Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 RA 613/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 60/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Anerkennung der Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit.
Die am ...1938 geborene Klägerin studierte vom 29.08.1956 bis 25.05.1962 an der Karl-Marx-Universität L ... Physik und schloss das Studium am 25.05.1962 mit dem akademischen Grad Diplom-Physikerin ab. In der Zeit vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 war die Klägerin in eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur mit dem Ziel der Promotion und vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 in eine planmäßige Habilitationsaspirantur an der Universität L ... aufgenommen. Über die Aufnahme in die Aspirantur erhielt die Klägerin jeweils eine Urkunde, datiert vom 30.05.1962 und vom 01.11.1965. Während der Aspiranturzeit bezog sie ein steuerfreies Stipendium und war pauschalversichert. Danach war die Klägerin zunächst als Oberassistentin und ab 01.02.1971 als Hochschuldozentin an der Universität L ... tätig.
Mit Urkunde vom 06.07.1971 war die Klägerin mit Wirkung ab 01.05.1971 in die zusätzliche Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Verordnung vom 12.07.1951 - GBl. S. 675) einbezogen.
Mit Bescheid vom 13.04.1999, geändert mit Bescheid vom 29.06.1999 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1992 verbindlich fest. Sie lehnte u.a. eine Anerkennung der Zeit vom 01.06.1962 bis 31.10.1970 sowohl als Beitragszeit als auch als Anrechnungszeit ab.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, neben der eigentlichen Studienzeit habe sie als Hilfsassistentin und während der Aspiranturzeit als Lehrbeauftragte gegen Honorar gearbeitet. Die während dieser Zeiträume erzielten Entgelte seien von der Universität L ... bestätigt worden. Da die Aspiranturzeit nicht als schulische Ausbildung anerkannt werde, müsse diese Zeit als Beitragszeit Berücksichtigung finden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.09.1999 zurück. Für die Zeiten der Aspirantur im Beitrittsgebiet vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 und vom 01.10.1965 bis 31.10.1970 seien Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anzuerkennen. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. In der ehemaligen DDR sei die wissenschaftliche Aspirantur gemäß der Verordnung vom 05.10.50, ersetzt durch die Verordnung vom 15.11.51, zur systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern eingerichtet worden. Die planmäßigen Aspiranten erhielten ein staatliches monatliches Stipendium und seien lediglich in der Studentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Diese Zeiten stellten nach § 248 Abs. 3 SGB VI und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine anrechenbaren Beitragszeiten dar. Den planmäßigen Aspiranten sei in der Ausbildungszeit keine Nebenbeschäftigung außer der pädagogischen Arbeit im Rahmen der Ausbildung gestattet gewesen. Die angegebenen Tätigkeiten als Lehrbeauftragte seien als Aufgaben im Rahmen der Aspirantur zu sehen und führten nicht zur Anerkennung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Der Gehaltskarte für 1968 zufolge seien auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Mit der am 29.09.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zur Anerkennung der Zeiten der Aspirantur als Beitragszeit weiter. Während der Zeiten der Aspirantur seien von ihr die gleiche Tätigkeit wie von Assistenten bzw. Oberassistenten ausgeübt worden, wobei der Einsatz in der Lehre, der über das von Assistenten bzw. Oberassistenten geforderte Maß hinausging, zum Teil vergütet worden sei. Dieser Zusatzverdienst - auch zusammen mit den Honoraren aus einer Tätigkeit für wissenschaftliche Verlage - sei mit Ausnahme der Jahre 1967 und 1971 jeweils unter der Mindestverdienstgrenze geblieben. Die Aspiranturen dienten der Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung (Diplom-Physiker) und seien daher nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen. Mit der Aspirantur sei ein Titel (Dr. rer. nat. bzw. Dr. rer. nat. habil.) und kein Berufsabschluss angestrebt worden. Eine Rentenversicherungsmöglichkeit habe im Gegensatz zur heutigen Rechtslage während der damaligen Aspiranturzeiten nicht existiert. Die Aspiranturzeiten könnten wegen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen auch nicht durch einen möglichen späteren über dem Durchschnitt liegenden Verdienst ausgeglichen werden. Eine Anerkennung der Aspiranturzeiten wäre eine Gleichstellung mit Assistenten bzw. Oberassistenten und mit Wissenschaftlern, die ihre Aspirantur oder Assistenz im Ausland absolvierten und denen diese Weiterbildungszeiten rentenrechtlich anerkannt würden.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12.01.2001 ab. Eine Anerkennung der Aspirantenzeit als Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheide bereits aus, weil die Klägerin in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt habe. Es handele sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Aber auch eine Berücksichtigung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheide aus. