L 5 RJ 205/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 313/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 205/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beruf der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1958 bis August 1961 den Beruf einer Damenmaßschneiderin, erwarb am 31. August 1961 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis zum 15. August 1990 beschäftigt. Nach Arbeitslosigkeit absolvierte sie von September 1991 bis Mai 1993 eine Umschulung zur Hauswirtschafterin (Zeugnis vom 11. Juni 1993) und war vom 01. Oktober 1993 bis zum 10. Juni 2000 als Zimmerfrau beschäftigt. Seit dem 23. Dezember 1998 war sie arbeitsunfähig, bezog ab dem 22. Februar 1999 Krankengeld und nachfolgend Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit.

Den am 23. November 1999 gestellten Rentenantrag begründete sie mit einem Bandscheibevorfall seit dem 22. Februar 1999.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- die Befundberichte der Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dipl.-Med. S ... vom 12. April 1999 und 02. Dezember 1999, - der Bericht der Klinik B ... K ... vom 28. Juli 1999 über eine stationäre Rehabilitation vom 21. Juni bis zum 12. Juli 1999, aus welcher die Klägerin noch arbeitsunfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit als Zimmerfrau und mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, in häufig gebückter Stellung und mit Überkopfarbeiten entlassen wurde sowie - das Gutachten der Dipl.-Med. M ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 29. Februar 2000, in welchem bei vertebragenem lumbalen lokalen bis pseudoradikulärem Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorfall (Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung zu den Beinen bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenvorfall, keine wesentlichen neurologischen Störungen, muskuläre Dysbalancen) sowie ausgeprägten Senk-Spreiz-Füßen seit Februar 1999 ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen als Zimmerfrau und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten, im Sitzen, Stehen oder Gehen, ohne häufiges Bücken, attestiert wurde.

Mit Bescheid vom 22. März 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 13. April 2000 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 13. Juni 2000 zurück. Nach Lösung vom erlernten Beruf als Schneiderin 1990 sei die Klägerin als Zimmerfrau der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit wechselnder Arbeitshaltung und ohne häufiges Bücken bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

In der am 03. Juli 2000 bei dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin, Dr. D ..., vom 16. September 2000 und den Bericht des Krankenhaus D ...-F ... vom 04. Oktober 2000 eingeholt sowie ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. F ... erstellen lassen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 08. März 2001, nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 06. März 2001, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- pseudoradikuläres Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit radikulären Residuen L5 und S1 rechts bei Bandscheibenvorfall L4/5 und engem Spinalkanal sowie
- ausgeprägte Senkspreizfüße mit Hallux valgus beiderseits.

Die Klägerin könne vollschichtig leichte Arbeiten, ohne dauerndes oder überwiegendes Stehen oder Gehen, mit gelegentlichem Heben und Tragen vom Lasten bis 7,5 Kilogramm, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unter Vermeidung von Arbeiten in Kälte, unter dem Einfluss von Nässe bzw. im Freien, verrichten. Sie müsse regelmäßig die Möglichkeit haben, ihre Haltung durch gelegentliches Aufstehen und Umhergehen zu ändern und könne etwa längstens zwei Stunden sitzen. Sozialmedizinisch sei die Wegefähigkeit nicht eingeschränkt und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich. Der festgestellte Gesundheitszustand bestehe etwa seit September 2000. Gegenüber den Befunden in dem Gutachten der Dipl.-Med. M ... vom 29. September 2000 sei es zu einer leichten Verschlechterung gekommen und weitere fachärztliche Begutachtungen seinen nicht erforderlich.

Des Weiteren hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Hotel- und Gaststättenservice GmbH P ... vom 27. März 2001 eingeholt und die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2001 abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Zimmerfrau hat es eine Zuordnung zur Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich vorgenommen, da die Klägerin allenfalls Teilarbeiten einer hauswirtschaftlichen Betreuerin verrichtet habe und sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Nach den erhobenen, medizinischen Ermittlungen hat das Sozialgericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten festgestellt und das Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren, spezifischen Leistungsbehinderung verneint.

Die Klägerin macht mit der am 28. August 2001 bei dem Landessozialgericht Sachsen fristgerecht eingelegten Berufung geltend, auf Grund der im Wege der Umschulung erfolgten Ausbildung zur Hauswirtschafterin und der nachfolgend im Hotel "Zur Post" verrichteten Tätigkeit, welche vollumfänglich dem Aufgabenbereich einer hauswirtschaftlichen Betreuerin gemäß der Berufsinformationskarte des Arbeitsamtes BO 923 entspreche, sei sie mindestens in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich einzustufen und eine Verweisungstätigkeit zu benennen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Juli 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den Inhalt der Akten und das angefochtene Urteil.

