Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RA 48/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 49/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des subjektiven Rechts auf Regelaltersrente. Insbesondere begehrt die im Beitrittsgebiet lebende Klägerin die Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung ihrer gesamten Versicherungsbiografie.
Die am ...1925 geborene, im Beitrittsgebiet lebende Klägerin bezieht seit September 1985 eine Altersrente. Die Verwaltung der Sozialversicherung gewährte ihr mit Bescheid vom 12.07.1985 für die Zeit ab 01.09.1985 eine monatliche Altersrente in Höhe von 360 Mark. Der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung lagen dabei 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie 4 Zurechnungsjahre wegen langjähriger Berufstätigkeit bei einem monatlichen Durchschnittsverdienst für die letzten 20 Kalenderjahre von 257 Mark zugrunde. Rechnerisch ergab sich danach eine Rentenleistung von 218 Mark. Aufgrund der zu berücksichtigenden 42 Arbeits- und Zurechnungsjahre betrug die Mindestrente jedoch 360 Mark. Diese Rentenleistung erhöhte sich zum 01.12.1989 auf 430 Mark und wurde zum 01.07.1990, 01.01.1991 und 01.07.1991 zunächst auf DM umgewertet sowie angeglichen und angepasst. Zum 31.12.1991 stand der Klägerin danach eine Altersrente von 674 DM zu.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 bewilligte ihr die Beklagte (ausgehend vom aktuellen Rentenwert/Ost in Höhe von monatlich 23,57 DM sowie 21,5004 persönlichen Entgeltpunkten [EP]-Ost) ab 01.01.1992 ein Recht auf Regelaltersrente mit einem monatlichen Wert von 772,99 DM, so dass sich nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Auszahlbetrag von 723,52 DM ergab. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen EP stützte sich die Beklagte auf die von der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR im Rentenbescheid vom 12.07.1985 zugrunde gelegten Daten. Ein hiergegen im Dezember 1991 eingelegter Widerspruch der Klägerin wurde nach aufklärendem Schreiben der Beklagten nicht mehr weiter betrieben.
Mit Schreiben vom 10.03.1996 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Umwertungsbescheides. Sie beanstandete, dass bei der Umwertung der Rente von dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen der letzten 20 Kalenderjahre ausgegangen worden sei und damit die Jahre ihrer Vollbeschäftigung vor 1965, in denen sie höhere Einkünfte erzielt habe, keine Beachtung fanden. Sie gehe davon aus, dass bei der Rentenberechnung die gesamten Arbeitsjahre zu berücksichtigen seien. Ferner wandte sich die Klägerin gegen eine Reduzierung der in der ersten Rentenberechnung benannten 42 Arbeitsjahre auf nunmehr zugrunde gelegte 38 Arbeitsjahre.
Nach Überprüfung lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 11.06.1996 eine Neuberechnung der Rente ab. Die Umwertung der Bestandsrente sei nach Maßgabe des § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend erfolgt. Die in der bisherigen Rente berücksichtigten Zurechnungsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit seien bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nicht zugrunde zu legen. Auch der monatliche Durchschnittsverdienst sei entsprechend der gesetzlichen Regelung richtig festgestellt worden. Nach § 10 der 1. Durchführungsbestimmung zur 1. RentenVO der DDR errechne sich der beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst aus der Summe des beitragspflichtigen Verdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Da die Klägerin ihre versicherungspflichtige Tätigkeit im August 1985 beendet habe, berechne sich der 20-Jahres-Zeitraum vom 01.01.1965 bis 31.12.1984.
Mit Schreiben vom 08.08.1999 beantragte die Klägerin erneut eine Überprüfung ihrer Altersrente. Sie wandete sich erneut gegen die ausschließliche Berücksichtigung der letzten 20 Arbeitsjahre. Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) machte sie die Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des gesamten Arbeitslebens und die Zahlung des ermittelten höheren Rentenbetrages geltend.
Auch diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999, abgesandt am 06.12.1999, ab. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergleichsberechnung zu der umgewerteten und angepassten Regelaltersrente zu. Die Neuberechnung einer sog. "Bestandsrente" sei gesetzlich nur unter den Voraussetzungen des § 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI möglich. Diese Ausnahmetatbestände lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Auch sei ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI nicht gegeben, da am 31.12.1991 kein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebietes bestanden habe.
