Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RJ 35/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 231/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2000 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung von Altersrente nach Art. 2 § 4 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wegen des Bezuges einer Witwenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und der damit einhergehenden Rückforderung in Höhe von 21.944,74 DM.
Am ...1993 verstarb der Ehemann der am ...1934 geborenen Klägerin. Hierauf stellte die Klägerin am 29.06.1993 einen Antrag auf Gewährung von Altersrente bei der Beklagten. In dem Antrag gab sie an, dass sie andere Leistungen weder beziehe noch bezogen hätte noch beantragt habe. Laut eines Aktenvermerkes vom 21.01.1994 teilte der Sohn der Klägerin mit, dass die Klägerin am 10.08.1993 bei der knappschaftlichen Verwaltungsstelle München eine Witwenrente beantragt habe.
Mit vorläufigem Rentenbescheid vom 28.01.1994 gewährte die Beklagte eine vorläufige Rente von 450,94 DM, beginnend ab 01.03.1994. Am 01.07.1994 erließ die Beklagte den endgültigen Rentenbescheid. Hiernach wurden ab 01.08.1994 monatlich 449,74 DM gezahlt. Es wurde ausgeführt, dass eine Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI abgelehnt werde, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Klägerin werde jedoch die Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen nach Art. 2 § 4 RÜG gewährt. Nach dem diesem Bescheid beigefügten Hinweis über die bestehenden Mitteilungspflichten war die Klägerin verpflichtet, das Hinzutreten oder die Veränderung einer anderen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. Der Bescheid werde - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert, soweit bestehende Mitteilungspflichten nicht erfüllt würden.
Mit Schreiben vom 29.09.1997 teilte die Bundesknappschaft der Beklagten mit, dass nach ihren Unterlagen der Klägerin neben der von der Bundesknappschaft geleisteten Rente nach dem SGB VI von der Beklagten eine Rente nach Art. 2 RÜG gezahlt werde, die nach § 319b Satz 1 SGB VI nicht erbracht werden dürfte. Die Bundesknappschaft hatte der Klägerin mit Bescheid vom 24.10.1994 mit Wirkung ab 19.06.1993 eine große Witwenrente gewährt. Außerdem erhielt die Beklagte am 23.12.1997 darüber Kenntnis, dass die Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen der Klägerin am 05.02.1997 eine Witwenrente - ebenfalls mit Wirkung ab 19.06.1993 - zugesprochen hatte, da der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben sei. Aus der Unfallversicherung errechnete sich eine Nachzahlung von 76.587,00 DM.
Hierauf stellte die Beklagte am 15.01.1998 die Zahlung ein und hörte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag zum Wegfall der separaten Zahlung der mit Bescheid vom 01.07.1994 gewährten Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG an. Die eigenständige Zahlung einer nach Art. 2 RÜG berechneten Rente sei rechtlich nicht zulässig, wenn für den Rentenberechtigten auch ein Anspruch auf Rente nach den Vorschriften des SGB VI bestehe. In diesem Fall sei nach § 319b SGB VI die Leistung allein nach dem SGB VI zu erbringen. Insoweit sei der Bescheid vom 01.07.1994 bereits seit seiner Erteilung rechtswidrig. Die Voraussetzungen nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) für eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 01.07.1994 für die Vergangenheit seien erfüllt, weil durch die Klägerin keine Mitteilung über die Gewährung der Witwenrente bzw. der Unfallwitwenrente erfolgt sei. Aus der Aufhebung des Bescheides ergäbe sich, dass die Rente für die Zeit vom 01.03.1994 bis 31.03.1998 in einer Gesamthöhe von 21.944,74 DM zu Unrecht geleistet worden sei und damit gemäß § 50 SGB X zu erstatten sei. Es sei beabsichtigt, diese Überzahlung mit der Nachzahlung der Unfallwitwenrente zu verrechnen. Da die zuständige Berufsgenossenschaft am 06.02.1998 mitteilte, dass die einbehaltenen Nachzahlungen bereits mit der Bundesknappschaft verrechnet und der Restbetrag zur Auszahlung gebracht worden sei, wurde der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 03.03.1998 angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückzufordern. Hierzu äußerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.1998. Unter Beachtung des Alters der Klägerin und der damit verbundenen Kenntnisse der Sach- und Rechtslage halte er die Unterstellung von Bösgläubigkeit für sehr vage. Die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit seien bei seiner Mandantin nicht gegeben. Außerdem sei das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsaktes durchaus schutzwürdig, da sie die erbrachten Leistungen verbraucht bzw. Vermögensdispositionen getroffen habe, die es ihr nur unter unzumutbaren Nachteilen möglich machen würden, die Rückzahlungen zu tätigen. Die Klägerin habe in Vertrauen auf den Bestand des Rentenbescheides Zuwendungen an ihren Sohn und dessen Familie gemacht sowie Urlaubsreisen unternommen.
Am 30.04.1998 erließ die Beklagte den angekündigten Rücknahmebescheid. Der Bescheid vom 01.07.1994 wurde gemäß § 45 SGB X mit Wirkung ab 01.03.1994 zurückgenommen. Die Altersrente gemäß Art. 2 § 4 RÜG wurde zum 01.04.1998 eingestellt. Zwar bestehe der Anspruch dem Grunde nach weiter, doch könnten wegen § 319b SGB VI keine Zahlbeträge angewiesen werden. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 21.944,74 DM werde gemäß § 50 SGB X zurückgefordert. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt, da die Klägerin entgegen den im Bescheid vom 01.07.1994 enthaltenen Mitteilungspflichten die Gewährung der Witwenrente bzw. der Unfallwitwenrente nicht mitgeteilt habe. Auf Grund dieses Umstandes könne sich die Klägerin nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Rücknahme könne für die Vergangenheit erfolgen. Die Einwendungen des Anwaltes seien geprüft worden, es handele sich um keine ungewöhnlichen Ausgaben, die eine Vermögensdisposition als Begründung für einen atypischen Fall zuließen. Eine andere Entscheidung sei deshalb nicht möglich. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 26.05.1998 Widerspruch ein, welchen er am 04.06.1998 begründete. Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.1999 mit, dass sich ihre Rechtsauffassung geändert habe. Es sei nicht § 45 SGB X einschlägig, sondern vielmehr § 48 SGB X. Zwar läge der Beginn der Rentenleistung der SGB VI-Rente vor dem Beginn der RÜG-Rente, doch sei der der SGB VI-Rente zugrunde liegende Leistungsbescheid erst nach dem Leistungsbescheid der RÜG-Rente erlassen worden. In diesem Fall sei der Bescheid über die Gewährung der RÜG-Rente nicht schon von Beginn an rechtswidrig gewesen, sondern erst durch den später erlassenen SGB VI-Witwenrentenbescheid rechtswidrig geworden, auch wenn der Regelungsfall des SGB VI-Witwenrentenbescheides bis zum Rentenbeginn der RÜG-Altersrente zurückwirke. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid nach § 45 SGB X in einen Bescheid nach § 48 SGB X umzudeuten, der jedoch den gleichen Regelungsgehalt habe. Auf die unterschiedlichen Voraussetzungen werde jedoch ausdrücklich hingewiesen. Klägerseits wurde hierzu am 09.12.1999 mitgeteilt, dass in diesem Falle von einem atypischen Fall ausgegangen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bezug einer Rente nach dem SGB VI neben einer Rente nach dem RÜG sei gemäß § 319b SGB VI rechtlich nicht zulässig. Insoweit sei der Bescheid vom 01.07.1994 rechtswidrig. Die Bewilligung der Witwenrente nach dem SGB VI stelle eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen dar, die erst nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten sei. Durch die Bewilligung der Witwenrente am 24.10.1994 sei nach dem Erlass des Bescheides über die RÜG-Rente Einkommen erzielt worden, welches gemäß § 319b SGB VI zum Wegfall der RÜG-Rente geführt hätte. Somit läge ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Der Bescheid sei ab Änderung der Verhältnisse, dem 01.03.1994, aufzuheben. Weiterhin habe die Klägerin ihre Mitteilungspflichten verletzt. Die Mitteilung über die Beantragung der Witwenrente genüge nicht. Daher sei die Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X begründet. Ein atypischer Fall sei nicht ersichtlich. Die erbrachte Leistung sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 17.01.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz. Es wurde dargelegt, dass eine atypische Fallkonstellation vorliege. Die Klägerin hätte am 21.01.1994 mitgeteilt, dass eine Witwenrente bei der Bundesknappschaft beantragt wurde und sei von einem Informationsfluss zwischen den einzelnen Rentenversicherungsträgern ausgegangen. Eine Verletzung einer Mitteilungspflicht im Sinne des § 48 SGB X habe nicht vorgelegen. Außerdem werde die Auffassung vertreten, dass ein Fall des § 45 SGB X vorliege, dessen Tatbestand des Abs. 2 jedoch nicht erfüllt sei.
