L 4 RA 94/00 BVA

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 RA 896/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RA 94/00 BVA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, dem Kläger das Recht auf Entschädigungsrente mit Wirkung ab April 1998 abzuerkennen.

Der am ... geborene Kläger war in der ehemaligen DDR vom 27.08.1953 bis 08.03.1986 hauptamtlich beim ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig, zuletzt in der Bezirksverwaltung der Staatssicherheit Leipzig in der Funktion des Offiziers für Sonderaufgaben im Range eines Oberstleutnants. Nach der Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) war er von 1953 bis 1960 als operativer Mitarbeiter, von 1960 bis 1962 als Arbeitsgruppenleiter, von 1962 bis 1966 als Referatsleiter, von 1967 bis 1981 als stellvertretender Kreisdienststellenleiter (Leipzig Stadt) und in der Zeit von 1981 bis 28.02.1985 als Leiter der Abteilung 26 (Telefonüberwachung) in der Bezirksverwaltung Leipzig (BV) sowie danach als Offizier für Sonderaufgaben tätig. Ab 01.08.1985 bezieht der Kläger Altersvorsorge auf der Grundlage der Versorgungsordnung (VO) des MfS.

Auf Grund der Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus sowie für deren Hinterbliebene (EhPensAO) vom 20.09.1976 (vertrauliche Dienstsache - VD 26/19/76) erhielt er eine Ehrenpension. Diese wurde ab Juli 1990 in DM umgewertet und durch die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 2.) bis April 1992 zu Lasten der Beklagten weitergezahlt. Die BfA zahlte ab 01.05.1992 nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet (Entschädigungsrentengesetz - EntschRG) vom 22.04.1992 (BGBl. I 906) Entschädigungsrente in Höhe von 1.400,00 DM monatlich.

Nach Beiziehung der Unterlagen der Gauck-Behörde hörte die Kommision zum Versorgungsruhens- und Entschädigungsrentengesetz (Beigeladene zu 1.) den Kläger zur beabsichtigten Kürzung oder Aberkennung der Entschädigungsrente nach § 5 EntschRG an, worauf der Kläger über den Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht und die Anhörung des Direktoriums des Zentralrates der Juden in Deutschland als Verfolgtenorganisation gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 EntschRG beantragte.

Die Beigeladene zu 1. schlug der Beklagten mit Beschluss vom 24.03.1997 i. d. F. des Beschlusses vom 19.06.1997 vor, die Entschädigungsrente vorläufig abzuerkennen (§ 5 Abs. 1 EntschRG).

