Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RJ 785/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 198/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1961 bis August 1964 den Beruf eines Landwirtes, erwarb am 29. August 1964 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solcher bis zum 30. April 1966 beschäftigt. Nach seinem Wehrdienst arbeitete er vom 14. November 1967 bis zum 22. Januar 1970 als Maschinist für Saatgutaufbereitung, bis Dezember 1971 als Futtermittelfacharbeiter, bis Dezember 1976 als Maschinenschmied und bis September 1991 als Kesselwärter, wobei er am 20. Februar das Zeugnis "Meister der Feldwirtschaft", am 16. November 1974 das Facharbeiterzeugnis "Facharbeiter für Umformtechnik" und - nach einer Ausbildung von April 1977 bis November 1977 - am 24. November 1977 das Zeugnis als staatlich geprüfter Kesselwärter erlangte. Im Zeitraum von Oktober 1991 bis zum 09. Januar 1998 war der Kläger, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, als Tiefbauhelfer, Kraftfahrer und Hochbauhelfer beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld. Er ist im Besitz eines PKW und einer entsprechenden Fahrerlaubnis.
Den am 04. November 1998 gestellten Rentenantrag begründete er mit Beschwerden beim Laufen und des Bewegungsapparates sowie mit Hustenreiz seit Dezember 1997.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.- Med. D ... vom 03. März 1998, - der Bericht der Nordseeklinik N ... vom 22. September 1998 über eine stationäre Rehabilitation vom 23. Juli bis zum 13. August 1998, aus welcher der Kläger zur diagnostischen Abklärung auf orthopädischem Gebiet arbeitsunfähig entlassen wurde, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 27. Oktober 1998, wonach ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeit, möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen attestiert wurde sowie - das Gutachten der Dr. H ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 07. Januar 1999, welche ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, ohne häufiges Klettern oder Steigen, nicht überwiegend im Freien, ohne Gefährdung durch Zugluft, inhalative Reizstoffe, starke Temperaturunterschiede und Hautreizstoffe sowie ohne längere Anmarschwege (zumutbar 501 Meter) bescheinigte.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 08. März 1999 erhobenen Widerspruch holte die Beklagte die Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. W ... vom 29. Juni 1999 und des Facharztes für HNO-Heilkunde Dipl.-Med. S ... vom 06. Juli 1999 ein und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. August 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Hochbauhelfer tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, nicht überwiegend im Freien und ohne Gefährdung durch Zugluft, inhalative Reizstoffe, starke Temperaturunterschiede und Hautreizstoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine ausreichende Wegefähigkeit sei noch gegeben. Ausgehend von der Tätigkeit als Hochbauhelfer sei der Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Auf die am 23. September 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte der Fachärztin für Neurologie / Psychiatrie Dr. H ... vom 13. Januar 2000, des Dr. W ... vom 18. Januar 2000, der Dipl.-Med. D ... vom 26. Januar 2000, des Facharztes für Orthopädie Dr. M ... vom 07. Februar 2000 und des Dipl.-Med. S ... vom 06. März 2000 sowie eine Auskunft der Firma B ...-B ... vom 25. Januar 2000 eingeholt und die Unfallakte der Bau- Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen beigezogen.
Mit Urteil vom 05. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen festgestellt, ausgehend von der letzten ausgeübten Tätigkeit als Bauhelfer eine Zuordnung zur Gruppe der ungelernten Arbeiter vorgenommen und den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Der Kläger macht mit der am 18. Juli 2000 bei dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Berufung geltend, die eingeholten Gutachten seien fehlerhaft und es liege zwischenzeitlich das Ergebnis der Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. M ... vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. Juni 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat einen Befundbericht des Dr. M ... vom 14. September 2000, der Dipl.-Med. D ... vom 03. Dezember 2000 und des Facharztes für Urologie Dr. R ... vom 15. Dezember 2000 eingeholt. Des Weiteren hat der Senat das Gutachten des Arbeitsamtes Plauen vom 16. Februar 1999 beigezogen und von Dr. B ..., Fachärztin für Arbeitsmedizin, ein Gutachten erstellen lassen.
