L 4 RA 37/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 492/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 37/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int).

Der am ... geborene Kläger erwarb im August 1960 an der Technischen Hochschule D ... den akademischen Grad eines Diplom-Mathematikers. Anschließend war er vom 01.09.1960 bis 30.09.1961 als Diplom-Mathematiker beim VEB F ... D ... tätig. Nach den Eintragungen in den Sozialversicherungs-Ausweisen war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 01.10.1961 bis 31.12.1964 beim Zentralinstitut für A ... D ..., vom 01.01.1965 bis 31.12.1967 beim Institut für D ... D ..., vom 01.01.1968 bis 31.12.1969 beim VEB Ra ... Werke R ... und ab 01.01.1970 beim VEB Kombinat R ... G ...zentrum bzw. beim VEB R ... Zentrum für F ... beschäftigt. Ab 01.01.1987 bis 31.12.1991 übte er eine Tätigkeit als Gruppenleiter aus.

Gemeinsam mit fünf Ingenieuren erhielt er im Oktober 1969 für die Entwicklung einer Datenübertragungsanlage den Nationalpreis der DDR III. Klasse.

Zum 01.02.1975 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und zahlte bis zur Schließung am 30.06.1990 Beiträge auf ein Entgelt von monatlich insgesamt 1.200 Mark. Eine Versorgungszusage über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz hatte er bis zum 30.06.1990 nicht erhalten.

Der Kläger beantragte am 19.02.1999 unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.03.1998 (B 4 RA 27/97 R) die Zeiten seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Gruppenleiter im Bereich Forschung und Entwicklung als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dieser Zeiten erzielten Entgelte festzustellen.

Mit Bescheid vom 28.04.1999 lehnte die Beklagte eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Die Beschäftigung vom 01.09.1960 bis 30.06.1990 als Diplom-Mathematiker im VEB R .../Zentralinstitut für A ... falle nach dem Wortlaut der Versorgungsordnungen nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechI) nach der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. I S. 844). Nach der Qualifikation komme zwar die Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. I S. 675) in Betracht. Von dieser Zusatzversorgung seien jedoch nur wissenschaftliche Einrichtungen und nicht volkseigene Betriebe erfasst gewesen. Auch sei er nicht über einen Einzelvertrag in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen worden.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999 zurück. Die Feststellungen im Ablehnungsbescheid seien zutreffend. Eine Gleichstellung von Nationalpreisträgern sei in den Versorgungsordnungen nicht vorgesehen.

Mit der am 15.07.1999 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei als Angehöriger der technischen Intelligenz zu behandeln, da er auf dem Gebiet der Entwicklung von Geräten der elektronischen Datenverarbeitung tätig gewesen sei, auch wenn sein Beruf "Diplom-Mathematiker" nicht in der Versorgungsordnung aufgeführt sei. Darüber hinaus stehe zweifelsfrei fest, dass er im Zentralinstitut für A ... und damit im Forschungsbereich wissenschaftlich tätig gewesen sei. Insoweit komme eine Zuordnung zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG in Betracht.