Mit Bescheid vom 01.10.1997 erkannte die Beklagte das gegen die BfA gerichtete Recht des Klägers auf Entschädigungsrente mit sofortiger Wirkung vorläufig ab. In der Beurteilung vom 30.09.1966 sei dem Kläger bescheinigt worden, als stellvertretender Leiter der Kreisdienststelle Leipzig auf Grund ausreichender Erfahrungen und Kenntnisse in der Lage gewesen zu sein, den Anforderungen der Anleitung, Kontrolle und Organisierung der politisch-operativen Arbeit gerecht zu werden. Der Prämierungsvorschlag vom 10.11.1966 sei damit begründet worden, dass die vom Kläger eingeleiteten Maßnahmen zur "Klärung und Verhinderung der geplanten Provokationen durch negative jugendliche Gruppierungen" beigetragen hätten. Die Abschlussbeurteilung des MfS vom 18.06.1985 bescheinige für die gesamte Dienstzeit und alle übertragenen Aufgaben eine vorbildliche und aktive politisch-operative Arbeit. Gem. § 5 Abs. 1 EntschRG sei die Entschädigungsrente abzuerkennen, da der Kläger gegen die Grundsätze der Rechtstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen habe. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 EntschRG sei erfüllt, wenn der Inhaber eines Rechts auf Entschädigungsrente durch sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt den Unrechtserfolg des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtstaatlichkeit und Menschlichkeit herbeigeführt oder einen nicht unerheblichen Beitrag geleistet habe, dass andere diesen Erfolg herbei führten. Es reiche, wenn er durch Rat oder Tat oder durch Organisations- oder Schulungsmaßnahmen im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt den Verstoß gefördert habe. Dies sei insbesondere dann zuzurechnen, wenn er den Befehl hierzu gegeben oder einen ihm erteilten Befehl näher ausgeformt oder wenn er Anordnungen zu Verstößen gegen die Grundsätze mitbeschlossen und öffentlich unterstützt habe. Der Kläger sei nahezu 20 Jahre im nachgeordneten Bereich des MfS in Führungspositionen aktiv gewesen. Als stellvertretender Kreisdienststellenleiter hätte ihm gemäß der Anlage zur Dienstanweisung Nr. 4/65 vom 31.12.1964 zur Organisation der fachlichen Arbeit im Verantwortungsbereich, die Durchsetzung der Befehle und Weisungen, die selbständige Anleitung der unmittelbar unterstellten Hauptsachbearbeiter, der Leiter von Arbeits- und Operativgruppen sowie der Sachbearbeiter oblegen. Weiterhin habe er die IM-Arbeit auf der Basis der Richtlinie 1/58 und der Arbeit an Operativ-Vorgängen im Verantwortungsbereich gewährleistet. Als Leiter der Abteilung 26 (Telefonüberwachung) sei er auf Grund des im gesamten MfS-Bereich geltenden sogenannten Linienprinzips für die Telefonüberwachung im gesamten Bezirk Leipzig veranwortlich gewesen. Diese sogenannten politisch-operativen Maßnahmen des MfS hätten sich auf Unterdrückung und Verfolgung der Bevölkerung gerichtet. Dies ergebe sich unter anderem aus dem zwingenden und umfassenden Einsatz sogenannter informeller Mitarbeiter zur Durchdringung und Sicherung des Verantwortungsbereichs oder zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens. Dabei handele es sich überwiegend um reine Spitzeltätigkeiten. Die Arbeit der IM hätte Hinweise zum Einsatz gezielter Maßnahmen gegen "feindlich-negative" Personen geliefert, wie z. B. Observation, Post- und Telefonkontrolle, Einschüchterungsversuche, Verleumdungen, gezielte Desinformation, etc. Damit sei nach rechtstaatlichen Bewertungsmaßstäben unstreitig, dass die sogenannten politisch-operativen Maßnahmen des MfS auf die Verfolgung und Unterdrückung von Menschen gerichtet gewesen seien. Durch die Tätigkeit des Klägers seien Erfolge herbeigeführt worden, wie sie die Mielke-DA4/66 vom Mai 1966 an alle operativen Linien des MfS bezweckt hätte. Danach sei die Aufgabe gewesen, die Fertigung und Verbreitung von Flugblättern, die Vorbereitung und Durchführung von Grenzübertritten und die Verstärkung kirchlicher Aktivitäten unter Jugendlichen zu verhindern, also grundlegende Menschenrechte, wie Wissens- und Meinungsäußerungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Religionsfreiheit und Ausreisefreiheit den Betroffenen vorzuenthalten. Die fortwährende Beteiligung an Unterdrückungsmaßnahmen ergebe sich unter anderem aus der Abschlussbeurteilung vom 18.06.1985, wonach die "erfolgreiche Gestaltung einer Vielzahl der durchzuführenden Aktionen und Einsätze" zu stets guten Erfolgen geführt habe. Diese Aussagen würden sich auch auf die langjährige Tätigkeit als Leiter der Telefonüberwachung beziehen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 17.10.1997 Klage zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhoben und zugleich die Aussetzung des Vollzuges des Bescheides beantragt.

Während des Klageverfahrens schlug die Beigeladene zu 1. der Beklagten mit Beschluss vom 16.12.1997 die endgültige Aberkennung der Entschädigungsrente vor. Mit Bescheid vom 10.03.1998 erkannte die Beklagte "mit sofortiger Wirkung" die bereits vorläufig aberkannte Entschädigungsrente endgültig ab. In der Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen aus dem Bescheid über die vorläufige Aberkennung der Entschädigungsrente.

Ergänzend hat die Beklagte auf die durch die Kommision von- seiten des BStU beigezogenen zusätzlichen Unterlagen, die Einzelheiten aus der hauptamtlichen Tätigkeit des Klägers dokumentierten, Bezug genommen. Dabei handele sich um die operativen Vorgänge Nr. 58/57 ("Lokführer"), 91/56 ("Beobachtungs-Gruppenvorgang" Lager), 199/57 ("Händler"), 110/59 ("Rennbahn"), 113/59 ("Tulpe"), die Dienstanweisungen Nr. 48, 53, 17/57, 1/84 ("Linie 26"), die geheimen Verschlusssachen Nr. 2519/54, 364/58, 258/65, 472/74, 2/78, 5/79 sowie den Auszug aus dem Beschluss der Sicherheitskommision des Politbüros vom 26.10.1954. Diese operativen Vorgänge stammten überwiegend aus der Zeit bis Anfang 1960, während der Kläger als operativer Mitarbeiter in der Abteilung 2 der Bezirksverwaltung Leipzig eingesetzt gewesen sei. Daraus ließe sich herleiten, dass er zahlreiche operative Maßnahmen zum Nachteil der jeweils "Beschuldigten" angeordnet habe. Er habe mehrere Operativpläne in Überwachungs- und Einzelvorgängen gefertigt und darin auch Einzelmaßnahmen festgelegt. In einzelnen Fällen habe er Wohnungsüberprüfungen und Postkontrollen angeordnet.