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum zwei Aspiranturen absolviert, die der systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern in der ehemaligen DDR dienten. Sie habe sich somit in einer Hochschulausbildung befunden. Dass während der Aspiranturzeit Lehraufträge ausgeführt worden seien, ändere an deren Bewertung nichts. Die Klägerin habe während der Zeit der Aspirantur ein Stipendium erhalten und somit keine Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung in der ehemaligen DDR gezahlt.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 19.02.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16.03.2001 eingelegte Berufung. Die Formulierung im § 1 Abs. 1 der "Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 15.11.1951, dass die wissenschaftliche Aspirantur "zur systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern ..." eingerichtet ist, müsse als Heranbildung oder Weiterbildung interpretiert werden, da "Hochschullehrer" oder "Forscher" - ebenso wie Oberbefehlshaber, Bundeskanzler oder Gerichtspräsident - kein Lehrberuf sei. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Aspirantur habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen müssen. Ziel einer Aspirantur sei der Erwerb eines Titels (im Fall der Klägerin Dr. rer. nat. bzw. Dr. rer. nat. habil.) gewesen, der im Regelfall - aber nicht notwendigerweise - Voraussetzungen für eine Berufung zum Hochschullehrer gewesen sei. Während der Zeit der Habilltations- bzw. Promotionsaspirantur seien die gleiche Tätigkeit wie von Oberassistenten bzw. Assistenten ausgeführt (Spezialvorlesungen, Übungen, Zwischenprüfungen, Betreuung von Praktika, Seminare u.ä.) worden. Aspiranten seien nach § 22 der "Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur ..." vom 15.11.1951 und § 5 der "Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler" vom 02.02.1950 wie Studenten mit einem Beitrag von 6,00 DM pro Monat, der von der Universität an die Sozialversicherungskasse abgeführt worden sei, pauschalversichert gewesen. Zusatzverdienste von Aspiranten durch Honorare, z.B. für Vorlesungen, seien steuerpflichtig gewesen und unterlagen, wenn sie die Mindestverdienstgrenze überschritten, auch der Sozialversicherungspflicht. Die für die Klägerin ohne Anerkennung der Aspiranturzeiten im Rahmen der Rentenauskunft berechnete Bruttorente von 1.976,78 DM liege nicht nur näher am Sozialhilfesatz als an den in der öffentlichen Diskussion stehenden 67 % des letzten Nettogehalts, sondern auch unter den Renten oder Pensionen, die Witwen von Kollegen mit vergleichbarem wissenschaftlichem Berufsleben aus den alten Bundesländern erhalten, die niemals oder nur vor der Ehe berufstätig waren und keine eigenen oder nur geringe Rentenbeiträge gezahlt haben. Auch erhielten beispielsweise von der Klägerin ausgebildete Lehrer für Physik und Mathematik höhere Renten, als sie selbst nach der Rentenauskunft erwarten könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12.01.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13.04.1999 und vom 29.06.1999 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999 zu verurteilen, die Zeit vom 01.06.1962 bis 01.11.1970 als Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 08.05.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 10.05.2001 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den hier einschlägigen Vorschriften des SGB VI kommt eine Anrechnung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur der Klägerin als Beitragszeit nicht in Betracht.
Eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI liegt nicht vor. Die Klägerin hat während dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt, und es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur ist aber auch nicht im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt. Denn nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht Zeiten der Hochschulausbildung.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des 4. Senats des BSG an, dass der Begriff der "Hochschulausbildung" i.S. des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI einen Tatbestand erfasst, bei dem es sich inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf handelt; d.h. er muss vom Ausbildungszweck geprägt sein (vgl. BSG, Urteile vom 31.07.1997 - 4 RA 76/96 - nicht veröffentlicht und vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4 S. 23 m.w.N.; aber auch BSG, Urteil vom 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R). Dies war aber bei der wissenschaftlichen Aspirantur der Klägerin der Fall.
Die Tatsache, dass während der Hochschulausbildung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, steht ihrer Einbeziehung in den Ausnahmetatbestand nicht entgegen; auch auf die Höhe der Beiträge kommt es nicht an. Dies ergibt sich schon aus der Stellung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als Ausnahmeregelung zu § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Wie schon zuvor § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c FRG (hierauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin - vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 125) soll die Ausnahmeregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1).
