Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 678/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 297/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.09.1945 bis zum 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis zum 01.05.1958 bei der Berechnung der Regelaltersrente für den am 25.03.1996 verstorbenen Ehemann der Klägerin.
Die Klägerin und ihr am 28.09.1928 geborener Ehemann übersiedelten am 08.02.1961 aus Polen in das Beitrittsgebiet. Am 19.01.1993 beantragte der verstorbene Ehemann der Klägerin die Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten. Hierbei gab er an, vom 01.09.1943 bis 07.02.1961 nach einer abgebrochenen Lehre als Drahtzieher überwiegend als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein. Er legte eine Bescheinigung des Landratsamtes Aue vom 16.08.1993 vor, wonach er Vertriebener i.S.d. § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ist.
Mit Rentenbescheid vom 31.03.1994 gewährte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit Wirkung vom 01.10.1993 eine Regelaltersrente. Die Zahlung wurde zum 01.05.1994 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.156,61 DM aufgenommen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass über die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1943 bis 07.02.1961 erst nach Durchführung des deutsch-polnischen Bestätigungsverfahrens entschieden werden könne. Die Beklagte veranlasste sodann über die LVA B ... die Anfrage beim polnischen Versicherungsträger zur Klärung von polnischen Abkommenszeiten für den Ehemann der Klägerin. Nach Auskunft des polnischen Versicherungsträgers waren für die Zeiten 1945 bis 30.09.1947 und 01.10.1955 bis 1957 Beiträge beim privaten Arbeitgeber nachweislich nicht entrichtet worden. Für den Zeitraum vom 02.05.1958 bis November 1958 war nach der Auskunft des polnischen Versicherungsträgers die Beschaffung von Unterlagen nicht möglich. Im Ergebnis dieses Bestätigungsverfahrens erließ die Beklagte am 12.03.1996 einen neuen Rentenbescheid rückwirkend zum 01.10.1993. Ab 01.05.1996 ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.611,31 DM. Außerdem wurde eine Nachzahlung von 8.753,65 DM ausgewiesen. Bei der Neuberechnung der Rente wurde der Zeitraum vom 01.09.1943 bis 31.01.1961 mit folgenden Ausnahmen berücksichtigt: 01.09.1943 bis 05.02.1945 01.09.1945 bis 30.09.1947 01.10.1955 bis 01.05.1958. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 nicht anerkannt werden könnten, weil sie weder vom polnischen Versicherungsträger noch durch andere zweifelsfreie Nachweise bestätigt worden seien. Eine Anerkennung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sei ebenfalls nicht möglich.
Gegen die Nichtanerkennung dieser Zeiten legte die Tochter des Rentenempfängers namens ihres Vaters mit Schreiben vom 25.03.1996 Widerspruch ein. Für die Lehrzeit vom 01.09.1943 bis 05.02.1945 lägen in den polnischen Ämtern keine Nachweise vor, da diese im ehemalig deutschen Gebiet abgeleistet worden sei. Als Zeugen für diese Angaben wurde die Schwester des Versicherten sowie eine Frau U ... aus H ... benannt. In der Zeit vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 sei er für seine Mutter und seinen Bruder der einzige Ernährer gewesen. Auch in der Zeit vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 habe er gearbeitet. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt auf ihn versichert gewesen. Dies müsste aktenkundig sein.
Am Tag der Niederschrift des Widerspruches verstarb der Versicherte. Das Verwaltungsverfahren wurde mit seiner Ehefrau, der Klägerin, weitergeführt. Die Klägerin legte eine schriftliche Aussage von Frau F ... vom 10.05.1996 vor, wonach der Ehemann der Klägerin in den streitigen Zeiträumen jeweils gearbeitet hat. Mit Rentenbescheid vom 11.12.1996 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Die Regelaltersrente für den Ehemann der Klägerin wurde unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1943 bis 05.02.1945 neu festgestellt. Hieraus resultierte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.10.1993 bis 31.03.1996 in Höhe von 500,48 DM. Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch aufrechterhielt und darauf hinwies, dass insbesondere in den Jahren 1955 bis 1958 der Ehemann der Klägerin versichert gewesen sei, da sich der Sohn zu diesem Zeitpunkt ständig in ärztlicher Behandlung befunden habe, leitete die Beklagte nochmals eine Anfrage beim polnischen Versicherungsträger ein. Nach dem Antwortschreiben vom 15.09.1997 konnten dort jedoch keine weiteren Zeugen ermittelt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.1998 zurück, soweit ihm nicht bereits abgeholfen worden war. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 55 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Hiernach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Als besondere Vorschrift sei das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 und in Weiterführung das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 08.12.1990 anzuwenden, da der Ehegatte 1961 in das Beitrittsgebiet zugezogen sei und seit 1993 Rentenbezieher war. Für die Zeiträume vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 sei trotz umfangreicher Recherchen durch den polnischen Versicherungsträger weder der Nachweis für das Vorliegen von Beitragszeiten erbracht worden noch hätten die genannten Zeugen gefunden werden können. In den Zeiträumen vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis 1957 seien nach den Ermittlungen des polnischen Versicherungsträgers bei privaten Arbeitgebern nachweislich keine Beiträge entrichtet worden. Für die Zeit von Januar 1958 bis 01.05.1958 seien zwar Lohnunterlagen des Betriebes ermittelt worden, aber der Versicherte sei in der Beschäftigungsliste nicht aufgeführt worden. Damit sei für die geltend gemachten Zeiten eine Beschäftigung und Beitragszahlung weder nachgewiesen noch überwiegend wahrscheinlich. Eine Anerkennung sei somit weder als Beitragszeit noch im Rahmen der Glaubhaftmachung möglich.