Das SG hat mit Urteil vom 25.02.2000 den Bescheid über die vorläufige Aberkennung der Entschädigungsrente vom 01.10.1997 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. In Ermangelung einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage sei die Beklagte nicht befugt gewesen, das dem Kläger zuerkannte Recht auf Entschädigungsrente "vorläufig" abzuerkennen. Soweit die Aufhebung des Bescheides vom 10.03.1998 begehrt werde, sei die Klage unbegründet. Der für den Eingriffsakt als Rechtsgrundlage herangezogene § 5 Abs. 1 und 2 EntschRG sei höchstrichterlich anerkannt und entspreche auch der Überzeugung der Kammer, da der Kläger gegen die Grundsätze der Rechtstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen habe. Erforderlich sei, dass der Betroffene die ihm übertragene oder überlassene Macht zur Einleitung, Forderung oder Durchsetzung von Verletzungen durch die genannten Grundsätze geschützten Rechtsgüter ausgeübt habe. Dies könne dadurch geschehen, dass die ihm verliehene Macht solche Verstöße gerade zum Inhalt hatte, also es gewissermaßen zu seiner Amtsausübung gehörte, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit zu verstoßen. Genanntes werde durch den Inhalt der jeweiligen Amtsgeschäfte tatsächlich indiziert. Der Kläger sei 20 Jahre lang in leitender Position beim ehemaligen MfS der ehemaligen DDR tätig gewesen, habe unstreitig eigene IM geführt und habe die Arbeit an Operativvorgängen entsprechend der Richtlinie 1/58 gewährleistet. Als langjähriger stellvertretender Leiter der Kreisdienststelle Leipzig sei er für die Befolgung und Umsetzung von Dienstanweisungen und Richtlinien des MfS zuständig und voll verantwortlich gewesen. Durch die Richtlinie 1/58 für die Arbeit mit informellen Mitarbeitern hätte sich das MfS beauftragt gesehen, alle Versuche, den Sieg des Sozialismus aufzuhalten oder zu verhindern - mit welchen Mitteln und Methoden es auch sei - vorbeugend im Keime zu ersticken. Hierzu seien als Hauptmittel in diesem Kampf "geheime Mitarbeiter" eingesetzt worden. Diese dienten ebenso wie geheime Informatoren der Feststellung von Anzeichen feindlicher Tätigkeit und verdächtiger Personen, zur Feststellung der Stimmung verschiedener Bevölkerungsschichten sowie zur Aufklärung und Verhinderung von Republikflüchtigen und Abwerbungen. Nach der Richtlinie spielten die geheimen Mitarbeiter eine ausschlaggebende Rolle in der "Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen, in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung". In diesem Zusammenhang seien dem Kläger durch die Abschlussbeurteilung vom 18.06.1985 gute Erfolge bei der sogenannten erfolgreichen Gestaltung einer Vielzahl der durchgeführten Aktionen bescheinigt worden. In der Beurteilung vom 10.11.1966 kämen die "guten Erfolge" deutlich zu Tage, in der es heißt, dass auf Grund der vom Kläger eingeleiteten Maßnahmen gegen "negative Jugendliche" zur sogenannten Klärung und Verhinderung der geplanten Provokationen beigetragen worden sei. Negative Jugendliche hätten im Sprachgebrauch des MfS als Regimegegner oder Regimekritiker gegolten. Nach der Verordnung 4/66 habe das MfS schwerpunktmäßig Gruppen kontrolliert, z.B. wegen krimineller und staatsfeindlicher Delikte vorbestrafte Jugendliche, jugendliche Rückkehrer und Zuziehende aus Westberlin und Westdeutschland, Arbeitsbummelanten, Oberschüler und Lehrlinge, Studenten sowie kirchlich gebundene Jugendliche. Dies verdeutliche, dass die politisch operative Arbeit des MfS und seiner Organe, zu denen auch die Kreisdienststellen und Bezirksverwaltungen gehörten, auf eine völlige Durchdringung der Bevölkerung mit IM zu deren Kontrolle, Bespitzelung, Verfolgung und Unterdrückung gerichtet gewesen sein. Hierbei sei es im Wesentlichen nicht um die Abwehr von Spionage oder Geheimdiensttätigkeiten, sondern um die gezielte Überwachung, insbesondere von Ausreise- und Fluchtwilligen sowie mutmaßlichen Regimegegnern und -kritikern gegangen. Damit seien in erheblichem Maße in unveräußerliche Rechtsgüter, wie Menschenwürde, Meinungs- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit, vor allem Versammlungsfreiheit sowie Reise- und Ausreisefreiheit eingegriffen worden. Bei diesen Eingriffshandlungen habe der Kläger verantwortlich als stellvertretender Leiter der Kreisdiensststelle Leipzig mitgewirkt und dabei gewissenhaft gearbeitet. In der Zeit von 1981 bis 1985 habe er als Abteilungsleiter 26 der BV Leipzig für die Durchführung und Abwicklung der Telefonüberwachung im gesamten Bezirk verantwortlich gezeichnet. Nach summarischer Prüfung des Verhaltens des Klägers und seiner Einbindung in die Strukturen des MfS spräche mehr dafür als dagegen, dass er mit Rat und Tat und auch durch Organisationsmaßnahmen und in anderer Art und Weise im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt den Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit der Rechtstaatlichkeit gefördert habe. Der Kläger sei auch zurechnungsfähig im Sinne der §§ 104 Nr. 2, 827 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewesen. Er hätte die Tatsachen gekannt, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtstaatlichkeit ergab. Nach alledem hätte die Beklagte ihm das Recht auf Entschädigungsrente mit Wirkung ab April 1998 aberkennen können.

