Die Gewährung von Produktionsaufgaberente wird gemäß § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG nicht dadurch ausgeschlossen, dass kurz nach der Flächenabgabe der Übernehmende eine Tochter des Abgebenden heiratet
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft die Rückforderung von bestandskräftig bewilligter Produktionsaufgaberente (PAR).
Im Zusammenhang mit der Aufgabe seines landwirtschaftlichen Unternehmens schloss der am 14. Juli 1936 geborene Kläger ua am 2. August 1994 mit dem Landwirt T. H. (H) einen Pachtvertrag über eine rund 21 ha große landwirtschaftliche Fläche für die Zeit vom 1. September 1994 bis 31. August 2003. Die Tochter des Klägers und H bestellten am 15. August 1994 das Aufgebot und schlossen am 16. September 1994 die Ehe. Seinem Antrag auf PAR vom 5. Oktober 1994 fügte der Kläger die am 21. September 1994 unterschriebene Anlage "Strukturverbessernde Abgabe" (im Folgenden: "Anlage") bei, in welcher er den Pachtvertrag mit H angab und die Frage nach einem Verwandtschaftsverhältnis (laut Fußnote 5: "Anzugeben sind Verwandtschaftsverhältnisse, die zwischen dem abgebenden Unternehmer oder seinem Ehegatten und dem übernehmenden Unternehmer oder dessen Ehegatten bestehen") mit "nicht verwandt" beantwortete. Daraufhin gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 1995 PAR für die Zeit ab 1. Dezember 1994.
Nachdem die Beklagte im September 1997 davon erfahren hatte, dass H der Schwiegersohn des Klägers ist, hob sie nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 27. Februar 1998 die Bewilligung von PAR mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 auf und forderte die bezogenen Leistungen (insgesamt 32.784,14 DM) zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. September 1998). Mit Urteil vom 29. November 2000 hat das Sozialgericht Kiel (SG) den angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 aufgehoben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Zur Begründung seines Urteils vom 15. November 2001 hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) im Wesentlichen ausgeführt: Eine Rücknahme der PAR-Bewilligung komme gemäß § 18 Abs 1 Satz 1 Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) iVm § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) schon deshalb nicht in Betracht, weil der bestandskräftig gewordene Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 1995 rechtmäßig sei. Die Verpachtung an H entspreche den Erfordernissen des § 1 Abs 1 Satz 1 und 2 FELEG. Für die Annahme von Verwandtschaft iS von § 3 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 FELEG komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe an; dieser falle hier entsprechend dem Pachtvertrag vom 2. August 1994 auf den 1. September 1994, als H mit der Tochter des Klägers noch nicht verheiratet gewesen sei. Darauf, dass das Verwandtschaftsverhältnis nach der Abgabe entstehe, stelle das Gesetz nicht ab. Auch liege kein Umgehungsgeschäft iS von § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG vor. Das Gesetz enthalte für Fälle der vorliegenden Art auch keine planwidrige Regelungslücke.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs 2 FELEG. Dazu trägt sie vor: Eine agrarstrukturverbessernde Abgabe, die jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sei, liege nicht vor, wenn sich die Abgabe im Wege der normalen Hofnachfolge vollziehe. Die Ausschlussklausel müsse entsprechend angewendet werden, wenn ein familienfremder Übernehmer nur deshalb eingeschaltet werde, um die letztlich beabsichtigte familieninterne Hofübergabe zu ermöglichen. Ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten zwischen der Abgabe und der späteren Eheschließung eigne sich als Faustregel für ein anspruchsschädliches Umgehungsgeschäft; dies entspreche der Übung für die Annahme von Kausalität zwischen Flächenstilllegung und Entlassung von Arbeitnehmern im Rahmen des § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 FELEG. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit einer späteren Weitergabe der übernommenen Flächen an in gerade Linie Verwandte; hier werde ebenfalls ein Umgehungsgeschäft angenommen, wenn typischerweise davon auszugehen sei, die Weitergabe erfolge auf Grund des von vornherein gefassten Plans, letztlich eine traditionelle Hofübergabe durchzuführen. § 7 FELEG brauche den vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, weil dafür die Vorschriften der §§ 44 ff SGB X gegeben seien.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 15. November 2001 und des SG Kiel vom 29. November 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt - unter näherer Darlegung -,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich gemäß § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. September 1998 rechtswidrig ist. Mit diesem Verwaltungsakt durfte der bestandskräftige Bescheid vom 15. Mai 1995 über die Bewilligung von PAR nicht aufgehoben werden. Die Aufhebungsvoraussetzungen liegen nämlich nicht vor. Der Bewilligungsbescheid ist nicht, wie dies § 45 Abs 1 SGB X iVm § 18 Abs 1 Satz 1 FELEG voraussetzt, rechtswidrig. Vielmehr ist die Bewilligung der PAR des Klägers in zutreffender Rechtsanwendung erfolgt.
Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach den im Jahre 1994 geltenden Rechtsvorschriften. Nachdem der Antrag des Klägers am 28. September 1994 gestellt und die Abgabevoraussetzungen am 30. November 1994 erfüllt waren, ist der Anspruch des Klägers auf PAR nach der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung des FELEG, die verschiedentlich auf Bestimmungen des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) verweist, entstanden (sog Versicherungsfallprinzip). Dies gilt im Ergebnis auch dann, wenn man im Hinblick auf die enge Verknüpfung des FELEG mit dem allgemeinen Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung (vgl zB § 7 FELEG) den zeitlichen Anwendungsbereich beider Rechtsmaterien nach denselben Grundsätzen beurteilen wollte. Dann wäre zwar insoweit - trotz Fehlens einer entsprechenden Bestimmung im FELEG - grundsätzlich der am 1. Januar 1995 in Kraft getretene § 94 Abs 1 Gesetz über eine Alterssicherung der Landwirte (ALG) heranzuziehen, der bestimmt, dass die Vorschriften des ALG von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat (zur entsprechenden Regelung in § 300 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vgl Kasseler Komm-Niesel SGB VI § 300 RdNr 2 f); danach hat der Rechtsanwender das neue Recht grundsätzlich immer dann und in vollem Umfang heranzuziehen, wenn nach dem 31. Dezember 1994 eine Entscheidung über Ansprüche nach dem ALG zu treffen ist (vgl entsprechend für den Regelungsbereich der Rentenversicherung: BSG Urteil vom 30. Oktober 1997, SozR 3-2600 § 300 Nr 12 S 52, 56). Jedoch sieht § 94 Abs 2 ALG die Anwendung des alten Rechts in Fällen vor, in denen (wie es auch hier liegt) der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
Gemäß § 1 Abs 1 FELEG vom 21. Februar 1989 (BGBl I 233), vor dem 1. Januar 1995 zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229), erhalten eine Leistung wegen Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (PAR) landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 1 Abs 1 GAL, die
1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
b) das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufsunfähig iS der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
2. für mindestens 180 Kalendermonate Beiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben, davon ununterbrochen für mindestens 60 Kalendermonate unmittelbar vor der Antragstellung,
3. die Flächen stillgelegt oder abgegeben haben, die von ihnen unmittelbar vor der Antragstellung benutzt worden sind, wobei als Nutzung auch die Stilllegung von Flächen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften gilt, und
4. den Wirtschaftswert iS des GAL der von ihnen vor der Antragstellung bewirtschafteten Unternehmen durch Verringerung der Flächen in den letzten fünf Jahren, frühestens vom 1. Januar 1986 an, um nicht mehr als 10 vH vermindert haben, es sei denn die Verminderung erfolgte auf Grund einer Maßnahme, die die Voraussetzungen der §§ 2 oder 3 FELEG erfüllt.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des LSG vor. Insbesondere hatte der Kläger auch eine Fläche durch die Verpachtung an H "abgegeben".
Der insoweit einschlägige § 3 Abs 1 Satz 1 FELEG idF des Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBl I 2110) bestimmt:
Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 2 Abs 3 bis 7 GAL entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fläche bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersgeld nach dem GAL beansprucht werden kann, mindestens für neun Jahre abgegeben werden muss.
Am Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht ebenso wenig Zweifel wie daran, dass die in § 3 Abs 1 Satz 2 FELEG genannten qualifizierten Abgabevoraussetzungen gegeben sind.
