Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RA 66/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 53/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente.
Der am ... geborene Kläger war im Beitrittsgebiet Invalidenrentner. Den Antragsunterlagen des Sozialversicherungsträgers der ehemaligen DDR zufolge und auch nach den Eintragungen im Datenträger begann die Rentenzahlung am 01.10.1985. In seinem Sozialversicherungsausweis ist als Beginn der Invalidenrente das Datum "01.01.1986" vermerkt. Den Rentenantrag hatte der Kläger am 16.09.1985 gestellt. Seit 06.05.1985 war er arbeitsunfähig erkrankt und hatte Krankengeld bezogen.
Der Rentenversicherungsträger errechnete für den Kläger eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung ab 01.10.1985 in Höhe von monatlich 294,00 Mark zuzüglich 45,00 Mark Kinderzuschlag. Ab 01.12.1985 betrug der Rentenanspruch 349,00 Mark. Diese Berechnung gab der Rentenversicherungsträger dem Kläger mit Bescheid vom 13.12.1985 bekannt. Den Empfang des Rentenbescheides bestätigte dieser unterschriftlich am 17.01.1986. Für die Zeit von Oktober 1985 bis Dezember 1985 ergab sich nach dieser Berechnung eine Rentennachzahlung von 1.027,00 Mark. Da der Kläger bis Dezember 1985 Krankengeld in Höhe von 2.536,54 Mark bezogen hatte, errechnete sich eine Überzahlung von 1.509,54 Mark.
Neben einem Anspruch auf Rentenleistung aus der Sozialpflichtversicherung hatte der Kläger, der seit Dezember 1954 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17.08.1950 einbezogen war, auch einen Anspruch auf Invalidenversorgung aus dieser Versorgungszusage in Höhe von 60 % des Bruttoverdienstes im letzten Jahr vor Beginn des Rentenanspruchs. Auf diese zu berechnende Invalidenversorgung wurde dem Kläger im März 1986 ein Vorschuss für die Monate Oktober 1985 bis März 1986 in Höhe von monatlich 800,00 Mark (6 x 800,00 Mark = 4.800,00 Mark) abzüglich der durch die Krankengeldgewährung erfolgten Überzahlung von 1.509,54 Mark und damit in Höhe von 3.290,46 Mark gewährt. Der Träger der Zusatzversorgung ermittelte im April 1986 die Höhe des Anspruchs auf Invalidenversorgung aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Rentenbeginn am 01.10.1985 mit monatlich 936,00 Mark und stellte für die Zeit von Oktober 1985 bis März 1986 unter Beachtung der Vorschussgewährung von 800,00 Mark monatlich einen Nachzahlungsanspruch von 816,00 Mark (6 x 136,00 Mark) fest. Mit der Nachzahlung für April 1986 von 936,00 Mark war ein Betrag von 1.752,00 Mark an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte wertete die Bestandsrente des Klägers ab 01.01.1992 nach § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in eine Regelaltersrente um (Bescheid vom 26.11.1991). Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 31.12.1991, mit dem er eine Überprüfung seiner Rente unter Berücksichtigung seiner Beitragsleistungen zur FZR begehrte.
Mit Bescheid vom 06.09.1994 gewährte ihm die Beklagte für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.04.1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI und damit unter Zugrundelegung des gesamten individuellen Versicherungsverlaufs.
Für die Zeit ab 01.05.1991 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.1994 auch den Anspruch auf Regelaltersrente neu fest. Der Ermittlung des Rentenwertes lagen 71,5177 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Nach dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) bewertete die Beklagte die Zeiten vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 und vom 01.01.1986 bis 30.04.1986 als Zeiten des Rentenbezuges. Mit dem am 22.12.1994 eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger u. a. das festgestellte Ende seiner Fachschulausbildung. Diese habe nicht am 02.05.1951 sondern erst am 02.08.1951 geendet. Ferner machte er geltend, dass er nach der Eintragung in seinen Sozialversicherungs-Ausweis eine Rente wegen Invalidität erst ab 01.01.1986 bezogen habe. Bis Ende 1985 sei ihm wegen der bestehenden FZR erhöhtes Krankengeld gezahlt worden.
Dem Widerspruch bezüglich der Dauer der Fachschulausbildung half die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.05.1995 in vollem Umfang ab. Mit Bescheid vom 17.07.1995 nahm die Beklagte erneut eine Neufeststellung der Regelaltersrente vor. Sie berücksichtigte insoweit die Zeit vom 30.09.1985 bis 30.11.1985 als "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" und ermittelte 71,8350 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Auch dem Rentenbescheid vom 17.07.1995 widersprach der Kläger. Seine Invalidenrente habe nicht, wie bisher berücksichtigt, am 01.10.1985 sondern erst am 01.01.1986 begonnen. Die Summe der Entgeltpunkte für beitragslose Zeiten habe sich nach dem Bescheid vom 17.07.1995 um 2 x 0,1327 = 0,2654 erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte seien aber ausgehend vom Bescheid vom 07.11.1994 (= 1,2200) mit dem Bescheid vom 15.05.1995 auf 1,0612 abgesenkt worden. Diesen nachträglichen Abzug von 0,1588 Entgeltpunkten beanstande er. Zudem sei seine versicherungspflichtige Tätigkeit in den Semesterferien vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 bislang nicht berücksichtigt worden.