Gegen das am 22.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.05.2000 fristgemäß Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt, welche sich gegen den Bescheid über die endgültige Aberkennung der Entschädigungsrente richtet. Er sei zweifelsfrei im sogenannten politischen operativen Bereich des MfS tätig gewesen, habe unstreitig IM geführt und die Arbeit an Operativvorgänge gewährleistet. Grundlage für sein Handeln seien allgemein gültige dienstliche Weisungen, die den tatsächlichen oder vermeindlichen Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen sollten und in vielerlei Hinsicht anderen politischen Maximen folgten, als in schlechthin als rechtstaatlich geltenden Staatswesen üblich gewesen sei. Er hätte in seiner Tätigkeit erkennen können, dass vielfältige Aktivitäten geheimdienstlicher, krimineller und anderer Art letztlich auf die Störung und Beseitigung der für ihn zukunftsorientierten Gesellschaft gerichtet waren. Es sei gerade deshalb nicht so, dass das MfS im Wesentlichen ein Repressivapparat gegen tatsächliche und vermeindliche Regimegegner, Andersdenkende und Ausreisewillige gewesen sei. Dass die Sicherheitspolitik der SED und das sich darauf gründende "Feindbild" im Laufe der Entwicklung zu Maßnahmen des MfS führten, die Grenzen von Grundrechten überschritten, habe er nicht zu vertreten. Durch das Führen inoffizieller Mitarbeiter sei nicht von vornherein ein Eingriff in die Menschenwürde, Meinungs- und Gewissensfreiheit usw. zu schließen. Der Beweis menschenrechtswidrigen Verhaltens sei nicht erbracht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Leipzig vom 25.02.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.03.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidungsgründe aus dem Urteil des SG für zutreffend. Der Versuch des Klägers, das MfS lediglich als ein zuverlässiges und der SED treu ergebende Organ des Ministerrates der DDR darzustellen, sei nicht nur eine Verharmlosung und Verkennung der tatsächlichen Aufgabe sowie der Arbeitsweise und Methoden des MfS, sondern stelle auch eine Verhöhnung der unzähligen Opfer der Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen unter der DDR-Bevölkerung dar.

Die Beigeladene zu 1. beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Behauptung des Klägers sei vom SG zutreffend festgestellt worden, dass das MfS das wesentliche Unterdrü- ckungsorgan im Inneren der DDR gewesen sei. In diesem Unterdrückungssystem sei der Kläger als stellvertretender Leiter der Kreisdienststelle Leipzig und als Leiter der Telefonüberwachung der Bezirksverwaltung maßgeblich eingebunden gewesen. Die Aufgabenbereiche der Abteilung 26 dienten allein dazu, Erkenntnisse über Oppositionelle oder über Personen zu erlangen, die im Verdacht der sogenannten Republikflucht standen. Angesichts der langjährigen Tätigkeit sei der Entzug der Entschädigungsrente die einzig gebotene Maßnahme.

