ... im Institut für Gartenbau in D ... zunächst als Obergärtner beschäftigt. Seit 01.01.1964 war er in diesem Institut als Gärtnermeister tätig. Die Tätigkeit ist im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SV-Ausweis) bis zum 30.06.1991 bescheinigt.

Am 08.12.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente aus der Angestelltenversicherung. Er legte gleichzeitig eine Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) für die Zeit vom 02.03.1959 bis zum 30.06.1991 vor. Gleichzeitig beantragte er die Überführung von Versorgungsanwartschaften mit der Begründung, dass er aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. I S. 675) angehöre.

Mit Bescheid vom 23.02.2000 lehnte die Beklagten den Antrag auf Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anl. 1 zum AAÜG ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungszusage sei nicht erteilt worden. Ohne erteilte Versorgungszusage lägen Zeiten der Zugehörigkeit nur vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, da kein Hochschulstudium absolviert wurde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11.03.2000 Widerspruch ein. Er sei lückenlos als Gärtnermeister in einer Forschungseinrichtung der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften und in der Nachfolgeeinrichtung der S ... Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau beschäftigt gewesen. Dort sei er Leiter der Versuchsgärtnerei gewesen. Mit Urkunde vom 07.10.1977 sei ihm der Ehrentitel "Verdienter Züchter" verliehen worden. Er gehöre einer der Berufsgruppen an, die in der Versorgungsordnung ausdrücklich genannt seien.

Mit Bescheid vom 10.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das BSG habe in einer Reihe von Entscheidungen bestimmt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nicht von einer Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte der Versorgungsordnungen aufgelistet sein. In die Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz hätten u.a. besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, ... und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten einbezogen werden können. Die Beschäftigung als Gärtnermeister zähle zu den Ermessensentscheidungen. Anders als bei den Hochschulabsolventen sei eine solche Entscheidung ausdrücklich vorgesehen gewesen. Ohne erteilte Versorgungszusage habe aus diesem Personenkreis niemand darauf vertrauen können, dass ihm im Versorgungsfall eine Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung bewilligt worden sei. Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung der damals berufenen Stellen könne nicht durch eine Entscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt werden. Hiergegen erhob Herr K ... am 18.05.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Dresden, mit der er sein Ziel der Feststellung von Beschäftigungszeiten weiterverfolgte. Aufgrund seiner Ausbildung und seines Einsatzes habe er Anspruch auf Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem erworben. In der Versorgungsordnung seien Gärtnermeister und andere Berufsgruppen aufgeführt. Als Leiter der Versuchsgärtnerei habe er zum wissenschaftlichen Personal der Versuchsanstalt gehört. Er habe maßgebend bei der Durchführung von Forschungsaufgaben mitgearbeitet.

Das SG wies die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 12.01.2001 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Zeitraum vom März 1959 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz und die insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt würden. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG habe der für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich seien. Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten nach § 5 Abs. 1 AAÜG die Zeiten der entsprechenden Beschäftigung oder Tätigkeit, die Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung seien. Die Vorschrift knüpfe faktisch an den Text der einschlägigen Versorgungsordnung an. Der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 AAÜG sei aber ausschließlich nach den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Organe der DDR komme es nach der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht an. In den Fällen ohne Versorgungszusage komme es auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit an, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme falle. Der Kläger gehöre nicht den in § 2 a und b der Versorgungsordnung genannten Beschäftigten an, die Kraft ihrer Tätigkeit dem Versorgungssystem zugehörten. Seine Tätigkeit sei in § 2 c genannt, wo besonders qualifizierte ... Gartenmeister aufgeführt sind. In diesem Abschnitt c sei die Zugehörigkeit auf Angehörige bestimmter Berufsgruppen erweitert, die kein Studium, aber eine Meisterausbildung absolviert hätten und sich zusätzlich durch besondere Qualifikation von vergleichbaren Kollegen abhoben. Damit sei die Einbeziehung von einer Vorauswahl abhängig gewesen. Nach der 1. Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung vom 26.09.1951 (GBl. I S. 879) hätten den zuständigen Stellen Listen mit möglichen Versorgungsberechtigten vorgelegt werden müssen. Entsprechende Anträge seien zu begründen gewesen. Das Merkmal "besonders qualifiziert" sei als unbestimmter Rechtsbegriff zu werten. Der Begriff sei auslegbar. Die Auslegung setze jedoch einen Beurteilungsspielraum voraus. Diese quasi behördliche Entscheidung könne nicht nachgeholt werden. Nach der Rechtsprechung des BSG komme es auf die praktische Durchführung und Auslegung der Versorgungsordnung durch die DDR-Organe nicht an. Ansonsten bestünde bei einer ohne sachlichen Grund versagten Versorgungszusage die Gefahr, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte. Eine Willkür, Versagung der Versorgungszusage ohne sachlichen Grund sei hier nicht erkennbar. Die Nichteinbeziehung sei zu Zeiten der DDR die Regel gewesen. Eine nachträgliche Einbeziehung würde den tatsächlichen Verhältnissen widersprechen.