Mit der am 24.08.1998 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wurde auf die Aussage der Zeugin U ... verwiesen, die in ihrem Schreiben vom 10.05.1996 die Beschäftigungszeiten des verstorbenen Ehegatten der Klägerin bestätigt habe. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 wurde nochmals die bestehende Krankenversicherung erwähnt. In der Volksrepublik Polen seien die Versicherungsbeiträge als Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass im betreffenden Zeitraum auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 04.02.1999 wurden weitere Zeugen benannt. Der Ehemann der Klägerin habe zudem bei Rentenantragstellung mit seiner Unterschrift eigenhändig seine Aussage beurkundet. Die Klägerin gedenke nicht, auf die ihrem Mann zustehende Rente für geleistete Arbeit zu verzichten.
Das SG hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die von der Klägerin benannten Zeugen angeschrieben, jedoch keine Reaktion erhalten. Es hat sodann mit Urteil vom 17.08.1999 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Nachweis der in Rede stehenden Beitragszeiten nicht erbracht worden sei. Eine Tatsache sei dann nachgewiesen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, d.h. wenn an dem Vorliegen "kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt". Könne dieser Nachweis nicht geführt werden, so sei eine Glaubhaftmachung möglich. Eine Tatsache sei dann glaubhaft, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich sei; die "bloße Möglichkeit des Vorliegens" genüge nicht. Für die begehrten Zeiträume sei trotz umfangreicher Recherchen durch den polnischen Versicherungsträger der Nachweis für das Vorliegen von Beitragszeiten nicht erbracht worden. Auch Zeugenaussagen hätten mit Ausnahme der Aussage der Zeugin F ... nicht beigebracht werden können. Ein Nachweis für die Absolvierung der in Streit stehenden Beitragszeiten sei somit nicht erbracht worden. Für die Zeiträume vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 seien nach den Ermittlungen des polnischen Versicherungsträgers bei privaten Arbeitgebern nachweislich keine Beiträge entrichtet worden. Für den Zeitraum vom 01.01.1958 bis 01.05.1958 seien zwar entsprechende Lohnunterlagen des Betriebs ermittelt worden, jedoch sei der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Beschäftigungsliste nicht aufgeführt. Zwar bestätige die Zeugin F ... eine Beschäftigung für die in Streit stehenden Zeiträume, jedoch unterlägen die Ermittlungen des polnischen Versicherungsträgers einer höheren Beweiskraft als die Zeugenaussage.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06.10.1999 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 05.11.1999 Berufung ein. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum nach Auffassung des SG den Aussagen des polnischen Versicherungsträgers ein höherer Beweiswert zukomme als einer Zeugenaussage. Gemäß § 21 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) könne ein Nachweis über das Vorliegen von Beitragszeiten mit allen zulässigen Beweismitteln und somit auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Eine Rangfolge über die Wertigkeit der Beweismittel sei vom Gesetzgeber nicht getroffen worden, so dass der Auskunft einer ausländischen Behörde gegenüber einer Zeugenaussage erhöhter Beweiswert nicht zukomme. Aus dem Schreiben der Zeugin gehe hervor, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Klägerin habe weiteren Zeugenbeweis angeboten, wobei zu rügen sei, dass das SG eine Beweiserhebung durch die Vernehmung der im deutschen Staatsgebiet wohnhaften Zeugin A ... nicht durchgeführt hat. Auch gehe man davon aus, dass bei bestehender Krankenversicherungspflicht gleichzeitig eine Rentenversicherungspflicht bestand und beide Beiträge gleichzeitig abgeführt wurden. Hieraus wäre zumindest eine Glaubhaftmachung zu erzielen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 17.08.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.03.1996 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 11.12.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1998 zu verurteilen, die Zeiträume vom 01.09.1945 bis zum 30.09.1947 sowie vom 01.10.1955 bis zum 01.05.1958 als Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf dessen Gründe. Darüber hinaus könne eine Zeugenerklärung allenfalls als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Gemäß § 4 FRG sei eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich sei. Die bloße Möglichkeit des Vorliegens genüge nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Durch die Zeugenaussage werde für den verstorbenen Ehegatten der Klägerin eine Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber bestätigt, jedoch seien Aussagen bezüglich bestehender Versicherungspflicht, Entlohnung usw. nicht getroffen. Bezüglich des Letzteren sei aber im Rahmen des Bestätigungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem polnischen Versicherungsträger ermittelt worden, dass für diese beim privaten Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeiten nachweislich Beiträge nicht entrichtet worden sind. Eine Glaubhaftmachung sei nur dann möglich, wenn die gemachten Angaben sich widerspruchslos in das Gesamtbild der bereits feststehenden Tatsachen einfüge. Genau hieran mangele es im vorliegenden Fall.