Die Beigeladene zu 2. hat die Berufung zur Kenntnis genommen und inhaltlich keine Stellung bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 10.03.1998 über die endgültige Aberkennung des gegen die Beigeladene zu 2. gerichteten Rechts des Klägers auf Entschädigungsrente. Eines Vorverfahrens bedurfte es bezüglich dieses Bescheides nicht (§ 6 Abs. 4 Satz 2 EntschRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen - Versorgungsruhensgesetz - VRG vom 25.07.1991 - BGBl. 1606).

Soweit das SG die Klage gegen die "endgültige" Aberkennung der Entschädigungsrente im Bescheid vom 10.03.1998 abgewiesen hat, erfolgte dies zutreffend. Die Beklagte hat dem Kläger sein Recht auf Entschädigungsrente gegen die BfA zurecht aberkannt.

Die Beklagte hat den Eingriffsakt vom 10.03.1998 auf die in § 5 Abs. 1 EntschRG enthaltene Ermächtigungsgrundlage gestützt. Gerichtlicher Prüfung unterfällt nur, ob der von der Beklagten im Verwaltungsakt geltend gemachte Kürzungs- oder Aberkennungsgrund vorliegt und den vorgenommenen Eingriff rechtfertigt. Nach § 5 Abs. 2 EntschRG entscheidet das Bundesversicherungsamt (BVA) über die Kürzung oder Aberkennung einer Entschädigungsrente auf Vorschlag der Kommission nach § 3 VRG, hier also der Beigeladenen zu 1). Den gesetzlich geforderten Vorschlag zur endgütligen Aberkennung hat die Kommission mit Beschluss vom 16.12.1997 unterbreitet. Eine Verletzung der im Übrigen für das Verfahren entsprechend geltenden Vorschriften des VRG ist nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beklagte dem Kläger vor Erlass des Bescheides vom 10.03.1998 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den tragenden Gesichtspunkten für eine Aberkennung gegeben.

Einfach gesetzlich trägt § 5 Abs. 1 EntschRG die im Bescheid vom 10.03.1998 getroffene Regelung, das zuerkannte Recht auf Entschädigungsrente mit sofortiger Wirkung abzuerkennen. Dies hat zur Folge, dass die beigeladene BfA dem Kläger für Bezugszeiträume ab 01.04.1998 die Entschädigungsrente nicht mehr zu zahlen hat. Nach § 5 Abs. 1 EntschRG sind Entschädigungsrenten zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschenlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zu eigenem Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Die Norm statuiert damit eine Unwürdigkeitsklausel, d.h., das Recht auf Entschädigungsrente besteht insoweit nicht mehr, wie die Beklagte zu Recht den Einwand erhebt, dass der Betroffene selbst gegen die Grundsätze verstoßen hat, auf denen die Gewährung der Entschädigungsrente beruht. Insoweit enthält die Vorschrift eine spezialgesetzliche Ermächtigung ("aberkennen", "kürzen") für die Beklagte, die Bindungswirkung des früheren Verwaltungsaktes zu durchbrechen, mit dem ein Recht auf Entschädigungsrente zuerkannt worden war (BSG Urteil vom 30.01.1997 - 4 RA 23/96, Urteil vom 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R).

Der gerichtlichen Prüfung unterliegt insoweit, ob der von der Beklagten geltend gemachte Aberkennungsgrund vorliegt und den vorgenommenen Eingriff rechtfertigt. Die Beklagte hat die Befugnis zur Aberkennung auf Verstöße des Klägers gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit durch das Mitwirken an operativen Vorgängen und die langjährige Tätigkeit als stellvertretender Leiter einer Kreisdienststelle und als Leiter der Abteilung Telefonüberwachung der BV Leipzig des MfS gestützt. Ihre Entscheidung, der Aberkennungsgrund liege vor, ist nicht zu beanstanden.

Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 EntschRG setzt folgendes voraus:

Der Betroffene muss gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Insoweit genügt eine nur allgemeine Förderung des Unrechts- und Gewaltsystems der SED nicht, er muss vielmehr durch ein konkretes nachweisbares Verhalten gegen die genannten Grundsätze verstoßen haben. Der Grundsatz der Menschlichkeit schützt die (Ansehens-) Würde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) und die unveräußerlichen Menschenrechte (Art. 1 Abs. 2 GG) eines jeden, der in einem Gemeinwesen dem jeweiligen Inhaber der Macht sowie den Menschen unterworfen ist, denen jener Herrschaftsmacht verliehen oder faktisch eingeräumt hat. Schutzgut des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit ist, dass jeder Gewaltinhaber sich in einer den jeweiligen Lebensverhältnissen angemessenen Sachbehandlung, vor allem unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bemühen muss und insbesondere nicht willkürlich handeln darf; keinesfalls darf jemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat, seiner Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen und politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden (BSG Urteil vom 24.03.1998 a. a. O.).

Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 EntschRG ist danach erfüllt, wenn der Inhaber eines Rechts auf Entschädigungsrente durch sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) in Ausübung ihm übertragener oder eingeräumter Gewalt, den Unrechtserfolg des Verstoßes gegen einen der genannten Grundsätze herbeigeführt oder einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat, dass andere diesen Erfolg herbeiführten. Ferner muss er zurechnungsfähig sein und die Tatsachen gekannt haben, aus denen sich die Unvereinbarkeit seines Verhaltens mit den Grundsätzen der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergab (BSGE 80, 72, 86 ff. m. w. N.). Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Dem SG ist dahin zu folgen, dass der Verstoß gegen diese Grundsätze dann anzunehmen ist, wenn jemand durch konkretes, räumlich und zeitlich eingegrenztes Verhalten, das einem Beweis zugänglich ist, gegen die Inhalte der Grundsätze vorgegangen oder Verstößen gegen sie - obwohl ihm möglich und zumutbar - nicht entgegengetreten ist. Es reicht eine Mitwirkung an den Verstößen anderer Gewaltinhaber, die nicht auf die strafrechtliche Teilnahmeform begrenzt ist, aus. Notwendig ist jedoch nicht, dass der Berechtigte die Verletzung selbst mit beschlossen oder diese eigenhändig bewirkt hat. Es reicht, wenn er durch Rat oder Tat oder durch Organisations- oder Schulungsmaßnahmen oder in anderer Weise im Rahmen der ihm eingeräumten Gewalt den Verstoß gefördert hat. Soweit die dem Berechtigten verliehenen Macht Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit zum Inhalt hatte, es also gewissermaßen zu seiner Amtsausübung gehörte, kann der Verstoß durch den Inhalt der jeweiligen "Amtsgeschäfte" hilfstatsächlich indiziert sein (Urteile des BSG vom 30.01.1997, a. a. O. bzw. 4 RA 99/95). Ein einmaliger, punktueller, nach der Art der Begehung und dem eingetretenen Verletzungserfolg nicht schwerwiegender Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze kann schon aus Gründen tatbestandlicher Verhältnismäßigkeit die Anwendung des § 5 Abs. 1 EntschRG nicht begründen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Beklagten und des SG ergibt sich die berechtigte Annahme, dass der Kläger an menschenverachtenden Maßnahmen mitgewirkt hat.