Mit Urteil vom 17.07.2000 gab das SG Chemnitz der Klage statt, soweit die Beklagte den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.03.1994 bis 31.01.1998 aufgehoben hatte und eine entsprechende Rückzahlung geltend machte. Das SG habe nur über die Aufhebung für die Vergangenheit zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung für die Zukunft sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Anzuwenden sei § 48 SGB X. Mit Erlass des Bescheides der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 über die Gewährung einer großen Witwenrente ab 19.06.1993 sei hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 01.07.1994 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Bescheid der Beklagten sei wegen § 319b SGB VI zu Recht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden. Die Aufhebung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse komme nach den Nrn. 2 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 in Betracht. Nr. 2 greife hier jedoch nicht, da der Klägerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen seien. Zwar habe sie eine Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 SGB X verletzt, doch könne nicht festgestellt werden, dass sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Hier sei auch die persönliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. Ausgehend von der Ausbildung und Tätigkeit der Klägerin und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass sie den Bezug einer großen Witwenrente der Beklagten hätte mitteilen müssen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sie mit dem Anruf des Sohnes bei der Beklagten ihren Mitteilungspflichten nachgekommen sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass eine Art. 2-RÜG-Rente neben einer SGB VI-Rente nicht mehr gezahlt werde. Ebenso wenig ergebe sich eine Aufhebungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Diese Vorschrift sei zwar grundsätzlich einschlägig, da die Klägerin Einkommen in Form einer großen Witwenrente erzielt habe. Doch liege ein atypischer Fall vor. Dieser sei anzunehmen, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweiche, wobei ein atypischer Fall jedoch nicht allein auf Grund der mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Rückzahlungspflicht gegeben sei. Ein atypischer Fall mit der Folge der Verpflichtung der Behörde zur Ermessensausübung liege im Rahmen der Nr. 3 vor, wenn der Betroffene die Leistung gutgläubig verbraucht habe und zur Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stünden. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, dass sie die Leistungen verbraucht habe und dass lediglich ihre laufenden Bezüge zur Rückzahlung zur Verfügung stünden. Bösgläubig sei die Klägerin erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15.01.1998 geworden. Insoweit hätte für den Zeitraum vom 01.03.1994 bis 31.01.1998 von der Beklagten Ermessen ausgeübt werden müssen. Das im Rücknahmebescheid vom 30.04.1998 ausgeübte Ermessen hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides nach § 45 SGB X könne auf die Ausübung von Ermessen im Rahmen eines atypischen Falles nicht herangezogen werden, da es sich um eine andere Fallgestaltung handele. Auch könne keine Aufhebung nach der Nr. 4 erfolgen. Auch hierfür fehle es - wie bei Nr. 2 - an der Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße. Die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 und 3 SGB X sei daher allein rechtmäßig für den Zeitraum ab 01.02.1998. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihren Bescheid vom 01.07.1994 rechtmäßig aufgehoben.
Gegen das der Beklagten am 11.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.09.2000 eingelegte Berufung der Beklagten mit dem Argument, im Falle der Klägerin seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB X erfüllt. Die Klägerin habe grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt, auf welche sie bei Bewilligung der Leistung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Es sei daher zumindest grob fahrlässig, wenn sie die Mitteilung unterlasse. Ein Berufen darauf, die Hinweise zwar gelesen, jedoch nicht ausreichend verstanden zu haben, sei nicht möglich. Mit dem Anruf des Sohnes vom Januar 1994 habe die Klägerin ihre Mitteilungspflicht nicht erfüllt. Maßgeblich sei, dass die Klägerin wissen musste, dass sie das Hinzutreten einer weiteren Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitzuteilen habe. Diese Verpflichtung habe sich konkretisiert, als der Klägerin der Bescheid der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 zuging. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Rentenversicherungsträger irgendwie untereinander informieren. Daneben könne die Aufhebung auf die Nr. 3 gestützt werden. Nach Satz 3 erfolge die Rücknahme dann mit dem Beginn des Zusammentreffens beider Rentenleistungen. Keinesfalls sei hier ein atypischer Fall gegeben. Nur dann, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalles ganz erheblich von denen des üblichen Falles abweichen, könne ein atypischer Fall vorliegen. Rechtssystematisch komme es auf den konkreten Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X an. Hier gehe das Sozialgericht von der Ziff. 3 aus. Diese stelle jedoch gerade nicht zulässig auf ein Fehlverhalten des Versicherten ab. Insoweit sei es nicht zulässig, nachträglich doch eine Vertrauensschutzprüfung einzuführen, indem die Frage, ob ausnahmsweis eine Verpflichtung zur Ermessensausübung bestehe, daran geknüpft werde, ob die Sozialleistung guten Gewissens verbraucht wurde. Die bloße Erklärung des Versicherten, er habe gutgläubig verbraucht, könne nicht die besonderen Umstände begründen, die ausnahmsweise zum atypischen Fall führten. Entscheidungserheblich sei, dass eine erhebliche Abweichung der Einzelfallumstände vom Normalfall bestehe. In diesem Sinne sei auch die im Urteil zitierte Passage aus dem Kasseler Kommentar zu verstehen. Die "normale" Beeinträchtigung durch die Rückforderung reiche nicht aus. Ob zur Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen, sei erst bei einer Entscheidung im Rahmen des § 76 Abs. 2 SGB IV relevant.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.07.2000 aufzuheben, soweit die Bescheide der Beklagten aufgehoben wurden und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Klägerin habe entsprechend ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten gehandelt. Auch habe sie substantiiert ihre gesamten Verhältnisse, welche entscheidend für die Urteilsfindung waren, offen gelegt, ohne dass die Beklagte substantiiert das Vorbringen der Klägerin angegriffen habe.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde die Verwaltungsakte der Bundesknappschaft beigezogen. Hiernach stellte die Klägerin am 02.07.1993 einen Antrag auf Vorschusszahlung verbunden mit einem Antrag auf Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 24.10.1994 gewährte die Bundesknappschaft eine Witwenrente ab Dezember 1994 in Höhe von 1.069,44 DM verbunden mit einer Nachzahlung von 20.194,49 DM. Nach dem Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 05.02.1997 über eine monatliche Hinterbliebenenrente von 1.775,50 DM und einer Nachzahlung in Höhe von 76.587,00 DM meldete die Bundesknappschaft einen Erstattungsanspruch in Höhe von 48.226,31 DM an. Mit Bescheid vom 15.05.1997 nahm die Bundesknappschaft gemäß § 45 SGB X wegen § 92 SGB VI den Bescheid vom 24.10.1994 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Verwaltungsakte der Bundesknappschaft, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), im Übrigen zulässig und auch begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten teilweise aufgehoben. Vielmehr ist der Bescheid der Beklagten vom 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2000 insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten lediglich die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1994 streitig, während die Aufhebung für die Zukunft von der Klägerin akzeptiert wird.