In dem Gutachten vom 07. Juni 2001 erhob die Sachverständige nach ambulanter Untersuchung am 17. Mai 2001 folgende Diagnosen:
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigen Beweglichkeitseinschränkungen,
- chronisches cervicales Schmerzsyndrom mit Schwindelerscheinungen (bei funktionell noch ausreichend guter Beweglichkeit),
- Steh- und Gangunsicherheit bei Zustand nach traumatischer Großzehamputation links und Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur rechts,
- Schultergelenkarthrose beiderseits mit diskreten Beweglichkeitseinschränkungen,
- chronisch obstruktive Bronchitis (unter antiasthmatischer Dauertherapie nur leichtgradige Ventrikulationsstörung),
- mittelgradige pancochleare Schallempfindungsschwerhörigkeit
- mit Hörgerät links keine Einschränkungen im umgangssprachlichen Bereich unter ruhigen Umgebungsbedingungen,
- Antrumgastritis / Refluxösophagitis,
- Krampfaderleiden beiderseits (rechts ) links),
- Zustand nach operiertem Carpaltunnelsyndrom rechts sowie
- Reizblase.
Seit den Voruntersuchungen im Rentenverfahren seien wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand mit nachhaltigem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit nicht zu verzeichnen. Mit den bestehenden Gesundheitsstörungen könne der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten acht Stunden täglich verrichten. Auf Grund der orthopädischen Beschwerden sollte eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, nicht überwiegend im Gehen und Stehen, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie häufigem Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Hocken oder Knien erfolgen. Wegen der chronisch obstruktiven Bronchitis sollte eine Tätigkeit überwiegend in geschlossenen Räumen erfolgen und eine Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, atemwegsirritierenden Reizstoffen sowie Hautreizstoffen vermieden werden. Auf Grund des beeinträchtigten Hörvermögens sollte der Kläger keine Arbeiten mit starkem Publikumsverkehr verrichten.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauhelfer. Diese hat der Kläger vollwertig vom 24. Februar 1997 bis zum 09. Januar 1998 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Bauhelfer kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mittelschweren Arbeiten im Stehen und Gehen sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Arbeitgeberauskunft vom 25. Januar 2000, wonach der Kläger als Bauhelfer zu Helfertätigkeiten eingesetzt und in der Tarifgruppe der ungelernten Arbeiter entlohnt worden ist. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Auf die bis September 1991 verrichtete Tätigkeit als Kesselwärter kann nicht abgestellt werden. Denn eine rentenrelevante gesundheitsbedingte Lösung hat der Kläger nicht behauptet. Für diese Tätigkeit hat er nur eine Ausbildung von sieben Monaten durchlaufen, so dass nur eine Zuordnung zur Gruppe der angelernten Arbeitnehmer im unteren Bereich erfolgen könnte und gleichfalls Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung von Funktionseinschränkungen besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine weitere Gesundheitsverschlechterung konnte im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden. Die von Dr. M ... diagnostizierte Schulterarthrose links, beginnend auch rechts mit aktiv ausführbarem Nacken- und Gürtelgriff, bedingt lediglich Einschränkungen hinsichtlich Überkopfarbeiten und Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Frau Dipl.-Med. D ... hat in ihrem Bericht vom 03. Dezember 2000 keine objektive Gesundheitsverschlechterung bekundet. Auf urologischem Gebiet wurde von Dr. R ... bezüglich der Reizblase unter Medikamentation ein fast beschwerdefreier Zustand angegeben. Hiermit korrelieren auch die Befunderhebungen in dem Gutachten der Dr. B ... vom 07. Juni 2001. Mit den bestehenden Gesundheitsstörungen kann der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten acht Stunden täglich verrichten. Auf Grund der orthopädischen Beschwerden sollte eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, nicht überwiegend im Gehen und Stehen, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie häufigem Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Hocken oder Knien erfolgen. Wegen der chronisch obstruktiven Bronchitis sollte überwiegend in geschlossenen Räumen gearbeitet und eine Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, atemwegsirritierenden Reizstoffen sowie Hautreizstoffe vermieden werden. Auf Grund des beeinträchtigten Hörvermögens sollte der Kläger keine Arbeiten mit starkem Publikumsverkehr verrichten. Eine sozialmedizinisch eingeschränkte Wegefähigkeit liegt nicht vor; zudem ist der Kläger im Besitz eines PKW und einer Fahrerlaubnis.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist nach den vorstehenden Feststellungen jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 04. November 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1961 bis August 1964 den Beruf eines Landwirtes, erwarb am 29. August 1964 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solcher bis zum 30. April 1966 beschäftigt. Nach seinem Wehrdienst arbeitete er vom 14. November 1967 bis zum 22. Januar 1970 als Maschinist für Saatgutaufbereitung, bis Dezember 1971 als Futtermittelfacharbeiter, bis Dezember 1976 als Maschinenschmied und bis September 1991 als Kesselwärter, wobei er am 20. Februar das Zeugnis "Meister der Feldwirtschaft", am 16. November 1974 das Facharbeiterzeugnis "Facharbeiter für Umformtechnik" und - nach einer Ausbildung von April 1977 bis November 1977 - am 24. November 1977 das Zeugnis als staatlich geprüfter Kesselwärter erlangte. Im Zeitraum von Oktober 1991 bis zum 09. Januar 1998 war der Kläger, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, als Tiefbauhelfer, Kraftfahrer und Hochbauhelfer beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld. Er ist im Besitz eines PKW und einer entsprechenden Fahrerlaubnis.