Das Sozialgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 12.01.2001 ab. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zugehörigkeit zur AVtechI noch zur AVVO-Int und Feststellung des insoweit erzielten Entgelts nach § 8 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AAÜG zu. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Die Vorschrift knüpfe faktisch an die Texte der vorliegend einschlägigen "Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 17.08.1950 bzw. der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 12.07.1951 an. Der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 AAÜG sei ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis komme es nach der Rechtsprechung des BSG nicht an. Der Kläger sei zwar nicht im Besitz einer entsprechenden Versorgungszusage. Aber auch darauf komme es nach der Rechtsprechung des BSG nicht an; entscheidend sei vielmehr die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Versorgungssysteme falle. Der Kläger habe als Diplom-Mathematiker aber keine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine solche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Dies ergebe sich aus der AVtechI i.V.m. der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB; GBl. I Nr. 62, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der 2. DB zur AVtechI sei der Kläger nicht in den versorgungsberechtigten Personenkreis einbezogen. Es hätte lediglich die Möglichkeit bestanden, im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Einbeziehung vorzunehmen. Das sei ersichtlich nicht erfolgt. Auch eine Einbeziehung in die AVVO-Int sei nicht möglich. Zwar sei der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen; er habe aber nicht in einer wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des § 6 AVVO-Int gearbeitet. Die Institute, bei denen er tätig gewesen sei, seien Vorgängerunternehmen des VEB R ... gewesen. Sie hätten nicht der wissenschaftlichen, nämlich zweckfreien Forschung, sondern betrieblichen Interessen gedient.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.01.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 19.02.2001 eingelegte Berufung. Der Kläger begehrt vorrangig eine Feststellung der Zeit vom 01.09.1960 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG. Er sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für A ... tätig gewesen. Dieses sei von dem Begriff "Forschungsinstitute" in § 6 AVVO-Int umfasst. Die vom Sozialgericht geschaffene Voraussetzung einer zweckfreien Forschung sei vom Text der Versorgungsordnung nicht getragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12.01.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 28.04.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01.01.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 04.07.2001 ein Teilanerkenntnis abgegeben. Danach wird sie die Zeit der Tätigkeit des Klägers im Zentralinstitut für A ... bzw. im Institut für D ... vom 01.10.1961 bis 31.12.1969 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 04 zum AAÜG (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen) feststellen. Im Übrigen hält sie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Kläger hat das Teilanerkenntnis mit Schreiben vom 23.08.2001 angenommen. Er geht aber davon aus, dass auch die Zeit vom 01.01.1970 bis 30.06.1990 als Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG anerkannt werden müsse, weil er in diesem Zeitraum ausschließlich wissenschaftlich tätig gewesen sei. Insoweit sei unerheblich, dass er nicht immer in Instituten gearbeitet habe, da alle Firmen auf dem Zentralinstitut für A ... und dem Institut für D ... basierten und deren begonnene Tätigkeiten jeweils fortgesetzt hatten.

Der Senat hat vom Registergericht Dresden Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft der ehemaligen DDR eingeholt, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, nachdem die Beklagte für die Zeit vom 01.10.1961 bis 31.12.1969 ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben hat, nur noch die Frage, ob für den Kläger, der als Diplom-Mathematiker in der Zeit vom 01.01.1970 bis 30.06.1990 in Kombinatsbetrieben des VEB Kombinat R ... ausschließlich wissenschaftlich gearbeitet hat, Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (= Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) im Sinne des § 5 AAÜG festzustellen sind.

Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht eine Feststellung der noch streitigen Zeiten als in der Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG zurückgelegter Zeiten abgelehnt. Ein Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01.01.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12.07.1951 besteht nicht. Damit fehlt es zugleich an einer Grundlage für die Feststellung der entsprechenden Entgelte.

Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides und Anspruchsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren insbesondere für die Frage, ob die Beklagte den Begriff "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist" zutreffend ausgelegt hat, ist § 5 Abs. 1 AAÜG. Diese Vorschrift knüpft tatbestandlich (und nicht normativ) an den Text der einschlägigen Vorschriften der DDR an, hier der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 S. 675). Der Regelungsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der entsprechenden Verordnungen durch die Staatsorgane der früheren DDR oder auf deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an. Insoweit hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden war. Zugehörigkeitszeiten im Sinne des § 5 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Insoweit hat das Sozialgericht die Rechtsprechung des BSG zutreffend zitiert (vgl. BSG, SozR 3-8570 § 5 Nrn. 3, 4 sowie BSG, Urteile vom 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R; vom 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R; vom 29.06.2000 - B 4 RA 63/99 R). Darauf nimmt der Senat Bezug.

Nach den genannten Maßstäben ist die vom Kläger in der Zeit vom 01.01.1970 bis 30.06.1990, und damit bis zur Schließung der Versorgungssysteme, zurückgelegte Beschäftigungszeit weder der Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG noch der nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG zuzuordnen. Nach den Eintragungen in den Sozialversicherungs-Ausweisen war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 01.10.1961 bis 31.12.1964 beim Zentralinstitut für A ... D ..., vom 01.01.1965 bis 31.12.1967 beim Institut für D ... D ... und vom 01.01.1968 bis 31.12.1969 beim VEB Ra ... Werke R ... beschäftigt. Diesen Zeitraum hat die Beklagte mit dem Teilanerkenntnis vom 04.07.2001 als AAÜG-Zeiten anerkannt. Ab 01.01.1970 führte der Kläger seine Tätigkeit beim VEB Kombinat R ... G ...zentrum bzw. beim VEB R ... Zentrum für F ... fort. Bereits aus dem Namen ergibt sich, dass es sich hier um volkseigene Betriebe und nicht um öffentlich getragenen, wissenschaftliche Einrichtungen handelt.