Den Einwendungen des Klägers gab die Beklagte mit dem Bescheid vom 21.02.1996 teilweise statt. Sie stellte den Wert der ab 01.05.1991 begonnenen Regelaltersrente erneut neu fest, weil die Zeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 mit einem Entgelt von 233,74 DM als Beitragszeit zusätzlich zu berücksichtigen war. Da sich dadurch die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte von 71,8350 auf 71,7346 verringerte, ergab sich für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.03.1996 eine Überzahlung von 151,56 DM, die die Beklagte nicht zurückforderte. Mit Anlage 10 des Bescheides hörte sie den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 07.11.1994 mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse und das Vertrauen des Kläger in den Bestand des begünstigenden Bescheides sei nicht schutzwürdig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Mit Bescheid vom 25.03.1996 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 07.11.1994 mit Wirkung ab 01.04.1996 nach § 45 SGB X aufgrund der nachgewiesenen Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 teilweise zurück. Ein Vertrauensschutz für die Zukunft sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht gegeben. Die monatliche Minderung der Rentenleistung betrage 3,54 DM. Durch diese Minderung würden - bei einem monatlichen Rentenbezug von über 2,500,00 DM - die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in relevanter Weise zum Nachteil des Klägers verändert. Diese Bescheid wurde, wie auch die vorangegangenen Neufeststellungen, nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.
Unter Berücksichtigung des seit 01.01.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.1996 die Regelaltersrente neu fest. Bei der Bewertung der mit dem Bescheid vom 21.02.1996 festgestellten Zeiten und der Zahl der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) = 71,7346 verblieb es.
Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 07.11.1994 wies die Beklagte letztlich, soweit diesem nicht durch die Bescheide vom 15.05.1995, 17.07.1995, 21.02.1996 und 10.07.1996 abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.1996 zurück.
Mit der am 16.01.1997 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug vor, Rentenbeginn seiner Invalidenrente sei der "01.01.1986" und nicht der "01.10.1985" gewesen. Ferner beanstande er weiterhin eine Absenkung der zusätzlichen Entgeltpunkte von 1,2200 auf 1,0612 sowie die Minderung der Rente um 3,54 DM im Rahmen der Berücksichtigung der Arbeitszeit während des Studiums 1950.
Die Beklagte führte aus, aus dem Datenträger zur Rentenberechnung aus dem Beitrittsgebiet gehe eindeutig ein Rentenbeginn am 01.10.1985 hervor. Unterlagen, die die Angaben im Datenträger als fehlerhaft ausweisen könnten, habe der Kläger nicht vorgelegt. Die im Bescheid vom 15.05.1995 ausgewiesenen Verringerung der zusätzlichen Entgeltpunkte ergebe sich aus der berücksichtigten längeren Fachschulzeit. Die Anrechnungszeit betrage damit statt 35 Monate nunmehr 37 Monate. Dadurch änderten sich die Werte für die Entgeltpunkte der Anrechnungszeit von Januar 1957, woraus sich die vom Kläger gerügte Differenz ergebe. Durch die mit Bescheid vom 21.02.1996 berücksichtigte hinzugetretene Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 ergebe sich für beide Monate eine beitragsgeminderte Zeit, was letztlich zur Verringerung der persönlichen Entgeltpunkte geführt habe.
Zum Nachweis eines Beginns seiner Invalidenrente zum 01.01.1986 legte der Kläger Kopien der Rentenkartei aus dem Beitrittsgebiet, seines Sozialversicherungsausweises, eines Verlängerungs- und Auszahlungsscheines und einer Mitteilung zur Beendigung der Krankengeldzahlung mit dem 31.12.1985 sowie einer Mitteilung seines Arbeitgebers vom 07.03.1986 an die Staatliche Versicherung zur Berechnung seines Anspruchs auf Invalidenversorgung vor.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 28.09.1999 ab. Dem Kläger stehe nach dem Wortlaut des § 248 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 als Beitragszeit nicht zu. Den Unterlagen der Sozialversicherung der ehemaligen DDR zufolge habe der Rentenbezug des Klägers nicht, wie in seinem Sozialversicherungsausweis eingetragen, am 01.01.1986, sondern bereits am 01.10.1985 begonnen. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen im Datenbogen, dass für die Monate Oktober bis Dezember 1985 eine Verrechnung der Rentenleistung mit dem Krankengeldanspruch erfolgt sei. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Berücksichtigung von 1,2200 anstatt 1,0612 zusätzlichen Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung nicht zu. Eine Reduzierung der zusätzlichen Entgeltpunkten habe sich mit dem Bescheid vom 15.05.1995 aufgrund der Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung bis zum 02.08.1951 ergeben. Insoweit erhöhten sich die Anrechnungszeiten (Juni und Juli 1951 kamen hinzu) von 35 Monaten auf 37 Monate, wodurch sich deren Wert von 2,8875 Punkten auf 3,0525 Punkte erhöht habe. Der Monat August 1951 sei ab 20.08.1951 außerdem noch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt, so dass sich statt vorher sieben Monate nunmehr acht Monate beitragsgeminderter Zeiten ergeben. Dadurch ändere sich der Durchschnittswert für die Vergleichsberechnung von 0,1325 auf 0,1327. Hieraus ergebe sich dann in der "Mindestbewertung für Anrechnungszeiten vor 1957" eine Zahl von 1,0612 statt vorher 1,2200 zusätzlichen Entgeltpunkten. Die Berechnung sei korrekt durchgeführt und nicht zu beanstanden. Auf die Zahl der zusätzlichen Entgeltpunkte bestehe kein Besitzschutz. Auch für die Zeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 habe der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus einer Beitragszeit neben einer Anrechnungszeit. Diese Zeiten seien vielmehr stets als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung führe dies wiederum zu einer geringfügigen Verringerung der persönlichen Entgeltpunkte.
Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 24.01.2000 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28.02.2000 eingelegte Berufung, mit der er sich gegen die Berücksichtigung eines Invalidenrentenbeginns bereits ab 01.10.1985 sowie gegen eine "Streichung" von zwei Studienmonaten für 27 Kalendertage versicherungspflichtige Tätigkeit während der Semesterferien vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 wendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28.09.1999, die Bescheide vom 07.11.1994, 15.05.1995, 17.07.1995, 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1996 und des Bescheides vom 10.07.1996 abzuändern sowie den Bescheid vom 25.03.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 als Anrechnungszeit und der Addition der Entgeltpunkte aus einer Beitrags- und Anrechnungszeit für die Zeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Mit der Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen; dem Kläger steht ein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente nicht zu.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger letztlich die Gewährung einer höheren Regelaltersrente seit dem Beginn der Rentenzahlung im Mai 1991 einerseits unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 als Anrechnungszeit wegen Krankheit und andererseits unter additiver Anrechnung der Monate August und September 1950 als Studienzeit (Anrechnungszeit) neben der in den Semesterferien vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit (Beitragszeit).
Bereits mit dem Bescheid vom 07.11.1994 und daran anschließend mit allen weiteren erteilten Bescheiden hat die Beklagte in fehlerfreier Rechtsanwendung die hier streitige Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 nicht - wie vom Kläger begehrt - als Anrechnungszeit wegen Krankheit bewertet. Eine entsprechende Bewertung dieser Zeit scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger, wie vom Sozialgericht dargestellt, im Beitrittsgebiet Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie Invalidenversorgung aus der zugesagten Altersversorgung der Intelligenz bezogen hat. Der Beginn dieser Rentenleistung mit dem 01.10.1985 ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Sozialversicherung der ehemaligen DDR geführten Rentenunterlagen. Sowohl der Berechnung der Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung als auch der Berechnung der Invalidenversorgung lag ein auf dem Datenbogen eingetragener Rentenbeginn am 01.10.1985 zugrunde. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Sozialversicherungsträger für die Ermittlung der Zahl der Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nur die Zeit bis September 1985 berücksichtigte und andererseits daraus, dass der Zusatzversorgungsträger für die Höhe des Leistungsanspruch das durchschnittliche Bruttoeinkommen im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall aus der Zeit von Oktober 1984 bis September 1985 ermittelte. Auch diesem Bescheid ist zweifelsfrei als Rentenbeginn der 01.10.1985 zu entnehmen.
Soweit der Kläger vorträgt, zu seinen Lasten sei an den Rentenunterlagen und der Rentenberechnung manipuliert worden, entspricht dies nicht den in der Verwaltungsakte vorliegenden Rentenunterlagen aus dem Beitrittsgebiet. Soweit der Kläger eine Bescheinigung der Verwaltung der Sozialversicherung vom 02.12.1985 vorlegt, wonach die Krankengeldzahlung zum 31.12.1985 einzustellen sei, steht dies nicht in Zweifel, denn den Rentenunterlagen ist zu entnehmen, dass die durch die Zahlung von Krankengeld entstandene Überzahlung mit dem Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung verrechnet worden ist.
Weder durch die Eintragung im Sozialversicherungsausweis des Klägers noch durch die vom Kläger vorgelegten Kopien der Krankschreibung und der Einstellung der Krankengeldzahlung zum 31.12.1985 sind die im Original vorliegenden Rentenunterlagen der Verwaltung der Sozialversicherung, deren Eintragungen aus den Jahren 1985 und 1986 stammen, widerlegt. Auch hat der Kläger weder im Verwaltung- noch im sozialgerichtlichen Verfahren bisher den Erst-Rentenbescheid vom 13.12.1985, aus dem sich sowohl der durch die Verwaltung der Sozialversicherung festgelegte Rentenbeginn als auch die Rentenberechnung nachvollziehbar für den Kläger ergeben muss und dessen Empfang er unterschriftlich am 17.01.1986 bestätigt hatte, vorgelegt. Ferner hat der Kläger zwar gegenüber der BfA als Träger der Zusatzversorgung im Rahmen der Feststellung der im Zusatzversorgungssystem erzielten Entgelte alte Arbeitsverträge und Beschäftigungsnachweise sogar aus dem Jahr 1949 vorgelegt, aber den aus dem Jahre 1986 stammenden Bescheid zur Gewährung einer Invalidenversorgung und zu deren Berechnung legte er ebenfalls nicht vor. Solange jedoch keine Original-Bescheide eingereicht werden, die die Darstellung des Klägers zum Rentenbeginn am "01.01.1986" bestätigen und damit die Eintragungen in den Rentenunterlagen widerlegen, ist die Beklagte zutreffend von dem im Rentendatensatz enthaltenen Rentenbeginn "01.10.1985" ausgegangen.
Da der Kläger somit seit 01.10.1985 als Invalidenrentenempfänger zu betrachten ist, scheidet eine Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 nach § 248 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI als Beitragszeit, aber auch als Anrechnungszeit wegen Krankheit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus.
