Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RA 219/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 67/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist insbesondere eine Berücksichtigung von in der damaligen Tschechoslowakei zurückgelegter Beitragszeiten sowie von Zeiten ohne Beschäftigung im Beitrittsgebiet.
Die am ...1947 geborene Klägerin ist slowakische Staatsbürgerin. Vom 01.09.1963 bis 31.08.1966 besuchte sie das Gymnasium in L ... M ... und legte im Schuljahr 1965/66 das Abitur ab. Vom 01.09.1966 bis 10.09.1977 (einschließlich Resturlaub ab 05.09.1977) war die Klägerin mit kurzen Unterbrechungen in der heutigen Slowakei berufstätig und entrichtete nach ihren Angaben Beiträge zum dortigen Sozialversicherungsträger.
Am 13.08.1977 heiratete sie R ... Q ... und siedelte am 01.09.1977 zu ihrem Ehemann in die DDR nach P ... um. Bereits am 06.09.1977 habe sie sich bei der Ausländerbehörde in P ... angemeldet und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der rote Personalausweis für Ausländer ist ihr am 07.08.1978 ausgehändigt worden.
Am ...1978 ist der eheliche Sohn in P ... geboren.
Ab 05.05.1980 war die Klägerin mit Unterbrechungen im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Erkrankung ihres Kindes gab sie vorübergehend in der Zeit vom 19.03.1981 bis 11.10.1981 ihre Berufstätigkeit auf und widmete sich der Pflege und Betreuung des Kindes.
Einen Antrag der Klägerin auf berufliche Rehabilitierung wegen einer erzwungenen Beschäftigungslosigkeit für die Zeit ohne gültige Aufenthaltspapiere lehnte die Rehabilitierungsbehörde ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (5 K 2394/96) nahm die Klägerin am 01.09.1998 zurück.
Auf den Antrag der weiterhin in Plauen lebenden Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1999 eine ab 01.06.1999 beginnende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 764,46 DM, der sich ab 01.08.1999 auf 789,00 DM erhöhte. Eine Berücksichtigung der in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 01.09.1966 bis 10.09.1977 lehnte die Beklagte ab, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht gegeben seien (vgl. Anlage 10 des Bescheides). Nach dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) erkannte die Beklagte die Zeit der Schulausbildung der Klägerin ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum 31.08.1966 als Anrechnungszeit an. Ferner berücksichtigte sie die Zeit vom 01.05.1978 bis 30.04.1979 als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung und erkannte die Zeit vom 28.04.1978 bis 27.04.1988 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an. Ohne Berücksichtigung als Beitragszeit blieben die Zeiten vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, in der die Klägerin nur über ein Touristenvisum verfügte, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980, in der sie mangels freien Kinderkrippenplatzes für den Sohn einer Berufstätigkeit nicht nachgehen konnte sowie vom 19.03.1981 bis 11.10.1981, während der die Klägerin ihre Berufstätigkeit wegen Erkrankung und Pflege des Kindes unterbrach.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin sowohl die Berücksichtigung der in der Slowakei zurückgelegten Zeiten als auch der Zeiten im Beitrittsgebiet ohne Beschäftigung geltend. Von der slowakischen Sozialversicherung sei ihr bestätigt worden, dass sie in der Slowakei keinen Anspruch auf Altersrente oder Invalidenrente habe.
Nach aufklärendem Schreiben vom 18.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 04.05.2000 zurück. Die Zeiten im Beitrittsgebiet, in denen keine Beschäftigung ausgeübt worden war, seien nicht als Pflichtbeitragszeiten anzurechnen. Die völkerrechtlichen Verträge der ehemaligen DDR mit der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens seien nach der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.1992 auf erstmalige Rentenansprüche nach dem 31.12.1995 nicht mehr anzuwenden. Die in diesem Staat zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten daher nach deutschen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der anderen Zeiten bestehe keine Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung der DDR.
