L 5 RJ 174/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RJ 636/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 174/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1966 bis Juli 1968 den Beruf eines Teilefertigers. Anschließend war er bis Juni 1970 als Bandarbeiter, bis Oktober 1970 als Montagearbeiter, bis Mai 1975 als Transportarbeiter, bis Dezember 1976 als Nassappreturarbeiter, bis Juni 1991 als LKW-Fahrer und - nach Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - von März 1994 bis zur Entlassung aus betrieblichen Gründen am 15. Februar 1995 als Auslieferungsfahrer (Auslieferung und Aufbau von Möbeln) beschäftigt. Nach weiterer Tätigkeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von Oktober 1996 bis Oktober 1997 als Kraftfahrer ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.

Den am 21. April 1998 gestellten Rentenantrag begründete er der Kniegelenkumstellungsoperation, ständigen Schmerzen und Schwellungen im Bein sowie mit Laufschwierigkeiten.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Bericht des Dr. K ... vom 20. April 1998 über eine stationäre Weiterbehandlung vom 03. März bis zum 14. April 1998 sowie - das Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. B ... vom 14. Juli 1998, in welchem nach Materialentfernung der Tibeakopf-Umstellungsosteotomie (Operation im Oktober 1998) ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zwei bis unter halbschichtig auch für mittelschwere Arbeiten, im Wechsel der Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturunterschiede und Nässe bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 24. September 1998 gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 01. April 1998 bis zum 31. März 1999 und lehnte den Rentenantrag im Übrigen unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 13. Oktober 1998 eingegangenen Widerspruch wies sie, nach Einholung der Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin / Chirotherapie Dr. B ... vom 28. Oktober 1998 und vom 02. März 1999, mit Bescheid vom 10. Mai 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Knien und ohne Steigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Auf die am 14. Juni 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz das Gutachten des Arbeitsamtes Zwickau vom 27. November 1998, medizinische Unterlagen aus der Akte des Amtes für Familie und Soziales, einen Befundbericht des Dr. B ... vom 28. Oktober 1999, des Facharztes für Chirurgie Dr. G ... vom 03. November 1999 und eine Arbeitgeberauskunft der Firma P ...-M ... SB N ... vom 15. November 1999 eingeholt sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. G ... erstellen lassen. Dieser erhob in seinem Gutachten vom 07. November 2000, nach Untersuchung des Klägers am selben Tag, folgende Feststellungen/Diagnosen:

- Arthrose rechtes Kniegelenk mit deutlicher Einschränkung der Beugefähigkeit,
- postoperativ resultierende X-Beinstellung mit leichter Instabilität des Innenbandes,
- durch Medikamenteneinnahme bedingtes Sodbrennen bei Gastritis / Magenschleimhautentzündung und Speiseröhrenschleimhautentzündung,
- Schmerzsyndrom beider Schultergelenke mit Funktionseinschränkungen leichten Grades,
- cervicocephales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen,
- lokal lumbales Schmerzsyndrom bei leichter Skoliose und degenerativen Veränderungen sowie
- rezidivierende Schwellung rechtes Bein.

Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht nennenswert verschlechtert. Insgesamt sei er in der Lage, körperlich leichte Arbeiten, schwerpunktmäßig im Sitzen, aber auch mit wiederkehrender Entlastung durch gehende und stehende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, nur mit seltenem Heben und Tragen mittelschwerer Lasten, ohne Arbeiten im Knien und Hocken, ohne rein sitzende oder rein stehende Arbeit, ohne Arbeiten im Bücken und anderen Zwangshaltungen vollschichtig zu verrichten. Während der Kläger als Berufskraftfahrer und Auslieferungsfahrer in der Möbelbranche nur noch unter zwei Stunden arbeiten könne, sei ein vollschichtiger Einsatz als Pförtner oder Bürohilfskraft möglich. Gehstrecken von über 500 Meter könne der Kläger, auch bei Benutzung einer Unterarmstütze, in einer gegenüber einem Gesunden nur leicht verlängerten Zeit zurücklegen. Beschränkungen hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bestünden nicht.