§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit allerdings nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, d.h. Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (Klattenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, RdNr. 48). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber - mit Ausnahme der von der Klägerin durch an das Finanzamt gezahlte Sozialversicherungs-Beiträge für die im Jahr 1967 belegte Beitragszeit - nicht. Für die übrige Lehrtätigkeit oder die Tätigkeit bei wissenschaftlichen Verlagen sind Honorarvereinbarungen abgeschlossen worden, die - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen und für die somit von der Klägerin keine Sozialversicherungs-Beiträge neben der Studentenversicherung entrichtet worden sind.
Die Klägerin war vielmehr ausschließlich für die wissenschaftliche Aspirantur freigestellt und erhielt während dieser Zeit ein Stipendium. Am vornehmlichen Zweck der Ausbildung ändert nichts, dass sich die Hochschulausbildung der wissenschaftlichen Aspiranten in der DDR von derjenigen der Studenten an einer Hochschule unterschied und sich ihre Stellung durch eine weitgehende Einbeziehung in die praktische Tätigkeit des Lehrkörpers mehr derjenigen eines Assistenten oder Dozenten als derjenigen eines Studenten annäherte. Denn abgesehen davon, dass diese praktische Lehrtätigkeit der Aspiranten ihrer Qualifizierung diente, ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur und die Gewährung eines Stipendiums den Zweck verfolgten, der Klägerin unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Ausbildung an der Hochschule eine Beschäftigung im Lehrkörper der Hochschule zu ermöglichen. Vielmehr hatte die Klägerin mit ihrer Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur, die regelmäßig - so auch in ihrem Fall - in Form einer Urkunde erfolgte, den besonderen Status eines Aspiranten, wie dieser bereits in den Urteilen des BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 und vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4 beschrieben ist.
Die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung, zu denen auch die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der DDR gehört, keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2000 - 1 BvR 319/98).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Anerkennung der Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit.
Die am ...1938 geborene Klägerin studierte vom 29.08.1956 bis 25.05.1962 an der Karl-Marx-Universität L ... Physik und schloss das Studium am 25.05.1962 mit dem akademischen Grad Diplom-Physikerin ab. In der Zeit vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 war die Klägerin in eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur mit dem Ziel der Promotion und vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 in eine planmäßige Habilitationsaspirantur an der Universität L ... aufgenommen. Über die Aufnahme in die Aspirantur erhielt die Klägerin jeweils eine Urkunde, datiert vom 30.05.1962 und vom 01.11.1965. Während der Aspiranturzeit bezog sie ein steuerfreies Stipendium und war pauschalversichert. Danach war die Klägerin zunächst als Oberassistentin und ab 01.02.1971 als Hochschuldozentin an der Universität L ... tätig.
Mit Urkunde vom 06.07.1971 war die Klägerin mit Wirkung ab 01.05.1971 in die zusätzliche Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Verordnung vom 12.07.1951 - GBl. S. 675) einbezogen.
Mit Bescheid vom 13.04.1999, geändert mit Bescheid vom 29.06.1999 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31.12.1992 verbindlich fest. Sie lehnte u.a. eine Anerkennung der Zeit vom 01.06.1962 bis 31.10.1970 sowohl als Beitragszeit als auch als Anrechnungszeit ab.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, neben der eigentlichen Studienzeit habe sie als Hilfsassistentin und während der Aspiranturzeit als Lehrbeauftragte gegen Honorar gearbeitet. Die während dieser Zeiträume erzielten Entgelte seien von der Universität L ... bestätigt worden. Da die Aspiranturzeit nicht als schulische Ausbildung anerkannt werde, müsse diese Zeit als Beitragszeit Berücksichtigung finden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 03.09.1999 zurück. Für die Zeiten der Aspirantur im Beitrittsgebiet vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 und vom 01.10.1965 bis 31.10.1970 seien Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anzuerkennen. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. In der ehemaligen DDR sei die wissenschaftliche Aspirantur gemäß der Verordnung vom 05.10.50, ersetzt durch die Verordnung vom 15.11.51, zur systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern eingerichtet worden. Die planmäßigen Aspiranten erhielten ein staatliches monatliches Stipendium und seien lediglich in der Studentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Diese Zeiten stellten nach § 248 Abs. 3 SGB VI und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine anrechenbaren Beitragszeiten dar. Den planmäßigen Aspiranten sei in der Ausbildungszeit keine Nebenbeschäftigung außer der pädagogischen Arbeit im Rahmen der Ausbildung gestattet gewesen. Die angegebenen Tätigkeiten als Lehrbeauftragte seien als Aufgaben im Rahmen der Aspirantur zu sehen und führten nicht zur Anerkennung von Beitragszeiten in der Rentenversicherung. Der Gehaltskarte für 1968 zufolge seien auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.
