L 5 RJ 156/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 446/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 156/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte von September 1960 bis Februar 1963 den Beruf eines Elektromonteurs, erwarb am 28. Februar 1963 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war in diesem Berufsbereich bis September 1993 sowie bis Dezember 1996 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 21. Oktober 1997 gestellten Rentenantrag begründete er mit Bluthochdruck, Diabetes, einem Wirbelsäulenschaden sowie mit Arm- und Kniegelenksbeschwerden.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R ... von November 1997, - das Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 25. September 1997 mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte, zeitweise auch für mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen sowie - das Gutachten der Dr. F ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 08. Januar 1998, welche ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte, halb- bis unter vollschichtig auch für mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Knien oder Hocken sowie ohne Zwangshaltungen (vorgebückte Haltung, Überkopfarbeiten) bescheinigte.

Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie in einer Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter in Beratungszentren ab. Den am 30. Januar 1998 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 24. Juni 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Elektromonteur tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne Überkopfarbeiten und ohne häufige Zwangshaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Facharbeiter sei er beispielsweise auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter für Wartung- bzw. Instandhaltung von Elektrogeräten, Fachberater sowie Verkäufer im Elektro- bzw. Elektronikbereich von Warenhäusern oder Bau- und Heimwerkermärkten sowie als Elektrogeräte- und -teilemontierer verweisbar.

Auf die am 24. Juli 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig hat einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. G ... vom 27. September 1998, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R ... vom 23. Oktober 1998 sowie den Bericht der Reha-Klinik D ... H ... vom 22. Oktober 1998 über eine stationäre Rehabilitation vom 30. September bis zum 21. Oktober 1998 eingeholt.

Mit Urteil vom 26. März 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es bestehe ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen und der Kläger sei auf die Tätigkeit eines Elektrogeräte-, Elektrogeräteteilemontierers sowie Elektrokleingerätereparateurs verweisbar. Berufskundlich hat sich das Gericht auf die Berufsinformationskarte 321 der Bundesanstalt für Arbeit sowie auf eine nicht näher bezeichnete Auskunft des Zentralverbandes des Deutschen Elektrohandwerks vom 09. Juni 1998 gestützt.

Der Kläger macht mit der am 18. Juni 1999 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, neben seinen Alkoholproblemen bestünden Probleme seitens der Hände und der Beine, im linken Knie sowie im Bereich der Lenden- und der Halswirbelsäule. Er leide zudem an Bluthochdruck und an einem Diabetes. Seitens der Beklagten seien hinsichtlich der benannten Verweisungstätigkeiten entsprechende Berufsbilder nicht bekannt gegeben worden.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. März 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Januar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1998 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Mit Schreiben vom 01. November 1999 hat die Beklagte die Verweisungstätigkeit eines Elektroteilemontierers näher dargelegt und die Auskunft des Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. vom 14. April 2000, des Landesarbeitsamtes Sachsen vom 20. November 2000 sowie der IG Metall Frankfurt vom 13. Dezember 2000, das für das Sozialgericht Dessau zum Az. S 1 J 65/96 am 16. Januar 1998 erstellte berufskundliche Gutachten der Frau S ... H ... und das Urteil des Sozialgerichts Stendal zum Az. S 2 RI 224/97 vom 16. Dezember 1998 eingereicht. Des Weiteren hat sie die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers benannt und diesbezüglich die Sitzungsniederschrift und das Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1998, Az. L 8 RJ 138/95 mit dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen H ...-J ... D ... vom 10. Juni 1997 und seiner Stellungnahme vom 14. Januar 1998 sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2001 des Sächsischen Landessozialgerichtes zum Az. L 5 RJ 88/98 eingereicht.

Der Senat hat einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. G ... vom 21. September 1999, des Nervenarztes Dr. H ... vom 01. Oktober 1999 und vom 04. Juli 2000, der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R ... vom 07. Oktober 1999 und des Facharztes für Chirurgie Dr. Sch ... vom 27. August 2001 eingeholt. Dr. K ..., Facharzt für Neurologie/Psychiatrie, hat am 12. Februar 2001 im Auftrag des Senats ein Gutachten erstellt.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Elektromonteur. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt bis September 1993 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Elektromonteur kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mittelschweren körperlichen Tätigkeiten mit Zwangshaltungen sind mit seinem Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger als Elektromonteur der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Er hat erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur absolviert und durchgehend in diesem Berufsbereich gearbeitet. Entsprechend der vorbezeichneten Rechtsprechung des BSG ist dem Kläger eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Facharbeiter sind nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der nächstniedrigeren Gruppe des vorbezeichneten Mehrstufenschema mit dem Leitberuf des Angelernten verweisbar. Die Verweisungstätigkeit muss daher zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern oder wegen ihrer Qualität wie ein sonstiger Ausbildungsberuf bewertet werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 16).