Maßgebliche Vorschrift für die Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1994 ist - wie bereits vom SG ausgeführt - § 48 SGB X. Entscheidend ist, dass der aufzuhebende Bescheid (01.07.1994) vor dem Bescheid der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 erlassen wurde. Zwar gewährte die Bundesknappschaft mit Bescheid vom 24.10.1994 Leistungen bereits mit Wirkung ab 19.06.1993 und damit zeitlich vor dem Leistungsbeginn durch die Beklagte. Dennoch liegt nach Auffassung des Senats keine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vor, welche nach § 45 SGB X zu würdigen wäre. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. In der Literatur wird für die Fälle der auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirkender Änderungen der Verhältnisse teilweise die Auffassung vertreten, dass die §§ 45 und 48 SGB X nicht starr abgrenzbar sind, sondern vielmehr nebeneinander stehen (vgl. Heilemann, SGb 1996, S. 160). Wegen der weitergehenden Einschränkungen nach § 45 SGB X solle in diesen Fällen eine Aufhebung nach § 48 SGB X geprüft werden. Auch hiernach wäre auf § 48 SGB X abzustellen, welchen die Beklagte auch ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 zu Grunde legte.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit Erlass des Bescheides der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 über die Gewährung einer großen Witwenrente ab 19.06.1993 ist hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 01.07.1994 eine wesentliche Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Bei der von der Beklagten gewährten Rente handelte es sich um eine Altersrente nach den Vorschriften des RÜG, während der Bescheid der Bundesknappschaft eine Witwenrente nach dem SGB VI betraf. Die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X folgt bei dieser Fallkonstellation aus § 319b Satz 1 SGB VI. Dieser bestimmt, dass Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches (SGB VI) erbracht werden, wenn für den selben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes besteht. Bei § 319b SGB VI handelt es sich um eine echte Kollisionsnorm, (Kreikebohm in Gemeinschaftskommentar zum SGB, § 319b, Rn. 2). Jeder Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI führt zur Nichtleistung einer nach Art. 2 RÜG zustehenden Leistung. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung nach Art. 2 RÜG deutlich höher ist, als die SGB VI-Rente oder wenn es sich bei der Rente nach Art. 2 RÜG um eine Versichertenrente und bei der nach dem SGB VI berechneten Rente um eine Hinterbliebenenrente handelt, (vgl. Jahn, SGB für die Praxis, § 319b SGB VI, Rn. 3). Daher werden Leistungen nach Art. 2 RÜG nur dann erbracht, wenn nicht gleichzeitig Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI besteht, (Hauck/Haines, SGB VI, § 319b, Rn. 9). Durch die Gewährung der Leistung durch die Bundesknappschaft nach dem SGB VI fiel die von der Beklagten gewährte Rente nach dem RÜG komplett weg. Nach Auffassung des Senats ist dies die vom Gesetzgeber gewollte Konzequenz des § 319b SGB VI, (anders: SächsLSG, L 6 KN 40/99). Dies begründet sich aus der Tatsache, dass es sich beim Renten-Überleitungsgesetz lediglich um Übergangsrecht handelt. Letztlich sollte auch für das Beitrittsgebiet das SGB VI Anwendung finden. Dem berechtigten Besitzschutzinteresse Betroffener wird durch den nach § 319 b SGB VI ggf. zu gewährenden Übergangszuschlag Rechnung getragen. Gegen diese gesetzliche Konzeption sind auch verfassungsrechtlich keine Einwände zu erheben, (vgl. LSG Berlin, L 16 J 75/97). Denn die SGB VI-Rente ist entweder ohnedies höher als die Rente nach Art. 2 RÜG oder es wird, falls dies im Einzelfall nicht der Fall ist, nach § 319b Satz 2 SGB VI ein Übergangszuschlag gewährt.
Die Beklagte war auf Grund des Erlasses des Bescheides der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 mit der hieraus folgenden Anwendung des § 319b SGB VI darüber hinaus befugt, den Bescheid vom 01.07.1994 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, so dass der Klägerin nach dem RÜG von Anfang an keine Leistungen mehr zustanden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (S. 3). Ob die Klägerin grob fahrlässig im Sinne der Ziff. 2 oder 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X war, kann unentschieden bleiben. Nach Ansicht des Senats spricht einiges dafür, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat, denn aus dem Bescheid vom 01.07.1994 ergab sich eindeutig, dass die Klägerin verpflichtet war, das Hinzutreten oder die Veränderung einer anderen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. Da der Rentenbescheid der Bundesknappschaft nur einige Monate danach erlassen wurde, hätte sich die Klägerin eigentlich gedrängt gefühlt haben müssen, der Beklagten über diese Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Meldung zu machen. Lediglich die telefonische Mitteilung des Sohnes der Klägerin vom 21.01.1994 über die Beantragung einer Rente bei der Knappschaft (ohne Mitteilung einer entsprechenden Bearbeitungsnummer) dürfte den Mitteilungspflichten im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I nicht genügen.
Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da zumindest nach der Ziff. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X - wie auch vom SG angenommen - grundsätzlich eine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes möglich ist. Die Klägerin hat nämlich nach Erlass des Bescheides über die Gewährung einer Altersrente Einkommen in Form einer großen Witwenrente erzielt, das zum Wegfall (§ 319b SGB VI) des Anspruchs geführt hat. Die Gewährung einer Witwenrente nach dem SGB VI schließt die Gewährung einer Leistung nach Art. 2 RÜG aus.
