L 4 RA 61/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 3 RA 94/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 61/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR.

Die am ...1938 geborene Klägerin studierte vom 29.08.1956 bis 25.05.1962 an der Karl-Marx-Universität L ... Physik und schloss das Studium am 25.05.1962 mit dem akademischen Grad Diplom-Physikerin ab. In der Zeit vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 war die Klägerin in eine planmäßige wissenschaftliche As- pirantur mit dem Ziel der Promotion und vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 in eine planmäßige Habilitationsaspirantur an der Universität L ... aufgenommen. Über die Aufnahme in die Aspirantur erhielt sie jeweils eine Urkunde, datiert vom 30.05.1962 und vom 01.11.1965. Während der Aspiranturzeit bezog sie ein steuerfreies Stipendium und war pauschalversichert. Daran anschließend war die Klägerin zunächst als Oberassistentin und ab 01.02.1971 als Hochschuldozentin an der Universität L ... tätig. Mit Urkunde vom 06.07.1971 war sie ab 01.05.1971 in die zusätzliche Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Verordnung vom 12.07.1951 - GBl. Nr. 85 S. 675) einbezogen.

Auf den Antrag der Klägerin hatte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 04.03.1999 die Zeit vom 01.11.1970 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzliche Altersversorgung an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR und die während dieser Zeit er- zielten Entgelte festgestellt.

Mit Schreiben vom 28.06.1999 beantragte die Klägerin eine Überprüfung des Feststellungsbescheides. Sie wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aspiranturzeiten vom 01.06.1962 bis 31.09.1965 und vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 bei der Feststellung der im Zusatzversorgungssystem zurückgelegten Zeiten.

Mit Bescheid vom 17.09.1999 lehnte die Beklagte eine Feststellung der begehrten Zeiten und damit eine erweiternde Korrektur des Bescheides vom 04.03.1999 ab. Die Prüfung des Bescheides vom 04.03.1999 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) könnten Pflichtbeitragszeiten nur bei einer entgeltlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Zeiten der planmäßigen Aspirantur seien nicht als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anzuerkennen (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/97).

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.02.2000 zurück.

Mit der am 21.02.2000 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ging davon aus, dass sie während der Zeit der Aspiranturen die gleiche Tätigkeit wie Assistenten bzw. Oberassistenten ausgeübt habe, wobei der Einsatz in der Lehre, der über das übliche Maß hinausging, zum Teil vergütet worden sei. Dieser Zusatzverdienst - auch zusammen mit den Honoraren aus ihrer Tätigkeit für wissenschaftliche Verlage - habe mit Ausnahme der Jahre 1967 und 1971 unter der Mindestverdienstgrenze gelegen. Soweit die Einkünfte unter der Mindestverdienstgrenze lagen, sei der Vorgang aktenlos beim zuständigen Finanzamt bearbeitet worden. Sie habe für diese Jahre jeweils Steuerrückerstattungen erhalten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Aspiranturen der Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung (Diplom-Physiker) dienten und daher nicht mit einer Ausbildung gleichzusetzen seien. Mit der Aspirantur sei ein Titel (Dr. rer. nat. bzw. Dr. rer. nat. habil.) und kein Berufsabschluss angestrebt worden. Eine Rentenversicherungsmöglichkeit habe im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage nicht existiert. Die Einbußen durch Nichtanrechnung der Aspiranturzeiten könnten aufgrund der Kappungsgrenze auch nicht durch einen möglichen späteren über dem Durchschnitt liegenden Verdienst ausgeglichen werden. Eine Anerkennung der Aspiranturzeiten wäre eine Gleichstellung mit Assistenten bzw. Oberassistenten und auch mit Wissenschaftlern, die ihre Aspirantur oder Assistenz im Ausland absolviert haben.

Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 12.01.2001 ab. Die Bescheide der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) oder diesen gleichgestellte Zeiten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) lägen nur dann vor, wenn eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei. Die Zeit der Aspirantur stelle jedoch keine solche Beschäftigung oder Tätigkeit dar. Die wissenschaftliche Aspirantur habe in der ehemaligen DDR gemäß der Verordnung vom 05.10.1950, ersetzt durch die Verordnung vom 15.11.1951 zur systematischen Ausbildung von Hochschullehrern und Forschern gedient. Die Klägerin habe sich deshalb während dieser Zeit in einer Hochschulausbildung befunden. Dass die Klägerin im Rahmen dieser Hochschulausbildung Lehraufträge ausgeführt habe, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Die Stipendienzahlungen stellten kein Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis dar. Zeiten der planmäßigen Aspirantur seien damit nicht als Zusatzversorgungszeit nach dem AAÜG anzuerkennen (BSG, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 27/97).

Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 19.02.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 08.03.2001 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin im Wesentlichen ihr bisherigen Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12.01.2001 sowie den Bescheid vom 17.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 01.06.1962 bis 01.11.1970 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG und die während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im zugleich beim SächsLSG anhängigen Verfahren der Klägerin gegen den Rentenversicherungsträger (L 4 RA 60/01) wurde die Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2001 auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Beurteilung von Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur im Beitrittsge- biet (Urteil vom 24.06.1993 - 11 RAr 77/92 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 11; Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1; Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4) und auf den dazu ergangenen Beschluss des Bundes- verfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.08.2000 (1 BvR 319/98) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 08.05.2001 hat der Senat die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Auf das Schreiben der Klägerin vom 10.05.2001 wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.

Der Senat konnte die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig nach Anhörung der Beteiligten durch einstimmigen Beschluss der Berufsrichter als unbegründet zurückweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 17.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2000, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, über den bindenden Bescheid vom 04.03.1999 hinaus die Zeiten der wis- senschaftlichen Aspiranturen der Klägerin als Zeiten einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. Bereits mit dem bindenden Bescheid vom 04.03.1999 hatte die Beklagte für die Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nicht auf den mit der Urkunde vom 06.07.1971 festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Versorgungszusage (hier der 01.05.1971) abgestellt. Sie hatte vielmehr mit dem Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zur Universität und damit ab dem 01.11.1970, als die Klägerin als wissenschaftlicher Oberassistent nach der Mitarbeiterverordnung tätig war, eine Zugehö- rigkeit zur Zusatzversorgung anerkannt. Mit der Berufung begehrt die Klägerin jedoch darüber hinaus eine Berücksichtigung der vor dem ersten Beschäftigungsverhältnis zur Universität liegenden Zeiten der Absolvierung der planmäßigen wissenschaft- lichen Aspirantur mit dem Ziel der Promotion vom 01.06.1962 bis 30.09.1965 und einer planmäßige Habilitationsaspirantur vom 01.10.1965 bis 01.11.1970 als Zugehörigkeitszeiten zur Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG.

Zutreffend haben die Beklagte und das Sozialgericht eine Feststellung dieser streitigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) abgelehnt. Damit fehlt es auch an einer Grundlage für die Feststellung möglicherweise erzielter Entgelte.

Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat den streitgegenständlichen Bescheid nach § 8 Abs. 1 AAÜG in ihrer Eigenschaft als Träger des Zusatzversorgungssystems der Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG zur endgültigen Rentenwertfestsetzung durch den Träger der Rentenversicherung (§ 8 Abs. 5 AAÜG) erteilt. Zwar ist die Klägerin für den hier streitigen Zeitraum nicht im Besitz einer Versorgungszusage der ehemaligen DDR. Diese ist aber nicht in jedem Fall notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der darin erzielten Arbeitsentgelte nach § 2 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 3). Liegt - wie bei der Klägerin - eine Versorgungszusage noch nicht vor, beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, d.h. im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufge- listeten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen. Deren Bedeutung ist nach Maßgabe des Bundesrechts, insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG, zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt.