Mit der am 29.09.1999 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zur Anerkennung der Zeiten der Aspirantur als Beitragszeit weiter. Während der Zeiten der Aspirantur seien von ihr die gleiche Tätigkeit wie von Assistenten bzw. Oberassistenten ausgeübt worden, wobei der Einsatz in der Lehre, der über das von Assistenten bzw. Oberassistenten geforderte Maß hinausging, zum Teil vergütet worden sei. Dieser Zusatzverdienst - auch zusammen mit den Honoraren aus einer Tätigkeit für wissenschaftliche Verlage - sei mit Ausnahme der Jahre 1967 und 1971 jeweils unter der Mindestverdienstgrenze geblieben. Die Aspiranturen dienten der Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung (Diplom-Physiker) und seien daher nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen. Mit der Aspirantur sei ein Titel (Dr. rer. nat. bzw. Dr. rer. nat. habil.) und kein Berufsabschluss angestrebt worden. Eine Rentenversicherungsmöglichkeit habe im Gegensatz zur heutigen Rechtslage während der damaligen Aspiranturzeiten nicht existiert. Die Aspiranturzeiten könnten wegen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenzen auch nicht durch einen möglichen späteren über dem Durchschnitt liegenden Verdienst ausgeglichen werden. Eine Anerkennung der Aspiranturzeiten wäre eine Gleichstellung mit Assistenten bzw. Oberassistenten und mit Wissenschaftlern, die ihre Aspirantur oder Assistenz im Ausland absolvierten und denen diese Weiterbildungszeiten rentenrechtlich anerkannt würden.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12.01.2001 ab. Eine Anerkennung der Aspirantenzeit als Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheide bereits aus, weil die Klägerin in dieser Zeit weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt habe. Es handele sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Aber auch eine Berücksichtigung als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI scheide aus. Die Klägerin habe im streitigen Zeitraum zwei Aspiranturen absolviert, die der systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern in der ehemaligen DDR dienten. Sie habe sich somit in einer Hochschulausbildung befunden. Dass während der Aspiranturzeit Lehraufträge ausgeführt worden seien, ändere an deren Bewertung nichts. Die Klägerin habe während der Zeit der Aspirantur ein Stipendium erhalten und somit keine Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung in der ehemaligen DDR gezahlt.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 19.02.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 16.03.2001 eingelegte Berufung. Die Formulierung im § 1 Abs. 1 der "Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur an den Universitäten und Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 15.11.1951, dass die wissenschaftliche Aspirantur "zur systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern ..." eingerichtet ist, müsse als Heranbildung oder Weiterbildung interpretiert werden, da "Hochschullehrer" oder "Forscher" - ebenso wie Oberbefehlshaber, Bundeskanzler oder Gerichtspräsident - kein Lehrberuf sei. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Aspirantur habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegen müssen. Ziel einer Aspirantur sei der Erwerb eines Titels (im Fall der Klägerin Dr. rer. nat. bzw. Dr. rer. nat. habil.) gewesen, der im Regelfall - aber nicht notwendigerweise - Voraussetzungen für eine Berufung zum Hochschullehrer gewesen sei. Während der Zeit der Habilltations- bzw. Promotionsaspirantur seien die gleiche Tätigkeit wie von Oberassistenten bzw. Assistenten ausgeführt (Spezialvorlesungen, Übungen, Zwischenprüfungen, Betreuung von Praktika, Seminare u.ä.) worden. Aspiranten seien nach § 22 der "Verordnung über die wissenschaftliche Aspirantur ..." vom 15.11.1951 und § 5 der "Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der Studenten, Hoch- und Fachschüler" vom 02.02.1950 wie Studenten mit einem Beitrag von 6,00 DM pro Monat, der von der Universität an die Sozialversicherungskasse abgeführt worden sei, pauschalversichert gewesen. Zusatzverdienste von Aspiranten durch Honorare, z.B. für Vorlesungen, seien steuerpflichtig gewesen und unterlagen, wenn sie die Mindestverdienstgrenze überschritten, auch der Sozialversicherungspflicht. Die für die Klägerin ohne Anerkennung der Aspiranturzeiten im Rahmen der Rentenauskunft berechnete Bruttorente von 1.976,78 DM liege nicht nur näher am Sozialhilfesatz als an den in der öffentlichen Diskussion stehenden 67 % des letzten Nettogehalts, sondern auch unter den Renten oder Pensionen, die Witwen von Kollegen mit vergleichbarem wissenschaftlichem Berufsleben aus den alten Bundesländern erhalten, die niemals oder nur vor der Ehe berufstätig waren und keine eigenen oder nur geringe Rentenbeiträge gezahlt haben. Auch erhielten beispielsweise von der Klägerin ausgebildete Lehrer für Physik und Mathematik höhere Renten, als sie selbst nach der Rentenauskunft erwarten könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12.01.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 13.04.1999 und vom 29.06.1999 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999 zu verurteilen, die Zeit vom 01.06.1962 bis 01.11.1970 als Beitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Mit Schreiben vom 08.05.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 10.05.2001 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den hier einschlägigen Vorschriften des SGB VI kommt eine Anrechnung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur der Klägerin als Beitragszeit nicht in Betracht.