Die Abgabe scheitert entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht an § 3 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 FELEG. Danach liegt eine Abgabe nicht vor, wenn der Übernehmende oder sein Ehegatte mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt. Das LSG hat unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ("Abgebender", "Übernehmender") zutreffend erkannt, dass für die erste Alternative dieser Vorschrift ausschließlich und präzise auf den Zeitpunkt der (jeweiligen) Flächenabgabe abzustellen ist; insoweit ist unerheblich, dass der Anspruch auf PAR hier erst ab Dezember 1994 entstehen konnte, weil der Kläger im November 1994 die letzten Flächen - an andere Personen - "abgegeben" hatte: Für die Annahme einer "Abgabe" kommt es jeweils auf den in Bezug genommenen Tatbestand iS des § 2 Abs 3 bis 7 GAL (ua Übergabe, Verlust der Unternehmereigenschaft), modifiziert durch § 3 FELEG (Abgabe von Flächen), mithin zB auf die bzgl der jeweiligen Flächen geschlossenen abgabewirksamen (Pacht-)Verträge an. Das FELEG bezieht sich allein auf die (jeweilige) Flächenabgabe, nicht auf die Abgabe des Unternehmens als Ganzes (wie in § 2 Abs 1 Satz 1 Buchst c GAL). Deshalb ist hier der Pachtvertrag mit H maßgebend, nicht aber, ob bzw dass eine weitere Flächenabgabe noch zu einem späteren Zeitpunkt an einen Dritten erfolgt ist.
Ausweislich der nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen, das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) schlossen der Kläger und sein späterer Schwiegersohn H am 2. August 1994 einen Pachtvertrag mit einer Laufzeit vom 1. September 1994 bis 31. August 2003. Damit ist die Abgabe dieser Flächen am 1. September 1994 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, als ein abgabeschädliches Verwandtschaftsverhältnis iS des § 3 Abs 2 Nr 1 Alternative 1 FELEG noch nicht bestand. Dieses wurde nämlich erst durch die Eheschließung am 16. September 1994 begründet. Zwar bestand die Verwandtschaft des Klägers als Vater mit seiner Tochter naturgemäß schon vorher, nicht jedoch der hier maßgebliche rechtliche Anknüpfungspunkt, dass diese Verwandte des Abgebenden Ehegatte des Übernehmenden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Angabe des Klägers in der "Anlage" zum Antrag auf PAR am 21. September 1994 - nach Begründung der Ehe - noch die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutreffende Angabe enthielt, der Kläger sei mit dem Übernehmer bzw dessen Ehegatten (vgl dazu die Fußnote 5 der "Anlage") "nicht verwandt"; denn diese Angabe war bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe zum 1. September 1994 zutreffend geblieben. Deshalb kann auch unerörtert bleiben, ob die Beklagte bei Kenntnis der Eheschließung von vornherein die PAR abgelehnt hätte; dazu wäre sie nicht berechtigt gewesen.
Soweit die Beklagte eine entsprechende Anwendung der Ausschlussklausel auf solche Fälle für geboten hält, in denen die Ehe mit dem Verwandten nicht im Zeitpunkt der Abgabe selbst, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls aber binnen sechs Monaten nach der Abgabe geschlossen wird, vermag der erkennende Senat ihre Ansicht nicht zu teilen. Für eine derartige rechtsergänzende Auslegung fehlt es, bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung, an einer planwidrigen Regelungslücke.
Zunächst weist das FELEG in Bezug auf anspruchsschädliche Vorgänge, die nach dem Abgabezeitpunkt eintreten, eine hohe Regelungsdichte auf. Durch die Weitergabeklausel in § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG sollte gerade diesbezüglichen Umgehungsgeschäften vorgebeugt werden (vgl Stellungnahme des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen zum FELEG, 1989, S 78). Weitere nachträglich eintretende Umstände werden von § 7 FELEG erfasst.
Darüber hinaus spricht auch der erkennbare Sinn und Zweck des FELEG gegen eine hier ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwandtenausschlussklausel unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Abgabevoraussetzungen eingreift, die in erster Linie die Ziele des FELEG, insbesondere auch mit Blick auf die Verbesserung der Agrarstruktur (vgl zur ständigen Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 29. Juni 1993, SozR 3-5864 § 1 Nr 2; 30. März 1994, aaO Nr 3; Senatsurteil vom 30. Juni 1999 - B 10 LW 22/98 R -, GVLAK RdSchr AH 5/00), absichern. Daher kommt § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG eher die Aufgabe zu, Mitnahmeeffekte durch Inanspruchnahme von PAR in Fällen traditioneller Hofabgaben auszuschließen und diesbezügliche Umgehungsgeschäfte zu verhindern (vgl GLA-Kommentar § 3 FELEG 5.1). Dass der Gesetzgeber insoweit hinsichtlich nachträglicher Veränderungen Unterschiede macht zwischen Kindern und Schwiegerkindern des Abgebenden, zeigt gerade auch die 2. Alternative des § 3 Abs 2 Nr 1 Halbsatz 1 FELEG. Während danach eine Abgabe auch dann nicht vorliegt, wenn der Übernehmende die übernommene Fläche an einen in gerader Linie mit dem Abgebenden oder seinem Ehegatten Verwandten weitergibt, ist die Weitergabe an den Schwiegersohn von vornherein nicht anspruchsschädlich, denn der Ehegatte eines Verwandten wird in dieser Alternative nicht genannt. Damit hätte es das Gesetz zugelassen, wenn der Kläger die vorliegend in Rede stehenden Flächen an einen anderen (qualifizierten) Landwirt abgegeben hätte, der dann seinerseits - nach der Eheschließung der Tochter des Klägers mit H - die Flächen an H weitergegeben hätte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum es schädlich sein soll, wenn dasselbe Ergebnis dadurch erreicht wird, dass H nach der Abgabe die Tochter des Klägers geheiratet hat.