Zugehörigkeitszeiten i.S. des § 5 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in der Anlage 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist. Unerheblich ist hierbei, ob in der DDR eine Versorgungszusage (z.B. in Form einer Urkunde) erteilt worden war und ob diese nach DDR-Recht konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung hatte (stRspr, vgl. z.B. BSG Urteil vom 30.06.1998 - B 4 RA 11/98 R; Urteil vom 04.08.1999, SozR 3-8570 § 5 Nr. 5). Maßgebend für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten ist allein die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die ihrer Art nach in den sachlichen Geltungsbereich bestimmter Systeme fällt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 30.06.1998, a.a.O.).

Bereits an dieser Voraussetzung fehlt es im Fall der Klägerin, denn sie stand in dem hier angegriffenen Zeitraum unstreitig nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität. Sie war vielmehr ausschließlich für die wissenschaftlichen Aspiranturen freigestellt und erhielt während dieser Zeiten ein Stipendium. Am vornehmlichen Zweck der Ausbildung ändert nichts, dass sich die Hochschulausbildung der wissenschaftlichen Aspiranten in der DDR von derjenigen der Studenten an einer Hoch- schule unterschied und sich ihre Stellung durch eine weitgehende Einbeziehung in die praktische Tätigkeit des Lehrkörpers mehr derjenigen eines Assistenten oder Dozenten als derjenigen eines Studenten annäherte. Denn abgesehen davon, dass diese praktische Lehrtätigkeit der Aspiranten ihrer Qualifizierung diente, ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur und die Gewährung eines Stipendiums den Zweck verfolgten, der Klägerin unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Ausbildung an der Hochschule eine Beschäftigung im Lehrkörper der Hochschule zu ermöglichen. Vielmehr hatte die Klägerin mit ihrer Aufnahme in die wissenschaftlichen Aspiranturen, die regelmäßig - so auch in ihrem Fall - in Form einer Urkunde erfolgten, den besonderen Status eines Aspiranten, wie dieser bereits in den Urteilen des BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 121/95 = SozR 3-2600 § 248 Nr. 1 und vom 23.03.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr. 4 beschrieben ist.

Damit hatte die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.06.1962 bis 01.11.1970 keine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem nach Anlage 1 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Ausgehend vom Vortrag der Klägerin käme allein die Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG - Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR - in Betracht. Nach § 2 der dazu ergangenen Verordnung vom 12.07.1951 gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz

a) hauptberuflich tätige Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren;
b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter in bedeutenden volkseigenen Verlagen;
c) besonders qualifizierte Feinmechaniker, Mechanikermeister, Präparatoren, Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäten und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen.

Bereits zu diesem explizit aufgezählten Personenkreis zählt die Klägerin für die Zeit der wissenschaftlichen Aspiranturen nicht. Sie ist für den hier streitigen Zeitraum auch nicht über § 10 der "Verordnung über die Vergütung der Hochschullehrer so- wie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und über die Emeritierung der Professoren" vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 S. 677) in die Altersversorgung der Intelligenz einbezogen. Denn danach war eine Altersversorgung für Hochschullehrer und hauptamtlich tätige wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen vorgesehen. Die Klägerin hatte - auch insoweit unstreitig - nicht den Status eines hauptamtlichen Mitarbeiters an der Universität. Daraus ist ersichtlich, dass für die Aspirantentätigkeit eine zusätzliche Altersversorgung nicht vorgesehen war, insoweit auch nach bundesdeutscher Auslegung eine Einbeziehung bzw. Berücksichtigung dieser Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nicht erfolgen konnte. Das Begehren der Klägerin würde vielmehr eine über den Wortlaut der einschlägigen Versorgung hinausgehende erweiternde Auslegung des vom DDR-Gesetzgeber Zugesagten erfordern. Dafür sieht der Senat keinen Raum.

Aus den genannten Gründen blieb die Berufung ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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