L 5 RJ 110/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RJ 601/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 110/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten im Rahmen einer Kontenklärung.

Auf den am 25. Juni 1998 gestellten Kontenklärungsantrag des am ... geborenen Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 1999 die gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsrelevanten Daten fest. Hierbei wurden folgende Zeiten nicht berücksichtigt bzw. abgelehnt:

Haftzeiten:
11. Oktober 1974 - 14. April 1976
15. Juni 1977 - 14. September 1977
17. November 1978 - 14. Juli 1980
28. Juli 1980 - 30. September 1982

Krankheitstage: 11. Oktober 1982 - 09. Februar 1983

Den am 31. Januar 1999 erhobenen Widerspruch, in welcher der Kläger das Fehlen der Zeiten des Strafvollzugs beanstandete und die Berücksichtigung der fachärztlichen Heilbehandlungszeit vom 11. Oktober 1982 bis zum 09. Februar 1983 begehrte, wies die Beklagte, nach Aufklärungsschreiben vom 23. Februar 1999, mit Bescheid vom 07. Juni 1999 zurück. Die während der Verbüßung der Haftstrafe im Beitrittsgebiet geleisteten Arbeitsjahre könnten nicht als Beitragszeit gemäß §§ 55, 248 Abs. 3 SGB VI angerechnet werden, da keine Rentenversicherungs- oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Die Vertrauensschutzregelung des Art. 2 § 19 Abs. 2 Ziffer 13 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) finde, da seine Rente erst nach dem 31. Dezember 1996 beginne, keine Anwendung. Eine auf Rehabilitation oder Kassation erkennende Entscheidung liege nicht vor, so dass eine Anerkennung der Haftzeiten gemäß § 250 Abs. 1 Ziffer 5a SGB VI nicht erfolgen könne. Die Anerkennung der fachärztlichen Behandlungszeit vom 11. Oktober 1982 bis zum 09. Februar 1983 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei ebenfalls nicht möglich, da dadurch keine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden sei.

Die am 07. Juli 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger sich begründend auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren bezog und zusätzlich anführte, die Nichtberücksichtigung von Haftzeiten bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1996 stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, hat das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 13. Februar 2001 abgewiesen. Die vom Kläger verbüßten Haftzeiten seien keine originären Beitragszeiten im Sinne des SGB VI und diesen, wegen fehlender Entrichtung von Pflichtbeiträgen, auch nicht gleichgestellt. Die Anerkennung der Zeiten der fachärztlichen Behandlung vom 11. Oktober 1982 bis zum 09. Februar 1983 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei ebenfalls nicht möglich, da sie nicht an eine Zeit der Pflichtversicherung anknüpften und die von der Rechtsprechung anerkannten Überbrückungszeiten nicht vorlägen.

Der Kläger macht mit der am 27. April 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht fristgerecht eingelegten Berufung weiterhin die im sozialgerichtlichen Verfahren begehrten Zeiten geltend.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Februar 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 zu verurteilen, folgende Zeiten als Anrechnungszeit im Versicherungsverlauf festzustellen:

11.10.1974 - 14.04.1976
15.06.1977 - 14.09.1977
17.11.1978 - 14.07.1980
28.07.1980 - 30.09.1982
und 11.10.1982 - 09.02.1983.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 08. Januar 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Berücksichtigung der geltend gemachten Haft- und Krankheitszeiten im Rahmen der Kontenklärung (gegenwärtig) nicht zusteht.

Der Senat schließt sich nach Überprüfung vollumfänglich den Feststellungen und rechtlich zutreffenden Ausführen des SG an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Vortrag des Kläger, es liege eine Ungleichbehandlung, mithin eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) vor, greift nicht durch. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) hat der Gesetzgeber eine befristete Übergangsregelung geschaffen, da zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung die in den neuen Bundesländern auf Grund der dort geltenden Rentenverordnung vom 23. November 1979 teilweise divergierenden gesetzlichen Rentenregelungen nicht gleichzeitig angepasst werden konnten. Durch das RÜG hat der Gesetzgeber Ungleichheiten in der Rentenberechnung zwischen den alten und neuen Bundesländern - zugunsten der Versicherten in den neuen Bundesländern - bis zum 31. Dezember 1996 in Kauf genommen. Es liegt daher keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG vor, sondern durch den Wegfall des RÜG wurde lediglich die Gleichbehandlung der Versicherten in den alten und neuen Bundesländern vollzogen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Mai 1999, Az.: B 8 KN 10/98 R). Da der Gesetzgeber im Rahmen seiner Tätigkeit Übergangsreglungen frei bestimmen kann, ist eine Willkür nicht ersichtlich. Dem Kläger bleibt es unbenommen, nach erfolgreichem Abschluss des Rehabilitationsverfahrens bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zu stellen.

Die Anwendung der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a. F. resultiert aus der Antragstellung vom 25. Juni 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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