Das Ziel des Klägers sei eine Neueinbeziehung in die Zusatzversorgung. Die entsprechenden Systeme seien zum 30.06.1990 geschlossen worden. Seit 01.01.1992 bestünden Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen nicht mehr, nur noch Ansprüche aus dem bundeseinheitlichen Rentenrecht des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI). Eine Neueinbeziehung komme deshalb auf keinen Fall mehr in Betracht.

Gegen das am 21.01.2001 als zugestellt geltende Urteil legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 14.02.2001 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (SächsLSG) ein. Es sei in keiner Weise ersichtlich, warum eine Entscheidung über die Aufnahme in die Altersversorgung der Intelligenz zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefällt werden könne. Das SächsLSG habe sich auch in der Lage gesehen, einen Sonderentscheid nach § 2 Abs. 2 BKVO der DDR selbst zu treffen. Überdies sei die vorgenommene Unterscheidung zwischen den Unterabschnitten a, b und c des § 2 der Versorgungsordnung nicht angebracht. Dass im Fall von § 2 c etwas mehr ermittelt werden müsse, bedeute nicht, dass unterschiedliche Wertungen getroffen werden müssten. Der Kläger sei Leiter der Versuchsgärtnerei gewesen. Ihm hätten nach dem vorgelegten Funktionsplan alle Mitarbeiter der Versuchsgärtnerei unterstanden. Er hätte weitere Qualifikationen wie die Berechtigung zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln erworben, technische Lehrgänge besucht. Aus diesem allen ergebe sich, dass der Kläger ein besonders qualifizierter Gartenmeister im Sinne der Verordnung sei. Eine in der DDR gefällte Ermessensentscheidung liege nicht vor. Es habe auch kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum bestanden. Dies könne nur gelten, wenn die Überprüfung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so schwierig sei, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoße. Dies liege in diesem Fall nicht vor.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Dresden vom 12.01.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zeitraum von März 1959 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Merkmal "besonders qualifiziert" könne aus heutiger bundesrechtlicher Sicht nicht mehr ausgelegt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und zulässige Berufung, §§ 144, 151, 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG), erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem in Anl. 1 zum AAÜG aufgelisteten Zusatzversorgungssystem und den insoweit erzielten Arbeitsentgelten zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, denen er sich anschließt, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist auszuführen, dass es nicht um die Frage eines gerichtsfreien Beurteilungsspielraumes geht. Wie im Ersturteil zutreffend ausgeführt, sind die in § 2 Buchst. a und b genannten Beschäftigten Kraft ihrer Ausbildung oder ihrer Stellung automatisch als Zugehörige zum Versorgungssystem anzusehen. Von den in § 2 c genannten Berufsgruppen können nur einige besonders qualifizierte Beschäftigte in das Versorgungssystem aufgenommen werden. Das Gericht hat damit nicht eine unangebrachte Unterscheidung vorgenommen. Es hat vielmehr auf die Unterscheidung hingewiesen, die die Verordnung macht. Diese fehlende Entscheidung über die Versorgungszusage kann aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollzogen werden. Zum einen wurden die Versorgungssysteme mit dem 30.06.1990 geschlossen, so dass aus heutiger Sicht nur eine feststellende Entscheidung möglich ist, wer zu diesem Zeitpunkt dem Versorgungssystem zugehörig war. Eine Einbeziehung ist nach Schließung nicht mehr möglich. Zum anderen müsste das Merkmal "besonders qualifiziert" nach der Verwaltungspraxis der DDR ausgefüllt werden, was nach der vom SG zitierten Entscheidung des BSG nicht zulässig ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in seiner Rechtsprechung Ermessensgesichtspunkte offensichtlich weiterhin nicht berücksichtigt. In einer Entscheidung vom 12.06.2001, B 4 RA 107/00 R, hat das BSG die Zugehörigkeit einer Diplomchemikerin zur Versorgung der technischen Intelligenz verneint, weil sie nicht den Titel eines Ingenieurs führen durfte. Auf die Frage, ob die dortige Klägerin wegen besonders herausragender Stellung im Produktionsprozess einbezogen sei, ist das BSG in den veröffentlichten Gründen nicht eingegangen. Dies zeigt, dass Ermessensentscheidungen nicht nachzuholen sind. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

Gründe für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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