Ein beim Bundessozialgericht am 31.12.1999 eingegangenes Schreiben der Klägerin wurde von der Beklagten dem Sozialgericht Chemnitz vorgelegt und als Klage behandelt. Die Klägerin wiederholt ihr Begehren zur Vornahme einer Vergleichsberechnung durch die Beklagte unter Zugrundelegung ihres gesamten Versicherungslebens und Zahlung der so errechneten höheren Rente. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass ihr Arbeitsleben 1940 begonnen und 1989 geendet habe. Dies seien 46 Arbeitsjahre, die mit dem Sozialversicherungs-Ausweis und dem Arbeitsbuch nachgewiesen werden könnten. Sie habe auch nach dem 60. Lebensjahr weitere 4 Jahre gearbeitet.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung, allerdings in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladene Klägerin, mit Urteil vom 23.01.2001 ab. Die Bescheide der Beklagten vom 29.11.1991, vom 11.06.1996 und vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999 seien rechtmäßig. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Regelaltersrente unter Zugrundelegung des gesamten Versicherungsverlaufes (§ 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI bzw. § 307b Abs. 1 SGB VI) bestehe nicht. Die Ausnahmetatbestände des § 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI, die zur Neuberechnung einer Bestandsrente des Beitrittsgebietes führen könnten, lägen nicht vor. Aber auch ein Anspruch auf Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 SGB VI komme nicht in Betracht, weil der Klägerin am 31.12.1991 kein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugestanden habe. Die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach der der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegende 20-Jahres-Zeitraum zu berücksichtigen sei, sei auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar würden Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gegenüber westdeutschen Pflichtversicherten dadurch anders behandelt, dass für die Ermittlung ihrer SGB VI-Rente der 20-Jahres-Zeitraum gelte und nicht die gesamte Versicherungsbiographie. Für diese Unterscheidung bestehe jedoch ein hinreichender sachlicher Grund, der sich aus der Zusammenführung der beiden sehr unterschiedlichen Rentensysteme in Ost und West ergebe.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 08.02.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.03.2001 eingegangene Berufung, mit der die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie fühle sich ungerecht behandelt, weil ihre Rentenleistung ausschließlich unter Zugrundelegung der letzten 20 Arbeitsjahre berechnet und die vor 1965 liegenden Arbeitsjahre mit einem höheren Verdienst nicht berücksichtigt worden seien. Es sei für sie nicht erkennbar, aus welchen Gründen für sie eine Vergleichsberechnung abgelehnt werde.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz 23.01.2001 sowie den Bescheid vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29.11.1991 zu verurteilen, eine Vergleichsberechnung ausgehend von der gesamten Versicherungsbiografie vorzunehmen und die höhere Rentenleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Mit der Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Neuberechnung der umgewerteten Bestandsrente besteht nicht, da die Beklagte bei Erlass des Umwertungsbescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Beklagte hat die Bestandsrente der Klägerin mit Bescheid vom 29.11.1991 zutreffend umgewertet und den Wert des subjektiven Rechts auf Regelaltersrente ab 01.01.1992 rechnerisch richtig festgestellt. Der Klägerin steht ein höherer als mit dem Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 ermittelter und im nachfolgenden durch die jeweiligen Rentenanpassungen dynamisierter Rentenanspruch nicht zu.
Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sind im Rahmen der von der Klägerin unmittelbar nicht angegriffenen Systementscheidung ab 01.01.1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation). Mit dem auf der Grundlage von § 307a SGB VI sachlich und rechnerisch korrekt ermittelten Wert des subjektiven Rechts auf eine Rente nach dem SGB VI ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennbar. Insbesondere erfährt die Klägerin keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Gruppen von Betroffenen. Von der früheren DDR verursachte Verwerfungen innerhalb der von ihr gestalteten Verhältnisse sind dem bundesdeutschen Gesetzgeber nicht zuzuordnen.
Die Klägerin hatte bereits am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist damit sog. "Bestandsrentnerin". Die Höhe ihres Rechts auf Altersrente bestimmt sich ab Januar 1992 daher allein nach § 307a Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 Satz 1 des SGB VI, der anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht. Eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 bis 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht. Im Ergebnis der Berechnung hat die Beklagte festgestellt, dass der Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 höher war als der nach der Berechnungsvorschrift des § 307a Abs. 2 SGB VI errechnete Betrag und hat der Klägerin für den Differenzbetrag nach § 315a SGB VI einen Auffüllbetrag von 266,23 DM gewährt.
Nach § 307a SGB VI werden persönliche EP (Ost) ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 EP, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei nach Abs. 2 Satz 1 dadurch, dass die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-Zeitraums aus der Anlage 12 ergibt. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen EP aus der Sozialpflichtversicherung (SV) und der FZR lag es daher nahe, auf das bereits früher für die hieraus zu erbringenden Leistungen berücksichtigte Einkommen abzustellen und auf dieser Grundlage den individualisierbaren Teil der bis zum 31.12.1991 übergangsweise bezogenen Rente zu bestimmen, der künftig für eine Dynamisierung in Betracht kommt. Dem § 307a SGB VI liegt daher das Konzept zugrunde, den Wert der SGB VI-Rente bei sog. Bestandsrentnern hinsichtlich der individuellen Bestimmungsgrößen ausschließlich anhand der vorhandenen Daten (§ 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI) und allgemeinen Vorgaben (einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze [Ost]) zu ermitteln. Bezüglich der Sozialversicherung ist hierbei auf den nach § 5 Abs. 1 Buchst d der 1. Renten-VO DDR ermittelten monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre abzustellen. Das Verhältnis des Durchschnittseinkommens zum maßgeblichen Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im berücksichtigten 20-Jahres-Zeitraum repräsentiert als fiktiv ermittelte Kenngröße die Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit und bestimmt damit - vervielfältigt mit der Zahl der Arbeitsjahre - grundlegend den Wert des sich auf dieser Grundlage ergebenden subjektiven Rentenrechts.
Dieses Vorgehen ermöglichte es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall den nach früherem DDR-Recht ausgewiesenen Datenbestand maschinell zur Ermittlung der im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten EP zu nutzen. Mit dieser Berechnung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber erstmals in der DDR durch Beiträge versicherte Verdienste auch im Rahmen des SGB VI berücksichtigungsfähig gemacht und ihnen damit die Eignung zuerkannt, die Rangstelle der Betroffenen innerhalb der Versichertengemeinschaft zu bestimmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aufgrund der faktischen Rückanknüpfung an das für Renten der Sozialpflichtversicherung und der FZR im Beitrittsgebiet jeweils "ermittelte ... Durchschnittseinkommen" in § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b SGB VI die Berücksichtigung weitere, möglicherweise erzielter höherer Verdienste nicht in Betracht. Diese Regelung zur Umwertung der Bestandsrenten ist wie die gesamte Rentenüberleitung von der in Art. 30 Abs. 5 Satz 3 des Einigungsvertrages (einfach-gesetzlich) vorgegebenen Zielsetzung einer "Angleichung der Renten" geprägt (vgl. BT-Drucks 12/405 S. 135). Insoweit nimmt das Regelungskonzept des § 307a SGB VI für sich in Anspruch, das Verfahren zur Ermittlung der persönlichen EP (Ost), die den monatlichen Wert des Rentenrechts wertbildend mitbestimmen, umfassend und abschließend zu regeln. Hierzu erfolgt aus dem begrenzten Fundus "vorhandener Daten" (Abs. 8 Satz 1), der Grundlage für die Bemessung der sog. Beitrittsgebietsrente war, eine vollumfängliche Ermittlung der für das gesamte Arbeitsleben zugrunde zu legenden EP auf fiktiver Grundlage. Diese für die Klägerin im Rentendatenbestand der früheren DDR gespeicherten Daten hatte die Beklagte zutreffend der mit dem Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 erfolgten Berechnung der nunmehr regelmäßig zu dynamisierenden Rentenleistung zugrunde gelegt.