Zutreffend hat die Beklagte aber die Zeit vom 30.09.1985 bis 30.11.1985 in Anlage 2 des Bescheides vom 17.07.1995 (Versicherungsverlauf) als Rentenbezug mit Zurechnungszeit bewertet. Ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 59 Abs. 1 und 3 SGB VI. Nach § 59 Abs. 1 SGB VI gilt als Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel angerechnet wird (§ 59 Abs. 3 SGB VI). Somit war die Zeit vom Rentenbeginn 01.10.1985 bis zum vollendeten 60. Lebensjahr (02.05.1986) zu einem Drittel anzurechnen. Bei dieser, erstmals mit dem Bescheid vom 17.07.1995 zutreffend berücksichtigten Anrechnungszeit, die zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte und damit zu einer höheren Rentenleistung geführt hat, verblieb es auch in den weiteren Bescheiden vom 21.02.1996 und 10.07.1996.
Dem Kläger steht aber auch unter Berücksichtigung der von ihm nachgewiesenen Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 kein Anspruch auf eine höhere Rentenleistung zu. In zutreffender Rechtsanwendung hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 21.02.1996, mit dem erstmals die vom Kläger geltend gemachte Beitragszeit (versicherungspflichtige Tätigkeit während der Semesterferien) berücksichtigt worden war, festgestellt, dass sich die bisher mit dem Bescheid vom 17.07.1995 errechneten persönlichen Entgeltpunkte von 71,8350 auf 71,7346 verringert haben. Durch die hinzugetretene Beitragszeit erhöhten sich zwar die Entgeltpunkte für Beitragzeiten um 0.1185. Da in den Monaten August und September 1950 die Pflichtbeiträge jeweils mit einer Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zusammentrafen, waren diese Monate nach § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen; insoweit erhöhten sich in der Gesamtbewertung auch die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 0,4435 auf 0,4900. Wegen der Entrichtung von Pflichtbeiträgen waren diese Monate der Semesterferien nicht mehr als beitragsfreie Zeiten zu bewerten. Damit minderte sich die Zahl der zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten von 100 Kalendermonaten auf 98 Kalendermonate und dies führte letztlich im Rahmen der Gesamtbewertung zu einer Minderung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten von 12,4738 im Bescheid vom 17.07.1995 auf 12,2084 im Bescheid vom 21.02.1996. Die sich durch die Beitragsleistung ergebende Erhöhung der Entgeltpunkte um insgesamt 0,1650 konnte jedoch die sich aus der Gesamtbewertung ergebende Minderung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten von 0,2654, die letztlich ohne jegliche Beitragsleistung des Klägers von der Solidargemeinschaft getragen werden, nicht aufwiegen. Deshalb kam es trotz der Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zu einer Verringerung der für den Wert der Regelaltersrente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte des Klägers. Diese Berechnung hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 21.02.1996 fehlerfrei vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind nicht etwa zwei Studienmonate gestrichen worden. Vielmehr sind diese Studienmonate nicht mehr wie bisher als beitragsfreie Zeiten sondern, weil jeweils für einen Teil des Monate eine Beitragszahlung erfolgt war, als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt worden.
Aufgrund der sich durch die nachgewiesene Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 ergebenden Minderung der Rentenzahlung hatte die Beklagte mit dem Bescheid vom 25.03.1996 gestützt auf § 45 Abs. 1 SGB X für die Zeit ab 01.04.1996, und damit allein für die Zukunft, den diesem entgegenstehenden, einen höheren Rentenanspruch bewilligenden Bescheid teilweise zurückgenommen. Der Rentenbescheid vom 07.11.1994, letztlich in der geänderten Fassung des Bescheides vom 17.07.1995, war bezogen auf die Nichtberücksichtigung der vom Kläger nachgewiesenen Beitragszeit rechtswidrig begünstigend. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf zwar nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen, das das öffentliche Interesse an der Gewährung dem Gesetz entsprechender Rentenleistungen überwiegen könnte, besteht hingegen nicht. Die sich aus der Verringerung der persönlichen Entgeltpunkte ableitende Rentenminderung beträgt ab Januar 1996 monatlich 3,54 DM. Ein Minderung in diesem geringen Umfang ist für den Kläger bei einem monatlichen Rentenzahlbetrag von über 2.500 DM ohne finanzielle Bedeutung, zumal die Beklagte lediglich für die zukünftige Rentenzahlung mit dem Bescheid vom 21.02.1996 die Änderung vorgenommen und mit dem Rücknahmebescheid vom 25.03.1996 die entgegenstehenden Bescheide teilweise zurückgenommen hat. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden und stützt sich auf die vom Gesetz mit § 45 SGB X vorgesehene Möglichkeit der Korrektur bereits bindender rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte unter den dort eingeschränkten Bedingungen. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Deshalb hat die Beklagte zutreffend ab April 1996 die geringere Rentenleistung gewährt.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Regelaltersrente.
Der am ... geborene Kläger war im Beitrittsgebiet Invalidenrentner. Den Antragsunterlagen des Sozialversicherungsträgers der ehemaligen DDR zufolge und auch nach den Eintragungen im Datenträger begann die Rentenzahlung am 01.10.1985. In seinem Sozialversicherungsausweis ist als Beginn der Invalidenrente das Datum "01.01.1986" vermerkt. Den Rentenantrag hatte der Kläger am 16.09.1985 gestellt. Seit 06.05.1985 war er arbeitsunfähig erkrankt und hatte Krankengeld bezogen.
