Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RJ 611/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 134/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule (POS) in der Zeit von September 1973 bis Juli 1976 den Beruf einer Rinderzüchterin, erwarb am 15. Juli 1976 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis Juli 1984 beschäftigt. Von Januar bis Februar 1985 war sie als Reinigungskraft und von März 1985 bis Februar 1990 als Helferin in einer Kindertagesstätte tätig. Von April 1995 bis Oktober 1995 und von April 1996 bis November 1996 verrichtete die Klägerin Tätigkeiten in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Seitdem geht die Klägerin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr nach.
Den am 14. Januar 1998 gestellten Rentenantrag begründete sie mit starken Rückenschmerzen, einer Totaloperation und eines gutartigen Tumors sowie mit Herzrhythmusstörungen.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. Sch ... vom 28. Juni 1997, - der Bericht der Vogtland-Klinik Bad Elster vom 11. August 1997 über eine stationäre Rehabilitation vom 24. Juli bis zum 01. August 1997, wonach die Klägerin aus orthopädischer Sicht mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen als Rinderzüchterin sowie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Beachtung weiterer - Funktionseinschränkungen, entlassen wurde, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom - 04. November 1997 (gegenwärtig arbeitsunfähig, das Gutachten des Arbeitsamtes Annaberg vom 19. Januar 1998, in welchem u. a. wegen wiederholten Unterbauchbeschwerden ein aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigt wurde sowie - das Gutachten des Dr. Sch ..., Sozialmedizinischer Dienst, vom 29. April 1998, in welchem ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen als Erziehungshelferin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den Widerspruch vom 16. Juni 1998 holte sie einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. F ... vom 16. Dezember 1998 und ein Gutachten von Dipl.-Med. U ..., Sozialmedizinischer Dienst, vom 28. April 1999, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte, halb- bis unter vollschichtig auch für mittelschwere Tätigkeiten bescheinigt wurde, ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Reinigungskraft tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgehend von der Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und ohne Benennung einer konkreten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Auf die am 12. Juli 1999 erhobene Klage, in welcher die Klägerin bekundete, wegen Rückenschmerzen und nach der Geburt ihres Sohnes die Tätigkeit als Rinderzüchterin nicht wieder habe aufnehmen können, hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte des Dr. F ... vom 06. März 2000, der Fachärztin für Chirurgie Dipl.-Med. L ... vom 12. März 2000, des Dr. Sch ... vom 15. März 2000 sowie des Praktischen Arztes Dr. R ... vom 12. Mai 2000 eingeholt.
Mit Urteil vom 23. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei als Helferin bzw. Reinigungskraft in einer Kindertagesstätte in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzuordnen, da zur Verrichtung dieser Tätigkeiten eine Einarbeitung von über einem Jahr nicht ersichtlich sei. Nach den eingeholten medizinischen Unterlagen hat das Sozialgericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten festgestellt und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Die Klägerin macht mit der am 01. Juni 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, sie vermöge nicht zu akzeptieren, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfülle.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. April 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Dezember 1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Die Klägerin ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Helferin in einer Kindertagesstätte. Diese hat die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt von März 1985 bis Februar 1990 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Helferin in der Kindertagesstätte, verbunden mit mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten, kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, wonach sie für diese Tätigkeit weder ausgebildet worden ist, noch eine betriebliche Einarbeitung von mehr als drei Monaten absolviert hat. Insofern ist die Klägerin sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Auf die bis Juli 1984 verrichtete Tätigkeit als Rinderzüchterin kann nicht abgestellt werden. Denn eine rentenrelevante, gesundheitsbedingte Lösung hat die Klägerin nicht dargelegt.
Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine weitergehende Gesundheitsverschlechterung ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht behauptet worden, so dass weitere, medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst waren.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Januar 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ... geborene Klägerin erlernte nach Abschluss der 10. Klasse der polytechnischen Oberschule (POS) in der Zeit von September 1973 bis Juli 1976 den Beruf einer Rinderzüchterin, erwarb am 15. Juli 1976 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis Juli 1984 beschäftigt. Von Januar bis Februar 1985 war sie als Reinigungskraft und von März 1985 bis Februar 1990 als Helferin in einer Kindertagesstätte tätig. Von April 1995 bis Oktober 1995 und von April 1996 bis November 1996 verrichtete die Klägerin Tätigkeiten in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen. Seitdem geht die Klägerin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr nach.
Den am 14. Januar 1998 gestellten Rentenantrag begründete sie mit starken Rückenschmerzen, einer Totaloperation und eines gutartigen Tumors sowie mit Herzrhythmusstörungen.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. Sch ... vom 28. Juni 1997, - der Bericht der Vogtland-Klinik Bad Elster vom 11. August 1997 über eine stationäre Rehabilitation vom 24. Juli bis zum 01. August 1997, wonach die Klägerin aus orthopädischer Sicht mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen als Rinderzüchterin sowie für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Beachtung weiterer - Funktionseinschränkungen, entlassen wurde, das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom - 04. November 1997 (gegenwärtig arbeitsunfähig, das Gutachten des Arbeitsamtes Annaberg vom 19. Januar 1998, in welchem u. a. wegen wiederholten Unterbauchbeschwerden ein aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigt wurde sowie - das Gutachten des Dr. Sch ..., Sozialmedizinischer Dienst, vom 29. April 1998, in welchem ein halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen als Erziehungshelferin und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den Widerspruch vom 16. Juni 1998 holte sie einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. F ... vom 16. Dezember 1998 und ein Gutachten von Dipl.-Med. U ..., Sozialmedizinischer Dienst, vom 28. April 1999, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte, halb- bis unter vollschichtig auch für mittelschwere Tätigkeiten bescheinigt wurde, ein. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Reinigungskraft tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgehend von der Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und ohne Benennung einer konkreten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Auf die am 12. Juli 1999 erhobene Klage, in welcher die Klägerin bekundete, wegen Rückenschmerzen und nach der Geburt ihres Sohnes die Tätigkeit als Rinderzüchterin nicht wieder habe aufnehmen können, hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte des Dr. F ... vom 06. März 2000, der Fachärztin für Chirurgie Dipl.-Med. L ... vom 12. März 2000, des Dr. Sch ... vom 15. März 2000 sowie des Praktischen Arztes Dr. R ... vom 12. Mai 2000 eingeholt.
Mit Urteil vom 23. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei als Helferin bzw. Reinigungskraft in einer Kindertagesstätte in die Gruppe der ungelernten Arbeiter einzuordnen, da zur Verrichtung dieser Tätigkeiten eine Einarbeitung von über einem Jahr nicht ersichtlich sei. Nach den eingeholten medizinischen Unterlagen hat das Sozialgericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten festgestellt und die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Die Klägerin macht mit der am 01. Juni 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, sie vermöge nicht zu akzeptieren, dass sie die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfülle.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23. April 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab Dezember 1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.
II.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Die Klägerin ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a. F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Helferin in einer Kindertagesstätte. Diese hat die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt von März 1985 bis Februar 1990 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Helferin in der Kindertagesstätte, verbunden mit mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten, kann die Klägerin nicht mehr verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ergibt sich aus ihren eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, wonach sie für diese Tätigkeit weder ausgebildet worden ist, noch eine betriebliche Einarbeitung von mehr als drei Monaten absolviert hat. Insofern ist die Klägerin sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Auf die bis Juli 1984 verrichtete Tätigkeit als Rinderzüchterin kann nicht abgestellt werden. Denn eine rentenrelevante, gesundheitsbedingte Lösung hat die Klägerin nicht dargelegt.
Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine weitergehende Gesundheitsverschlechterung ist von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht behauptet worden, so dass weitere, medizinische Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst waren.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Januar 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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