Mit der Entscheidung, an den Datenbestand der DDR anzuknüpfen, ist gleichzeitig festgelegt, dass in der DDR zurückgelegte Versicherungsverläufe nicht rückwirkend neu geschrieben werden. Insoweit scheidet auch die von der Klägerin geforderte Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung ihrer gesamten Versicherungsbiografie aus. Die Klägerin sieht die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/87 - geforderte Vornahme einer Vergleichsberechnung in einem völlig falschen Zusammenhang. Die genannte Entscheidung des BVerfG (vgl. SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) bezieht sich ausschließlich auf Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, deren Rentenanspruch wegen des Bezuges einer Zusatz- oder Sonderversorgung am 31.12.1991 nach § 307b SGB VI zunächst pauschal zum 01.01.1992 umgewertet wurde und wegen der im Rentendatensatz der DDR nicht ausreichend gespeicherten Angaben nach dem SGB VI neu zu berechnen war. Das BVerfG hat darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesehen, dass Bestandsrenten mit Zusatz- und Sonderversorgung nach den während der gesamten Versicherungszeit erzielten tatsächlichen Verdiensten berechnet werden (vgl. § 307b Abs. 1 SGB VI, während die Umwertung von Bestandsrenten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung auf der Grundlage der - regelmäßig verdienstgünstigeren - letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolgt (§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Diese Differenzierung zwischen den genannten Gruppen von Rentnern im Beitrittsgebiet hat es beanstandet, obgleich die Benachteiligten genauso behandelt werden wie Rentner aus dem alten Bundesgebiet. Da das BVerfG aber damit eine Gleichbehandlung der Bestandsrentner mit Zusatz- und Sonderversorgungen mit den Bestandsrentnern - wie der Klägerin - deren Umwertung nach § 307a SGB VI unter Berücksichtigung der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolgt war gefordert hat, ist zugleich festgestellt, dass diese - wie im Fall der Klägerin - vorgenommenen Umwertung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Der erkennende Senat vermochte sich nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Umwertungsvorschriften zu überzeugen. Dies gilt sowohl für die nach § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellten und für Dezember 1991 ausgezahlten Altersrenten in die Regelaltersrente als auch für die von der Klägerin zumindest indirekt angegriffenen Abschmelzung des Auffüllbetrages. Weder ist mit der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschriften ein Eingriff in über Art. 14 GG geschützte Eigentumspositionen der Klägerin verbunden, noch liegt im Vergleich zu anderen Personengruppen eine die Klägerin benachteiligende, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Gegen die gemäß § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergab sich für den bundesdeutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, das Altersversorgungssystem der DDR beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern (BVerfGE 100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R = SozR 3-2600 § 307a Nr. 15). Wie vom BVerfG ausgeführt worden ist, liegt hierin keine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung gegenüber der Bevölkerung der DDR. Auch das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland genießt als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, könnte somit vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden. Zwar muss bei den mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben haben, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden, doch verleiht diese der individuellen Rechtsposition insbesondere dann keinen absoluten Schutz, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Dies gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt es jedoch nicht zu, dass die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern (BVerfGE 100, 1, 39 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; zur Verfassungsgemäßheit der sog. Systementscheidung siehe auch BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte Position der Klägerin durch die zum 01.01.1992 vorgenommene Umwertung ihrer Altersrenten nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr nach dem Rentenrecht der DDR zugestanden hätte. Soweit die nach dem Rentenrecht des SGB VI umgewertete Rente zum 01.01.1992 geringer war als die - bis dahin bereits dynamisierte - Rente des Beitrittsgebiets, hat die Klägerin keinen Verlust erlitten, weil durch die Gewährung des Auffüllbetrages der Zahlbetrag der bis Dezember 1991 zustehenden Renten nicht unterschritten, sondern deutlich überschritten wurde.
Soweit die Klägerin ihre Rechtsposition dadurch beeinträchtigt sieht, dass bei der Umwertung nach § 307a SGB VI nur noch 38 Arbeitsjahre anstelle der nach dem Recht der DDR berücksichtigten 42 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einschließlich Zurechnungszeiten zugrunde gelegt worden sind, ist auch darin eine verfassungswidrige Behandlung der Klägerin nicht zu ersehen. Die unterschiedliche Bewertung der Zurechnungszeiten nach dem früheren Recht des Beitrittsgebiets und nunmehr nach dem Recht des SGB VI ist Teil der vom Gesetzgeber getroffenen Systementscheidung und überschreitet nicht den hierbei gegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Die genannten Zurechnungszeiten wurden bewusst nicht in das Recht des SGB VI übernommen, weil sie ohne eigenen Beitragsleistung längerfristig zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg der Renten aus dem Beitrittsgebiet geführt hätten. Während diese Zurechnungszeiten im Rentenrecht der DDR nur relativ geringe finanzielle Auswirkungen gehabt haben (vgl. hierzu Ruland, DRV 1991, 518, 525, 528), hätten sie aufgrund der anderen Bewertung solcher Zeiten nach dem Recht des SGB VI geradezu überproportionale Vorteile für die Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet gebracht. Der Gesetzgeber durfte sich daher dazu entschließen, bei den früheren DDR-Renten die Beitrags- und Lohnbezogenheit mit der Umwertung ebenfalls stärker zu betonen.