Der Kläger hat als Inhaber eines bestehenden subjektiven Rechts auf Entschädigungsrente gegen die oben genannten Grundsätze verstoßen, also durch konkretes räumlich und zeitlich eingegrenztes Verhalten. Er war als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS über 33 Jahre, dabei über 20 Jahre lang in leitenden Positionen, beim ehemaligen MfS tätig. In der Funktion als stellvertretender Leiter einer Kreisdienststelle war er nach dem beim MfS geltenden Prinzip der Einzelleitung für die Umsetzung der einschlägigen Richtlinien und Dienstanweisungen sowie für die Erfüllung aller politisch-operativen Aufgaben im Territorium des Kreises uneingeschränkt verantwortlich. Nach den Richtlinien und Dienstanweisungen handelte es sich dabei um Anordnungen von Post- und Telefonüberwachung sowie sonstige Bespitzelung durch MfS, Hausdurchsuchungen, häufige Vorladungen zu Behörden, Verlust des Arbeitsplatzes oder Umsetzung auf einen schlechteren Arbeitsplatz, Sanktionen gegen Familienmitglieder, Verschlechterung der medizinischen Versorgung, Ächtung durch SED und staatliche Organisationen, Kriminalisierungen und Inhaftierungen, z.B. des Vorwurfs der Vorbereitung von Republikflucht oder wegen Behinderung von staatlichen Organen. Vor dem Hintergrund dieses massiven Bedrohungspotentiales mutet es wie menschenverachtender Zynismus an, wenn der Kläger meint, er habe lediglich im Rahmen seiner Tätigkeit im MfS das politische System in der DDR allgemein gefördert (BSG Urteil vom 24.03.1998 a. a. O.). Ein Verkennen der Funktion eines stellvertretenden Leiters einer Kreisdienststelle und eines Leiters der Abteilung Telefonüberwachung des MfS ist auf dieser Grundlage nicht gegeben. Zutreffend hat das SG unter Benennung der jeweiligen Richtlinien und Dienstanweisungen sowie deren Ziele festgestellt, dass mit der Umsetzung dieser Richtlinien und Dienstanweisungen wesensnotwendig ein Verstoß gegen fundamentale Grund- und Menschenrechte verbunden war. Ebenso waren diese Menschenrechtsverletzungen mit der Ausübung der genannten "Amtspflichten" des Klägers zwingend verbunden. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hilfstatsächich indiziert. Des Weiteren kann aus der (Hilfs-) Tatsache, dass jemand ein Amt nicht nur ganz kurzzeitig inne gehabt hat, auf die Hauptsache geschlossen werden, er habe die mit dem Amt verbundenen Aufgaben wahrgenommen, falls - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, er könne sich im Einzelfall ausnahmsweise anders verhalten haben. Der Kläger hat mit seinem persönlichen Einsatz zur Stabilisierung und Erhöhung der Effizienz des herrschenden Unterdrückungssystems beigetragen und zweifelsfrei bewegt, dass es zur Verletzung der genannten Grundsätze kommen konnte. Die politisch-operative Arbeit des MfS und seiner Organe, zu denen auch die Kreisdienststellen und BV gehörten, war stets auf eine völlige Durchdringung der Bevölkerung der ehemaligen DDR mit informellen und geheimen Mitarbeitern zu deren Kontrolle, Bespitzelung, Verfolgung und Unterdrückung gerichtet. Hierbei ging es im Wesentlichen nicht um die Abwehr von Spionage- und Geheimdiensttätigkeiten, sondern um gezielte Überwachung, insbesondere von Ausreise- und Fluchtwilligen sowie mutmaßlichen Regimegegnern und Kritikern. Dadurch ist in erheblichem Maße in unveräußerliche Rechtsgüter eingegriffen worden.

Darüber hinaus hat der Kläger als operativer Mitarbeiter eigenhändig in unveräußerliche Grundrechte und Menschenrechte in rechtsstaatswidriger Weise eingegriffen, wie sich aus den beigezogenen Unterlagen der Gauck-Behörde ergibt (und auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird) und im Bescheid der Beklagten dargestellt wurde. Der Kläger hat bis Anfang 1960 an diversen "operativen Vorgängen" mitgewirkt und Einzelmaßnahmen festgelegt und angeordnet. Die Beteiligung des Klägers an diesem Vorgängen ist ebenso unbestritten. Anhand dieser und weiterer in den vorliegenden Akten dokumentierter Vorgänge ergibt sich, dass der Kläger selbst oder als Vorgesetzter an rechtsstaatswidrigen Maßnahmen beteiligt war. Entgegen seiner Auffassung ist ihm insofern ein konkreter Schuldvorwurf zu machen. Der Senat verweist insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG (§ 153 Abs. 2 SGG)

Nicht unberücksichtigt blieb auch der Sinn und Zweck des EntschRG, den Verfolgten des Nationalsozialismus, die in der DDR lebten, die Wiedergutmachungsrechte zuzuerkennen, wie sie im Bundesentschädigungsgesetz für die Opfer des Nationalsozialismus im früheren Bundesgebiet vorgesehen waren. Während in der DDR eine ideologisch geleitete Auswahl unter allen Opfern nationalsozialistischer Verfolgung getroffen wurde, erkannte das Bundesrecht nach §§ 1 - 6 Bundesentschädigungsgesetz grundsätzlich allen Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung ein Recht auf Wiedergutmachung zu (vgl. BSG, Urteile vom 30.01.1997). Ferner war zu berücksichtigen, dass es die Achtung vor den Opfern menschenverachtender Gewaltherrschaft dem Rechtsstaat grundsätzlich nicht erlaubt, die Sachwahl einer derartigen totalitären Gewaltherrschaft, wo sie selbst auch Opfer der NS-Verfolgung waren, schlechthin in jeder Hinsicht denjenigen wiedergutmachungsrechtlich gleichzustellen, die ausschließlich Opfer waren. Gerade der Kläger hatte als Verfolgter des Nationalsozialismus erkennen müssen und können, dass seine Tätigkeit - zumindest teilweise - gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstößt. § 5 Abs. 1 EntschRG enthält kein (Kriminal-) Strafrecht, denn es geht nicht darum, dem Berechtigten wegen eines in der Vergangenheit verübten Verbrechens oder Vergehens eine seiner individuellen Tatschuld angemessene Strafsanktion aufzuerlegen (BVerfGE 34, 331, 341 m. w. N.), sondern um eine Kürzung oder Aberkennung eines von der Bundesrepublik Deutschland gewährten Rechts auf Wiedergutmachung bei solchen NS-Opfern, die zugleich Täter von Menschenrechtsverletzungen sind.

