L 4 RA 44/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RA 224/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 44/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechI) für die Zeit der Tätigkeit des Klägers beim VEB Gebäudewirtschaft K ... vom 23.07.1964 bis 30.04.1979.

Der am ...1938 geborene Kläger absolvierte 1955 eine Ausbildung zum Bauglaser und arbeitete bis März 1963 im erlernten Beruf.

In der Zeit vom 01.09.1961 bis 23.07.1964 studierte er an der Ingenieurschule für Bauwesen in G ... zunächst im Direktstudium, später im Fernstudium und legte am 23.07.1964 die staatliche Technikerprüfung ab. Damit war er ab 23.07.1964 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Techniker" zu führen. Ferner besuchte er im Fernstudium vom 09.09.1969 bis 25.05.1973 die Ingenieurschule für Bauwesen in L ... und legte die staatliche Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Hochbau ab. Er war damit berechtigt, ab 25.05.1973 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Mit Bescheid vom 05.04.1995 stellte das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest, dass der Bildungsabschluss des Klägers im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages einem Fachhochschulabschluss gleichsteht. Der Kläger ist danach berechtigt, den Grad "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)" zu führen.

Der Kläger war nach den Eintragungen im Sozialversicherungs- Ausweis und den vorgelegten Arbeitsverträgen ab April 1963 als technischer Sachbearbeiter, ab 01.01.1968 als Abteilungsleiter, ab 01.11.1973 als Leiter der bautechnischen Abteilung und stellvertretender Direktor für Produktion und Technik, vom 01.06.1976 bis 31.10.1976 als amtierender Direktor für Produktion und Technik sowie ab 01.11.1976 bis 30.04.1979 als Bereichsleiter Technik beim VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, dem späteren VEB Gebäudewirtschaft K ..., beschäftigt. Nach den Arbeitsverträgen erfolgte die Vergütung bis 31.12.1979 nach dem Tarif der volkseigenen Bauindustrie und ab 01.01.1979 bei gleichbleibender Tätigkeit nach dem Tarif für Staatliche Verwaltungen und Einrichtungen.

Nach dem Schreiben des Leiters Kader vom 14.11.1973 erhielt der Kläger entsprechend der 5. Durchführungsbestimmung (DB) GBl. Nr. 18/1956 ab 01.11.1973 zu seinem monatlichen Bruttogehalt eine Treueprämie von 8 %.

Ab 01.05.1979 nahm der Kläger beim VEB Schraubenwerk K ... eine Tätigkeit als Mitarbeiter Investvorbereitung auf, die er bis 31.10.1991 ausübte.

Ab 01.11.1978 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FRZ) bei und entrichtete Beiträge auf ein Einkommen bis 1.200 Mark monatlich. Eine Versorgungszusage über die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz erhielt er nicht.

Im Rahmen der durchgeführten Kontenklärung wurden nach dem Versicherungsverlauf vom 28.04.1998 Zeiten einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht festgestellt.

Am 26.03.1999 beantragte der Kläger mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Beklagten die Überprüfung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Aufgrund der als Ingenieur ausgeübten Tätigkeit habe ein Anspruch auf Zusatzversorgung bestanden. Zugleich legte er eine Verdienstbescheinigung der Grundstücks- und Gebäudewirtschafts-Gesellschaft mbH vom 10.04.1997 über die erzielten Entgelte in der Zeit vom 03.09.1962 bis 30.04.1979 vor.

Mit Bescheid vom 21.01.2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.05.1979 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Entgelte fest. Die Zeiten vor Mai 1979 seien nicht als Zusatzversorgungszeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anzuerkennen, da der Kläger in einem Betrieb gearbeitet habe, der einem VEB nicht gleichgestellt gewesen sei.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er seit 03.09.1962 ständig nur in VEB-Betrieben beschäftigt gewesen sei. Aus der Abschlussbeurteilung des VEB Gebäudewirtschaft K ... vom 26.04.1979 sei seine Tätigkeit als Ingenieur in den Bereichen Technik und Produktion zu ersehen. Der VEB Gebäudewirtschaft mit seinen 4 Betriebsteilen für Produktionsleistungen (Baubetriebe, Ausrüstungsbetriebe, zentrale Wärme- und Kälteproduktion für das gesamte Stadtgebiet) habe fachlich der bezirksgeleiteten volkseigenen Bauindustrie des Bezirkes K ... angehört.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2000 zurück. Das Bundessozialgericht habe in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei, d.h. die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit müsse konkret in einem der Texte (Versorgungsordnung o.ä.) der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme - ohne Einschränkungen - aufgelistet sein. Es komme auf die ausgeübte Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation (Berufsabschluss) und den zutreffenden Beschäftigungsbereich an. Für den Kläger komme als Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (technische Intelligenz) in Betracht. Die im VEB Kommunale Wohnungsverwaltung bzw. im VEB Gebäudewirtschaft K ... vom 01.07.1964 bis 30.04.1979 ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere.