Die Argumentation der Klägerin übersieht, dass dem von ihr gerügten Nachteil eine Reihe von Vorteilen gegenüberstehen, die mit dem durch den Beitritt der DDR herbeigeführten Systemwechsel verbunden sind. Zum einen waren die in der DDR gezahlten Renten nicht dynamisiert und unterlagen nur ungenügenden Anpassungen an die allgemeine Einkommensentwicklung, zum anderen waren die Zahlungsversprechungen der früheren Sozialversicherung der DDR durch deren faktischen Staatsbankrott praktisch wertlos geworden (so bereits BSGE 78, 41, 48 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 5 und BSGE 81, 1, 14 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 14). Aufgrund der Vereinbarungen im Staatsvertrag und im Einigungsvertrag sowie der damit von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Zahlungsversprechen wurden die Bestandsrenten der DDR innerhalb kurzer Zeit mehrfach angepasst. Bei diesen Anpassungen waren der Klägerin noch die für sie günstigen Zurechnungszeiten von 4 Jahren zugute gekommen, weil Basis der Anpassungen immer der Ausgangsbescheid vom 12.07.1985 war.
In Anbetracht dessen, dass durch das Übergangsrecht die Bestandsrenten aus der Sozialversicherung und der FZR bereits um etwa 66 v.H. angehoben worden waren und auf dieser Basis einen Bestandsschutz erhielten, kann insgesamt gesehen nicht von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition der Klägerin ausgegangen werden, zumal auch in der Folgezeit die Bestandsrenten der DDR durch die in kurzen Abständen erfolgten Anpassungen zunehmend dem Rentenniveau der alten Bundesländer angeglichen wurden. Bei einer Gesamtschau der letztlich erreichten Besserstellung und Angleichung der Bestandsrenten an fast das Niveau der alten Bundesländer können nicht einzelne Faktoren, deren Berücksichtigung zu einer noch weitergehenden Besserstellung geführt hätten, herausgegriffen werden, um einen Eingriff in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen begründen zu wollen.
Die nach § 307a SGB VI durchgeführte Umwertung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei der Umwertung vorgenommene Differenzierung in Bestandsrentner und Zugangsrentner - letztere nochmals nach Zugangsjahren unterschieden - gibt es sachliche Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der umzuwertenden Bestandsrenten musste ein pauschalierter und maschinengerechter Modus gefunden werden, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglichte, die Renten zeitgerecht umzuwerten und anzupassen. Wenn nunmehr bei den Rentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 104, 134 f) und der daraufhin ergangenen weiteren Entscheidungen des BSG (BSGE 84, 156, 176 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7; BSGE 84, 180, 184 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) eine Vergleichsberechnung dahingehend durchzuführen ist, ob für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte, das Einkommen nur der letzten 20 Jahre oder das des gesamten Versicherungslebens zu berücksichtigen ist, so bedarf es hier keiner Entscheidung, ob den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR ein vergleichbares Recht eingeräumt werden müsste. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass sich bei einer Berücksichtigung des gesamten Versicherungslebens eine für die Klägerin günstigere Rente ergeben könnte. Denn die Klägerin hat bereits nach DDR-Recht eine Mindestrente unabhängig von dem tatsächlich mit Beiträgen versicherten Entgelt erhalten.
Auch die Einwände gegen die Abschmelzung des Auffüllbetrages greifen nicht durch. Der Auffüllbetrag ist nicht Bestandteil der umgewerteten Rente, sondern gehört zu den Zusatzleistungen und bezweckt in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art. 30 Einigungsvertrag ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfassten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und der FZR (vgl. BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1). Es ist schon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine bestandsschützende Leistung eigener Art überhaupt der Eigentumsgarantie unterliegt. Doch selbst wenn dies bejaht wird, liegt ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition nicht vor, weil weder durch eine fehlende Dynamisierung noch durch die Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten Zahlbetrages der Rente eintreten kann und auch nicht eingetreten ist. Ein weiteres Festhalten an den Auffüllbeträgen würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Rentner im Beitrittsgebiet führen.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des subjektiven Rechts auf Regelaltersrente. Insbesondere begehrt die im Beitrittsgebiet lebende Klägerin die Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung ihrer gesamten Versicherungsbiografie.
Die am ...1925 geborene, im Beitrittsgebiet lebende Klägerin bezieht seit September 1985 eine Altersrente. Die Verwaltung der Sozialversicherung gewährte ihr mit Bescheid vom 12.07.1985 für die Zeit ab 01.09.1985 eine monatliche Altersrente in Höhe von 360 Mark. Der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung lagen dabei 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie 4 Zurechnungsjahre wegen langjähriger Berufstätigkeit bei einem monatlichen Durchschnittsverdienst für die letzten 20 Kalenderjahre von 257 Mark zugrunde. Rechnerisch ergab sich danach eine Rentenleistung von 218 Mark. Aufgrund der zu berücksichtigenden 42 Arbeits- und Zurechnungsjahre betrug die Mindestrente jedoch 360 Mark. Diese Rentenleistung erhöhte sich zum 01.12.1989 auf 430 Mark und wurde zum 01.07.1990, 01.01.1991 und 01.07.1991 zunächst auf DM umgewertet sowie angeglichen und angepasst. Zum 31.12.1991 stand der Klägerin danach eine Altersrente von 674 DM zu.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 bewilligte ihr die Beklagte (ausgehend vom aktuellen Rentenwert/Ost in Höhe von monatlich 23,57 DM sowie 21,5004 persönlichen Entgeltpunkten [EP]-Ost) ab 01.01.1992 ein Recht auf Regelaltersrente mit einem monatlichen Wert von 772,99 DM, so dass sich nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein Auszahlbetrag von 723,52 DM ergab. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen EP stützte sich die Beklagte auf die von der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR im Rentenbescheid vom 12.07.1985 zugrunde gelegten Daten. Ein hiergegen im Dezember 1991 eingelegter Widerspruch der Klägerin wurde nach aufklärendem Schreiben der Beklagten nicht mehr weiter betrieben.