Eine Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 SGB VI liegt nicht vor. Die Klägerin hat während dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt, und es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur ist aber auch nicht im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt. Denn nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht Zeiten der Hochschulausbildung.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des 4. Senats des BSG an, dass der Begriff der "Hochschulausbildung" i.S. des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI einen Tatbestand erfasst, bei dem es sich inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf handelt; d.h. er muss vom Ausbildungszweck geprägt sein (vgl. BSG, Urteile vom 31.07.1997 - 4 RA 76/96 - nicht veröffentlicht und vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4 S. 23 m.w.N.; aber auch BSG, Urteil vom 30.08.2000 - B 5/4 RA 87/97 R). Dies war aber bei der wissenschaftlichen Aspirantur der Klägerin der Fall.
Die Tatsache, dass während der Hochschulausbildung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, steht ihrer Einbeziehung in den Ausnahmetatbestand nicht entgegen; auch auf die Höhe der Beiträge kommt es nicht an. Dies ergibt sich schon aus der Stellung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI als Ausnahmeregelung zu § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Wie schon zuvor § 15 Abs. 3 Satz 3 Buchst. c FRG (hierauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin - vgl. BT-Drucks. 12/405, S. 125) soll die Ausnahmeregelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verhindern, dass sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1).
§ 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit allerdings nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, d.h. Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (Klattenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, RdNr. 48). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber - mit Ausnahme der von der Klägerin durch an das Finanzamt gezahlte Sozialversicherungs-Beiträge für die im Jahr 1967 belegte Beitragszeit - nicht. Für die übrige Lehrtätigkeit oder die Tätigkeit bei wissenschaftlichen Verlagen sind Honorarvereinbarungen abgeschlossen worden, die - auch nach dem Vortrag der Klägerin - nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen und für die somit von der Klägerin keine Sozialversicherungs-Beiträge neben der Studentenversicherung entrichtet worden sind.
Die Klägerin war vielmehr ausschließlich für die wissenschaftliche Aspirantur freigestellt und erhielt während dieser Zeit ein Stipendium. Am vornehmlichen Zweck der Ausbildung ändert nichts, dass sich die Hochschulausbildung der wissenschaftlichen Aspiranten in der DDR von derjenigen der Studenten an einer Hochschule unterschied und sich ihre Stellung durch eine weitgehende Einbeziehung in die praktische Tätigkeit des Lehrkörpers mehr derjenigen eines Assistenten oder Dozenten als derjenigen eines Studenten annäherte. Denn abgesehen davon, dass diese praktische Lehrtätigkeit der Aspiranten ihrer Qualifizierung diente, ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur und die Gewährung eines Stipendiums den Zweck verfolgten, der Klägerin unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Ausbildung an der Hochschule eine Beschäftigung im Lehrkörper der Hochschule zu ermöglichen. Vielmehr hatte die Klägerin mit ihrer Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur, die regelmäßig - so auch in ihrem Fall - in Form einer Urkunde erfolgte, den besonderen Status eines Aspiranten, wie dieser bereits in den Urteilen des BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 und vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4 beschrieben ist.
Die Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI, wonach Zeiten der Hochschulausbildung, zu denen auch die Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der DDR gehört, keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2000 - 1 BvR 319/98).
Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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