L 6 RJ 131/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 679/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 131/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist erneut streitig, ob dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw. Erwerbsunfähigkeit (EU) zu gewähren ist.

Der am ... geborene Kläger absolvierte von 1979 bis 1981 eine Schlosserlehre und war von 1982 bis 1987 als Montageschlosser tätig. Von August 1988 bis Oktober 1989 und April 1990 bis Juni 1990 war der Kläger als Transportarbeiter beschäftigt. Seitdem bezieht der Kläger abwechselnd Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. aus der Arbeitslosenversicherung.

Erstmals am 15.04.1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen EU/BU wegen starker Rückenschmerzen. Mit Bescheid vom 14.08.1993 lehnte die Beklagte die Gewährung einer derartigen Leistung ab. Widerspruch, Klage und Berufung hiergegen blieben erfolglos, ebenso wie ein am 05.10.1995 gestellter Neuantrag, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 26.08.1996 abwies. Dieser Bescheid wurde Gegenstand des damals unter dem Aktenzeichen L 5 Ar 20/95 anhängigen Berufungsverfahrens. In dem Urteil vom 07.02.1997 hatte das Landessozialgericht (LSG) zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger als Transportarbeiter angelernter Arbeiter im unteren Bereich sei. Zwar habe es in der früheren DDR bis 1985 den Ausbildungsberuf "Transport- und Lagerfacharbeiter" gegeben. Eine derartige Ausbildung habe der Kläger jedoch nicht durchlaufen. Er habe sich in den kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen auch nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Facharbeiters aneignen können. Die letzte Tätigkeit könne er nach dem von Prof. Dr. Sch ... geschilderten Leistungsvermögen weiterhin verrichten. Daneben sei er jedoch nach seinem Berufswerdegang auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisbar. Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen schlössen einen vollschichtigen Arbeitseinsatz für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 40 kg nicht aus. Zwar bestünden verschleißbedingte Veränderungen der letzten Lendenbandscheiben sowie erste Zeichen eines Verschleißleidens an beiden Hüftgelenken, doch seien die erhobenen Befunde verhältnismäßig gering. Die weiteren beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen (Bluthochdruck, Schilddrüsenvergrößerung) schränkten die Erwerbsfähigkeit des Klägers ebenfalls nicht ein. Auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet hätten keine ernsthaften Gesundheitsstörungen festgestellt werden können.

Bereits am 21.02.1997 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf EU-Rente wegen Wirbelsäulenbeschwerden, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.1998 abwies, da der Kläger weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei. Auch die hiergegen eingelegten Rechtsmittel (Widerspruchsbescheid vom 03.08.1998, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28.10.1998, Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts - Az. L 5 RJ 171/98 - vom 22.09.1999) blieben erfolglos. Nach den Ausführungen des Sächsischen LSG in dem Urteil vom 22.09.1999 war dem Kläger zwar die Tätigkeit des Transportarbeiters nicht mehr zumutbar, doch bestand ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf welchen der Kläger zumutbar verwiesen werden könnte. Denkbar seien Tätigkeiten als Bürohilfskraft, in der Registratur oder in der Poststelle oder als Pförtner. Die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen (Schuppenflechte an den Kniegelenken, haltungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen, verstärkte Infektneigung, erhöhter Blutdruck sowie abnorme reizbare Persönlichkeit) führten nicht zu einer Minderung des zeitlichen Leistungsvermögens des Klägers.