Somit liegt ein ausreichender Grund, das Recht auf Entschädigungsrente abzuerkennen, vor, wenn der Rechtsinhaber den von anderen beschlossenen (initiierten) bzw. vollstreckten Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit bewußt gefördert hat. Die aufgezeigten Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtstaatlichkeit sind dem Kläger nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv zuzurechnen. Der mit der Unwürdigkeitserklärung im Sinne des § 5 Abs. 1 EntschRG verbundene ethische Vorwurf schuldhaften Verhaltens (BVerfGE 12, 264) basiert auf der tatsächlichen, wissentlichen und willentlichen Mitwirkung an (mindestens) einer Verletzungshandlung. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Machtausübende mit seiner bewussten und gewollten vorgenommenen Verletzungshandlung gerade die Absicht verfolgte, die genannten Grundsätze zu verletzten; vielmehr reicht aus, dass er bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, dass er jene verletzt; Rechtsblindheit entschuldigt nicht (BSG Urteil vom 24.03.1998 a. a. O.). Vorliegend ist die Tatsachenkenntnis belegt durch die langjährig ausgeübten Funktionen eines stellvertretenden Kreisdienststellenleiters des MfS und Leiters der Abteilung Telefonüberwachung einer BV. Nach § 5 Abs. 1 EntschRG ist im Falle eines (nachgewiesenen) Verstoßes die bereits bewilligte Rente zu kürzen oder abzuerkennen. Dieser an die BVA gerichtete strikte Anwendungsbefehl eröffnet weder ein Betätigungs- noch ein Auswahlermessen. Somit kommt es entscheidend auf Schwere und Intensität der Unrechtshandlungen des Betroffenen selbst in der DDR an. Maßgebend sind Anzahl, Ort, Umfang und Dauer der Unrechtshandlungen des Betroffenen sowie diejenigen der Verletzungen seiner Opfer. Gemessen an diesen Maßstäben ist die endgültige Aberkennung des Rechtes auf Entschädigungsrente aus den dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ist bei der Anwendung der Ermächtigungsnormen des § 5 Abs. 1 EntschRG sowohl der Nachweis (mindestens) einer konkreten Handlung erbracht als auch durch die langjährige Zugehörigkeit des Klägers zum MfS und durch die ausgeübten Funktionen nachgewiesen, dass wiederholt und dauerhaft gegen elementare Rechtsstaatsprinzipien verstoßen worden ist. Somit ist unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des BSG ein konkreter, sachlich und zeitlich eingegrenzter und dem Beweis zugänglicher Lebenssachverhalt vorhanden, dem die zum Verstoß führende Handlung und darauf basierende unmittelbare Verletzungshandlung und der Verletzungserfolg zu entnehmen ist.

Die Regelungen des § 5 Abs. 1 EntschRG sind verfassungsgemäß und stehen mit den völkervertragsrechtlich begründeten Pflichten der Bundesrepublik Deutschland im Einklang (BSG Urteile vom 30.01.1997 sowie 24.03.1998 [a. a. O.]).

Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.1998 sowie das Urteil des SG vom 25.02.2000 sind daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der dort angeordneten vollständigen des Klägers die durch die Unterlagen der Gauck-Behörde belegten Vorwürfe derart gravierend sind, dass eine nur teilweise Entziehung der Entschädigungsrente nicht gerechtfertigt wäre. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der langen Zeitspanne, in der der Kläger in verantwortlicher Position beim MfS tätig war, sondern auch hinsichtlich der Schwere der ihm konkret vorzuwerfenden Eingriffe in die Menschenrechte der Bürger der ehemaligen DDR.

Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wird die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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