Der Senat konnte sich jedoch nicht der Auffassung des Sozialgerichts anschließen, wonach hier ein atypischer Fall vorliegt. Nach dem Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Etwas anderes gilt also nur bei Annahme eines atypischen Falles mit der Folge, dass die Behörde in diesen Fällen Ermessen auszuüben hat. Hierbei handelt es sich um eine zweistufige Prüfung. Zunächst muss sich die Behörde darüber Klarheit verschaffen, ob ein so genannter atypischer Fall vorliegt. Wenn die Behörde einen atypischen Fall annimmt, muss sie des Weiteren prüfen, ob sie Ermessen dahingehend ausübt, dass sie den Verwaltungsakt lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufhebt. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, von den Gerichten voll überprüfbar (vgl. BSG, Breithaupt 1986, S. 792). Nimmt das Gericht sodann im Gegensatz zur Verwaltung einen atypischen Fall an, ist der Verwaltungsakt wegen fehlenden Ermessens aufzuheben. Dies hat das SG im vorliegenden Fall getan. Der Senat ist jedoch mit der Beklagten der Ansicht, dass bei vorliegender Fallkonstellation die Voraussetzungen eines atypischen Falles nicht gegeben sind. Erforderlich für einen atypischen Fall ist, dass die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nrn. 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät, (BSGE 59, 116). Wann ein atypischer Fall vorliegt, richtet sich auch dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Einkommens- oder Vermögenslosigkeit reicht allein nicht aus, (Wiesner in Schroeder-Printzen, SGB X, § 48, Rn. 20). Ein atypischer Fall liegt bei Nr. 3 vor (vgl. Wiesner a.a.O., unter Verweis auf BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; Nr. 25), wenn der Betroffene auf Grund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen ausgegeben hat, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte. Derartige "besondere Umstände" sind hier nicht ersichtlich. Der Bewilligungsbescheid vom 01.07.1994 enthielt im Gegenteil sogar den Hinweis darauf, dass bei Verletzung von Mitteilungspflichten, die zu Unrecht gewährte Leistung zu erstatten sei. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Grund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden. Vielmehr liegen hier die "normalen" Umstände vor, die es gerade nicht ermöglichen, einen atypischen Fall anzunehmen. Ein atypischer Fall soll weiter dann gegeben sein, wenn der Empfänger die überzahlte Leistung gutgläubig verbraucht hat und ihm für die Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen. Andererseits reicht Vermögenslosigkeit gerade nicht aus. Zwar hat die Klägerin dargelegt, die erhaltenen Leistungen für Urlaubsreisen und Zuwendungen an die Familie ausgegeben zu haben, doch kann der Senat hierin keine signifikanten Abweichungen vom Normalfall erblicken. Es entspricht gerade dem Normalfall, dass die von der Rentenversicherung gewährten Leistungen für die Lebensführung ausgegeben werden. Eine gewisse "Gutgläubigkeit" wird zumindest in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 immer vorliegen, denn der Leistungsempfänger wird regelmäßig nicht mit der konkreten Möglichkeit der Rückzahlung der gewährten Leistungen rechnen. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist aber gerade nicht von einem gutgläubigen oder bösgläubigen Verhalten des Leistungsempfängers abhängig. Für das Vorliegen des Tatbestandes ist unerheblich, ob dem Leistungsempfänger der Vorwurf der leichten oder groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes gemacht werden kann. Allein das Erzielen von Vermögen genügt dafür, dass die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit möglich ist. Zutreffend argumentiert die Beklagte, dass durch die Auslegungsweise des SG das Merkmal der Gutgläubigkeit regelmäßig auch in die Ziff. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Eingang findet. Dies widerspricht aber dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Denn während die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nach den Ziff. 2 und 4 ausdrücklich auch den Vorwurf der mindestens groben Fahrlässigkeit voraussetzt, stellt Ziff. 3 lediglich neutral auf das Erzielen von Einkommen ab. Die Annahme eines atypischen Falles mit der Folge der Verpflichtung zur Ermessensausübung muss auch atypischen Fallgestaltungen vorbehalten bleiben. Allein die Tatsache, dass die Klägerin nicht konkret mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnete und die Leistung verbraucht hat, genügt für die Annahme eines atypischen Falles nicht. Dies dürfte vielmehr der normale Fall sein. Atypische Fallkonstellationen sollen solchen Gegebenheiten vorbehalten sein, in denen der Leistungsempfänger wirklich auf Grund besonderer Umstände auf das Behaltendürfen der Leistung vertrauen durfte, z.B. wenn die Behörde die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ausdrücklich bestätigt oder die Behörde selbst ein krasses Fehlverhalten an den Tag legt. Hierfür ergeben sich hier jedoch keine Anhaltspunkte, so dass vom typischen Fall auszugehen ist mit der Folge, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, Ermessen auszuüben. Es liegt vielmehr der Regelfall im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden "soll". Zu Recht hat daher die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 das Vorliegen eines atypischen Falles verneint und keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Auch hat sie zutreffend ihren Bescheid vom 30.04.1998 gemäß § 43 SGB X nach entsprechender Anhörung vom 29.11.1999 gemäß § 24 SGB X in einen Bescheid nach § 48 SGB X umgedeutet.
Da der Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB X rechtmäßig den Bescheid vom 01.07.1994 mit Wirkung ab 01.03.1994 aufgehoben hat, ist die gewährte Leistung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Einer Aufhebung und Erstattung steht auch nicht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X (vgl. hierzu BSG, B 8 RKn 29/95) entgegen, weil der Beklagten zum Zeitpunkt der Kenntnis des Bezuges der SGB VI-Rente kein Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesknappschaft zustand. Diese hatte selbst wegen Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihren Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise zurückgenommen und ihre Überzahlung aus der Nachzahlung der Berufsgenossenschaft am 15.05.1997 erstattet erhalten. Gleichzeitig erfolgte die Abrechnung der Berufsgenossenschaft gegenüber der Klägerin. Dass die Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielt, war der Beklagten ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Eine Information über das Zusammentreffen von RÜG-Rente und SGB VI-Rente erhielt die Beklagte erst am 15.10.1997, der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde ihr erst am 23.12.1997 bekannt.
Da der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten mangels Vorliegen eines atypischen Falles rechtmäßig ist, war das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der § 319b SGB VI durch die Rechtsprechung auch eine andere Auslegung erfahren hat.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung von Altersrente nach Art. 2 § 4 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) wegen des Bezuges einer Witwenrente nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und der damit einhergehenden Rückforderung in Höhe von 21.944,74 DM.
Am ...1993 verstarb der Ehemann der am ...1934 geborenen Klägerin. Hierauf stellte die Klägerin am 29.06.1993 einen Antrag auf Gewährung von Altersrente bei der Beklagten. In dem Antrag gab sie an, dass sie andere Leistungen weder beziehe noch bezogen hätte noch beantragt habe. Laut eines Aktenvermerkes vom 21.01.1994 teilte der Sohn der Klägerin mit, dass die Klägerin am 10.08.1993 bei der knappschaftlichen Verwaltungsstelle München eine Witwenrente beantragt habe.