Mit Schreiben vom 10.03.1996 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Umwertungsbescheides. Sie beanstandete, dass bei der Umwertung der Rente von dem beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen der letzten 20 Kalenderjahre ausgegangen worden sei und damit die Jahre ihrer Vollbeschäftigung vor 1965, in denen sie höhere Einkünfte erzielt habe, keine Beachtung fanden. Sie gehe davon aus, dass bei der Rentenberechnung die gesamten Arbeitsjahre zu berücksichtigen seien. Ferner wandte sich die Klägerin gegen eine Reduzierung der in der ersten Rentenberechnung benannten 42 Arbeitsjahre auf nunmehr zugrunde gelegte 38 Arbeitsjahre.
Nach Überprüfung lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 11.06.1996 eine Neuberechnung der Rente ab. Die Umwertung der Bestandsrente sei nach Maßgabe des § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend erfolgt. Die in der bisherigen Rente berücksichtigten Zurechnungsjahre wegen langjähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit seien bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nicht zugrunde zu legen. Auch der monatliche Durchschnittsverdienst sei entsprechend der gesetzlichen Regelung richtig festgestellt worden. Nach § 10 der 1. Durchführungsbestimmung zur 1. RentenVO der DDR errechne sich der beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst aus der Summe des beitragspflichtigen Verdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der versicherungspflichtigen Tätigkeit. Da die Klägerin ihre versicherungspflichtige Tätigkeit im August 1985 beendet habe, berechne sich der 20-Jahres-Zeitraum vom 01.01.1965 bis 31.12.1984.
Mit Schreiben vom 08.08.1999 beantragte die Klägerin erneut eine Überprüfung ihrer Altersrente. Sie wandete sich erneut gegen die ausschließliche Berücksichtigung der letzten 20 Arbeitsjahre. Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) machte sie die Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des gesamten Arbeitslebens und die Zahlung des ermittelten höheren Rentenbetrages geltend.
Auch diesen Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999, abgesandt am 06.12.1999, ab. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vergleichsberechnung zu der umgewerteten und angepassten Regelaltersrente zu. Die Neuberechnung einer sog. "Bestandsrente" sei gesetzlich nur unter den Voraussetzungen des § 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI möglich. Diese Ausnahmetatbestände lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Auch sei ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente nach § 307b SGB VI nicht gegeben, da am 31.12.1991 kein Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebietes bestanden habe.
Ein beim Bundessozialgericht am 31.12.1999 eingegangenes Schreiben der Klägerin wurde von der Beklagten dem Sozialgericht Chemnitz vorgelegt und als Klage behandelt. Die Klägerin wiederholt ihr Begehren zur Vornahme einer Vergleichsberechnung durch die Beklagte unter Zugrundelegung ihres gesamten Versicherungslebens und Zahlung der so errechneten höheren Rente. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass ihr Arbeitsleben 1940 begonnen und 1989 geendet habe. Dies seien 46 Arbeitsjahre, die mit dem Sozialversicherungs-Ausweis und dem Arbeitsbuch nachgewiesen werden könnten. Sie habe auch nach dem 60. Lebensjahr weitere 4 Jahre gearbeitet.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung, allerdings in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladene Klägerin, mit Urteil vom 23.01.2001 ab. Die Bescheide der Beklagten vom 29.11.1991, vom 11.06.1996 und vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999 seien rechtmäßig. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Regelaltersrente unter Zugrundelegung des gesamten Versicherungsverlaufes (§ 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI bzw. § 307b Abs. 1 SGB VI) bestehe nicht. Die Ausnahmetatbestände des § 307a Abs. 9 bis 11 SGB VI, die zur Neuberechnung einer Bestandsrente des Beitrittsgebietes führen könnten, lägen nicht vor. Aber auch ein Anspruch auf Neuberechnung nach § 307b Abs. 1 SGB VI komme nicht in Betracht, weil der Klägerin am 31.12.1991 kein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugestanden habe. Die für das Beitrittsgebiet geltende Sonderregelung des § 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wonach der der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegende 20-Jahres-Zeitraum zu berücksichtigen sei, sei auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96 und 1 BvR 485/97 - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar würden Angehörige der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gegenüber westdeutschen Pflichtversicherten dadurch anders behandelt, dass für die Ermittlung ihrer SGB VI-Rente der 20-Jahres-Zeitraum gelte und nicht die gesamte Versicherungsbiographie. Für diese Unterscheidung bestehe jedoch ein hinreichender sachlicher Grund, der sich aus der Zusammenführung der beiden sehr unterschiedlichen Rentensysteme in Ost und West ergebe.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 08.02.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.03.2001 eingegangene Berufung, mit der die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie fühle sich ungerecht behandelt, weil ihre Rentenleistung ausschließlich unter Zugrundelegung der letzten 20 Arbeitsjahre berechnet und die vor 1965 liegenden Arbeitsjahre mit einem höheren Verdienst nicht berücksichtigt worden seien. Es sei für sie nicht erkennbar, aus welchen Gründen für sie eine Vergleichsberechnung abgelehnt werde.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz 23.01.2001 sowie den Bescheid vom 03.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1999 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 29.11.1991 zu verurteilen, eine Vergleichsberechnung ausgehend von der gesamten Versicherungsbiografie vorzunehmen und die höhere Rentenleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Mit der Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Neuberechnung der umgewerteten Bestandsrente besteht nicht, da die Beklagte bei Erlass des Umwertungsbescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Beklagte hat die Bestandsrente der Klägerin mit Bescheid vom 29.11.1991 zutreffend umgewertet und den Wert des subjektiven Rechts auf Regelaltersrente ab 01.01.1992 rechnerisch richtig festgestellt. Der Klägerin steht ein höherer als mit dem Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 ermittelter und im nachfolgenden durch die jeweiligen Rentenanpassungen dynamisierter Rentenanspruch nicht zu.