Der Rentenversicherungsträger errechnete für den Kläger eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung ab 01.10.1985 in Höhe von monatlich 294,00 Mark zuzüglich 45,00 Mark Kinderzuschlag. Ab 01.12.1985 betrug der Rentenanspruch 349,00 Mark. Diese Berechnung gab der Rentenversicherungsträger dem Kläger mit Bescheid vom 13.12.1985 bekannt. Den Empfang des Rentenbescheides bestätigte dieser unterschriftlich am 17.01.1986. Für die Zeit von Oktober 1985 bis Dezember 1985 ergab sich nach dieser Berechnung eine Rentennachzahlung von 1.027,00 Mark. Da der Kläger bis Dezember 1985 Krankengeld in Höhe von 2.536,54 Mark bezogen hatte, errechnete sich eine Überzahlung von 1.509,54 Mark.
Neben einem Anspruch auf Rentenleistung aus der Sozialpflichtversicherung hatte der Kläger, der seit Dezember 1954 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nach der Verordnung vom 17.08.1950 einbezogen war, auch einen Anspruch auf Invalidenversorgung aus dieser Versorgungszusage in Höhe von 60 % des Bruttoverdienstes im letzten Jahr vor Beginn des Rentenanspruchs. Auf diese zu berechnende Invalidenversorgung wurde dem Kläger im März 1986 ein Vorschuss für die Monate Oktober 1985 bis März 1986 in Höhe von monatlich 800,00 Mark (6 x 800,00 Mark = 4.800,00 Mark) abzüglich der durch die Krankengeldgewährung erfolgten Überzahlung von 1.509,54 Mark und damit in Höhe von 3.290,46 Mark gewährt. Der Träger der Zusatzversorgung ermittelte im April 1986 die Höhe des Anspruchs auf Invalidenversorgung aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Rentenbeginn am 01.10.1985 mit monatlich 936,00 Mark und stellte für die Zeit von Oktober 1985 bis März 1986 unter Beachtung der Vorschussgewährung von 800,00 Mark monatlich einen Nachzahlungsanspruch von 816,00 Mark (6 x 136,00 Mark) fest. Mit der Nachzahlung für April 1986 von 936,00 Mark war ein Betrag von 1.752,00 Mark an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte wertete die Bestandsrente des Klägers ab 01.01.1992 nach § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in eine Regelaltersrente um (Bescheid vom 26.11.1991). Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 31.12.1991, mit dem er eine Überprüfung seiner Rente unter Berücksichtigung seiner Beitragsleistungen zur FZR begehrte.
Mit Bescheid vom 06.09.1994 gewährte ihm die Beklagte für die Zeit vom 01.07.1990 bis 30.04.1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Vorschriften des SGB VI und damit unter Zugrundelegung des gesamten individuellen Versicherungsverlaufs.
Für die Zeit ab 01.05.1991 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.11.1994 auch den Anspruch auf Regelaltersrente neu fest. Der Ermittlung des Rentenwertes lagen 71,5177 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde. Nach dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) bewertete die Beklagte die Zeiten vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 und vom 01.01.1986 bis 30.04.1986 als Zeiten des Rentenbezuges. Mit dem am 22.12.1994 eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger u. a. das festgestellte Ende seiner Fachschulausbildung. Diese habe nicht am 02.05.1951 sondern erst am 02.08.1951 geendet. Ferner machte er geltend, dass er nach der Eintragung in seinen Sozialversicherungs-Ausweis eine Rente wegen Invalidität erst ab 01.01.1986 bezogen habe. Bis Ende 1985 sei ihm wegen der bestehenden FZR erhöhtes Krankengeld gezahlt worden.
Dem Widerspruch bezüglich der Dauer der Fachschulausbildung half die Beklagte mit dem Bescheid vom 15.05.1995 in vollem Umfang ab. Mit Bescheid vom 17.07.1995 nahm die Beklagte erneut eine Neufeststellung der Regelaltersrente vor. Sie berücksichtigte insoweit die Zeit vom 30.09.1985 bis 30.11.1985 als "Rentenbezug mit Zurechnungszeit" und ermittelte 71,8350 persönliche Entgeltpunkte (Ost).
Auch dem Rentenbescheid vom 17.07.1995 widersprach der Kläger. Seine Invalidenrente habe nicht, wie bisher berücksichtigt, am 01.10.1985 sondern erst am 01.01.1986 begonnen. Die Summe der Entgeltpunkte für beitragslose Zeiten habe sich nach dem Bescheid vom 17.07.1995 um 2 x 0,1327 = 0,2654 erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte seien aber ausgehend vom Bescheid vom 07.11.1994 (= 1,2200) mit dem Bescheid vom 15.05.1995 auf 1,0612 abgesenkt worden. Diesen nachträglichen Abzug von 0,1588 Entgeltpunkten beanstande er. Zudem sei seine versicherungspflichtige Tätigkeit in den Semesterferien vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 bislang nicht berücksichtigt worden.