Mit vorläufigem Rentenbescheid vom 28.01.1994 gewährte die Beklagte eine vorläufige Rente von 450,94 DM, beginnend ab 01.03.1994. Am 01.07.1994 erließ die Beklagte den endgültigen Rentenbescheid. Hiernach wurden ab 01.08.1994 monatlich 449,74 DM gezahlt. Es wurde ausgeführt, dass eine Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI abgelehnt werde, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Klägerin werde jedoch die Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Frauen nach Art. 2 § 4 RÜG gewährt. Nach dem diesem Bescheid beigefügten Hinweis über die bestehenden Mitteilungspflichten war die Klägerin verpflichtet, das Hinzutreten oder die Veränderung einer anderen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. Der Bescheid werde - auch rückwirkend - ganz oder teilweise aufgehoben und zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückgefordert, soweit bestehende Mitteilungspflichten nicht erfüllt würden.
Mit Schreiben vom 29.09.1997 teilte die Bundesknappschaft der Beklagten mit, dass nach ihren Unterlagen der Klägerin neben der von der Bundesknappschaft geleisteten Rente nach dem SGB VI von der Beklagten eine Rente nach Art. 2 RÜG gezahlt werde, die nach § 319b Satz 1 SGB VI nicht erbracht werden dürfte. Die Bundesknappschaft hatte der Klägerin mit Bescheid vom 24.10.1994 mit Wirkung ab 19.06.1993 eine große Witwenrente gewährt. Außerdem erhielt die Beklagte am 23.12.1997 darüber Kenntnis, dass die Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen der Klägerin am 05.02.1997 eine Witwenrente - ebenfalls mit Wirkung ab 19.06.1993 - zugesprochen hatte, da der Ehemann der Klägerin an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben sei. Aus der Unfallversicherung errechnete sich eine Nachzahlung von 76.587,00 DM.
Hierauf stellte die Beklagte am 15.01.1998 die Zahlung ein und hörte die Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tag zum Wegfall der separaten Zahlung der mit Bescheid vom 01.07.1994 gewährten Altersrente nach Art. 2 § 4 RÜG an. Die eigenständige Zahlung einer nach Art. 2 RÜG berechneten Rente sei rechtlich nicht zulässig, wenn für den Rentenberechtigten auch ein Anspruch auf Rente nach den Vorschriften des SGB VI bestehe. In diesem Fall sei nach § 319b SGB VI die Leistung allein nach dem SGB VI zu erbringen. Insoweit sei der Bescheid vom 01.07.1994 bereits seit seiner Erteilung rechtswidrig. Die Voraussetzungen nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) für eine Rücknahme des Rentenbescheides vom 01.07.1994 für die Vergangenheit seien erfüllt, weil durch die Klägerin keine Mitteilung über die Gewährung der Witwenrente bzw. der Unfallwitwenrente erfolgt sei. Aus der Aufhebung des Bescheides ergäbe sich, dass die Rente für die Zeit vom 01.03.1994 bis 31.03.1998 in einer Gesamthöhe von 21.944,74 DM zu Unrecht geleistet worden sei und damit gemäß § 50 SGB X zu erstatten sei. Es sei beabsichtigt, diese Überzahlung mit der Nachzahlung der Unfallwitwenrente zu verrechnen. Da die zuständige Berufsgenossenschaft am 06.02.1998 mitteilte, dass die einbehaltenen Nachzahlungen bereits mit der Bundesknappschaft verrechnet und der Restbetrag zur Auszahlung gebracht worden sei, wurde der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 03.03.1998 angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückzufordern. Hierzu äußerte sich der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.1998. Unter Beachtung des Alters der Klägerin und der damit verbundenen Kenntnisse der Sach- und Rechtslage halte er die Unterstellung von Bösgläubigkeit für sehr vage. Die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen des Vorsatzes bzw. der groben Fahrlässigkeit seien bei seiner Mandantin nicht gegeben. Außerdem sei das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsaktes durchaus schutzwürdig, da sie die erbrachten Leistungen verbraucht bzw. Vermögensdispositionen getroffen habe, die es ihr nur unter unzumutbaren Nachteilen möglich machen würden, die Rückzahlungen zu tätigen. Die Klägerin habe in Vertrauen auf den Bestand des Rentenbescheides Zuwendungen an ihren Sohn und dessen Familie gemacht sowie Urlaubsreisen unternommen.
Am 30.04.1998 erließ die Beklagte den angekündigten Rücknahmebescheid. Der Bescheid vom 01.07.1994 wurde gemäß § 45 SGB X mit Wirkung ab 01.03.1994 zurückgenommen. Die Altersrente gemäß Art. 2 § 4 RÜG wurde zum 01.04.1998 eingestellt. Zwar bestehe der Anspruch dem Grunde nach weiter, doch könnten wegen § 319b SGB VI keine Zahlbeträge angewiesen werden. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 21.944,74 DM werde gemäß § 50 SGB X zurückgefordert. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt, da die Klägerin entgegen den im Bescheid vom 01.07.1994 enthaltenen Mitteilungspflichten die Gewährung der Witwenrente bzw. der Unfallwitwenrente nicht mitgeteilt habe. Auf Grund dieses Umstandes könne sich die Klägerin nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Die Rücknahme könne für die Vergangenheit erfolgen. Die Einwendungen des Anwaltes seien geprüft worden, es handele sich um keine ungewöhnlichen Ausgaben, die eine Vermögensdisposition als Begründung für einen atypischen Fall zuließen. Eine andere Entscheidung sei deshalb nicht möglich. Nach § 50 Abs. 1 SGB X seien zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte der Klägerin am 26.05.1998 Widerspruch ein, welchen er am 04.06.1998 begründete. Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.1999 mit, dass sich ihre Rechtsauffassung geändert habe. Es sei nicht § 45 SGB X einschlägig, sondern vielmehr § 48 SGB X. Zwar läge der Beginn der Rentenleistung der SGB VI-Rente vor dem Beginn der RÜG-Rente, doch sei der der SGB VI-Rente zugrunde liegende Leistungsbescheid erst nach dem Leistungsbescheid der RÜG-Rente erlassen worden. In diesem Fall sei der Bescheid über die Gewährung der RÜG-Rente nicht schon von Beginn an rechtswidrig gewesen, sondern erst durch den später erlassenen SGB VI-Witwenrentenbescheid rechtswidrig geworden, auch wenn der Regelungsfall des SGB VI-Witwenrentenbescheides bis zum Rentenbeginn der RÜG-Altersrente zurückwirke. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid nach § 45 SGB X in einen Bescheid nach § 48 SGB X umzudeuten, der jedoch den gleichen Regelungsgehalt habe. Auf die unterschiedlichen Voraussetzungen werde jedoch ausdrücklich hingewiesen. Klägerseits wurde hierzu am 09.12.1999 mitgeteilt, dass in diesem Falle von einem atypischen Fall ausgegangen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bezug einer Rente nach dem SGB VI neben einer Rente nach dem RÜG sei gemäß § 319b SGB VI rechtlich nicht zulässig. Insoweit sei der Bescheid vom 01.07.1994 rechtswidrig. Die Bewilligung der Witwenrente nach dem SGB VI stelle eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen dar, die erst nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten sei. Durch die Bewilligung der Witwenrente am 24.10.1994 sei nach dem Erlass des Bescheides über die RÜG-Rente Einkommen erzielt worden, welches gemäß § 319b SGB VI zum Wegfall der RÜG-Rente geführt hätte. Somit läge ein Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. Der Bescheid sei ab Änderung der Verhältnisse, dem 01.03.1994, aufzuheben. Weiterhin habe die Klägerin ihre Mitteilungspflichten verletzt. Die Mitteilung über die Beantragung der Witwenrente genüge nicht. Daher sei die Aufhebung ab Änderung der Verhältnisse auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X begründet. Ein atypischer Fall sei nicht ersichtlich. Die erbrachte Leistung sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.
Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 17.01.2000 Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz. Es wurde dargelegt, dass eine atypische Fallkonstellation vorliege. Die Klägerin hätte am 21.01.1994 mitgeteilt, dass eine Witwenrente bei der Bundesknappschaft beantragt wurde und sei von einem Informationsfluss zwischen den einzelnen Rentenversicherungsträgern ausgegangen. Eine Verletzung einer Mitteilungspflicht im Sinne des § 48 SGB X habe nicht vorgelegen. Außerdem werde die Auffassung vertreten, dass ein Fall des § 45 SGB X vorliege, dessen Tatbestand des Abs. 2 jedoch nicht erfüllt sei.
Mit Urteil vom 17.07.2000 gab das SG Chemnitz der Klage statt, soweit die Beklagte den Bewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.03.1994 bis 31.01.1998 aufgehoben hatte und eine entsprechende Rückzahlung geltend machte. Das SG habe nur über die Aufhebung für die Vergangenheit zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung für die Zukunft sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Anzuwenden sei § 48 SGB X. Mit Erlass des Bescheides der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 über die Gewährung einer großen Witwenrente ab 19.06.1993 sei hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 01.07.1994 eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Bescheid der Beklagten sei wegen § 319b SGB VI zu Recht mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden. Die Aufhebung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse komme nach den Nrn. 2 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 in Betracht. Nr. 2 greife hier jedoch nicht, da der Klägerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu unterstellen seien. Zwar habe sie eine Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 SGB X verletzt, doch könne nicht festgestellt werden, dass sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Hier sei auch die persönliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen. Ausgehend von der Ausbildung und Tätigkeit der Klägerin und dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können, dass sie den Bezug einer großen Witwenrente der Beklagten hätte mitteilen müssen. Die Klägerin sei davon ausgegangen, dass sie mit dem Anruf des Sohnes bei der Beklagten ihren Mitteilungspflichten nachgekommen sei. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass eine Art. 2-RÜG-Rente neben einer SGB VI-Rente nicht mehr gezahlt werde. Ebenso wenig ergebe sich eine Aufhebungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Diese Vorschrift sei zwar grundsätzlich einschlägig, da die Klägerin Einkommen in Form einer großen Witwenrente erzielt habe. Doch liege ein atypischer Fall vor. Dieser sei anzunehmen, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweiche, wobei ein atypischer Fall jedoch nicht allein auf Grund der mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Rückzahlungspflicht gegeben sei. Ein atypischer Fall mit der Folge der Verpflichtung der Behörde zur Ermessensausübung liege im Rahmen der Nr. 3 vor, wenn der Betroffene die Leistung gutgläubig verbraucht habe und zur Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stünden. Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, dass sie die Leistungen verbraucht habe und dass lediglich ihre laufenden Bezüge zur Rückzahlung zur Verfügung stünden. Bösgläubig sei die Klägerin erst mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15.01.1998 geworden. Insoweit hätte für den Zeitraum vom 01.03.1994 bis 31.01.1998 von der Beklagten Ermessen ausgeübt werden müssen. Das im Rücknahmebescheid vom 30.04.1998 ausgeübte Ermessen hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides nach § 45 SGB X könne auf die Ausübung von Ermessen im Rahmen eines atypischen Falles nicht herangezogen werden, da es sich um eine andere Fallgestaltung handele. Auch könne keine Aufhebung nach der Nr. 4 erfolgen. Auch hierfür fehle es - wie bei Nr. 2 - an der Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße. Die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 und 3 SGB X sei daher allein rechtmäßig für den Zeitraum ab 01.02.1998. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte ihren Bescheid vom 01.07.1994 rechtmäßig aufgehoben.
Gegen das der Beklagten am 11.08.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.09.2000 eingelegte Berufung der Beklagten mit dem Argument, im Falle der Klägerin seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 SGB X erfüllt. Die Klägerin habe grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt, auf welche sie bei Bewilligung der Leistung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Es sei daher zumindest grob fahrlässig, wenn sie die Mitteilung unterlasse. Ein Berufen darauf, die Hinweise zwar gelesen, jedoch nicht ausreichend verstanden zu haben, sei nicht möglich. Mit dem Anruf des Sohnes vom Januar 1994 habe die Klägerin ihre Mitteilungspflicht nicht erfüllt. Maßgeblich sei, dass die Klägerin wissen musste, dass sie das Hinzutreten einer weiteren Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitzuteilen habe. Diese Verpflichtung habe sich konkretisiert, als der Klägerin der Bescheid der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 zuging. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass sich die Rentenversicherungsträger irgendwie untereinander informieren. Daneben könne die Aufhebung auf die Nr. 3 gestützt werden. Nach Satz 3 erfolge die Rücknahme dann mit dem Beginn des Zusammentreffens beider Rentenleistungen. Keinesfalls sei hier ein atypischer Fall gegeben. Nur dann, wenn die Umstände des konkreten Einzelfalles ganz erheblich von denen des üblichen Falles abweichen, könne ein atypischer Fall vorliegen. Rechtssystematisch komme es auf den konkreten Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X an. Hier gehe das Sozialgericht von der Ziff. 3 aus. Diese stelle jedoch gerade nicht zulässig auf ein Fehlverhalten des Versicherten ab. Insoweit sei es nicht zulässig, nachträglich doch eine Vertrauensschutzprüfung einzuführen, indem die Frage, ob ausnahmsweis eine Verpflichtung zur Ermessensausübung bestehe, daran geknüpft werde, ob die Sozialleistung guten Gewissens verbraucht wurde. Die bloße Erklärung des Versicherten, er habe gutgläubig verbraucht, könne nicht die besonderen Umstände begründen, die ausnahmsweise zum atypischen Fall führten. Entscheidungserheblich sei, dass eine erhebliche Abweichung der Einzelfallumstände vom Normalfall bestehe. In diesem Sinne sei auch die im Urteil zitierte Passage aus dem Kasseler Kommentar zu verstehen. Die "normale" Beeinträchtigung durch die Rückforderung reiche nicht aus. Ob zur Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen, sei erst bei einer Entscheidung im Rahmen des § 76 Abs. 2 SGB IV relevant.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17.07.2000 aufzuheben, soweit die Bescheide der Beklagten aufgehoben wurden und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Klägerin habe entsprechend ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten gehandelt. Auch habe sie substantiiert ihre gesamten Verhältnisse, welche entscheidend für die Urteilsfindung waren, offen gelegt, ohne dass die Beklagte substantiiert das Vorbringen der Klägerin angegriffen habe.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung wurde die Verwaltungsakte der Bundesknappschaft beigezogen. Hiernach stellte die Klägerin am 02.07.1993 einen Antrag auf Vorschusszahlung verbunden mit einem Antrag auf Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 24.10.1994 gewährte die Bundesknappschaft eine Witwenrente ab Dezember 1994 in Höhe von 1.069,44 DM verbunden mit einer Nachzahlung von 20.194,49 DM. Nach dem Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 05.02.1997 über eine monatliche Hinterbliebenenrente von 1.775,50 DM und einer Nachzahlung in Höhe von 76.587,00 DM meldete die Bundesknappschaft einen Erstattungsanspruch in Höhe von 48.226,31 DM an. Mit Bescheid vom 15.05.1997 nahm die Bundesknappschaft gemäß § 45 SGB X wegen § 92 SGB VI den Bescheid vom 24.10.1994 hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise zurück.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Verwaltungsakte der Bundesknappschaft, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), im Übrigen zulässig und auch begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten teilweise aufgehoben. Vielmehr ist der Bescheid der Beklagten vom 30.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2000 insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist zwischen den Beteiligten lediglich die rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1994 streitig, während die Aufhebung für die Zukunft von der Klägerin akzeptiert wird.