In dem Erörterungstermin vom 05.04.2000 teilte die Klägerin mit, dass die benannten Zeugen nicht vernommen werden müssen, da diese lediglich Angaben machen könnten, dass ihr Ehemann tatsächlich gearbeitet habe. Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen könnten diese keine Aussagen machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zutreffend hat das SG Chemnitz die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Zwar ist die Klägerin nicht selbst Inhaberin des streitigen Anspruches auf höhere Regelaltersrente, doch kann sie diesen gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 25.03.1996 verstorbenen Ehemannes geltend machen.
Die mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) angegriffene Festsetzung des Wertes des Rechts auf Altersrente im Bescheid der Beklagten vom 12.03.1996 in der Gestalt des Bescheides vom 11.12.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1998 ist jedoch rechtmäßig.
Die streitigen Zeiträume können nicht als originäre Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil für die fragliche Zeit nach Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge an einen bundesdeutschen Rententräger gezahlt worden sind. Ebenso handelt es sich nicht um Zeiten, für die ausnahmsweise nach besonderen Vorschriften des Bundesrechts Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Auch ist eine Qualifizierung als Beitrittsgebiets-Beitragszeiten, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, nicht möglich. Unstreitig wurden in den streitigen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht dort geltenden Rechtsvorschriften für den Ehemann der Klägerin keine Beiträge zum dortigen System der Rentenversicherung gezahlt.
Sachverhalte, die jemand außerhalb des jeweiligen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, sind grundsätzlich schlechthin ungeeignet, Rechte gegenüber Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zu begründen oder in ihrem Wert zu erhöhen. Etwas anderes gilt nur insoweit, als gültiges Bundesgesetz dies anordnet oder wirksam die Rechtsmacht zu einer solchen Anordnung übertragen hat. Eine derartige Anordnung ergibt sich vorliegend aus den Bestimmungen des FRG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Abkommen vom 08.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 18.06.1991 (BGBl. II, S. 741 ff.) sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02.10.1990 wohnt. Wohnte jedoch der Berechtigte - wie vorliegend - im Beitrittsgebiet, regelt Satz 2 o.g. Vorschrift, dass für die Berücksichtigung von Zeiten nach Satz 1 o.g. Vorschrift die im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Ehemanns der Klägerin im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften sind wiederum das FRG sowie das FANG in der jeweiligen Fassung, die sie durch das RÜG vom 25.07.1991 erfahren haben. Gemäß Art. 35 des RÜG sind zum 01.01.1992 das FRG in der Fassung des Art. 14 des RÜG und das FANG in der Fassung des Art. 15 des RÜG im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Da die in Streit stehende Regelaltersrente erstmals zum 01.10.1993 bewilligt werden konnte, sind die vorgenannten Bestimmungen in dieser Fassung anzuwenden. Zwar existierte auch zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen ein Vertrag vom 13.07.1957 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik, doch ist dieser bilaterale Vertrag mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen [vgl. Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 62/99 R]. Über die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991, geändert durch die Verordnung vom 18.12.1992 konnte dieser Vertrag vorübergehend weiter angewandt werden. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ist die Weitergeltung jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass das Abkommen vom 25.04.1973 und das Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen hierzu keine Regelungen enthalten.
Auch wenn der Ehemann der Klägerin zu dem durch das Gleichstellungssystem des FRG begünstigten Personenkreis gehört, können die streitigen Zeiten jedoch nicht als Beitragszeiten Berücksichtigung finden. § 14 FRG bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften richten, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs. 1 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für ein oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßiger wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Nach Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers wurden für den Ehemann der Klägerin in den Jahren 1945 bis 1947 keine Beiträge entrichtet. Damit ist das Zurücklegen von Beitragszeiten gemäß § 15 Abs. 1 FRG bzw. das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 1 FRG nicht erwiesen. Ob eine Beschäftigung vorliegt, bestimmt sich hier nach § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV), wonach eine solche bei nicht selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, anzunehmen ist. Die Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers steht der Annahme einer nicht selbständigen Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gerade entgegen. Dies ist für den Zeitraum bis Januar 1946 auch insofern nachvollziehbar, als der Ehemann der Klägerin nach seinen eigenen Angaben in dieser Zeit für die Ehefrau eines Fuhrunternehmers gearbeitet hatte, der selbst in Internierung war. Der Ehemann der Klägerin hat für diesen Zeitraum selbst das Vorliegen eines Arbeitsvertrages verneint. Auch für die nachfolgende Zeit bis September 1947 konnte nicht der Nachweis der Beitragsentrichtung zum Sozialversicherungssystem der polnischen Volksrepublik erbracht werden bzw. der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der damalige Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin, Herr L ..., diesen erst mit Wirkung ab Oktober 1947 als