Mit der am 24.05.2000 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage hielt der Kläger an seinem Begehren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Altersversorgung der technischen Intelligenz) für die Zeit von 1972 bis 1979 fest. Das Produktionsprofil des VEB Gebäudewirtschaft sei zentral, staatlich verbindlich von der Plankommission vorgegeben worden. Der VEB Gebäudewirtschaft habe als Leitbetrieb mit Kombinatscharakter für den Bezirk K ... fungiert. Ausgehend von der staatlich verordneten Betriebsstruktur, in der Komplexität von verschiedenartigen Produktionskapazitäten in einem VEB-Betrieb, könne die ingenieurtechnische Leistung nicht schlechter bewertet werden, als wenn der Kläger in einem VEB-Betrieb mit nur einer Produktionsstruktur gearbeitet hätte. Der VEB Gebäudewirtschaft sei einem Versorgungsbetrieb gleichzustellen, da dieser schon 1958 als Versorgungsbetrieb für die Erzeugung, Umformung, Fortleitung und Lieferung von Heizungsenergie für die Stadt K ... von den staatlichen Stellen auf der Grundlage der Energieversorgungsordnung (ENVO) vom 01.06.1988 eingesetzt gewesen sei.

Das Sozialgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 19.01.2001 ab. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung über die zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 AVtechI nicht zu. Eine Versorgungszusage habe der Kläger nicht erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hänge die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht notwendig davon ab, ob und wann in der DDR eine Versorgungszusage erteilt worden sei; Zugehörigkeitszeiten im Sinne von § 5 Abs. 1 AAÜG lägen immer dann vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/97 R). Liege eine Versorgungszusage nicht vor, könne die Frage, ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden sei, nur anhand derjenigen Gegebenheiten in der ehemaligen DDR beantwortet werden, an die das AAÜG maßgeblich anknüpfe. Das sind bei § 5 Abs. 1 AAÜG die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Deren Bedeutung sei nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG, zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR komme es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R). Der Kläger gehöre zwar zu dem in der AVtechI benannten Personenkreis gem. § 1 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 - 2. DB - (GBl. I Nr. 62 S. 487). Er sei jedoch in keiner nach der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Einrichtung tätig gewesen. Die Kommunale Wohnungsverwaltung K ..., später VEB Gebäudewirtschaft K ..., sei in dieser Rechtsvorschrift nicht benannt. Damit scheide eine Einbeziehung dieser Beschäftigungszeiten in die Zusatzversorgung aus.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 02.02.2001 zugestellte Urteil richtet sich seine am 26.02.3001 eingelegte Berufung.

Nach Ansicht des Klägers sei der VEB Gebäudewirtschaft, der für die Errichtung und Betreibung von Wärmeenergieerzeugungs-, Wärmeenergiefortleitungs- und Wärmeumformungsanlagen zur Versorgung aller Objekte des komplexen Wohnungsneubaues und staatlicher Einrichtungen im Bereich Wohnungswesen, Bildungswesen, Gesundheitswesen, Sozialwesen, Kultur und Sport zuständig gewesen sei, als Versorgungsbetrieb im Sinne der 2. DB zur AVtechI zu betrachten und damit einem Produktionsbetrieb gleichzustellen. Gesetzliche Grundlagen für diese Tätigkeiten des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) bzw. des VEB Gebäudewirtschaft seien

- das Gesetz zur Finanzierung des Wohnungsbaus vom 09.01.1958 (GBl. I S. 69),
- die Verordnung über die Finanzierung des Baues volkseigener Wohnungen in der Fassung vom 15.12.1970 (GBl. II Nr. 102 S. 764),
- die 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung der Investitionen des komplexen Wohnungsbaus vom 10.12.1985, Anlage zu vorstehender Anordnung,
- stadttechnische Anlagen und Versorgungsnetze im Rahmen der Investitionen des komplexen Wohnungsbaues (GBl. I Nr. 35 vom 30.12.1985 S. 399) sowie
- die Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR
- Energieverordnung (EnVO) -,

zuletzt in der Fassung vom 15.06.1988 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen (GBl. I Nr. 10).