Maßgebliche Vorschrift für die Aufhebung des Bescheides vom 01.07.1994 ist - wie bereits vom SG ausgeführt - § 48 SGB X. Entscheidend ist, dass der aufzuhebende Bescheid (01.07.1994) vor dem Bescheid der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 erlassen wurde. Zwar gewährte die Bundesknappschaft mit Bescheid vom 24.10.1994 Leistungen bereits mit Wirkung ab 19.06.1993 und damit zeitlich vor dem Leistungsbeginn durch die Beklagte. Dennoch liegt nach Auffassung des Senats keine ursprüngliche Rechtswidrigkeit vor, welche nach § 45 SGB X zu würdigen wäre. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. In der Literatur wird für die Fälle der auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirkender Änderungen der Verhältnisse teilweise die Auffassung vertreten, dass die §§ 45 und 48 SGB X nicht starr abgrenzbar sind, sondern vielmehr nebeneinander stehen (vgl. Heilemann, SGb 1996, S. 160). Wegen der weitergehenden Einschränkungen nach § 45 SGB X solle in diesen Fällen eine Aufhebung nach § 48 SGB X geprüft werden. Auch hiernach wäre auf § 48 SGB X abzustellen, welchen die Beklagte auch ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 zu Grunde legte.
Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit Erlass des Bescheides der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 über die Gewährung einer großen Witwenrente ab 19.06.1993 ist hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 01.07.1994 eine wesentliche Änderung in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Bei der von der Beklagten gewährten Rente handelte es sich um eine Altersrente nach den Vorschriften des RÜG, während der Bescheid der Bundesknappschaft eine Witwenrente nach dem SGB VI betraf. Die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X folgt bei dieser Fallkonstellation aus § 319b Satz 1 SGB VI. Dieser bestimmt, dass Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches (SGB VI) erbracht werden, wenn für den selben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes besteht. Bei § 319b SGB VI handelt es sich um eine echte Kollisionsnorm, (Kreikebohm in Gemeinschaftskommentar zum SGB, § 319b, Rn. 2). Jeder Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI führt zur Nichtleistung einer nach Art. 2 RÜG zustehenden Leistung. Dies gilt selbst dann, wenn die Leistung nach Art. 2 RÜG deutlich höher ist, als die SGB VI-Rente oder wenn es sich bei der Rente nach Art. 2 RÜG um eine Versichertenrente und bei der nach dem SGB VI berechneten Rente um eine Hinterbliebenenrente handelt, (vgl. Jahn, SGB für die Praxis, § 319b SGB VI, Rn. 3). Daher werden Leistungen nach Art. 2 RÜG nur dann erbracht, wenn nicht gleichzeitig Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI besteht, (Hauck/Haines, SGB VI, § 319b, Rn. 9). Durch die Gewährung der Leistung durch die Bundesknappschaft nach dem SGB VI fiel die von der Beklagten gewährte Rente nach dem RÜG komplett weg. Nach Auffassung des Senats ist dies die vom Gesetzgeber gewollte Konzequenz des § 319b SGB VI, (anders: SächsLSG, L 6 KN 40/99). Dies begründet sich aus der Tatsache, dass es sich beim Renten-Überleitungsgesetz lediglich um Übergangsrecht handelt. Letztlich sollte auch für das Beitrittsgebiet das SGB VI Anwendung finden. Dem berechtigten Besitzschutzinteresse Betroffener wird durch den nach § 319 b SGB VI ggf. zu gewährenden Übergangszuschlag Rechnung getragen. Gegen diese gesetzliche Konzeption sind auch verfassungsrechtlich keine Einwände zu erheben, (vgl. LSG Berlin, L 16 J 75/97). Denn die SGB VI-Rente ist entweder ohnedies höher als die Rente nach Art. 2 RÜG oder es wird, falls dies im Einzelfall nicht der Fall ist, nach § 319b Satz 2 SGB VI ein Übergangszuschlag gewährt.
Die Beklagte war auf Grund des Erlasses des Bescheides der Bundesknappschaft vom 24.10.1994 mit der hieraus folgenden Anwendung des § 319b SGB VI darüber hinaus befugt, den Bescheid vom 01.07.1994 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, so dass der Klägerin nach dem RÜG von Anfang an keine Leistungen mehr zustanden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (S. 3). Ob die Klägerin grob fahrlässig im Sinne der Ziff. 2 oder 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X war, kann unentschieden bleiben. Nach Ansicht des Senats spricht einiges dafür, dass die Klägerin zumindest grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat, denn aus dem Bescheid vom 01.07.1994 ergab sich eindeutig, dass die Klägerin verpflichtet war, das Hinzutreten oder die Veränderung einer anderen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden. Da der Rentenbescheid der Bundesknappschaft nur einige Monate danach erlassen wurde, hätte sich die Klägerin eigentlich gedrängt gefühlt haben müssen, der Beklagten über diese Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Meldung zu machen. Lediglich die telefonische Mitteilung des Sohnes der Klägerin vom 21.01.1994 über die Beantragung einer Rente bei der Knappschaft (ohne Mitteilung einer entsprechenden Bearbeitungsnummer) dürfte den Mitteilungspflichten im Sinne des § 60 Abs. 1 SGB I nicht genügen.
Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da zumindest nach der Ziff. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X - wie auch vom SG angenommen - grundsätzlich eine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsaktes möglich ist. Die Klägerin hat nämlich nach Erlass des Bescheides über die Gewährung einer Altersrente Einkommen in Form einer großen Witwenrente erzielt, das zum Wegfall (§ 319b SGB VI) des Anspruchs geführt hat. Die Gewährung einer Witwenrente nach dem SGB VI schließt die Gewährung einer Leistung nach Art. 2 RÜG aus.