beitragspflichtig gemeldet. Vorher war der Arbeitgeber nicht in der Evidenz der Beitragszahler aufgeführt. Über die Behauptung, dass der Ehemann der Klägerin bereits vorher versicherungspflichtig beschäftigt war, kann nur spekuliert werden. Keinesfalls gelingt der Nachweis dieser Tatsache. Eine Tatsache gilt dann als nachgewiesen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch am Vorliegen dieser Tatsache noch Zweifel haben kann. Dieser Sicherheitsgrad kann hier jedoch nicht erreicht werden. Dem steht die Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers entgegen. Hiernach ist davon auszugehen, dass der private Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin Beiträge nachweislich nicht entrichtet hat. Nach § 4 FRG genügt für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen zwar auch die Glaubhaftmachung, doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen des Ehemanns der Klägerin insoweit glaubhaft sind. Eine Tatsache ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Im Ergebnis der Ermittlungen ist weder das Vorliegen einer Beitragszeit noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat die von der Klägerin angegebene Zeugin F ... bestätigt, dass der Ehemann der Klägerin in den streitigen Zeiträumen beschäftigt war, doch erschöpft sich damit ihre Auskunft. Zum einen erscheint schon zweifelhaft, ob sie sich tatsächlich an eine derartig lange zurückliegende Zeit so konkret, wie in der Zeugenaussage vom 10.05.1996 angegeben, erinnern kann. Auf Nachfrage der Beklagten vom 25.11.1996 wurden keine weiteren Umstände angegeben, die es der Zeugin erlaubten, sich genau an die bezeugten Zeiträume zu erinnern. Darüber hinaus hat die Zeugin jedoch keine Angaben zur Ausgestaltung der Beschäftigung gemacht. Ob der Ehemann der Klägerin in diesen Zeiträumen tatsächlich nicht selbständig beschäftigt war und der Sozialversicherungspflicht unterstand, kann der Zeugenaussage nicht entnommen werden. Nach eigener Auskunft der Klägerin können auch die anderen benannten Zeugen lediglich dazu Angaben machen, dass ihr Ehemann tatsächlich gearbeitet hat. Stellt man diesen Angaben die eindeutige Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers gegenüber, dass tatsächlich Beiträge nicht entrichtet worden sind, so ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Beitragszeit entsprechend § 15 Abs. 1 FRG oder eine Beschäftigungszeit nach § 16 Abs. 1 FRG vorlag. Der geltend gemachte Zeitraum vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 ist im Übrigen von der Beklagten zumindest teilweise, nämlich bis 31.12.1946 als Zeit der Vertreibung und Flucht berücksichtigt.
Gleichfalls ist der Zeitraum vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit im Sinne der §§ 15, 16 FRG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nach Angaben des Ehemanns der Klägerin war er auch im Zeitraum von 1951 bis 1957 wiederum beim Transportunternehmer L ... beschäftigt. Im Jahre 1957 war er zudem in einem Malerei-/Klempnereibetrieb beschäftigt, jedoch nach eigener Aussage ohne Vereinbarung. Für den Zeitraum Januar bis April 1958 hatte der Ehemann der Klägerin bei Antragstellung angegeben, Kraftfahrer bei der Feuerwehr gewesen zu sein. Diesen Erklärungen stehen die Erklärungen des polnischen Sozialversicherungsträgers gegenüber, wonach der Ehemann der Klägerin im Zeitraum 1955 bis 1957 nicht zur Versicherung gemeldet war bzw. der Arbeitgeber nicht in der Evidenz der Beitragszahler aufgeführt war. Hinsichtlich des Zeitraums Januar bis April 1958 war der Ehemann der Klägerin nicht in der Evidenz der ehemals Beschäftigten der als Arbeitgeber benannten Kohlengrube aufgeführt. Nach der Aussage von Frau F ... war der Ehemann der Klägerin allerdings von 1957 bis 1958 in dem Maler- und Klempnerbetrieb tätig. Den Angaben des Ehemanns der Klägerin steht auch die Vereinbarung der "Änderung der Beschäftigung" vom 02.05.1958 mit dem Transport- und Dienstleistungsunternehmen "Start" entgegen. Hiernach wurde der Ehemann der Klägerin zum 02.05.1958 eingestellt. Seine Pflichten sollten unverändert im Fahren von Lastkraftwagen bestehen und das Einstellungsschreiben vom 31.12.1957 damit seine Gültigkeit verlieren. Aus all diesen Erklärungen und Unterlagen ergibt sich kein eindeutiges Bild. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 vorgelegen hat, kann nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 4 FRG angenommen werden - auch nicht bei Berücksichtigung der behaupteten Krankenversicherung. So besteht nach den verschiedenen Stellungnahmen sowohl die Möglichkeit, dass der Ehemann der Klägerin Anfang 1958 bei der Feuerwehr tätig war, als auch bei dem Transport- und Dienstleistungsunternehmen "Start" (in welchem Rechtsverhältnis auch immer) als auch bei dem Maler- und Klempnerbetrieb K ... Ob und bei welchem Arbeitgeber der Ehemann der Klägerin tatsächlich abhängig beschäftigt war, lässt sich nicht mehr nachvollziehen.
Nach alledem konnten die streitigen Zeiten keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Altersrente des Ehemannes der Klägerin finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeiträume vom 01.09.1945 bis zum 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis zum 01.05.1958 bei der Berechnung der Regelaltersrente für den am 25.03.1996 verstorbenen Ehemann der Klägerin.
Die Klägerin und ihr am 28.09.1928 geborener Ehemann übersiedelten am 08.02.1961 aus Polen in das Beitrittsgebiet. Am 19.01.1993 beantragte der verstorbene Ehemann der Klägerin die Gewährung einer Regelaltersrente bei der Beklagten. Hierbei gab er an, vom 01.09.1943 bis 07.02.1961 nach einer abgebrochenen Lehre als Drahtzieher überwiegend als Kraftfahrer tätig gewesen zu sein. Er legte eine Bescheinigung des Landratsamtes Aue vom 16.08.1993 vor, wonach er Vertriebener i.S.d. § 1 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) ist.