Der Kläger ist zwar auch für die hier noch streitige Zeit ausgehend von seiner Hochschulausbildung zum Diplom- Mathematiker der Intelligenz im weiten Sinne zuzuordnen. Allerdings hatte die Verordnung vom 12.07.1951, an deren Text nach generell abstrakten Gesichtspunkten § 5 AAÜG bei der Frage der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung anknüpft, nicht für alle Angehörigen der Intelligenz eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 der Verordnung, dass damit lediglich für die Intelligenz an wissenschaftlichen. medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der DDR über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt worden war. § 6 der Verordnung zählt sodann abschließend auf, welche Einrichtungen im Sinne des § 1 vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst sind. Dazu zählen wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester ( ...), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Kläger hatte aber im hier noch streitigen Zeitraum in keiner dieser genannten Einrichtungen gearbeitet. Vielmehr war - auch seiner eigenen Darstellung zufolge - seine Forschungsarbeit nach Auflösung des Instituts für D ... letztlich in das VEB Kombinat R ... G ...zentrum bzw. den VEB R ... Zentrum für F ... integriert worden. Damit bestand eine selbständige wissenschaftliche Einrichtung bzw. ein Forschungsinstitut - wie vom Katalog des § 6 der Verordnung vom 12.07.1951 erfasst - nicht mehr. Die enge Verbindung der Forschung mit der Produktion ergibt sich schließlich auch aus dem Registereintrag vom 15.09.1972, wonach der VEB Kombinat R ... G ...zentrum mit Wirkung vom 01.01.1972 im Register als Kombinatsbetrieb gelöscht und zu einem Direktionsbereich des Kombinates umgewandelt wurde. Der Kläger hatte damit im streitigen Zeitraum keine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach abstrakt generell Versorgungsansprüche in der Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG vorgesehen waren. Er gehört deshalb trotz seiner wissenschaftlichen Tätigkeit nicht zum Kreis der durch die AVVO-Int Begünstigten (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.06.2001 - B 4 RA 107/00 R).

Die Auffassung des Klägers, für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG komme es allein auf seine wissenschaftliche Tätigkeit an, wird von der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht gestützt. Vielmehr orientiert sich Bundesrecht bei der Frage, ob eine derartige Zugehörigkeit abstrakt generell besteht, nur insoweit an den Gegebenheiten der DDR, als es an die in Anlage 1 zum AAÜG in Bezug genommenen Zusatzversorgungsordnungen tatbestandlich anknüpft und abstrakt darauf abstellt, wer nach der jeweiligen Versorgungsordnung aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der Begünstigten gehört. In Anwendung dieser Maßstäbe war die Tätigkeit des Klägers ab dem Zeitpunkt der Auflösung des eigenständigen Forschungsinstituts nicht mehr von der hier einschlägigen Versorgungsordnung erfasst. Dem Kläger hätte ein Anspruch auf Altersversorgung allein aufgrund einer erteilten Versorgungszusage oder aufgrund eines Einzelvertrages (vgl. § 7 der Verordnung) zuerkannt werden können. Ihm war aber bis zum 30.06.1990 weder eine Versorgungszusage erteilt noch mit ihm ein dementsprechender Einzelvertrag geschlossen worden.

Aus den dargestellten Gründen ist die Zeit der Tätigkeit des Klägers ab 01.01.1970, auch wenn er weiterhin wissenschaftliche Arbeiten durchgeführt hatte, nicht als im Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG zurückgelegte Pflichtbeitragszeit festzustellen. Die Berufung hatte damit keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie erging nach billigem Ermessen. Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass zwar die Beklagte für die Zeit vom 01.10.1961 bis 31.12.1969 eine Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG festgestellt hat und dem Rentenversicherungsträger die entsprechenden Entgelte zu übermitteln sind. Dem Kläger fließt jedoch aus dem Teilanerkenntnis kein wirtschaftlicher Nutzen zu, denn für den insoweit erfassten Zeitraum waren bereits über § 256a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die vom Kläger tatsächlich erzielten Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Rentenberechnung auch ohne gerichtliches Verfahren berücksichtigt worden.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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