Den am 04. November 1998 gestellten Rentenantrag begründete er mit Beschwerden beim Laufen und des Bewegungsapparates sowie mit Hustenreiz seit Dezember 1997.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl.- Med. D ... vom 03. März 1998, - der Bericht der Nordseeklinik N ... vom 22. September 1998 über eine stationäre Rehabilitation vom 23. Juli bis zum 13. August 1998, aus welcher der Kläger zur diagnostischen Abklärung auf orthopädischem Gebiet arbeitsunfähig entlassen wurde, - das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 27. Oktober 1998, wonach ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeit, möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen attestiert wurde sowie - das Gutachten der Dr. H ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 07. Januar 1999, welche ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, ohne häufiges Klettern oder Steigen, nicht überwiegend im Freien, ohne Gefährdung durch Zugluft, inhalative Reizstoffe, starke Temperaturunterschiede und Hautreizstoffe sowie ohne längere Anmarschwege (zumutbar 501 Meter) bescheinigte.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 08. März 1999 erhobenen Widerspruch holte die Beklagte die Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin Dr. W ... vom 29. Juni 1999 und des Facharztes für HNO-Heilkunde Dipl.-Med. S ... vom 06. Juli 1999 ein und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. August 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Hochbauhelfer tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, nicht überwiegend im Freien und ohne Gefährdung durch Zugluft, inhalative Reizstoffe, starke Temperaturunterschiede und Hautreizstoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Eine ausreichende Wegefähigkeit sei noch gegeben. Ausgehend von der Tätigkeit als Hochbauhelfer sei der Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Auf die am 23. September 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte der Fachärztin für Neurologie / Psychiatrie Dr. H ... vom 13. Januar 2000, des Dr. W ... vom 18. Januar 2000, der Dipl.-Med. D ... vom 26. Januar 2000, des Facharztes für Orthopädie Dr. M ... vom 07. Februar 2000 und des Dipl.-Med. S ... vom 06. März 2000 sowie eine Auskunft der Firma B ...-B ... vom 25. Januar 2000 eingeholt und die Unfallakte der Bau- Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen beigezogen.
Mit Urteil vom 05. Juni 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen festgestellt, ausgehend von der letzten ausgeübten Tätigkeit als Bauhelfer eine Zuordnung zur Gruppe der ungelernten Arbeiter vorgenommen und den Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen.
Der Kläger macht mit der am 18. Juli 2000 bei dem Sozialgericht Chemnitz erhobenen Berufung geltend, die eingeholten Gutachten seien fehlerhaft und es liege zwischenzeitlich das Ergebnis der Untersuchung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. M ... vor.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. Juni 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1999 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat einen Befundbericht des Dr. M ... vom 14. September 2000, der Dipl.-Med. D ... vom 03. Dezember 2000 und des Facharztes für Urologie Dr. R ... vom 15. Dezember 2000 eingeholt. Des Weiteren hat der Senat das Gutachten des Arbeitsamtes Plauen vom 16. Februar 1999 beigezogen und von Dr. B ..., Fachärztin für Arbeitsmedizin, ein Gutachten erstellen lassen.