Die in der früheren DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung sind im Rahmen der von der Klägerin unmittelbar nicht angegriffenen Systementscheidung ab 01.01.1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (gesetzliche Novation). Mit dem auf der Grundlage von § 307a SGB VI sachlich und rechnerisch korrekt ermittelten Wert des subjektiven Rechts auf eine Rente nach dem SGB VI ist ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennbar. Insbesondere erfährt die Klägerin keine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Gruppen von Betroffenen. Von der früheren DDR verursachte Verwerfungen innerhalb der von ihr gestalteten Verhältnisse sind dem bundesdeutschen Gesetzgeber nicht zuzuordnen.
Die Klägerin hatte bereits am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist damit sog. "Bestandsrentnerin". Die Höhe ihres Rechts auf Altersrente bestimmt sich ab Januar 1992 daher allein nach § 307a Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 Satz 1 des SGB VI, der anstelle einer umfassenden Neuberechnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die (abschließende und endgültige) Umwertung auf der Grundlage des vorhandenen Datenbestandes in einem maschinellen Verfahren vorsieht. Eine spätere Überprüfung kommt nach § 307a Abs. 8 Sätze 3 bis 7 SGB VI grundsätzlich nur hinsichtlich der Übereinstimmung der zugrunde gelegten Daten mit der Sach- und Rechtslage in Betracht. Im Ergebnis der Berechnung hat die Beklagte festgestellt, dass der Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 höher war als der nach der Berechnungsvorschrift des § 307a Abs. 2 SGB VI errechnete Betrag und hat der Klägerin für den Differenzbetrag nach § 315a SGB VI einen Auffüllbetrag von 266,23 DM gewährt.
Nach § 307a SGB VI werden persönliche EP (Ost) ermittelt (Satz 1). Hierzu werden die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 EP, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt (Satz 2). Die durchschnittlichen EP je Arbeitsjahr ergeben sich dabei nach Abs. 2 Satz 1 dadurch, dass die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialversicherung ermittelten 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur FZR durch das Gesamtdurchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet geteilt wird, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-Zeitraums aus der Anlage 12 ergibt. Hinsichtlich der Ermittlung der durchschnittlichen EP aus der Sozialpflichtversicherung (SV) und der FZR lag es daher nahe, auf das bereits früher für die hieraus zu erbringenden Leistungen berücksichtigte Einkommen abzustellen und auf dieser Grundlage den individualisierbaren Teil der bis zum 31.12.1991 übergangsweise bezogenen Rente zu bestimmen, der künftig für eine Dynamisierung in Betracht kommt. Dem § 307a SGB VI liegt daher das Konzept zugrunde, den Wert der SGB VI-Rente bei sog. Bestandsrentnern hinsichtlich der individuellen Bestimmungsgrößen ausschließlich anhand der vorhandenen Daten (§ 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI) und allgemeinen Vorgaben (einschließlich der Beitragsbemessungsgrenze [Ost]) zu ermitteln. Bezüglich der Sozialversicherung ist hierbei auf den nach § 5 Abs. 1 Buchst d der 1. Renten-VO DDR ermittelten monatlichen Durchschnittsverdienst der letzten 20 Jahre abzustellen. Das Verhältnis des Durchschnittseinkommens zum maßgeblichen Gesamtdurchschnittseinkommen aller Versicherten im berücksichtigten 20-Jahres-Zeitraum repräsentiert als fiktiv ermittelte Kenngröße die Versicherungsbiographie in ihrer Gesamtheit und bestimmt damit - vervielfältigt mit der Zahl der Arbeitsjahre - grundlegend den Wert des sich auf dieser Grundlage ergebenden subjektiven Rentenrechts.
Dieses Vorgehen ermöglichte es aus Gründen der Verwaltungsökonomie, für den Regelfall den nach früherem DDR-Recht ausgewiesenen Datenbestand maschinell zur Ermittlung der im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten EP zu nutzen. Mit dieser Berechnung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber erstmals in der DDR durch Beiträge versicherte Verdienste auch im Rahmen des SGB VI berücksichtigungsfähig gemacht und ihnen damit die Eignung zuerkannt, die Rangstelle der Betroffenen innerhalb der Versichertengemeinschaft zu bestimmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt aufgrund der faktischen Rückanknüpfung an das für Renten der Sozialpflichtversicherung und der FZR im Beitrittsgebiet jeweils "ermittelte ... Durchschnittseinkommen" in § 307a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b SGB VI die Berücksichtigung weitere, möglicherweise erzielter höherer Verdienste nicht in Betracht. Diese Regelung zur Umwertung der Bestandsrenten ist wie die gesamte Rentenüberleitung von der in Art. 30 Abs. 5 Satz 3 des Einigungsvertrages (einfach-gesetzlich) vorgegebenen Zielsetzung einer "Angleichung der Renten" geprägt (vgl. BT-Drucks 12/405 S. 135). Insoweit nimmt das Regelungskonzept des § 307a SGB VI für sich in Anspruch, das Verfahren zur Ermittlung der persönlichen EP (Ost), die den monatlichen Wert des Rentenrechts wertbildend mitbestimmen, umfassend und abschließend zu regeln. Hierzu erfolgt aus dem begrenzten Fundus "vorhandener Daten" (Abs. 8 Satz 1), der Grundlage für die Bemessung der sog. Beitrittsgebietsrente war, eine vollumfängliche Ermittlung der für das gesamte Arbeitsleben zugrunde zu legenden EP auf fiktiver Grundlage. Diese für die Klägerin im Rentendatenbestand der früheren DDR gespeicherten Daten hatte die Beklagte zutreffend der mit dem Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 erfolgten Berechnung der nunmehr regelmäßig zu dynamisierenden Rentenleistung zugrunde gelegt.
