L 5 RJ 258/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 13/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 258/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01. September 1961 bis zum 01. September 1964 ohne erfolgreichen Abschluss eine Lehre als Maurer und war als solcher bis April 1967 beschäftigt. Nach seinem Grundwehrdienst arbeitete er von November 1968 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 08. Februar 1996 als Maurer und Zimmermann. Das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 08. Februar 1998 beendet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos bzw. krank und bezog Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 09. Februar 1998 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit Rückenschmerzen (Bandscheibe) seit dem 12. November 1996.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 23. September 1997, - Befundbericht des Dipl.-Med. H ..., Facharzt für Orthopädie, vom 19. September 1997 sowie - der Entlassungsbericht der Klinik Bad G ... vom 20. März 1998 über einen stationären Aufenthalt vom 07. Januar 1998 bis zum 04. Februar 1998, wonach ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Maurer/Zimmermann und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, vorwiegend in Bewegung bzw. im Sitzen ohne häufiges Bücken und Ganzkörpervibrationen attestiert wurde

Unter Ablehnung des Antrages im Übrigen gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juni 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 02. Mai 1998. Auf den Widerspruch vom 16. Juli 1998 ließ die Beklagte ein Gutachten von Dipl.-Med. M ..., Fachärztin für Orthopädie, vom 13. Oktober 1998 erstellen, welche ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperposition bescheinigte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den medizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Zimmermann tätig sein, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Auf die am 07. Januar 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 16. März 1997, einen Befundbericht des Dipl.-Med. H ..., Facharzt für Orthopädie, vom 18. Juni 1999 und auf Antrag des Klägers ein orthopädisches Gutachten erstellen lassen. Nach ambulanter Untersuchung am 28. Dezember 1999 erhob Dr. P ... in seinem Gutachten vom 03. März 2000 die Diagnosen chronisches vertebragenes lumbales pseudoradikuläres Schmerzsyndrom links, Chondropathia linkes Kniegelenk, Osteochondrose HKW 5-7 und chronische Schmerzkrankheit (Gerbershagen Stadium II-III). Er hielt den Kläger für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Es sollten ein Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen möglich sein und Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, in Nässe, Kälte und Zugluft vermieden werden. Besondere Arbeitsbedingungen seinen entbehrlich. Eine Gehstrecke von viermal 500 Meter in nicht mehr als jeweils 20 Minuten sei zumutbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Würdigung der vorhandenen medizinischen Befundberichte und Gutachten hat es ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung von Funktionseinschränkungen angenommen.

Der Kläger führt in der am 04. Oktober 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung an, nach dem Schreiben der Dr. G ..., Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 31. Januar 2001, könne er selbst leichte körperliche Tätigkeiten nur halb- bis unter vollschichtig verrichten.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 28. August 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1998 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid. Der Befundbericht von Frau Dr. G ... ergebe klinisch keine Hinweise auf radikuläre Ausfallerscheinungen. Bei fehlenden Änderungen zu allen Vorbefunden sei eine quantitative Leistungsminderung nicht zu ersehen.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (-SGB VI- in der Fassung bis zum 31. Dezember 2000 [a.F.]), da er mit seiner Krankheit und den sich daraus ergebenden Behinderungen noch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und ein Arbeitsentgelt oder -einkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Der Senat nimmt auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug und schließt sich diesen nach Überprüfung vollumfänglich an (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung, die objektiv ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen selbst für leichte körperliche Tätigkeiten begründet, ist dem Bericht der Dr. G ... vom 31. Januar 2001 nicht zu entnehmen. Die Motorik der oberen Extremitäten ist regelrecht. Bei den unteren Extremitäten wird zwar ein positives Zeichen nach Laségue links bei 45 Grad angegeben. Radikuläre Ausfallerscheinungen ließen sich jedoch nicht erheben. Im Übrigen hat Dr. G ... selbst eine wesentliche Progression zum Vorbefund verneint.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Die Anwendung des § 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 09. Februar 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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