Den Einwendungen des Klägers gab die Beklagte mit dem Bescheid vom 21.02.1996 teilweise statt. Sie stellte den Wert der ab 01.05.1991 begonnenen Regelaltersrente erneut neu fest, weil die Zeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 mit einem Entgelt von 233,74 DM als Beitragszeit zusätzlich zu berücksichtigen war. Da sich dadurch die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte von 71,8350 auf 71,7346 verringerte, ergab sich für die Zeit vom 01.05.1991 bis 31.03.1996 eine Überzahlung von 151,56 DM, die die Beklagte nicht zurückforderte. Mit Anlage 10 des Bescheides hörte sie den Kläger zur beabsichtigten teilweisen Rücknahme des Bescheides vom 07.11.1994 mit Wirkung für die Zukunft nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. An der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse und das Vertrauen des Kläger in den Bestand des begünstigenden Bescheides sei nicht schutzwürdig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
Mit Bescheid vom 25.03.1996 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 07.11.1994 mit Wirkung ab 01.04.1996 nach § 45 SGB X aufgrund der nachgewiesenen Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 teilweise zurück. Ein Vertrauensschutz für die Zukunft sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nicht gegeben. Die monatliche Minderung der Rentenleistung betrage 3,54 DM. Durch diese Minderung würden - bei einem monatlichen Rentenbezug von über 2,500,00 DM - die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in relevanter Weise zum Nachteil des Klägers verändert. Diese Bescheid wurde, wie auch die vorangegangenen Neufeststellungen, nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.
Unter Berücksichtigung des seit 01.01.1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI ÄndG) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 10.07.1996 die Regelaltersrente neu fest. Bei der Bewertung der mit dem Bescheid vom 21.02.1996 festgestellten Zeiten und der Zahl der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) = 71,7346 verblieb es.
Den Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 07.11.1994 wies die Beklagte letztlich, soweit diesem nicht durch die Bescheide vom 15.05.1995, 17.07.1995, 21.02.1996 und 10.07.1996 abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.1996 zurück.
Mit der am 16.01.1997 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug vor, Rentenbeginn seiner Invalidenrente sei der "01.01.1986" und nicht der "01.10.1985" gewesen. Ferner beanstande er weiterhin eine Absenkung der zusätzlichen Entgeltpunkte von 1,2200 auf 1,0612 sowie die Minderung der Rente um 3,54 DM im Rahmen der Berücksichtigung der Arbeitszeit während des Studiums 1950.
Die Beklagte führte aus, aus dem Datenträger zur Rentenberechnung aus dem Beitrittsgebiet gehe eindeutig ein Rentenbeginn am 01.10.1985 hervor. Unterlagen, die die Angaben im Datenträger als fehlerhaft ausweisen könnten, habe der Kläger nicht vorgelegt. Die im Bescheid vom 15.05.1995 ausgewiesenen Verringerung der zusätzlichen Entgeltpunkte ergebe sich aus der berücksichtigten längeren Fachschulzeit. Die Anrechnungszeit betrage damit statt 35 Monate nunmehr 37 Monate. Dadurch änderten sich die Werte für die Entgeltpunkte der Anrechnungszeit von Januar 1957, woraus sich die vom Kläger gerügte Differenz ergebe. Durch die mit Bescheid vom 21.02.1996 berücksichtigte hinzugetretene Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 ergebe sich für beide Monate eine beitragsgeminderte Zeit, was letztlich zur Verringerung der persönlichen Entgeltpunkte geführt habe.
Zum Nachweis eines Beginns seiner Invalidenrente zum 01.01.1986 legte der Kläger Kopien der Rentenkartei aus dem Beitrittsgebiet, seines Sozialversicherungsausweises, eines Verlängerungs- und Auszahlungsscheines und einer Mitteilung zur Beendigung der Krankengeldzahlung mit dem 31.12.1985 sowie einer Mitteilung seines Arbeitgebers vom 07.03.1986 an die Staatliche Versicherung zur Berechnung seines Anspruchs auf Invalidenversorgung vor.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 28.09.1999 ab. Dem Kläger stehe nach dem Wortlaut des § 248 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 als Beitragszeit nicht zu. Den Unterlagen der Sozialversicherung der ehemaligen DDR zufolge habe der Rentenbezug des Klägers nicht, wie in seinem Sozialversicherungsausweis eingetragen, am 01.01.1986, sondern bereits am 01.10.1985 begonnen. Dies ergebe sich auch aus den Hinweisen im Datenbogen, dass für die Monate Oktober bis Dezember 1985 eine Verrechnung der Rentenleistung mit dem Krankengeldanspruch erfolgt sei. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Berücksichtigung von 1,2200 anstatt 1,0612 zusätzlichen Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung nicht zu. Eine Reduzierung der zusätzlichen Entgeltpunkten habe sich mit dem Bescheid vom 15.05.1995 aufgrund der Berücksichtigung der Zeit der Fachschulausbildung bis zum 02.08.1951 ergeben. Insoweit erhöhten sich die Anrechnungszeiten (Juni und Juli 1951 kamen hinzu) von 35 Monaten auf 37 Monate, wodurch sich deren Wert von 2,8875 Punkten auf 3,0525 Punkte erhöht habe. Der Monat August 1951 sei ab 20.08.1951 außerdem noch mit einer Pflichtbeitragszeit belegt, so dass sich statt vorher sieben Monate nunmehr acht Monate beitragsgeminderter Zeiten ergeben. Dadurch ändere sich der Durchschnittswert für die Vergleichsberechnung von 0,1325 auf 0,1327. Hieraus ergebe sich dann in der "Mindestbewertung für Anrechnungszeiten vor 1957" eine Zahl von 1,0612 statt vorher 1,2200 zusätzlichen Entgeltpunkten. Die Berechnung sei korrekt durchgeführt und nicht zu beanstanden. Auf die Zahl der zusätzlichen Entgeltpunkte bestehe kein Besitzschutz. Auch für die Zeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 habe der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus einer Beitragszeit neben einer Anrechnungszeit. Diese Zeiten seien vielmehr stets als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung führe dies wiederum zu einer geringfügigen Verringerung der persönlichen Entgeltpunkte.
Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 24.01.2000 zugestellte Urteil richtet sich seine am 28.02.2000 eingelegte Berufung, mit der er sich gegen die Berücksichtigung eines Invalidenrentenbeginns bereits ab 01.10.1985 sowie gegen eine "Streichung" von zwei Studienmonaten für 27 Kalendertage versicherungspflichtige Tätigkeit während der Semesterferien vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 wendet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28.09.1999, die Bescheide vom 07.11.1994, 15.05.1995, 17.07.1995, 21.02.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1996 und des Bescheides vom 10.07.1996 abzuändern sowie den Bescheid vom 25.03.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 als Anrechnungszeit und der Addition der Entgeltpunkte aus einer Beitrags- und Anrechnungszeit für die Zeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 eine höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Mit der Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen; dem Kläger steht ein Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente nicht zu.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger letztlich die Gewährung einer höheren Regelaltersrente seit dem Beginn der Rentenzahlung im Mai 1991 einerseits unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 als Anrechnungszeit wegen Krankheit und andererseits unter additiver Anrechnung der Monate August und September 1950 als Studienzeit (Anrechnungszeit) neben der in den Semesterferien vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit (Beitragszeit).
Bereits mit dem Bescheid vom 07.11.1994 und daran anschließend mit allen weiteren erteilten Bescheiden hat die Beklagte in fehlerfreier Rechtsanwendung die hier streitige Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 nicht - wie vom Kläger begehrt - als Anrechnungszeit wegen Krankheit bewertet. Eine entsprechende Bewertung dieser Zeit scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger, wie vom Sozialgericht dargestellt, im Beitrittsgebiet Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie Invalidenversorgung aus der zugesagten Altersversorgung der Intelligenz bezogen hat. Der Beginn dieser Rentenleistung mit dem 01.10.1985 ergibt sich zweifelsfrei aus den von der Sozialversicherung der ehemaligen DDR geführten Rentenunterlagen. Sowohl der Berechnung der Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung als auch der Berechnung der Invalidenversorgung lag ein auf dem Datenbogen eingetragener Rentenbeginn am 01.10.1985 zugrunde. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Sozialversicherungsträger für die Ermittlung der Zahl der Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nur die Zeit bis September 1985 berücksichtigte und andererseits daraus, dass der Zusatzversorgungsträger für die Höhe des Leistungsanspruch das durchschnittliche Bruttoeinkommen im letzten Jahr vor dem Versicherungsfall aus der Zeit von Oktober 1984 bis September 1985 ermittelte. Auch diesem Bescheid ist zweifelsfrei als Rentenbeginn der 01.10.1985 zu entnehmen.
Soweit der Kläger vorträgt, zu seinen Lasten sei an den Rentenunterlagen und der Rentenberechnung manipuliert worden, entspricht dies nicht den in der Verwaltungsakte vorliegenden Rentenunterlagen aus dem Beitrittsgebiet. Soweit der Kläger eine Bescheinigung der Verwaltung der Sozialversicherung vom 02.12.1985 vorlegt, wonach die Krankengeldzahlung zum 31.12.1985 einzustellen sei, steht dies nicht in Zweifel, denn den Rentenunterlagen ist zu entnehmen, dass die durch die Zahlung von Krankengeld entstandene Überzahlung mit dem Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung verrechnet worden ist.
Weder durch die Eintragung im Sozialversicherungsausweis des Klägers noch durch die vom Kläger vorgelegten Kopien der Krankschreibung und der Einstellung der Krankengeldzahlung zum 31.12.1985 sind die im Original vorliegenden Rentenunterlagen der Verwaltung der Sozialversicherung, deren Eintragungen aus den Jahren 1985 und 1986 stammen, widerlegt. Auch hat der Kläger weder im Verwaltung- noch im sozialgerichtlichen Verfahren bisher den Erst-Rentenbescheid vom 13.12.1985, aus dem sich sowohl der durch die Verwaltung der Sozialversicherung festgelegte Rentenbeginn als auch die Rentenberechnung nachvollziehbar für den Kläger ergeben muss und dessen Empfang er unterschriftlich am 17.01.1986 bestätigt hatte, vorgelegt. Ferner hat der Kläger zwar gegenüber der BfA als Träger der Zusatzversorgung im Rahmen der Feststellung der im Zusatzversorgungssystem erzielten Entgelte alte Arbeitsverträge und Beschäftigungsnachweise sogar aus dem Jahr 1949 vorgelegt, aber den aus dem Jahre 1986 stammenden Bescheid zur Gewährung einer Invalidenversorgung und zu deren Berechnung legte er ebenfalls nicht vor. Solange jedoch keine Original-Bescheide eingereicht werden, die die Darstellung des Klägers zum Rentenbeginn am "01.01.1986" bestätigen und damit die Eintragungen in den Rentenunterlagen widerlegen, ist die Beklagte zutreffend von dem im Rentendatensatz enthaltenen Rentenbeginn "01.10.1985" ausgegangen.