Mit Rentenbescheid vom 31.03.1994 gewährte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit Wirkung vom 01.10.1993 eine Regelaltersrente. Die Zahlung wurde zum 01.05.1994 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.156,61 DM aufgenommen. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass über die Anerkennung der Zeit vom 01.09.1943 bis 07.02.1961 erst nach Durchführung des deutsch-polnischen Bestätigungsverfahrens entschieden werden könne. Die Beklagte veranlasste sodann über die LVA B ... die Anfrage beim polnischen Versicherungsträger zur Klärung von polnischen Abkommenszeiten für den Ehemann der Klägerin. Nach Auskunft des polnischen Versicherungsträgers waren für die Zeiten 1945 bis 30.09.1947 und 01.10.1955 bis 1957 Beiträge beim privaten Arbeitgeber nachweislich nicht entrichtet worden. Für den Zeitraum vom 02.05.1958 bis November 1958 war nach der Auskunft des polnischen Versicherungsträgers die Beschaffung von Unterlagen nicht möglich. Im Ergebnis dieses Bestätigungsverfahrens erließ die Beklagte am 12.03.1996 einen neuen Rentenbescheid rückwirkend zum 01.10.1993. Ab 01.05.1996 ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.611,31 DM. Außerdem wurde eine Nachzahlung von 8.753,65 DM ausgewiesen. Bei der Neuberechnung der Rente wurde der Zeitraum vom 01.09.1943 bis 31.01.1961 mit folgenden Ausnahmen berücksichtigt: 01.09.1943 bis 05.02.1945 01.09.1945 bis 30.09.1947 01.10.1955 bis 01.05.1958. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975 nicht anerkannt werden könnten, weil sie weder vom polnischen Versicherungsträger noch durch andere zweifelsfreie Nachweise bestätigt worden seien. Eine Anerkennung nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sei ebenfalls nicht möglich.
Gegen die Nichtanerkennung dieser Zeiten legte die Tochter des Rentenempfängers namens ihres Vaters mit Schreiben vom 25.03.1996 Widerspruch ein. Für die Lehrzeit vom 01.09.1943 bis 05.02.1945 lägen in den polnischen Ämtern keine Nachweise vor, da diese im ehemalig deutschen Gebiet abgeleistet worden sei. Als Zeugen für diese Angaben wurde die Schwester des Versicherten sowie eine Frau U ... aus H ... benannt. In der Zeit vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 sei er für seine Mutter und seinen Bruder der einzige Ernährer gewesen. Auch in der Zeit vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 habe er gearbeitet. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt auf ihn versichert gewesen. Dies müsste aktenkundig sein.
Am Tag der Niederschrift des Widerspruches verstarb der Versicherte. Das Verwaltungsverfahren wurde mit seiner Ehefrau, der Klägerin, weitergeführt. Die Klägerin legte eine schriftliche Aussage von Frau F ... vom 10.05.1996 vor, wonach der Ehemann der Klägerin in den streitigen Zeiträumen jeweils gearbeitet hat. Mit Rentenbescheid vom 11.12.1996 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. Die Regelaltersrente für den Ehemann der Klägerin wurde unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.09.1943 bis 05.02.1945 neu festgestellt. Hieraus resultierte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.10.1993 bis 31.03.1996 in Höhe von 500,48 DM. Nachdem die Klägerin ihren Widerspruch aufrechterhielt und darauf hinwies, dass insbesondere in den Jahren 1955 bis 1958 der Ehemann der Klägerin versichert gewesen sei, da sich der Sohn zu diesem Zeitpunkt ständig in ärztlicher Behandlung befunden habe, leitete die Beklagte nochmals eine Anfrage beim polnischen Versicherungsträger ein. Nach dem Antwortschreiben vom 15.09.1997 konnten dort jedoch keine weiteren Zeugen ermittelt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.1998 zurück, soweit ihm nicht bereits abgeholfen worden war. Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 55 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Hiernach sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Als besondere Vorschrift sei das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 und in Weiterführung das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 08.12.1990 anzuwenden, da der Ehegatte 1961 in das Beitrittsgebiet zugezogen sei und seit 1993 Rentenbezieher war. Für die Zeiträume vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 sei trotz umfangreicher Recherchen durch den polnischen Versicherungsträger weder der Nachweis für das Vorliegen von Beitragszeiten erbracht worden noch hätten die genannten Zeugen gefunden werden können. In den Zeiträumen vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis 1957 seien nach den Ermittlungen des polnischen Versicherungsträgers bei privaten Arbeitgebern nachweislich keine Beiträge entrichtet worden. Für die Zeit von Januar 1958 bis 01.05.1958 seien zwar Lohnunterlagen des Betriebes ermittelt worden, aber der Versicherte sei in der Beschäftigungsliste nicht aufgeführt worden. Damit sei für die geltend gemachten Zeiten eine Beschäftigung und Beitragszahlung weder nachgewiesen noch überwiegend wahrscheinlich. Eine Anerkennung sei somit weder als Beitragszeit noch im Rahmen der Glaubhaftmachung möglich.