Mit der Entscheidung, an den Datenbestand der DDR anzuknüpfen, ist gleichzeitig festgelegt, dass in der DDR zurückgelegte Versicherungsverläufe nicht rückwirkend neu geschrieben werden. Insoweit scheidet auch die von der Klägerin geforderte Vornahme einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung ihrer gesamten Versicherungsbiografie aus. Die Klägerin sieht die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/87 - geforderte Vornahme einer Vergleichsberechnung in einem völlig falschen Zusammenhang. Die genannte Entscheidung des BVerfG (vgl. SozR 3-2600 § 307b Nr. 6) bezieht sich ausschließlich auf Bestandsrentner des Beitrittsgebietes, deren Rentenanspruch wegen des Bezuges einer Zusatz- oder Sonderversorgung am 31.12.1991 nach § 307b SGB VI zunächst pauschal zum 01.01.1992 umgewertet wurde und wegen der im Rentendatensatz der DDR nicht ausreichend gespeicherten Angaben nach dem SGB VI neu zu berechnen war. Das BVerfG hat darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesehen, dass Bestandsrenten mit Zusatz- und Sonderversorgung nach den während der gesamten Versicherungszeit erzielten tatsächlichen Verdiensten berechnet werden (vgl. § 307b Abs. 1 SGB VI, während die Umwertung von Bestandsrenten ohne Zusatz- oder Sonderversorgung auf der Grundlage der - regelmäßig verdienstgünstigeren - letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolgt (§ 307a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Diese Differenzierung zwischen den genannten Gruppen von Rentnern im Beitrittsgebiet hat es beanstandet, obgleich die Benachteiligten genauso behandelt werden wie Rentner aus dem alten Bundesgebiet. Da das BVerfG aber damit eine Gleichbehandlung der Bestandsrentner mit Zusatz- und Sonderversorgungen mit den Bestandsrentnern - wie der Klägerin - deren Umwertung nach § 307a SGB VI unter Berücksichtigung der letzten 20 Jahre des Arbeitslebens erfolgt war gefordert hat, ist zugleich festgestellt, dass diese - wie im Fall der Klägerin - vorgenommenen Umwertung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Der erkennende Senat vermochte sich nicht von einer Verfassungswidrigkeit der angewandten Umwertungsvorschriften zu überzeugen. Dies gilt sowohl für die nach § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellten und für Dezember 1991 ausgezahlten Altersrenten in die Regelaltersrente als auch für die von der Klägerin zumindest indirekt angegriffenen Abschmelzung des Auffüllbetrages. Weder ist mit der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschriften ein Eingriff in über Art. 14 GG geschützte Eigentumspositionen der Klägerin verbunden, noch liegt im Vergleich zu anderen Personengruppen eine die Klägerin benachteiligende, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
Gegen die gemäß § 307a SGB VI vorgenommene Umwertung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergab sich für den bundesdeutschen Gesetzgeber keine Verpflichtung, das Altersversorgungssystem der DDR beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern (BVerfGE 100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.06.2000 - B 13 RJ 29/98 R = SozR 3-2600 § 307a Nr. 15). Wie vom BVerfG ausgeführt worden ist, liegt hierin keine Abschwächung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung gegenüber der Bevölkerung der DDR. Auch das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland genießt als System keinen verfassungsrechtlichen Bestandsschutz, könnte somit vom Gesetzgeber auf andere Grundlagen gestellt werden. Zwar muss bei den mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben haben, die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden, doch verleiht diese der individuellen Rechtsposition insbesondere dann keinen absoluten Schutz, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein System, das in eine von ganz anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Dies gilt nicht nur für die im Einigungsvertrag anerkannten Rechtspositionen der Rentner und Rentenanwärter aus der DDR, es ist auch für diejenigen aus der Bundesrepublik Deutschland unbestritten. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt es jedoch nicht zu, dass die Umstellung mit Einbußen einhergeht, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen und Eigentumspositionen in unzumutbarer Weise schmälern (BVerfGE 100, 1, 39 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; zur Verfassungsgemäßheit der sog. Systementscheidung siehe auch BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte Position der Klägerin durch die zum 01.01.1992 vorgenommene Umwertung ihrer Altersrenten nicht gesprochen werden. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine geringere Rente erhalten, als ihr nach dem Rentenrecht der DDR zugestanden hätte. Soweit die nach dem Rentenrecht des SGB VI umgewertete Rente zum 01.01.1992 geringer war als die - bis dahin bereits dynamisierte - Rente des Beitrittsgebiets, hat die Klägerin keinen Verlust erlitten, weil durch die Gewährung des Auffüllbetrages der Zahlbetrag der bis Dezember 1991 zustehenden Renten nicht unterschritten, sondern deutlich überschritten wurde.