Da der Kläger somit seit 01.10.1985 als Invalidenrentenempfänger zu betrachten ist, scheidet eine Berücksichtigung der Zeit vom 01.10.1985 bis 31.12.1985 nach § 248 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI als Beitragszeit, aber auch als Anrechnungszeit wegen Krankheit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus.
Zutreffend hat die Beklagte aber die Zeit vom 30.09.1985 bis 30.11.1985 in Anlage 2 des Bescheides vom 17.07.1995 (Versicherungsverlauf) als Rentenbezug mit Zurechnungszeit bewertet. Ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 59 Abs. 1 und 3 SGB VI. Nach § 59 Abs. 1 SGB VI gilt als Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit endet mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel angerechnet wird (§ 59 Abs. 3 SGB VI). Somit war die Zeit vom Rentenbeginn 01.10.1985 bis zum vollendeten 60. Lebensjahr (02.05.1986) zu einem Drittel anzurechnen. Bei dieser, erstmals mit dem Bescheid vom 17.07.1995 zutreffend berücksichtigten Anrechnungszeit, die zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte und damit zu einer höheren Rentenleistung geführt hat, verblieb es auch in den weiteren Bescheiden vom 21.02.1996 und 10.07.1996.
Dem Kläger steht aber auch unter Berücksichtigung der von ihm nachgewiesenen Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 kein Anspruch auf eine höhere Rentenleistung zu. In zutreffender Rechtsanwendung hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 21.02.1996, mit dem erstmals die vom Kläger geltend gemachte Beitragszeit (versicherungspflichtige Tätigkeit während der Semesterferien) berücksichtigt worden war, festgestellt, dass sich die bisher mit dem Bescheid vom 17.07.1995 errechneten persönlichen Entgeltpunkte von 71,8350 auf 71,7346 verringert haben. Durch die hinzugetretene Beitragszeit erhöhten sich zwar die Entgeltpunkte für Beitragzeiten um 0.1185. Da in den Monaten August und September 1950 die Pflichtbeiträge jeweils mit einer Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zusammentrafen, waren diese Monate nach § 54 Abs. 3 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen; insoweit erhöhten sich in der Gesamtbewertung auch die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten von 0,4435 auf 0,4900. Wegen der Entrichtung von Pflichtbeiträgen waren diese Monate der Semesterferien nicht mehr als beitragsfreie Zeiten zu bewerten. Damit minderte sich die Zahl der zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten von 100 Kalendermonaten auf 98 Kalendermonate und dies führte letztlich im Rahmen der Gesamtbewertung zu einer Minderung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten von 12,4738 im Bescheid vom 17.07.1995 auf 12,2084 im Bescheid vom 21.02.1996. Die sich durch die Beitragsleistung ergebende Erhöhung der Entgeltpunkte um insgesamt 0,1650 konnte jedoch die sich aus der Gesamtbewertung ergebende Minderung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten von 0,2654, die letztlich ohne jegliche Beitragsleistung des Klägers von der Solidargemeinschaft getragen werden, nicht aufwiegen. Deshalb kam es trotz der Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zu einer Verringerung der für den Wert der Regelaltersrente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte des Klägers. Diese Berechnung hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 21.02.1996 fehlerfrei vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Klägers sind nicht etwa zwei Studienmonate gestrichen worden. Vielmehr sind diese Studienmonate nicht mehr wie bisher als beitragsfreie Zeiten sondern, weil jeweils für einen Teil des Monate eine Beitragszahlung erfolgt war, als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt worden.
Aufgrund der sich durch die nachgewiesene Beitragszeit vom 21.08.1950 bis 16.09.1950 ergebenden Minderung der Rentenzahlung hatte die Beklagte mit dem Bescheid vom 25.03.1996 gestützt auf § 45 Abs. 1 SGB X für die Zeit ab 01.04.1996, und damit allein für die Zukunft, den diesem entgegenstehenden, einen höheren Rentenanspruch bewilligenden Bescheid teilweise zurückgenommen. Der Rentenbescheid vom 07.11.1994, letztlich in der geänderten Fassung des Bescheides vom 17.07.1995, war bezogen auf die Nichtberücksichtigung der vom Kläger nachgewiesenen Beitragszeit rechtswidrig begünstigend. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf zwar nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Ein derartiges schutzwürdiges Vertrauen, das das öffentliche Interesse an der Gewährung dem Gesetz entsprechender Rentenleistungen überwiegen könnte, besteht hingegen nicht. Die sich aus der Verringerung der persönlichen Entgeltpunkte ableitende Rentenminderung beträgt ab Januar 1996 monatlich 3,54 DM. Ein Minderung in diesem geringen Umfang ist für den Kläger bei einem monatlichen Rentenzahlbetrag von über 2.500 DM ohne finanzielle Bedeutung, zumal die Beklagte lediglich für die zukünftige Rentenzahlung mit dem Bescheid vom 21.02.1996 die Änderung vorgenommen und mit dem Rücknahmebescheid vom 25.03.1996 die entgegenstehenden Bescheide teilweise zurückgenommen hat. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden und stützt sich auf die vom Gesetz mit § 45 SGB X vorgesehene Möglichkeit der Korrektur bereits bindender rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte unter den dort eingeschränkten Bedingungen. Die Voraussetzungen sind erfüllt. Deshalb hat die Beklagte zutreffend ab April 1996 die geringere Rentenleistung gewährt.
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung des Klägers ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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