Den letzten und streitgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf starke Rückenschmerzen, Bluthochdruck und Neigung zu Grippeinfekten stellte der Kläger am 18.10.1999. Die Beklagte zog daraufhin einen Befundbericht des Orthopäden Dr. G ... vom 25.11.1999 bei. Dieser teilte mit, dass der Kläger seit vier Jahren nicht mehr in Behandlung gewesen sei und die erneute Vorstellung im Zusammenhang mit dem vorgelegten Rentenantrag erfolgte. Dr. G ... diagnostizierte ein lokal-lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen, lumbosakrale Übergangsstörung und Bogenschlussstörung S2/S3/S4. Körperlich schwere und gehäuft mittelschwere Tätigkeiten seien für den Kläger ungeeignet. Für körperlich leichte Tätigkeiten mit wiederkehrenden mittelschweren Hebe- und Trageanforderungen sei der Kläger einsetzbar. Des Weiteren lag der Beklagten ein Befundbericht der Internistin Dipl.-Med. V ... vom 01.10.1999 vor. Hier wurden die Diagnosen einer arteriellen Hypertonie WHO I und einer geringen Hepatose, Verdacht auf Steatosis hepatis gestellt. Ferner lagen zur Bescheiderteilung vor eine Epikrise des Klinikums C ... vom 29.07.1997, Arztbriefe der radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. H ... vom 09.02.1999 und 02.04.1998 und ein Gutachten von Dr. Sch ... aufgrund ambulanter Untersuchung vom 03.03.2000. Dr. Sch ... votierte für ein vollschichtiges Einsatzvermögen für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeit. Funktionseinschränkungen bestünden hinsichtlich Tätigkeiten mit Zeitdruck und überwiegend einseitiger Körperhaltung. Ferner sollte keine besondere geistige und konzentrative Anforderung bestehen. Mit Bescheid vom 13.04.2000 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen EU zurück. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig ausgeübt werden. Den Widerspruch des Klägers vom 03.05.2000, in dem dieser wiederum auf seine Rückenbeschwerden und seinen Bluthochdruck hinwies, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2000 zurück.

Mit der Klage vom 02.08.2000 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er leide unter starken Rückenschmerzen und fühle sich deshalb sehr krank. Er habe auch Bluthochdruck und müsse Tabletten einnehmen. Außerdem sei er oft erkältet und seine Schilddrüse sei vergrößert.

Das Sozialgericht hat zur Beweiserhebung Unterlagen beigezogen vom Arbeitsamt Chemnitz sowie von der AOK Chemnitz. Ferner lagen dem Gericht vor der Entlassungsbericht des Klinikums C ... vom 27.10.2000 über den akuten Hörsturz, den der Kläger am 11.10.2000 erlitten hatte, sowie ein Befundbericht von Frau Dr. L ... vom 16.11.2000 mit weiteren Facharztbefunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2001 hat das Sozialgericht sodann die Klage abgewiesen. Weder habe der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer EU-Rente noch auf Gewährung einer BU-Rente gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Der Kläger sei nicht berufsunfähig, weil seine Leistungsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken sei. Im Falle des Klägers sei als bisheriger Beruf der des Transportarbeiters zugrunde zu legen. Diese Tätigkeit könne der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet, nicht mehr verrichten, da bei dieser Tätigkeit auch schwere körperliche Arbeiten nicht auszuschließen seien. Dennoch sei der Kläger nicht berufsunfähig, da er zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden könne. Nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schema sei der Kläger der Gruppe der Angelernten des unteren Bereiches zuzuordnen. Dies ergebe sich aus der Arbeitgeberauskunft, welche in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 Ar 43/94 eingeholt worden ist. Hiernach habe die Ausbildungszeit für Transportarbeiter mit Berechtigungsnachweisen zum Führen von Transportmitteln bei etwa zwei Jahren gelegen. Aufgrund der kurzen Tätigkeit des Klägers als Transportarbeiter und der Art der verrichteten Tätigkeiten gehe das Gericht davon aus, dass der Kläger als Angelernter im unteren Bereich einzustufen sei. Damit sei der Kläger zumutbar auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nach Auffassung des Gerichts für den Kläger auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die Leistungsfähigkeit werde im Wesentlichen durch die psychische Erkrankung und die Wirbelsäulenerkrankung eingeschränkt. Unter Würdigung der in früheren Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingeholten Befundberichte und Gutachten bestünden beim Kläger folgende gesundheitliche Einschränkungen: - haltungs- und belastungsabhängiges Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), - abnorme reizbare Persönlichkeit mit Neigung zu Verhaltens störungen, - erhöhter Bluthochdruck sowie erhöhter Blutfett- und Harnsäu respiegel, - verstärkte Infektneigung, - Schuppenflechte in den Kniegelenken und - Struma parenchymatosa et nodosa Stadium I. Eine wesentliche Änderung läge nach dem aktuellen Befundbericht der behandelnden Hausärztin nicht vor. Eine Verschlimmerung sei vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Auch der akute Hörsturz vom Oktober 2000 führe zu keiner anderen Beurteilung des Leistungsvermögens, da es ausweislich des Entlassungsberichtes des Krankenhauses zu einer Vollremission des Hörvermögens kam. Die genannten gesundheitlichen Einschränkungen hätten aber keine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht zur Folge. Nach dem Gutachten von Dipl.-Med. R ... sei davon auszugehen, dass die psychischen Erkrankungen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Klägers lediglich in einer von ihm selbst mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbaren Art und Weise beeinträchtigen würden. Auch die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen würden zu keiner quantitativen Leistungseinschränkung führen. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte bis teilweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten, ohne mechanische Hilfsmittel zu verrichten. Mit diesem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder ein sonstiger Katalogfall nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 25.06.1986, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liege beim Kläger nicht vor. Insbesondere sei er nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges gehindert. Damit müsse keine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden. Der Kläger könne jedoch beispielsweise als Mitarbeiter in einer Poststelle tätig werden. Dabei handele es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit, bei welcher das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht anfalle. Die Tätigkeit werde überwiegend im Sitzen verrichtet, biete jedoch auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel. Es handele sich dabei um einfache und routinemäßige Bürohilfstätigkeiten, die nach Anweisung oder vorgegebenem Schema auch von Berufsfremden innerhalb einer Einarbeitungsphase von maximal drei Monaten ausgeübt werden könnten. Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig sei, habe er erst recht keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen EU nach den strengeren Voraussetzung des § 44 SGB VI in der Fassung des Gesetzes bis 31.12.2000. Ebenso wenig bestehe in Anbetracht des vollschichtigen Leistungsvermögens ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2000 oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI.