In dem Gutachten vom 07. Juni 2001 erhob die Sachverständige nach ambulanter Untersuchung am 17. Mai 2001 folgende Diagnosen:
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigen Beweglichkeitseinschränkungen,
- chronisches cervicales Schmerzsyndrom mit Schwindelerscheinungen (bei funktionell noch ausreichend guter Beweglichkeit),
- Steh- und Gangunsicherheit bei Zustand nach traumatischer Großzehamputation links und Zustand nach Fersenbeintrümmerfraktur rechts,
- Schultergelenkarthrose beiderseits mit diskreten Beweglichkeitseinschränkungen,
- chronisch obstruktive Bronchitis (unter antiasthmatischer Dauertherapie nur leichtgradige Ventrikulationsstörung),
- mittelgradige pancochleare Schallempfindungsschwerhörigkeit
- mit Hörgerät links keine Einschränkungen im umgangssprachlichen Bereich unter ruhigen Umgebungsbedingungen,
- Antrumgastritis / Refluxösophagitis,
- Krampfaderleiden beiderseits (rechts ) links),
- Zustand nach operiertem Carpaltunnelsyndrom rechts sowie
- Reizblase.
Seit den Voruntersuchungen im Rentenverfahren seien wesentliche Veränderungen im Gesundheitszustand mit nachhaltigem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit nicht zu verzeichnen. Mit den bestehenden Gesundheitsstörungen könne der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten acht Stunden täglich verrichten. Auf Grund der orthopädischen Beschwerden sollte eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, nicht überwiegend im Gehen und Stehen, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie häufigem Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Hocken oder Knien erfolgen. Wegen der chronisch obstruktiven Bronchitis sollte eine Tätigkeit überwiegend in geschlossenen Räumen erfolgen und eine Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, atemwegsirritierenden Reizstoffen sowie Hautreizstoffen vermieden werden. Auf Grund des beeinträchtigten Hörvermögens sollte der Kläger keine Arbeiten mit starkem Publikumsverkehr verrichten.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Bauhelfer. Diese hat der Kläger vollwertig vom 24. Februar 1997 bis zum 09. Januar 1998 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Bauhelfer kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mittelschweren Arbeiten im Stehen und Gehen sind mit seinem Gesundheitszustand auf Grund der orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).
In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Arbeitgeberauskunft vom 25. Januar 2000, wonach der Kläger als Bauhelfer zu Helfertätigkeiten eingesetzt und in der Tarifgruppe der ungelernten Arbeiter entlohnt worden ist. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten. Auf die bis September 1991 verrichtete Tätigkeit als Kesselwärter kann nicht abgestellt werden. Denn eine rentenrelevante gesundheitsbedingte Lösung hat der Kläger nicht behauptet. Für diese Tätigkeit hat er nur eine Ausbildung von sieben Monaten durchlaufen, so dass nur eine Zuordnung zur Gruppe der angelernten Arbeitnehmer im unteren Bereich erfolgen könnte und gleichfalls Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.
Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung von Funktionseinschränkungen besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine weitere Gesundheitsverschlechterung konnte im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden. Die von Dr. M ... diagnostizierte Schulterarthrose links, beginnend auch rechts mit aktiv ausführbarem Nacken- und Gürtelgriff, bedingt lediglich Einschränkungen hinsichtlich Überkopfarbeiten und Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Frau Dipl.-Med. D ... hat in ihrem Bericht vom 03. Dezember 2000 keine objektive Gesundheitsverschlechterung bekundet. Auf urologischem Gebiet wurde von Dr. R ... bezüglich der Reizblase unter Medikamentation ein fast beschwerdefreier Zustand angegeben. Hiermit korrelieren auch die Befunderhebungen in dem Gutachten der Dr. B ... vom 07. Juni 2001. Mit den bestehenden Gesundheitsstörungen kann der Kläger körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten acht Stunden täglich verrichten. Auf Grund der orthopädischen Beschwerden sollte eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, nicht überwiegend im Gehen und Stehen, unter Vermeidung von Überkopfarbeiten sowie häufigem Heben und Tragen von Lasten, häufigem Bücken, Hocken oder Knien erfolgen. Wegen der chronisch obstruktiven Bronchitis sollte überwiegend in geschlossenen Räumen gearbeitet und eine Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, atemwegsirritierenden Reizstoffen sowie Hautreizstoffe vermieden werden. Auf Grund des beeinträchtigten Hörvermögens sollte der Kläger keine Arbeiten mit starkem Publikumsverkehr verrichten. Eine sozialmedizinisch eingeschränkte Wegefähigkeit liegt nicht vor; zudem ist der Kläger im Besitz eines PKW und einer Fahrerlaubnis.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist nach den vorstehenden Feststellungen jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 04. November 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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