Mit der am 24.08.1998 beim Sozialgericht (SG) Chemnitz eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung wurde auf die Aussage der Zeugin U ... verwiesen, die in ihrem Schreiben vom 10.05.1996 die Beschäftigungszeiten des verstorbenen Ehegatten der Klägerin bestätigt habe. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 wurde nochmals die bestehende Krankenversicherung erwähnt. In der Volksrepublik Polen seien die Versicherungsbeiträge als Gesamtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden. Es sei davon auszugehen, dass im betreffenden Zeitraum auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 04.02.1999 wurden weitere Zeugen benannt. Der Ehemann der Klägerin habe zudem bei Rentenantragstellung mit seiner Unterschrift eigenhändig seine Aussage beurkundet. Die Klägerin gedenke nicht, auf die ihrem Mann zustehende Rente für geleistete Arbeit zu verzichten.
Das SG hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die von der Klägerin benannten Zeugen angeschrieben, jedoch keine Reaktion erhalten. Es hat sodann mit Urteil vom 17.08.1999 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass der Nachweis der in Rede stehenden Beitragszeiten nicht erbracht worden sei. Eine Tatsache sei dann nachgewiesen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, d.h. wenn an dem Vorliegen "kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt". Könne dieser Nachweis nicht geführt werden, so sei eine Glaubhaftmachung möglich. Eine Tatsache sei dann glaubhaft, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich sei; die "bloße Möglichkeit des Vorliegens" genüge nicht. Für die begehrten Zeiträume sei trotz umfangreicher Recherchen durch den polnischen Versicherungsträger der Nachweis für das Vorliegen von Beitragszeiten nicht erbracht worden. Auch Zeugenaussagen hätten mit Ausnahme der Aussage der Zeugin F ... nicht beigebracht werden können. Ein Nachweis für die Absolvierung der in Streit stehenden Beitragszeiten sei somit nicht erbracht worden. Für die Zeiträume vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 und vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 seien nach den Ermittlungen des polnischen Versicherungsträgers bei privaten Arbeitgebern nachweislich keine Beiträge entrichtet worden. Für den Zeitraum vom 01.01.1958 bis 01.05.1958 seien zwar entsprechende Lohnunterlagen des Betriebs ermittelt worden, jedoch sei der verstorbene Ehemann der Klägerin in der Beschäftigungsliste nicht aufgeführt. Zwar bestätige die Zeugin F ... eine Beschäftigung für die in Streit stehenden Zeiträume, jedoch unterlägen die Ermittlungen des polnischen Versicherungsträgers einer höheren Beweiskraft als die Zeugenaussage.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 06.10.1999 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 05.11.1999 Berufung ein. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum nach Auffassung des SG den Aussagen des polnischen Versicherungsträgers ein höherer Beweiswert zukomme als einer Zeugenaussage. Gemäß § 21 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) könne ein Nachweis über das Vorliegen von Beitragszeiten mit allen zulässigen Beweismitteln und somit auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Eine Rangfolge über die Wertigkeit der Beweismittel sei vom Gesetzgeber nicht getroffen worden, so dass der Auskunft einer ausländischen Behörde gegenüber einer Zeugenaussage erhöhter Beweiswert nicht zukomme. Aus dem Schreiben der Zeugin gehe hervor, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Die Klägerin habe weiteren Zeugenbeweis angeboten, wobei zu rügen sei, dass das SG eine Beweiserhebung durch die Vernehmung der im deutschen Staatsgebiet wohnhaften Zeugin A ... nicht durchgeführt hat. Auch gehe man davon aus, dass bei bestehender Krankenversicherungspflicht gleichzeitig eine Rentenversicherungspflicht bestand und beide Beiträge gleichzeitig abgeführt wurden. Hieraus wäre zumindest eine Glaubhaftmachung zu erzielen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 17.08.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.03.1996 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 11.12.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1998 zu verurteilen, die Zeiträume vom 01.09.1945 bis zum 30.09.1947 sowie vom 01.10.1955 bis zum 01.05.1958 als Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist auf dessen Gründe. Darüber hinaus könne eine Zeugenerklärung allenfalls als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden. Gemäß § 4 FRG sei eine Tatsache dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich sei. Die bloße Möglichkeit des Vorliegens genüge nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Durch die Zeugenaussage werde für den verstorbenen Ehegatten der Klägerin eine Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber bestätigt, jedoch seien Aussagen bezüglich bestehender Versicherungspflicht, Entlohnung usw. nicht getroffen. Bezüglich des Letzteren sei aber im Rahmen des Bestätigungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem polnischen Versicherungsträger ermittelt worden, dass für diese beim privaten Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeiten nachweislich Beiträge nicht entrichtet worden sind. Eine Glaubhaftmachung sei nur dann möglich, wenn die gemachten Angaben sich widerspruchslos in das Gesamtbild der bereits feststehenden Tatsachen einfüge. Genau hieran mangele es im vorliegenden Fall.