Mit der am 18.05.2001 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenen Berufung verfolgte der Kläger sein Begehren unter Wiederholung der bereits im sozialgerichtlichen Verfahren genannten Gründe weiter.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10.05.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 13.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen EU, hilfsweise BU ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angegriffene Entscheidung für rechtmäßig.

Zur Ermittlung des Sachverhalts wurde von der AOK Sachsen ein MDK-Gutachten vom 22.05.2001 über den Kläger beigezogen. Nach diesem Gutachten besteht beim Kläger ein lokales lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen sowie eine Hypertonie, Struma cervicalis und eine Adipositas. Der Kläger sei für folgendes Leistungsbild einsetzbar: leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne schweres Heben und Tragen bzw. Körpervorhalte einschließlich Leitern und Gerüsten. Ferner wurde ein Arbeitsamtsgutachten vom 29.03.2000 beigezogen. Hiernach ist der Kläger vollschichtig einsetzbar für überwiegend leichte Arbeit bis zeitweise mittelschwere Arbeit. Zu vermeiden sind Zeitdruck, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel. Eine wesentliche Änderung im Beschwerde- und Leistungsbild zum Vorgutachten vom April 1998 wurde verneint. Bei der Begutachtung im März 2000 hatte der Kläger angegeben, dass er sich noch eine leichte Pförtnertätigkeit zutrauen würde. Außerdem wurde von Frau Dipl.-Med. L ... ein Befundbericht beigezogen. In dem Befundbericht vom 01.08.2001 teilte sie mit, dass aufgrund der bekannten orthopädischen Vorbefunde dem Kläger wiederholt Bescheinigungen zur Vorlage beim Arbeitsamt ausgestellt worden sind mit dem Wortlaut "Wegen rezidivierender Rückenbeschwerden und vorliegender Befunde ist oben genannter Patient für schwere körperliche Arbeit nicht vermittelbar". Sie diagnostizierte Hypertonie, Adipositas und lokales rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativer LWS-Veränderung. Bezüglich der bekannten orthopädischen Befunde mit aktueller Befundkontrolle im Mai 2001 seien keine Veränderungen nachweisbar. Unter regelmäßiger medikamentöser Therapie sei es inzwischen zu einer deutlich gebesserten Blutdruckeinstellung gekommen. Weitere Leiden seien nicht hinzugekommen. Dem Befundbericht beigefügt war ein radiologischer Bericht vom 28.02.2001, ein internistischer Befund der Dipl.-Med. V ... vom 01.10.1999 sowie ein ausführlicher orthopädischer Befund vom 15.05.2001 von Dr. G ... Nach dessen Einschätzung kann der Kläger leichte und zeitweilig mittelschwere Arbeiten im freien Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig ausführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die Verfahrensakten L 5 RJ 171/98 und L 5 Ar 20/95 und die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz die Klage abgewiesen. Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung). Insofern wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs. 2 SGG.