Mit der am 19.05.2000 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zur Berücksichtigung der streitigen Zeiten weiter. Sie trug sinngemäß vor, die in der CSSR zurückgelegten Zeiten seien bereits deshalb anzuerkennen, weil sie aus den dort zurückgelegten Beitragszeiten mit Entrichtung von Beiträgen keine Ansprüche an die heutige Slowakei besitze.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 06.02.2001 ab. Der angegriffene Rentenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Zeiten vom 01.09.1963 bis 05.09.1977 seien für die Ermittlung des Wertes des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu berücksichtigen. Die in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien keine originären Beitragszeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und diesen auch nicht gleichgestellt. Eine Pflicht der Beklagten zur rentenwertsteigernden Berücksichtigung der tschechoslowakischen Beschäftigungszeiten ergebe sich auch nicht aus dem Europarecht im weiteren Sinne. Ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Staaten liege noch nicht vor. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf das zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Tschechoslowakei geschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik stützen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits in ständiger Rechtssprechung zur Bewertung der zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik geschlossenen Abkommen entschieden, dass diese Regierungsabkommen kein Bundesrecht geworden, sondern als so genannte geschlossene Abkommen mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen seien (vgl. SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 sowie Nrn. 3 bis 6). Die DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt sei mit Ablauf des 02.10.1990 vollständig und ersatzlos untergegangen. Damit seien jedenfalls auch die völkerrechtlichen Verträge der DDR erloschen, die nur die Staatsbürger der Vertragspartner erfassten. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) sei nicht im Wege der Rechtsnachfolge anstelle der DDR Vertragspartner der Abkommen geworden. Ein neuer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei liege bislang nicht vor. Dennoch sei die Regierung der BRD nicht gehindert gewesen, einseitig durch Bundesrecht jenen Versicherten Vertrauens- und Bestandsschutz zu gewähren. Die Klägerin könne aber die begehrte Rechtsfolge nicht aus dieser einseitigen Anordnung der Weitergeltung des Sozialversicherungsabkommens herleiten, denn dieser vorübergehende Rechtszustand sei grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.1995 beendet worden. Da das Recht der Klägerin auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI nach diesem Stichtag entstanden sei, finde das durch die o.g. Rechtsverordnung geschaffene Interimsrecht keine Anwendung. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten nach der Übersiedlung bis zur Geburt des Kindes seien weder originären Beitragszeiten im Sinne des SGB VI noch diesen gleichgestellt. Möglicherweise käme eine Anwendung der Vorschriften des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes in Betracht. Insoweit liege jedoch ein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid der zuständigen Rehabilitierungsbehörde vor. Aber auch die Zeiten, in denen die Klägerin wegen der Erkrankung des Kindes bzw. eines fehlenden Krippenplatzes nicht berufstätig gewesen sei, seien mangels Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Zutreffend habe die Beklagte diese Zeiten im Rahmen der anerkannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 01.04.1978 bis 30.04.1988 mit einbezogen.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 05.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23.03.2001 eingelegte Berufung, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Beklagten habe sie einen Nachweis der Sozialversicherung in Preßburg (Slowakei) übergeben, in der als Beitragszeiten, die Zeiten vom 01.09.1963 bis 10.09.1977 aufgeführt seien. Für die von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeiten vom 27.11.1964 bis 31.08.1966 mache sie keinen Anspruch geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.02.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2000 zu verurteilen, den Wert des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.09.1963 bis 26.11.1964, vom 01.09.1966 bis 10.09.1977, vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis 11.10.1981 als Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Eine Änderung könne nur durch ein noch ausstehendes Sozialversicherungsabkommen mit der Slowakei erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf rentenwertsteigernde Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Zeiten besteht nicht. Die streitigen Zeiträume erfüllen keinen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des Bundesrechts.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass für eine Berücksichtigung der in der früheren Tschechoslowakei zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Rahmen der deutschen Rentenversicherung eine Rechtsgrundlage nicht besteht. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakei liegt noch nicht vor. Auch aus dem Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 11.09.1956 (GBl. I 1957 S. 393), dessen Geltungsgrund mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland entfallen ist, kann die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der noch streitigen Zeit der Schulausbildung vom 01.09.1963 bis 26.11.1964 sowie der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1966 bis 10.09.1977 herleiten (vgl. nur BSG, Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 29/98 R - m.w.N.).