In dem Erörterungstermin vom 05.04.2000 teilte die Klägerin mit, dass die benannten Zeugen nicht vernommen werden müssen, da diese lediglich Angaben machen könnten, dass ihr Ehemann tatsächlich gearbeitet habe. Zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen könnten diese keine Aussagen machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung (§ 143 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zutreffend hat das SG Chemnitz die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Zwar ist die Klägerin nicht selbst Inhaberin des streitigen Anspruches auf höhere Regelaltersrente, doch kann sie diesen gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 25.03.1996 verstorbenen Ehemannes geltend machen.
Die mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) angegriffene Festsetzung des Wertes des Rechts auf Altersrente im Bescheid der Beklagten vom 12.03.1996 in der Gestalt des Bescheides vom 11.12.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1998 ist jedoch rechtmäßig.
Die streitigen Zeiträume können nicht als originäre Beitragszeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil für die fragliche Zeit nach Bundesrecht weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge an einen bundesdeutschen Rententräger gezahlt worden sind. Ebenso handelt es sich nicht um Zeiten, für die ausnahmsweise nach besonderen Vorschriften des Bundesrechts Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Auch ist eine Qualifizierung als Beitrittsgebiets-Beitragszeiten, die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichstehen, nicht möglich. Unstreitig wurden in den streitigen Zeiträumen auch im Beitrittsgebiet nach den vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht dort geltenden Rechtsvorschriften für den Ehemann der Klägerin keine Beiträge zum dortigen System der Rentenversicherung gezahlt.
Sachverhalte, die jemand außerhalb des jeweiligen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erfüllt, sind grundsätzlich schlechthin ungeeignet, Rechte gegenüber Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland zu begründen oder in ihrem Wert zu erhöhen. Etwas anderes gilt nur insoweit, als gültiges Bundesgesetz dies anordnet oder wirksam die Rechtsmacht zu einer solchen Anordnung übertragen hat. Eine derartige Anordnung ergibt sich vorliegend aus den Bestimmungen des FRG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Abkommen vom 08.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 18.06.1991 (BGBl. II, S. 741 ff.) sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02.10.1990 wohnt. Wohnte jedoch der Berechtigte - wie vorliegend - im Beitrittsgebiet, regelt Satz 2 o.g. Vorschrift, dass für die Berücksichtigung von Zeiten nach Satz 1 o.g. Vorschrift die im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Ehemanns der Klägerin im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften sind wiederum das FRG sowie das FANG in der jeweiligen Fassung, die sie durch das RÜG vom 25.07.1991 erfahren haben. Gemäß Art. 35 des RÜG sind zum 01.01.1992 das FRG in der Fassung des Art. 14 des RÜG und das FANG in der Fassung des Art. 15 des RÜG im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Da die in Streit stehende Regelaltersrente erstmals zum 01.10.1993 bewilligt werden konnte, sind die vorgenannten Bestimmungen in dieser Fassung anzuwenden. Zwar existierte auch zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen ein Vertrag vom 13.07.1957 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik, doch ist dieser bilaterale Vertrag mit Ablauf des 02.10.1990 erloschen [vgl. Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 29.06.2000, B 4 RA 62/99 R]. Über die Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 03.04.1991, geändert durch die Verordnung vom 18.12.1992 konnte dieser Vertrag vorübergehend weiter angewandt werden. Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung ist die Weitergeltung jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass das Abkommen vom 25.04.1973 und das Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen hierzu keine Regelungen enthalten.
Auch wenn der Ehemann der Klägerin zu dem durch das Gleichstellungssystem des FRG begünstigten Personenkreis gehört, können die streitigen Zeiten jedoch nicht als Beitragszeiten Berücksichtigung finden. § 14 FRG bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften richten, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich (§ 15 Abs. 1 FRG). Als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 ist jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für ein oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßiger wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Nach Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers wurden für den Ehemann der Klägerin in den Jahren 1945 bis 1947 keine Beiträge entrichtet. Damit ist das Zurücklegen von Beitragszeiten gemäß § 15 Abs. 1 FRG bzw. das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 16 Abs. 1 FRG nicht erwiesen. Ob eine Beschäftigung vorliegt, bestimmt sich hier nach § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV), wonach eine solche bei nicht selbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis oder im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung, anzunehmen ist. Die Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers steht der Annahme einer nicht selbständigen Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gerade entgegen. Dies ist für den Zeitraum bis Januar 1946 auch insofern nachvollziehbar, als der Ehemann der Klägerin nach seinen eigenen Angaben in dieser Zeit für die Ehefrau eines Fuhrunternehmers gearbeitet hatte, der