Aus den benannten gesetzlichen Regelungen ergebe sich, dass der VEB Gebäudewirtschaft als Betreiber der Wärmeenergieversorgungs- und Energieabnehmeranlagen die Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung der Stadt K ... und darüber hinaus für weitere Abnehmer im Versorgungsbereich als Versorgungsbetrieb für Wärmeenergie nach der EnVO in Abstimmung und unter Anleitung der Energiekombinate in deren Rechtsfolgen zu übernehmen und durchzuführen hatte.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil der 9. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz vom 19.01.2001 aufzuheben.

2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 21.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2000 dahingehend abzuändern, dass der Kläger für den Zeitraum vom 23.07.1964 bis 30.04.1979 ebenfalls in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zutreffend haben die Beklagte und ihr folgend das Sozialgericht die Feststellung einer Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die hier streitige Zeit seiner Beschäftigung beim VEB Gebäudewirtschaft abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist § 5 Abs. 1 AAÜG. Insoweit hat das Sozialgericht zutreffend die dazu ergangene Rechtsprechung des BSG referiert. Der Senat nimmt darauf Bezug.

Zur Entscheidung der Frage, ob konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, ist in faktischer Anknüpfung an von der DDR erlassene Bestimmungen auf die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungen zurückzugreifen (vgl. BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 63/97 R).

Ausgehend von seiner Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit kommt für den Kläger hier allein die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nach der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) in Betracht. Die Verordnung selbst gibt keine Auskunft über den einzubeziehenden Personenkreis. § 1 der Verordnung weist lediglich darauf hin, dass für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt wird. Erst mit § 1 der auf der Grundlage des § 5 der Verordnung vom 17.08.1950 erlassenen 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 26.09.1950 (1. DB - GBl. I Nr. 111 S. 1043) erfolgte eine Bestimmung des Kreises der Versorgungsberechtigten wie folgt:

"Als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung gelten Ingenieure, Chemiker und Techniker, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sind und hervorragenden Einfluß auf die Herstellungsvorgänge nehmen sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten ..."

Diesen versorgungsberechtigten Personenkreis hat dann die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (2. DB - GBl. I Nr. 62 S. 487), mit deren Inkrafttreten die 1. DB außer Kraft gesetzt worden war, weiter konkretisiert. Erstmals wurden danach in § 1 Abs. 2 der 2. DB auch die den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen konkret benannt. Danach sind gleichgestellt:

"Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, der Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesen; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien."

Aus dieser Aufzählung ist zweifelsfrei zu schließen, dass einen obligatorischen Anspruch auf Einbeziehung in die AVtechI nur der ausdrücklich benannte Personenkreis, der in volkseigenen Produktionsbetrieben und diesen gleichgestellten Betrieben tätig war, hatte. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger - wie bereits die Beklagte und das Sozialgericht festgestellt haben - nicht. Zwar hatte er eine Ausbildung zum Techniker und Ingenieur absolviert und war auch entsprechend dieser Ausbildung ingenieurtechnisch tätig. Seine berufliche Tätigkeit übte er aber für die hier streitige Zeit vom 01.07.1964 bis 30.04.1979 nicht in einem Produktionsbetrieb und auch nicht in einem diesem gleichgestellten Betrieb aus. Betriebe der Wohnungswirtschaft, wie der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung und der spätere VEB Gebäudewirtschaft K ..., sind im Rahmen der Gleichstellungsregelung nicht benannt.