Der Kläger verfügt über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperliche leichte, zeitweise auch für mittelschwere Arbeiten. Insoweit nimmt der Senat nach Überprüfung auf die entsprechenden Feststellungen des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Weitergehende Gesundheitsstörungen dauerhafter Art, welche das Leistungsvermögen des Klägers zusätzlich mindern, haben sich im Berufungsverfahren nicht objektivieren lassen. Die von Dr. R ... angegebene verschlechterte Hypertonie ist durch zusätzliche Medikamentation behandelbar. Die auf orthopädischem Gebiet von Dr. G ... angeführten Gesundheitseinschränkungen sind im Wesentlichen schon im Rehabilitationsbericht vom 22. Oktober 1998 berücksichtigt und gewürdigt worden. Hinsichtlich der beginnenden Coxarthrose beiderseits sind erhebliche Funktionseinschränkungen nicht bekundet worden. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehen nach den von Dr. K ... erhobenen Befunden keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche ein weitergehend gemindertes Leistungsvermögen begründen könnten. Der leichte depressive Verstimmungszustand ist sowohl medikamentös wie auch psychotherapeutisch gut behandelbar. Es besteht kein Anhalt für Störungen des Antriebs oder Aufmerksamkeit; auch die affektive Mitschwingungsfähigkeit ist erhalten. Aus der Lumbalgie resultiert kein neurologisches Defizit und durch geeignete therapeutische Maßnahmen kann sie gelindert bzw. einer Verschlechterung vorgebeugt werden. Die Polyneuropathie ist äußerst geringgradig ausgeprägt, Paresen oder Muskelatrophien konnten nicht festgestellt werden. Zudem ist durch entsprechende therapeutische Maßnahmen bzw. durch Verzicht auf die Noxe (Alkohol) eine Besserung zu erzielen. Hieraus ergibt sich eine zusätzliche Einschränkung insoweit, als dass Arbeiten mit dem Umgang von Alkohol vermieden werden sollten. Wegen des Karpaltunnelsyndroms sollte das Arbeiten in Kälte vermieden werden. Nach operativer Behandlung des Karpaltunnelsyndroms am 01. und am 22. März 2001 durch den Facharzt für Chirurgie, Dr. Sch ..., bestand Arbeitsunfähigkeit bis zum 08. April 2001; dauerhafte, durch Therapie nicht mehr zu beeinflussende Funktionsstörungen an den Händen bestehen nicht.

Ob dem Kläger eine Verweisung auf eine Tätigkeit als Elektrogeräte(- teile)montierer sozial zumutbar ist, kann dahinstehen. Insoweit bestehen nach den von der Beklagten eingereichten berufskundlichen Unterlagen erhebliche Bedenken. Der Auskunft der IG Metall Frankfurt vom 13. Dezember 2000, welche auf einer nicht bekannten Anfrage der Landesversicherungsanstalt Sachsen basiert, ist nicht zu entnehmen, welche Tätigkeit als Montierer konkret in welche Lohngruppe einzustufen ist. Das Landesarbeitsamt Sachsen hat in seiner Auskunft vom 20. November 2000 angegeben, dass es Montierertätigkeiten in den unterschiedlichsten Wirtschaftzweigen gibt und nur unter weiterer Eingrenzung zu dieser Tätigkeit eine Aussage getroffen werden kann. Dies korreliert mit den Feststellungen der Sachverständigen S ... H ... in ihrem Gutachten vom 16. Januar 1998, wonach die Tätigkeitsschwerpunkte einer Beschäftigung als Monteur kleinerer Aggregate in der Elektroindustrie sehr unterschiedlich sind; Angaben zur tarifvertraglichen Entlohnung werden insoweit nachvollziehbar nicht gemacht. Dass die Tätigkeit eines Kleingeräteelektrogerätezusammensetzers nach dem Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt (gültig ab 01. April 1991) der Lohngruppe V zugeordnet wird (so wohl Urteil des Sozialgerichtes Stendal vom 16. Dezember 1998 zum Az. S 2 RI 224/97), ist diesem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Die dortigen Lohngruppen enthalten keine Tätigkeitsbeschreibungen und -bezeichnungen. Sofern sich die Beklagte zur tarifvertraglichen Entlohnung auf die Auskunft des Verband der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V. vom 14. April 2000 bezieht, handelt es sich hierbei um Montierertätigkeiten als Kabelfertiger (nicht als Elektrogerätekleinteilemontierer) welche auch von fachfremden Arbeitnehmern nach einer Anlernzeit von etwa acht Wochen selbständig verrichtet werden können und, je nach Belastungsstufe, in die Lohngruppe II oder V der Lohntafel der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie eingruppiert werden. Die Lohngruppe V ist gemäß § 15 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie bestimmt für Arbeitnehmer, welche eine angemessene Zeit (als angemessenen gilt eine Anlernzeit von etwa acht Wochen) mit Spezialarbeiten beschäftigt waren und dieselben selbständig in der üblichen Zeit zu verrichten in der Lage sind. Im Rahmen dieses nach Qualitätsmerkmalen strukturierten Tarifvertrages werden Arbeitnehmer, die zur Verrichtung ihrer Tätigkeit eine über acht Wochen hinausgehende Einarbeitung oder Anlernung bedürfen, in die Lohngruppe VI eingestuft. Daher ist die Gruppe V im Lohngefüge qualitativ nicht der Gruppe der angelernten Arbeiter mit dem Erfordernis einer betrieblichen Ausbildung von wenigstens drei Monaten zugeordnet und einem Facharbeiter insoweit nicht zumutbar (so auch BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 147 für die Lohngruppe V des Manteltarifvertrages der bayerischen Metallindustrie).

