L 5 RJ 157/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 RJ 3/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 157/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 2001 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 25. August 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zurück. Das Sozialgericht Leipzig hat die dagegen gerichtete Klage am 27. April 2001 abgewiesen. Das Urteil wurde mit Rechtsmittelbelehrung dem Kläger am 22. Mai 2001 mit Einschreiben übersandt.

Nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Urteilszustellung, hat der Kläger am 08. Mai 2001 darauf hingewiesen, dass in dem ihm übersandten Schriftsatz die Befunde des Bezirkskrankenhauses St. G ... und der letzte Krankenstand nicht berücksichtigt seien.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 - am 02. Juli 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen - hat der Kläger Berufung eingelegt. Er habe zu diesem Verhandlungstermin keine Einladung bekommen. Die Berufungssfrist habe er versäumt, da er sich aufgrund des Selbstmordes seiner Lebensgefährtin in der ersten Hälfte dieses Jahres in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, in dessen Rahmen es ihm nicht möglich gewesen sei, seine persönlichen Angelegenheiten termin- und fristgerecht zu erledigen. Dies belege Dr. D ..., Facharzt für Psychiatrie, im vorgelegten Attest vom 02. August 2001.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Leipzig vom 27. April 2001 und Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dem Kläger war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht zu gewähren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, an der Versäumung der Berufungsfrist schuldlos zu sein.

Nach § 63 Abs. 2 SGG i. V. m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz gilt der eingeschriebene Brief mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, das ist im vorliegenden Fall der 25. Mai 2001, als zugestellt. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen.

Die Berufungsfrist begann daher am 26. Mai 2001 und endete mit Ablauf des 25. Juni 2001. Die Berufung ist jedoch erst am 02. Juli 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen.

Das Schreiben vom 08. Mai 2001 ist zwar nach Verkündung des Urteils eingegangen, bezog sich aber erkennbar nicht auf das - dem Kläger bis dahin unbekannt gebliebene - Urteil, sondern lediglich auf die davor übersandten Schriftsätze bzw. Befundberichte. Es stellt keine Willenserklärung dar, das Urteil mit einem Rechtsmittel anzufechten.

Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden gehindert war, rechtzeitig Berufung einzulegen. Am Verschulden fehlt es im Fall der Krankheit jedoch nur dann, wenn ein Erkrankter willens- oder handlungsunfähig und deshalb außerstande war, die Berufung selbst einzulegen oder einen Dritten damit zu beauftragen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Rn. 8 zu § 67 SGG).

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger sich in der ersten Jahreshälfte in einem psychischen Ausnahmezustand befand und es ihm nicht möglich war, seine persönlichen Angelegenheiten termin- und fristgerecht zu erledigen, so ist daraus nicht ablesbar, dass er willens- oder handlungsunfähig und außerstande war, gegebenenfalls einen anderen damit zu beauftragen, Fristen zu wahren oder Termine für ihn wahrzunehmen. Gegen die Annahme von Handlungsunfähigkeit oder Willensunfähigkeit spricht, dass der Kläger sich im Mai 2001 darum gekümmert hat, ob ein Befundbericht bzw. eine Stellungnahme der Beklagten im Klageverfahren das wiederspiegelt, was an Behandlungen und Untersuchungen stattgefunden hat. Allein dass der Kläger vorgibt, von der ihm mit Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht keine Kenntnis gehabt zu haben, belegt nicht seine Handlungsunfähigkeit. Auch ist nicht belegt, dass der Kläger während des gesamten Laufes der Berufungsfrist nicht in der Lage gewesen wäre, dass, was dann - verfristet - vorgebracht wurde, zu einem früheren Zeitpunkt innerhalb der Berufungsfrist vorzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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