Dass in denkbaren Missbrauchsfällen eine mögliche Umgehung des Zwecks des Gesetzes Anlass geben könnte, unter Berücksichtigung der Verwandtschaftsregelung die Abgabevoraussetzungen zu verneinen, will der Senat nicht ausschließen. Insbesondere mag es denkbar erscheinen, in solchen Fällen bei der Anwendung von § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG treuwidrige, dh iS von § 242 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Rechtsordnung nicht vereinbare Verträge mit Blick auf die Zielsetzung des FELEG als abgabeschädlich zu qualifizieren (vgl zur Anwendung des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben zur Missbrauchsabwehr im Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung: Senatsurteil vom 17. April 2002, SozR 3-5868 § 1 Nr 5 S 35, 38 mwN). Anknüpfungspunkte für die Annahme eines treuwidrigen Umgehungsgeschäftes (hier zB iS einer traditionellen Hofabgabe an die Tochter, Schwiegersohn als "Strohmann") finden sich indessen hier nicht; das LSG hat sich in seiner Entscheidungsbegründung mit dieser Frage auseinander gesetzt und insoweit ein von der Beklagten geltend gemachtes "Umgehungsgeschäft" ausdrücklich verneint.
Eine Ergänzung der Ausschlussregelung um eine "Faustregel", wonach ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten (zwischen Abgabe und Zeitpunkt der Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses) für ein abgabeschädliches Umgehungsgeschäft sprechen soll, ist auch sonst mit Wortlaut und System der klaren gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Soweit sich die Beklagte für eine solche Faustregel auf die Rechtsprechung des Senats bei der Anwendung des § 9 FELEG bezieht, verkennt sie die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. Hierbei geht es um die Bewilligung von PAR an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund von Stilllegung oder Abgabe endet. Der (unbestimmte) Rechtsbegriff "auf Grund" ist nach der ständigen, in dem insoweit einschlägigen Urteil vom 9. August 2001 (B 10 LW 28/00 R, nicht veröffentlicht; Kurzwiedergabe in SGb 2002, 48) zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats iS der sozialrechtlichen Kausalitätslehre zu verstehen. Eine Frage des Inhalts, ob die Flächenabgabe zu einem bestimmten Zeitpunkt ursächlich für das Beschäftigungsende zu einem davon abweichenden Zeitpunkt sein kann, erfordert eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und damit auch des Kriteriums der zeitlichen Nähe. Der erkennende Senat hat insoweit ausgeführt, als Faustregel sei ein zeitlicher Zusammenhang regelmäßig in solchen Fällen gegeben, in denen die Entlassung der Arbeitskräfte innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor bzw nach dem Zeitpunkt der Stilllegung/Abgabe des Unternehmens oder von landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt ist. Tragend dafür war die Überlegung, dass durch Zeitablauf die Annahme eines inneren Zusammenhangs widerlegt (oder jedenfalls einer höheren Begründungspflicht unterworfen) sein kann. Einen auch nur annähernd vergleichbaren Beurteilungsspielraum eröffnet das Gesetz vorliegend nicht. Es stellt in § 3 Abs 2 Nr 1 FELEG eindeutig auf den Abgabezeitpunkt ab und erfasst darüber hinaus bestimmte Weitergabetatbestände. Für eine generelle Erstreckung der 1. Alternative dieser Klausel auf einen sechsmonatigen Zeitraum nach der Abgabe ergeben sich insofern keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.