Aber auch für die übrigen nach der Übersiedlung zu ihrem Ehemann in die frühere DDR von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis 11.10.1981 kommt eine weitere rentenrechtliche Berücksichtigung nicht in Betracht. Eine Beitragszeit i.S. von § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet aus, weil die Klägerin in den fraglichen Zeiten nach Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Ebenso kommt eine Anwendung des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht, weil in den streitigen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Soweit die Klägerin meint, in der Zeit vom 06.09.1977 bis 30.04.1978 sei sie aufgrund rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen gehindert gewesen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, führt diese Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch nicht zu einer anderen Bewertung der streitigen Zeiten. Zwar besteht nach dem als Art. 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311) am 01.07.1994 in Kraft getretenen "Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet" (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen und damit auch auf rentenrechtliche Wiedergutmachung von Verfolgungsschäden, wenn die Folgen einer beruflichen Benachteiligung noch andauern. Zur Durchführung dieses Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung hat die Rehabilitierungsbehörde auf Antrag jedoch die Verfolgteneigenschaft festzustellen und eine Rehabilitierungsbescheinigung zu erteilen (§ 17 Abs. 1 BerRehaG). Diese enthält ferner weitere für die Feststellung des Rentenanspruchs notwendige Angaben, wie Beginn und Ende der Verfolgungszeit, Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die zuzuordnende Leistungs- und Qualifikationsgruppe. Nach § 22 Abs. 3 BerRehaG sind die zur Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnittes des BerRehaG zuständigen Behörden an die in der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde enthaltenen Feststellungen gebunden. Eine solche Rehabilitierungsbescheinigung hat die Klägerin der Beklagten nicht vorgelegt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ein solcher Anspruch nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz von der Rehabilitierungsbehörde offensichtlich rechtskräftig abgelehnt worden. Der Klägerin steht damit keine rechtliche Grundlage zur Seite, nach der eine Einbeziehung der Zeit vom 06.09.1977 bis 30.04.1978 in die Ermittlung des Wertes des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente möglich wäre. Sofern die Klägerin eine Feststellung der Verfolgteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde erstreiten kann, ist es ihr unbenommen, bei der Beklagten einen Neubescheidungsantrag zu stellen.
Schließlich sind auch die von der Klägerin begehrten Zeiten vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis 11.10.1981, in denen sie als Hausfrau und Mutter eine Berufstätigkeit nicht ausgeübt und sich der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet hat, nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Insoweit handelt es sich um Zeiten der Kindererziehung nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Für diese Zeiträume hat die Klägerin ebenfalls keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Berufstätigkeit in Ermangelung eines Krippenplatzes oder wegen der Erkrankung des Kindes nicht ausgeübt werden konnte. Ausschlaggebend ist allein, ob Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Beklagte hat aber die hier von der Klägerin geltend gemachten Zeiten im Rahmen der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vom 01.04.1978 bis 30.04.1988) anerkannt und in die Gesamtleistungsbewertung einbezogen. Dem Senat ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin mit dieser Regelung beschwert ist. Vielmehr wird sie wie alle übrigen Versicherten behandelt, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine Berufstätigkeit auch nach dem ersten Lebensjahr des Kindes nicht ausgeübt haben oder nicht ausüben konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist insbesondere eine Berücksichtigung von in der damaligen Tschechoslowakei zurückgelegter Beitragszeiten sowie von Zeiten ohne Beschäftigung im Beitrittsgebiet.
Die am ...1947 geborene Klägerin ist slowakische Staatsbürgerin. Vom 01.09.1963 bis 31.08.1966 besuchte sie das Gymnasium in L ... M ... und legte im Schuljahr 1965/66 das Abitur ab. Vom 01.09.1966 bis 10.09.1977 (einschließlich Resturlaub ab 05.09.1977) war die Klägerin mit kurzen Unterbrechungen in der heutigen Slowakei berufstätig und entrichtete nach ihren Angaben Beiträge zum dortigen Sozialversicherungsträger.