Mit Urteil vom 26. April 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Auslieferungsfahrer hat es den Kläger in die Gruppe der angelernten Arbeiter eingeordnet. Nach den medizinischen Unterlagen hat es ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen, aber auch mit wiederkehrender Entlastung durch gehende und stehende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, mit nur seltenem Heben mittelschwerer Lasten, ohne Arbeiten im Knien und Hocken, ohne rein sitzende oder rein stehende Arbeit, ohne Arbeiten im Bücken und anderen Zwangshaltungen, ohne wiederkehrende Überkopfarbeit und in Kopfhöhe festgestellt und den Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner oder Bürohilfskraft verwiesen.

Der Kläger macht mit der am 18. Juli 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, sowohl der Sachverständige Dr. M ... als auch der Hausarzt des Klägers, Dr. B ..., hätten festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers möglicherweise in Zukunft verschlechtern werde.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26. April 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1999 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Vorschriften sind in dieser Fassung anzuwenden, da der Rentenantag am 21. April 1998 gestellt wurde, § 300 Abs. 2 SGB VI.

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer. Diese hat der Kläger vollwertig, bewusst und gewollt von März 1994 bis zur Entlassung aus betrieblichen Gründen am 15. Februar 1995 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Auslieferungsfahrer kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen schweren körperlichen Arbeiten sind bereits mit seinen orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung kann es dahinstehend, ob der Kläger als Auslieferungsfahrer der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren oder oberen Bereich zuzuordnen ist. Denn selbst als angelernter Arbeiter im oberen Bereich ist er auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert besitzen und sich durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 143, Seite 473 m.w.N.), verweisbar. Dem Kläger ist objektiv und subjektiv die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar. Insoweit wird auf die entsprechenden Feststellungen des SG zum Leistungsvermögen des Klägers nach Überprüfung vollumfänglich Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Anhaltspunkte zur Einholung eines weiteren orthopädischen Gutachtens von Amts wegen liegen nicht vor. Das SG hat nachvollziehbar und begründend ausgeführt, weshalb der Leistungsbeurteilung des Dr. G ... zu folgen ist. Im Berufungsverfahren hat der Kläger lediglich die Befürchtung einer weiteren Verschlechterung der Kniebeweglichkeit in der Zukunft geäußert, nicht jedoch eine gegenwärtige, konkrete Gesundheitsverschlechterung dargelegt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf das am 03. April 2000 von Dr. M ..., Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie A ..., für die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Berlin angefertigte zweite Rentengutachten vom 03. April 2000. Dieser stellte einen sich mit dem Befund in dem von Dr. Pömpner im ersten Rentengutachten für die Berufsgenossenschaft vom 22. August 1998 im Wesentlichen deckenden Befund fest. Zudem erfolgte die Untersuchung durch Dr. M ... am 31. März 2000 und damit vor der Untersuchung durch Dr. G ... Die vom Kläger angegeben großen Schwierigkeiten mit seiner Halswirbelsäule hat er nach eigenen Angaben sowohl Dr. M ... als auch Dr. G ... mitgeteilt, so dass diese den Gutachtern bekannt gewesen und ihm Rahmen der Leistungsbeurteilung berücksichtigt worden sind. Die Arbeit eines Pförtners ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. "Einfache" Pförtner, deren Aufgabenbereich in der Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder Einrichtung derselben besteht, werden z.B. im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des "Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" (MTArb) bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-) Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für "Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist". Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Im Gegensatz zum gehobenen Pförtner (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1991, Az. 13/5 RJ 29/89) handelt sich hierbei nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze. Arbeitsplätze für einfache Pförtner stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung. Bei in Tarifverträgen genannten Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 m.w.N.) Dem Sachverständigen Dr. G ... hat die Berufsinformationskarte der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 793 zu den Arbeitsbedingungen und -anforderungen eines Pförtners vorgelegen. In Kenntnis dessen ist bei den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers, welche bei dieser Tätigkeit vollumfänglich Berücksichtigung finden, nachvollziehbar, dass gutachterlich hierfür ein vollschichtiges Leistungsvermögen attestiert worden ist. Heben und Tragen schwerer oder mittelschwerer Lasten, Arbeiten im Knien, Hocken, Bücken oder in anderen Zwangshaltungen fallen hierbei nicht an.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Pförtner ist der Kläger nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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