Insbesondere hat das Sozialgericht zutreffend den bisherigen Beruf des Klägers, der der Prüfung einer Rente wegen BU zugrunde zu legen ist, ermittelt. Wie das Sächsische Landessozialgericht (LSG) bereits in den Verfahren L 5 Ar 20/95 und L 5 RJ 171/98 festgestellt hat, ist der Kläger als Transportarbeiter der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zuzuordnen. Gegen diese Eingruppierung hat sich der Kläger auch nicht gewandt. Neue Tatsachen, die eine andere Einstufung nahe legen würden, sind nicht ersichtlich.

Die Tätigkeit eines Transportarbeiters kann der Kläger, wie auch das Sozialgericht festgestellt hat, nicht mehr verrichten, doch ist er als Angelernter im unteren Bereich breit verweisbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Feststellung des Sozialgerichts, dass für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht, ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachten Gesundheitseinschränkungen waren bereits im Klageverfahren bekannt und sind ausreichend gewürdigt worden. Das Sozialgericht hat unter Würdigung aller vorliegenden Befunde zutreffend festgestellt, dass eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens durch die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht bedingt wird.

Eine weitere Gesundheitsverschlechterung ergibt sich nach der Berufungsschrift nicht. Der Kläger wiederholt die Gesundheitsstörungen, die bereits Anlass für das erste Rentenverfahren waren. Hinzugekommen ist lediglich ein akuter Hörsturz, den der Kläger im Oktober 2000 erlitten hat. Bleibende Funktionsstörungen sind hieraus jedoch nicht erwachsen. Nach dem Entlassungsbericht des Klinikums C ... vom 27.10.2000 ist es zu einer Vollremission des Hörvermögens gekommen.

Auch nach den im Berufungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten besteht. Diese Überzeugung gründet sich auf das aktuelle Gutachten des MDK vom 22.05.2001 sowie auf den Befundbericht des behandelnden Orthopäden vom 15.05.2001. Der MDK-Gutachter Dr. Ki ... votierte für eine leichte körperliche Tätigkeit vollschichtig im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen bzw. Körpervorhalte einschließlich Leitern und Gerüsten. Dr. G ... hält zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten für zumutbar. Die qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens sind Ausdruck der Veränderungen im LWS-Bereich des Klägers. Keinesfalls sind die hier erhobenen Befunde so gravierend, dass sie das Leistungsvermögen in zeitlicher Hinsicht einschränken könnten. Nach den erhobenen Befunden besteht lediglich eine endgradige LWS-Beweglichkeitsminderung ohne neurologische Ausfälle. Es steht im Einklang mit der Literatur zur rentenrechtlichen Begutachtung, dass ein lokales lumbales Schmerzsyndrom regelmäßig nicht geeignet ist, ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen zu begründen (vgl. Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung, 5. Aufl.,1995, S. 151).

Die übrigen beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen sind ebenfalls nicht geeignet, das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht einzuschränken. Der seit langem beim Kläger bestehende Bluthochdruck konnte nach dem Bericht der Hausärztin vom 01.08.2001 unter medikamentöser Therapie zwischenzeitlich gebessert werden. Leistungseinschränkungen gehen mit dieser Erkrankung nicht einher. Ebenso wenig führen die Schilddrüsenvergrößerung und die Neigung zu Erkältungskrankheiten zu einer dauerhaften Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht. Dementsprechend hatte die Hausärztin dem Kläger gegenüber dem Arbeitsamt auch lediglich bescheinigt, dass er für schwere körperliche Arbeit nicht vermittelbar sei.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.03.1984 (Az. 4 RJ 43/83) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (sog. "Katalogfälle"), liegt nicht vor. Insbesondere besteht keine schwere spezifische Leistungseinschränkung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen besteht beim Kläger eine Intelligenz im unteren Normbereich. Insofern ist auch die notwendige Umstellungsfähigkeit beim Kläger gegeben. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Begutachtung durch das Arbeitsamt im März 2000, also zeitgleich zur Rentenantragstellung im streitigen Verfahren, angab, dass er sich noch eine leichte Pförtnertätigkeit zutrauen würde.

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen EU nach den strengeren Voraussetzungen des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (i.d.F. des Gesetzes ab 01.01.2001) nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revison sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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