selbst in Internierung war. Der Ehemann der Klägerin hat für diesen Zeitraum selbst das Vorliegen eines Arbeitsvertrages verneint. Auch für die nachfolgende Zeit bis September 1947 konnte nicht der Nachweis der Beitragsentrichtung zum Sozialversicherungssystem der polnischen Volksrepublik erbracht werden bzw. der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hat der damalige Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin, Herr L ..., diesen erst mit Wirkung ab Oktober 1947 als beitragspflichtig gemeldet. Vorher war der Arbeitgeber nicht in der Evidenz der Beitragszahler aufgeführt. Über die Behauptung, dass der Ehemann der Klägerin bereits vorher versicherungspflichtig beschäftigt war, kann nur spekuliert werden. Keinesfalls gelingt der Nachweis dieser Tatsache. Eine Tatsache gilt dann als nachgewiesen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch am Vorliegen dieser Tatsache noch Zweifel haben kann. Dieser Sicherheitsgrad kann hier jedoch nicht erreicht werden. Dem steht die Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers entgegen. Hiernach ist davon auszugehen, dass der private Arbeitgeber des Ehemanns der Klägerin Beiträge nachweislich nicht entrichtet hat. Nach § 4 FRG genügt für die Feststellung der nach diesem Gesetz erheblichen Tatsachen zwar auch die Glaubhaftmachung, doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Behauptungen des Ehemanns der Klägerin insoweit glaubhaft sind. Eine Tatsache ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Im Ergebnis der Ermittlungen ist weder das Vorliegen einer Beitragszeit noch einer versicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat die von der Klägerin angegebene Zeugin F ... bestätigt, dass der Ehemann der Klägerin in den streitigen Zeiträumen beschäftigt war, doch erschöpft sich damit ihre Auskunft. Zum einen erscheint schon zweifelhaft, ob sie sich tatsächlich an eine derartig lange zurückliegende Zeit so konkret, wie in der Zeugenaussage vom 10.05.1996 angegeben, erinnern kann. Auf Nachfrage der Beklagten vom 25.11.1996 wurden keine weiteren Umstände angegeben, die es der Zeugin erlaubten, sich genau an die bezeugten Zeiträume zu erinnern. Darüber hinaus hat die Zeugin jedoch keine Angaben zur Ausgestaltung der Beschäftigung gemacht. Ob der Ehemann der Klägerin in diesen Zeiträumen tatsächlich nicht selbständig beschäftigt war und der Sozialversicherungspflicht unterstand, kann der Zeugenaussage nicht entnommen werden. Nach eigener Auskunft der Klägerin können auch die anderen benannten Zeugen lediglich dazu Angaben machen, dass ihr Ehemann tatsächlich gearbeitet hat. Stellt man diesen Angaben die eindeutige Auskunft des polnischen Sozialversicherungsträgers gegenüber, dass tatsächlich Beiträge nicht entrichtet worden sind, so ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Beitragszeit entsprechend § 15 Abs. 1 FRG oder eine Beschäftigungszeit nach § 16 Abs. 1 FRG vorlag. Der geltend gemachte Zeitraum vom 01.09.1945 bis 30.09.1947 ist im Übrigen von der Beklagten zumindest teilweise, nämlich bis 31.12.1946 als Zeit der Vertreibung und Flucht berücksichtigt.
Gleichfalls ist der Zeitraum vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit im Sinne der §§ 15, 16 FRG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nach Angaben des Ehemanns der Klägerin war er auch im Zeitraum von 1951 bis 1957 wiederum beim Transportunternehmer L ... beschäftigt. Im Jahre 1957 war er zudem in einem Malerei-/Klempnereibetrieb beschäftigt, jedoch nach eigener Aussage ohne Vereinbarung. Für den Zeitraum Januar bis April 1958 hatte der Ehemann der Klägerin bei Antragstellung angegeben, Kraftfahrer bei der Feuerwehr gewesen zu sein. Diesen Erklärungen stehen die Erklärungen des polnischen Sozialversicherungsträgers gegenüber, wonach der Ehemann der Klägerin im Zeitraum 1955 bis 1957 nicht zur Versicherung gemeldet war bzw. der Arbeitgeber nicht in der Evidenz der Beitragszahler aufgeführt war. Hinsichtlich des Zeitraums Januar bis April 1958 war der Ehemann der Klägerin nicht in der Evidenz der ehemals Beschäftigten der als Arbeitgeber benannten Kohlengrube aufgeführt. Nach der Aussage von Frau F ... war der Ehemann der Klägerin allerdings von 1957 bis 1958 in dem Maler- und Klempnerbetrieb tätig. Den Angaben des Ehemanns der Klägerin steht auch die Vereinbarung der "Änderung der Beschäftigung" vom 02.05.1958 mit dem Transport- und Dienstleistungsunternehmen "Start" entgegen. Hiernach wurde der Ehemann der Klägerin zum 02.05.1958 eingestellt. Seine Pflichten sollten unverändert im Fahren von Lastkraftwagen bestehen und das Einstellungsschreiben vom 31.12.1957 damit seine Gültigkeit verlieren. Aus all diesen Erklärungen und Unterlagen ergibt sich kein eindeutiges Bild. Ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Zeitraum vom 01.10.1955 bis 01.05.1958 vorgelegen hat, kann nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 4 FRG angenommen werden - auch nicht bei Berücksichtigung der behaupteten Krankenversicherung. So besteht nach den verschiedenen Stellungnahmen sowohl die Möglichkeit, dass der Ehemann der Klägerin Anfang 1958 bei der Feuerwehr tätig war, als auch bei dem Transport- und Dienstleistungsunternehmen "Start" (in welchem Rechtsverhältnis auch immer) als auch bei dem Maler- und Klempnerbetrieb K ... Ob und bei welchem Arbeitgeber der Ehemann der Klägerin tatsächlich abhängig beschäftigt war, lässt sich nicht mehr nachvollziehen.
Nach alledem konnten die streitigen Zeiten keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Altersrente des Ehemannes der Klägerin finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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