Der Kläger kann jedoch auf die Tätigkeit als Verdrahtungselektriker bei der Herstellung von Schalttafeln im Wohnungsbau verwiesen werden. Nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 25. März 1998 zum Az. L 8 J 139/95, der Stellungnahme des Sachverständigen Ha ...J ... D ... vom 14. Januar 1998 und seinen Erläuterungen in der Sitzungsniederschrift vom 25. März 1998 handelt es sich hierbei um eine leichte körperliche Tätigkeit (zu bewegende Gewichte kleiner 5 Kilogramm), ohne Akkord und ohne besonderen Zeitdruck, in frei wählbarer Position von Sitzen und Stehen und mit einem Gehanteil von etwa 20 Prozent. Diese physischen Anforderungen sind mit dem vorbezeichneten Leistungsvermögen des Klägers vollumfänglich vereinbar. Insbesondere fallen dauerhafte Armvorhalte oder statische Körperhaltungen in Vorbeuge nicht an. Auf Grund der höhenverstellbaren Arbeitsplatte kann der Kläger die Arbeitsposition zwischen Sitzen und Stehen selbst wählen. Wesentliche Einschränkungen der Handgeschicklichkeit bestehen nicht. Diese Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch objektiv zumutbar. Nach den vorbezeichneten berufskundlichen Unterlagen ist ein Elektroinstallateur auf Grund seiner Ausbildung in der Lage, binnen drei Monaten die Tätigkeit eines Verdrahtungselektrikers auszuführen. Dies ist trifft auch für den Kläger zu. Er hat seine praktischen und theoretischen Fähigkeiten als Elektromonteur durch sein Facharbeiterzeugnis nachgewiesen und ist immer in diesem Berufsbereich tätig gewesen. Zudem handelt es sich um einen der Ausbildung des Klägers artverwandten Beruf. Die Verweisungstätigkeit ist dem Kläger auch subjektiv zumutbar. Im Bereich Nordrhein-Westfalen werden derartige Tätigkeiten nach den Ausführungen des Sachverständigen D ... in den Lohngruppen V und VI des Metalltarifvertrages Nordrhein-Westfalen entlohnt. Nach § 3 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (Stand 16. Mai 1991) ist die Lohngruppe V bestimmt für Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern. Diese Lohngruppe, welche gemäß den vorbezeichneten Ausführungen zum Sächsischen Metall- und Elektrotarifvertrag der dortigen Lohngruppe VI vergleichbar ist, erfüllt die Anforderungen für die Zumutbarkeit zur Verweisung eines Facharbeiters. Da bereits in Nordrhein- Westfalen für Verdrahtungselektriker etwa 400 bis 500 Arbeitsplätze, solche aber auch bundesweit vorhanden sind (vgl. Ausführungen des Sachverständigen D ... im Sitzungsprotokoll vom 25. März 1998 des vorgenannten Urteils des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen), ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 BSGE 80,24 -).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 21. Oktober 1997 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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