Soweit die Klägerin ihre Rechtsposition dadurch beeinträchtigt sieht, dass bei der Umwertung nach § 307a SGB VI nur noch 38 Arbeitsjahre anstelle der nach dem Recht der DDR berücksichtigten 42 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einschließlich Zurechnungszeiten zugrunde gelegt worden sind, ist auch darin eine verfassungswidrige Behandlung der Klägerin nicht zu ersehen. Die unterschiedliche Bewertung der Zurechnungszeiten nach dem früheren Recht des Beitrittsgebiets und nunmehr nach dem Recht des SGB VI ist Teil der vom Gesetzgeber getroffenen Systementscheidung und überschreitet nicht den hierbei gegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3). Die genannten Zurechnungszeiten wurden bewusst nicht in das Recht des SGB VI übernommen, weil sie ohne eigenen Beitragsleistung längerfristig zu einem unverhältnismäßig hohen Anstieg der Renten aus dem Beitrittsgebiet geführt hätten. Während diese Zurechnungszeiten im Rentenrecht der DDR nur relativ geringe finanzielle Auswirkungen gehabt haben (vgl. hierzu Ruland, DRV 1991, 518, 525, 528), hätten sie aufgrund der anderen Bewertung solcher Zeiten nach dem Recht des SGB VI geradezu überproportionale Vorteile für die Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet gebracht. Der Gesetzgeber durfte sich daher dazu entschließen, bei den früheren DDR-Renten die Beitrags- und Lohnbezogenheit mit der Umwertung ebenfalls stärker zu betonen.
Die Argumentation der Klägerin übersieht, dass dem von ihr gerügten Nachteil eine Reihe von Vorteilen gegenüberstehen, die mit dem durch den Beitritt der DDR herbeigeführten Systemwechsel verbunden sind. Zum einen waren die in der DDR gezahlten Renten nicht dynamisiert und unterlagen nur ungenügenden Anpassungen an die allgemeine Einkommensentwicklung, zum anderen waren die Zahlungsversprechungen der früheren Sozialversicherung der DDR durch deren faktischen Staatsbankrott praktisch wertlos geworden (so bereits BSGE 78, 41, 48 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 5 und BSGE 81, 1, 14 = SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 9 Nr. 14). Aufgrund der Vereinbarungen im Staatsvertrag und im Einigungsvertrag sowie der damit von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen Zahlungsversprechen wurden die Bestandsrenten der DDR innerhalb kurzer Zeit mehrfach angepasst. Bei diesen Anpassungen waren der Klägerin noch die für sie günstigen Zurechnungszeiten von 4 Jahren zugute gekommen, weil Basis der Anpassungen immer der Ausgangsbescheid vom 12.07.1985 war.
In Anbetracht dessen, dass durch das Übergangsrecht die Bestandsrenten aus der Sozialversicherung und der FZR bereits um etwa 66 v.H. angehoben worden waren und auf dieser Basis einen Bestandsschutz erhielten, kann insgesamt gesehen nicht von einem Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition der Klägerin ausgegangen werden, zumal auch in der Folgezeit die Bestandsrenten der DDR durch die in kurzen Abständen erfolgten Anpassungen zunehmend dem Rentenniveau der alten Bundesländer angeglichen wurden. Bei einer Gesamtschau der letztlich erreichten Besserstellung und Angleichung der Bestandsrenten an fast das Niveau der alten Bundesländer können nicht einzelne Faktoren, deren Berücksichtigung zu einer noch weitergehenden Besserstellung geführt hätten, herausgegriffen werden, um einen Eingriff in durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen begründen zu wollen.
Die nach § 307a SGB VI durchgeführte Umwertung verletzt die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Für die vom Gesetzgeber bei der Umwertung vorgenommene Differenzierung in Bestandsrentner und Zugangsrentner - letztere nochmals nach Zugangsjahren unterschieden - gibt es sachliche Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die Vielzahl der umzuwertenden Bestandsrenten musste ein pauschalierter und maschinengerechter Modus gefunden werden, der es den Rentenversicherungsträgern ermöglichte, die Renten zeitgerecht umzuwerten und anzupassen. Wenn nunmehr bei den Rentnern aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 104, 134 f) und der daraufhin ergangenen weiteren Entscheidungen des BSG (BSGE 84, 156, 176 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr. 7; BSGE 84, 180, 184 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) eine Vergleichsberechnung dahingehend durchzuführen ist, ob für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte, das Einkommen nur der letzten 20 Jahre oder das des gesamten Versicherungslebens zu berücksichtigen ist, so bedarf es hier keiner Entscheidung, ob den Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR ein vergleichbares Recht eingeräumt werden müsste. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass sich bei einer Berücksichtigung des gesamten Versicherungslebens eine für die Klägerin günstigere Rente ergeben könnte. Denn die Klägerin hat bereits nach DDR-Recht eine Mindestrente unabhängig von dem tatsächlich mit Beiträgen versicherten Entgelt erhalten.
Auch die Einwände gegen die Abschmelzung des Auffüllbetrages greifen nicht durch. Der Auffüllbetrag ist nicht Bestandteil der umgewerteten Rente, sondern gehört zu den Zusatzleistungen und bezweckt in Fortführung und Erweiterung des sich aus Art. 30 Einigungsvertrag ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung im Beitrittsgebiet erfassten Rentner und Anwartschaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und der FZR (vgl. BSG SozR 3-2600 § 315a Nr. 1). Es ist schon zweifelhaft, ob der Auffüllbetrag als eine bestandsschützende Leistung eigener Art überhaupt der Eigentumsgarantie unterliegt. Doch selbst wenn dies bejaht wird, liegt ein Eingriff in eine eigentumsgeschützte Rechtsposition nicht vor, weil weder durch eine fehlende Dynamisierung noch durch die Abschmelzung eine Minderung des einmal gewährten Zahlbetrages der Rente eintreten kann und auch nicht eingetreten ist. Ein weiteres Festhalten an den Auffüllbeträgen würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Rentner im Beitrittsgebiet führen.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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