Zur Tätigkeit einer Pförtnerin hat der Senat hat berufskundliche Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin S ... H ... vom 07. Januar 2000, erstellt für das Landessozialgericht Sachsen in dem Verfahren L 5 RJ 167/98, beigezogen und unter Übersendung die Beteiligten mit Schreiben vom 05. Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist sowie Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung § 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Die Klägerin ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]). Die Anwendung dieser Vorschriften in der alten Fassung resultiert aus der Rentenantragstellung vom 23. November 1999 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Zimmerfrau. Diese hat die Klägerin vollwertig, bewusst und gewollt vom 01. Oktober 1993 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. Dezember 1998 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Zimmerfrau kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen teilweise mittel- und schweren Arbeitsanteile sind mit ihrem Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Die Klägerin ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das BSG noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m.w.N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf der angelernten Arbeiterin im unteren Bereich zuzuordnen und verfügt seit der Rentenantragstellung über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit aufzustehen und umherzulaufen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 Kilogramm, ohne häufiges Bücken, Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Einfluss von Nässe. Der Senat nimmt nach Überprüfung auf die entsprechenden beruflichen und medizinischen Feststellungen des SG zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und verweist auf diese (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Weitere, konkrete Gesundheitsverschlechterungen dauerhafter Art, die das Leistungsvermögen der Klägerin zusätzlich mindern, sind nicht vorgetragen worden. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Zuordnung in die Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich begehrt, führt dies nicht zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn selbst als angelernte Arbeiterin im oberen Bereich ist sie objektiv und subjektiv auf eine Tätigkeit als Pförtnerin verweisbar. Angelernte Arbeitnehmer im oberen Bereich sind auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert besitzen und sich durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 143, Seite 473 m.w.N.), verweisbar. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin S ... H ... vom 07. Januar 2000 erstellt für das Landessozialgericht Sachsen in dem Verfahren L 5 RJ 167/98 - gehört zum Aufgabengebiet im Wesentlichen das Empfangen und Weiterleiten von Besuchern, Betriebsangehörigen u.ä., gegebenenfalls das Prüfen von Legitimationen, Anmelden und Weiterleiten der Besucher, Ausstellen der Besucherscheine sowie das Erteilen von Auskünften. Je nach Arbeitsplatzgestaltung fallen auch das Bedienen der Telefonanlage, Postverteilung, Durchführung von Kontrollgängen an. Die Arbeit ist generell körperlich leicht und wird in der Pförtnerloge überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit des Haltungswechsels zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichtet. Auf Grund des Publikumsverkehrs kommt es zum Teil durch stoßweise Arbeitsbelastung (z.B. Schichtwechsel, Arbeitsende) zu Zeitdruck. In psychischer Hinsicht sind Reaktionsvermögen, Entschlusskraft, Handlungsbereitschaft, Besonnenheit und Umsichtigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Unbestechlichkeit erforderlich. Die körperlichen Anforderungen entsprechen vollumfänglich dem Leistungsvermögen der Klägerin und psychische Einschränkungen sind ärztlich nicht mitgeteilt worden. "Einfache" Pförtner, deren Aufgabenbereich in der Überwachung und Abwicklung des Besucherverkehrs einer Dienststelle oder Einrichtung derselben besteht, werden z.B. im öffentlichen Dienst nach der Lohngruppe 2 Nr. 1.9 des "Manteltarifvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes und der Länder" (MTArb) bezahlt. Es handelt sich um eine Lohngruppe, die sich aus dem Niveau der einfachen (Hilfs-) Arbeiten heraushebt und bestimmt ist für "Arbeiter, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist". Eine besondere Berufsausbildung wird nicht vorausgesetzt und die nötige Einarbeitungszeit übersteigt in keinem Fall die Dauer von drei Monaten. Im Gegensatz zum gehobenen Pförtner (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 1991, Az. 13/5 RJ 29/89) handelt sich hierbei nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze. Arbeitsplätze für einfache Pförtner stehen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung. Bei in Tarifverträgen genannten Tätigkeiten besteht die Vermutung, dass es Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl gibt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102 m.w.N.)

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und als Pförtnerin ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es ihr auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24).

Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 - BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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