Am 13.08.1977 heiratete sie R ... Q ... und siedelte am 01.09.1977 zu ihrem Ehemann in die DDR nach P ... um. Bereits am 06.09.1977 habe sie sich bei der Ausländerbehörde in P ... angemeldet und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der rote Personalausweis für Ausländer ist ihr am 07.08.1978 ausgehändigt worden.
Am ...1978 ist der eheliche Sohn in P ... geboren.
Ab 05.05.1980 war die Klägerin mit Unterbrechungen im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Erkrankung ihres Kindes gab sie vorübergehend in der Zeit vom 19.03.1981 bis 11.10.1981 ihre Berufstätigkeit auf und widmete sich der Pflege und Betreuung des Kindes.
Einen Antrag der Klägerin auf berufliche Rehabilitierung wegen einer erzwungenen Beschäftigungslosigkeit für die Zeit ohne gültige Aufenthaltspapiere lehnte die Rehabilitierungsbehörde ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (5 K 2394/96) nahm die Klägerin am 01.09.1998 zurück.
Auf den Antrag der weiterhin in Plauen lebenden Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1999 eine ab 01.06.1999 beginnende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem monatlichen Zahlbetrag von 764,46 DM, der sich ab 01.08.1999 auf 789,00 DM erhöhte. Eine Berücksichtigung der in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 01.09.1966 bis 10.09.1977 lehnte die Beklagte ab, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) nicht gegeben seien (vgl. Anlage 10 des Bescheides). Nach dem Versicherungsverlauf (Anlage 2 des Bescheides) erkannte die Beklagte die Zeit der Schulausbildung der Klägerin ab dem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum 31.08.1966 als Anrechnungszeit an. Ferner berücksichtigte sie die Zeit vom 01.05.1978 bis 30.04.1979 als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung und erkannte die Zeit vom 28.04.1978 bis 27.04.1988 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an. Ohne Berücksichtigung als Beitragszeit blieben die Zeiten vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, in der die Klägerin nur über ein Touristenvisum verfügte, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980, in der sie mangels freien Kinderkrippenplatzes für den Sohn einer Berufstätigkeit nicht nachgehen konnte sowie vom 19.03.1981 bis 11.10.1981, während der die Klägerin ihre Berufstätigkeit wegen Erkrankung und Pflege des Kindes unterbrach.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin sowohl die Berücksichtigung der in der Slowakei zurückgelegten Zeiten als auch der Zeiten im Beitrittsgebiet ohne Beschäftigung geltend. Von der slowakischen Sozialversicherung sei ihr bestätigt worden, dass sie in der Slowakei keinen Anspruch auf Altersrente oder Invalidenrente habe.
Nach aufklärendem Schreiben vom 18.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 04.05.2000 zurück. Die Zeiten im Beitrittsgebiet, in denen keine Beschäftigung ausgeübt worden war, seien nicht als Pflichtbeitragszeiten anzurechnen. Die völkerrechtlichen Verträge der ehemaligen DDR mit der ehemaligen Tschechoslowakischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens seien nach der Verordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 18.12.1992 auf erstmalige Rentenansprüche nach dem 31.12.1995 nicht mehr anzuwenden. Die in diesem Staat zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten könnten daher nach deutschen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der anderen Zeiten bestehe keine Beitragsentrichtung zur Sozialversicherung der DDR.
Mit der am 19.05.2000 vor dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zur Berücksichtigung der streitigen Zeiten weiter. Sie trug sinngemäß vor, die in der CSSR zurückgelegten Zeiten seien bereits deshalb anzuerkennen, weil sie aus den dort zurückgelegten Beitragszeiten mit Entrichtung von Beiträgen keine Ansprüche an die heutige Slowakei besitze.