Der Senat konnte sich jedoch nicht der Auffassung des Sozialgerichts anschließen, wonach hier ein atypischer Fall vorliegt. Nach dem Regelfall des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X "soll" der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden. "Soll" bedeutet, dass dies in aller Regel zu geschehen hat. Etwas anderes gilt also nur bei Annahme eines atypischen Falles mit der Folge, dass die Behörde in diesen Fällen Ermessen auszuüben hat. Hierbei handelt es sich um eine zweistufige Prüfung. Zunächst muss sich die Behörde darüber Klarheit verschaffen, ob ein so genannter atypischer Fall vorliegt. Wenn die Behörde einen atypischen Fall annimmt, muss sie des Weiteren prüfen, ob sie Ermessen dahingehend ausübt, dass sie den Verwaltungsakt lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufhebt. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, von den Gerichten voll überprüfbar (vgl. BSG, Breithaupt 1986, S. 792). Nimmt das Gericht sodann im Gegensatz zur Verwaltung einen atypischen Fall an, ist der Verwaltungsakt wegen fehlenden Ermessens aufzuheben. Dies hat das SG im vorliegenden Fall getan. Der Senat ist jedoch mit der Beklagten der Ansicht, dass bei vorliegender Fallkonstellation die Voraussetzungen eines atypischen Falles nicht gegeben sind. Erforderlich für einen atypischen Fall ist, dass die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nrn. 1 bis 4 so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät, (BSGE 59, 116). Wann ein atypischer Fall vorliegt, richtet sich auch dem Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Einkommens- oder Vermögenslosigkeit reicht allein nicht aus, (Wiesner in Schroeder-Printzen, SGB X, § 48, Rn. 20). Ein atypischer Fall liegt bei Nr. 3 vor (vgl. Wiesner a.a.O., unter Verweis auf BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22; Nr. 25), wenn der Betroffene auf Grund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden und er im Vertrauen darauf das nachträglich erzielte Einkommen ausgegeben hat, aus dem er sonst die Erstattungsforderung beglichen hätte. Derartige "besondere Umstände" sind hier nicht ersichtlich. Der Bewilligungsbescheid vom 01.07.1994 enthielt im Gegenteil sogar den Hinweis darauf, dass bei Verletzung von Mitteilungspflichten, die zu Unrecht gewährte Leistung zu erstatten sei. Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Grund besonderer Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, erstattungspflichtig zu werden. Vielmehr liegen hier die "normalen" Umstände vor, die es gerade nicht ermöglichen, einen atypischen Fall anzunehmen. Ein atypischer Fall soll weiter dann gegeben sein, wenn der Empfänger die überzahlte Leistung gutgläubig verbraucht hat und ihm für die Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen. Andererseits reicht Vermögenslosigkeit gerade nicht aus. Zwar hat die Klägerin dargelegt, die erhaltenen Leistungen für Urlaubsreisen und Zuwendungen an die Familie ausgegeben zu haben, doch kann der Senat hierin keine signifikanten Abweichungen vom Normalfall erblicken. Es entspricht gerade dem Normalfall, dass die von der Rentenversicherung gewährten Leistungen für die Lebensführung ausgegeben werden. Eine gewisse "Gutgläubigkeit" wird zumindest in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 immer vorliegen, denn der Leistungsempfänger wird regelmäßig nicht mit der konkreten Möglichkeit der Rückzahlung der gewährten Leistungen rechnen. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung ab Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist aber gerade nicht von einem gutgläubigen oder bösgläubigen Verhalten des Leistungsempfängers abhängig. Für das Vorliegen des Tatbestandes ist unerheblich, ob dem Leistungsempfänger der Vorwurf der leichten oder groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes gemacht werden kann. Allein das Erzielen von Vermögen genügt dafür, dass die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit möglich ist. Zutreffend argumentiert die Beklagte, dass durch die Auslegungsweise des SG das Merkmal der Gutgläubigkeit regelmäßig auch in die Ziff. 3 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X Eingang findet. Dies widerspricht aber dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Denn während die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nach den Ziff. 2 und 4 ausdrücklich auch den Vorwurf der mindestens groben Fahrlässigkeit voraussetzt, stellt Ziff. 3 lediglich neutral auf das Erzielen von Einkommen ab. Die Annahme eines atypischen Falles mit der Folge der Verpflichtung zur Ermessensausübung muss auch atypischen Fallgestaltungen vorbehalten bleiben. Allein die Tatsache, dass die Klägerin nicht konkret mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnete und die Leistung verbraucht hat, genügt für die Annahme eines atypischen Falles nicht. Dies dürfte vielmehr der normale Fall sein. Atypische Fallkonstellationen sollen solchen Gegebenheiten vorbehalten sein, in denen der Leistungsempfänger wirklich auf Grund besonderer Umstände auf das Behaltendürfen der Leistung vertrauen durfte, z.B. wenn die Behörde die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ausdrücklich bestätigt oder die Behörde selbst ein krasses Fehlverhalten an den Tag legt. Hierfür ergeben sich hier jedoch keine Anhaltspunkte, so dass vom typischen Fall auszugehen ist mit der Folge, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, Ermessen auszuüben. Es liegt vielmehr der Regelfall im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden "soll". Zu Recht hat daher die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 03.01.2000 das Vorliegen eines atypischen Falles verneint und keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Auch hat sie zutreffend ihren Bescheid vom 30.04.1998 gemäß § 43 SGB X nach entsprechender Anhörung vom 29.11.1999 gemäß § 24 SGB X in einen Bescheid nach § 48 SGB X umgedeutet.
Da der Aufhebungsbescheid gemäß § 48 SGB X rechtmäßig den Bescheid vom 01.07.1994 mit Wirkung ab 01.03.1994 aufgehoben hat, ist die gewährte Leistung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Einer Aufhebung und Erstattung steht auch nicht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X (vgl. hierzu BSG, B 8 RKn 29/95) entgegen, weil der Beklagten zum Zeitpunkt der Kenntnis des Bezuges der SGB VI-Rente kein Erstattungsanspruch gegenüber der Bundesknappschaft zustand. Diese hatte selbst wegen Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ihren Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe teilweise zurückgenommen und ihre Überzahlung aus der Nachzahlung der Berufsgenossenschaft am 15.05.1997 erstattet erhalten. Gleichzeitig erfolgte die Abrechnung der Berufsgenossenschaft gegenüber der Klägerin. Dass die Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhielt, war der Beklagten ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Eine Information über das Zusammentreffen von RÜG-Rente und SGB VI-Rente erhielt die Beklagte erst am 15.10.1997, der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde ihr erst am 23.12.1997 bekannt.
Da der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten mangels Vorliegen eines atypischen Falles rechtmäßig ist, war das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nach § 160 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da der § 319b SGB VI durch die Rechtsprechung auch eine andere Auslegung erfahren hat.
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