Als Betrieb der Wohnungswirtschaft waren der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung und der spätere VEB Gebäudewirtschaft K ... für die Verwaltung, Erhaltung und Bewirtschaftung des volkseigenen und staatlich verwalteten Wohnungsbestandes, der Wohnwege und Außenanlagen sowie der Wärmeerzeugung und -umformung in den Neubaugebieten der Stadt verantwortlich. Zur Erfüllung dieser breit gefächerten Aufgaben war der Betrieb in verschiedene Verantwortungsbereiche unterteilt, die sich einerseits mit der Verwaltung und Erhaltung des vorhandenen Wohnungsbestandes, einschließlich notwendiger Reparaturen, die teilweise durch eigene in Bauhöfen geschaffene Reparaturkapazitäten erledigt wurden, befassten. Aufgabe des VEB Gebäudewirtschaft war aber auch die Rekonstruktion, Modernisierung und komplexe Instandsetzung vorhandenen Wohnraums zu realisieren. Dies geschah nicht immer durch eigenen Baukapazitäten, sondern überwiegend kam dem VEB Gebäudewirtschaft die Aufgabe eines Hauptauftraggebers zu. Insoweit war der Betrieb vorwiegend für die Organisation und reibungslose Abwicklung der Maßnahmen zur komplexen Instandsetzung und Rekonstruktion verantwortlich. Die Hauptarbeit, die damit auch das Profil des Betriebes bestimmt, beschränkte sich auf verwaltende Bereiche und nicht - als das Bild des Betriebes prägende Aufgabe - auf die Produktion (vgl. grundsätzlich Beschluss des Staatsrates der DDR zur Entwicklung sozialistischer Kommunalpolitik vom 16.04.1970 [GBl. I Nr. 10 S. 39 ff.]).

Unstreitig kamen dem Betrieb auch Aufgaben im Rahmen der Bewirtschaftung des übertragenen Gebäudebestandes zu, was wiederum für einen Teil von Wohnungen, Einrichtungen der Volksbildung, Kaufhallen, Ambulanzen, Kindereinrichtungen und gewerbliche Abnehmer die Bereitstellung von Fernwärme und zum Teil auch die Sicherung der Kälteversorgung einschloss. Zur Bewältigung dieser Aufgaben war ein Betriebsteil Wärmeversorgung geschaffen, der zweifelsohne Versorgungsleistungen erbrachte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist aber aufgrund der Erfüllung dieser betrieblichen Aufgabe der VEB Gebäudewirtschaft nicht als Versorgungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zu qualifizieren, zumal es sich bei dem Betriebsteil nicht um einen juristisch selbständigen Betrieb gehandelt hatte, sondern dieser nur Teilaufgaben des Gesamtbetriebes realisierte.

Dem VEB Gebäudewirtschaft kamen eindeutig Aufgaben der rationellen Verwaltung, Bewirtschaftung und Erhaltung des ihm übertragenen Wohnbestandes einschließlich der unbebauten Grundstücke zu (vgl. dazu auch Dokumentation über die Entwicklung des VEB Gebäudewirtschaft K ... zu Ehren des 35. Jahrestages der DDR). Damit handelte es sich weder um einen Produktionsbetrieb noch um einen Versorgungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtechI.

Der Kläger hatte damit in der hier streitigen Zeit keine Beschäftigung ausgeübt, deretwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vorgesehen war. Er hatte nicht darauf vertrauen dürften, dass er auch ohne positive Versorgungszusage eine zusätzliche Versorgung aus dieser Beschäftigung erhalten werde.

Unerheblich ist insoweit auch, dass nach dem Vortrag des Klägers der VEB Gebäudewirtschaft für die von ihm zu erbringenden Produktionsleistungen fachlich der bezirksgeleiteten volkseigenen Bauindustrie zugeordnet war. Eine derartige fachliche Zuordnung ist aufgrund der Aufgaben des VEB Gebäudewirtschaft, als Hauptauftraggeber für Bauleistungen zu fungieren, nicht ungewöhnlich. Der Betrieb unterstand aber auch bezüglich der Verwaltung des Wohnungsbestandes dem Bereich Wohnungspolitik der örtlichen Räte. Aus einer solchen aus der Sicht der sozialistischen Planwirtschaft erfolgten Zuordnung lassen sich keine Schlüsse auf das Profil der betrieblichen Tätigkeit ziehen.

Unerheblich ist auch, dass die Tätigkeit des Klägers, wäre sie in einem Energiekombinat erbracht worden, der Zusatzversorgung zuzuordnen wäre, weil dieser Betrieb von der Versorgungsordnung erfasst würde.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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