Das Sozialgericht wies die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 06.02.2001 ab. Der angegriffene Rentenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Zeiten vom 01.09.1963 bis 05.09.1977 seien für die Ermittlung des Wertes des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu berücksichtigen. Die in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten seien keine originären Beitragszeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und diesen auch nicht gleichgestellt. Eine Pflicht der Beklagten zur rentenwertsteigernden Berücksichtigung der tschechoslowakischen Beschäftigungszeiten ergebe sich auch nicht aus dem Europarecht im weiteren Sinne. Ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Staaten liege noch nicht vor. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf das zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Tschechoslowakei geschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik stützen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits in ständiger Rechtssprechung zur Bewertung der zwischen der ehemaligen DDR und anderen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik geschlossenen Abkommen entschieden, dass diese Regierungsabkommen kein Bundesrecht geworden, sondern als so genannte geschlossene Abkommen mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen seien (vgl. SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 1 sowie Nrn. 3 bis 6). Die DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt sei mit Ablauf des 02.10.1990 vollständig und ersatzlos untergegangen. Damit seien jedenfalls auch die völkerrechtlichen Verträge der DDR erloschen, die nur die Staatsbürger der Vertragspartner erfassten. Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) sei nicht im Wege der Rechtsnachfolge anstelle der DDR Vertragspartner der Abkommen geworden. Ein neuer Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Nachfolgestaaten der Tschechoslowakei liege bislang nicht vor. Dennoch sei die Regierung der BRD nicht gehindert gewesen, einseitig durch Bundesrecht jenen Versicherten Vertrauens- und Bestandsschutz zu gewähren. Die Klägerin könne aber die begehrte Rechtsfolge nicht aus dieser einseitigen Anordnung der Weitergeltung des Sozialversicherungsabkommens herleiten, denn dieser vorübergehende Rechtszustand sei grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.1995 beendet worden. Da das Recht der Klägerin auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI nach diesem Stichtag entstanden sei, finde das durch die o.g. Rechtsverordnung geschaffene Interimsrecht keine Anwendung. Auch die von der Klägerin geltend gemachten Zeiten nach der Übersiedlung bis zur Geburt des Kindes seien weder originären Beitragszeiten im Sinne des SGB VI noch diesen gleichgestellt. Möglicherweise käme eine Anwendung der Vorschriften des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes in Betracht. Insoweit liege jedoch ein rechtskräftiger Ablehnungsbescheid der zuständigen Rehabilitierungsbehörde vor. Aber auch die Zeiten, in denen die Klägerin wegen der Erkrankung des Kindes bzw. eines fehlenden Krippenplatzes nicht berufstätig gewesen sei, seien mangels Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Zutreffend habe die Beklagte diese Zeiten im Rahmen der anerkannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet vom 01.04.1978 bis 30.04.1988 mit einbezogen.
Gegen das der Klägerin mit Einschreiben vom 05.03.2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 23.03.2001 eingelegte Berufung, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Beklagten habe sie einen Nachweis der Sozialversicherung in Preßburg (Slowakei) übergeben, in der als Beitragszeiten, die Zeiten vom 01.09.1963 bis 10.09.1977 aufgeführt seien. Für die von der Beklagten bereits berücksichtigten Zeiten vom 27.11.1964 bis 31.08.1966 mache sie keinen Anspruch geltend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06.02.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2000 zu verurteilen, den Wert des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.09.1963 bis 26.11.1964, vom 01.09.1966 bis 10.09.1977, vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis 11.10.1981 als Beitragszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Eine Änderung könne nur durch ein noch ausstehendes Sozialversicherungsabkommen mit der Slowakei erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte, die dem Senat vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf rentenwertsteigernde Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Zeiten besteht nicht. Die streitigen Zeiträume erfüllen keinen Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit im Sinne des Bundesrechts.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass für eine Berücksichtigung der in der früheren Tschechoslowakei zurückgelegten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten im Rahmen der deutschen Rentenversicherung eine Rechtsgrundlage nicht besteht. Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakei liegt noch nicht vor. Auch aus dem Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik vom 11.09.1956 (GBl. I 1957 S. 393), dessen Geltungsgrund mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland entfallen ist, kann die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung der noch streitigen Zeit der Schulausbildung vom 01.09.1963 bis 26.11.1964 sowie der Beschäftigungszeiten vom 01.09.1966 bis 10.09.1977 herleiten (vgl. nur BSG, Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 29/98 R - m.w.N.).
Aber auch für die übrigen nach der Übersiedlung zu ihrem Ehemann in die frühere DDR von der Klägerin geltend gemachten Zeiten vom 06.09.1977 bis 30.04.1978, vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis 11.10.1981 kommt eine weitere rentenrechtliche Berücksichtigung nicht in Betracht. Eine Beitragszeit i.S. von § 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 SGB VI scheidet aus, weil die Klägerin in den fraglichen Zeiten nach Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Ebenso kommt eine Anwendung des § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht in Betracht, weil in den streitigen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften keine Beiträge zum dortigen System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Soweit die Klägerin meint, in der Zeit vom 06.09.1977 bis 30.04.1978 sei sie aufgrund rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen gehindert gewesen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, führt diese Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch nicht zu einer anderen Bewertung der streitigen Zeiten. Zwar besteht nach dem als Art. 2 des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311) am 01.07.1994 in Kraft getretenen "Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet" (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG) ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen und damit auch auf rentenrechtliche Wiedergutmachung von Verfolgungsschäden, wenn die Folgen einer beruflichen Benachteiligung noch andauern. Zur Durchführung dieses Nachteilsausgleichs in der Rentenversicherung hat die Rehabilitierungsbehörde auf Antrag jedoch die Verfolgteneigenschaft festzustellen und eine Rehabilitierungsbescheinigung zu erteilen (§ 17 Abs. 1 BerRehaG). Diese enthält ferner weitere für die Feststellung des Rentenanspruchs notwendige Angaben, wie Beginn und Ende der Verfolgungszeit, Angaben über die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die ohne die Verfolgung ausgeübt worden wäre, einschließlich Angaben über die zuzuordnende Leistungs- und Qualifikationsgruppe. Nach § 22 Abs. 3 BerRehaG sind die zur Ausführung des Zweiten bis Vierten Abschnittes des BerRehaG zuständigen Behörden an die in der Bescheinigung der Rehabilitierungsbehörde enthaltenen Feststellungen gebunden. Eine solche Rehabilitierungsbescheinigung hat die Klägerin der Beklagten nicht vorgelegt. Nach dem Vortrag der Klägerin ist ein solcher Anspruch nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz von der Rehabilitierungsbehörde offensichtlich rechtskräftig abgelehnt worden. Der Klägerin steht damit keine rechtliche Grundlage zur Seite, nach der eine Einbeziehung der Zeit vom 06.09.1977 bis 30.04.1978 in die Ermittlung des Wertes des Rechts auf Erwerbsunfähigkeitsrente möglich wäre. Sofern die Klägerin eine Feststellung der Verfolgteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde erstreiten kann, ist es ihr unbenommen, bei der Beklagten einen Neubescheidungsantrag zu stellen.
Schließlich sind auch die von der Klägerin begehrten Zeiten vom 01.05.1979 bis 04.05.1980 und vom 19.03.1981 bis 11.10.1981, in denen sie als Hausfrau und Mutter eine Berufstätigkeit nicht ausgeübt und sich der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet hat, nicht als Beitragszeiten anzuerkennen. Insoweit handelt es sich um Zeiten der Kindererziehung nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes. Für diese Zeiträume hat die Klägerin ebenfalls keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR abgeführt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Berufstätigkeit in Ermangelung eines Krippenplatzes oder wegen der Erkrankung des Kindes nicht ausgeübt werden konnte. Ausschlaggebend ist allein, ob Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Beklagte hat aber die hier von der Klägerin geltend gemachten Zeiten im Rahmen der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vom 01.04.1978 bis 30.04.1988) anerkannt und in die Gesamtleistungsbewertung einbezogen. Dem Senat ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin mit dieser Regelung beschwert ist. Vielmehr wird sie wie alle übrigen Versicherten behandelt, die wegen der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine Berufstätigkeit auch nach dem ersten Lebensjahr des Kindes nicht ausgeübt haben oder nicht ausüben konnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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