Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 9 RJ 38/96 DB
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 RJ 299/99 DB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. September 1999 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1996 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Umwertungsbescheides der Beklagten vom 29.11.1991.
Der am ...1909 geborene Kläger begann im April 1923 eine Lehre und war ausweislich der Bescheinigung der Deutschen Reichsbahn vom 28.03.1974 in der Zeit vom August 1928 bis zum Dezember 1973 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Im Dezember 1973 leistete er einmalig einen Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Rentenbescheid vom 02.01.1974 wurde dem Kläger eine monatliche Rente von 521,60 Mark gewährt. Ferner wurde eine FZR-Rente von 12,50 Mark monatlich bewilligt. Gegen die Rentenbescheide vom 02.01.1974 erhob der Kläger am 22.01.1974 Einspruch. Mit Beschluss vom 29.05.1974 wurde die Aufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Unzuständigkeit durch die Kreisbeschwerdekommission des FDGB zurückgewiesen. Mit Rentenbescheid vom 15.07.1974 wurde sodann eine monatliche Rente von 540,20 Mark anerkannt. Am 18.07.1974 erließ die Deutsche Reichsbahn einen Versorgungsbescheid, wonach dem Kläger ab dem 01.01.1974 eine monatliche Versorgung von 588,00 Mark gezahlt wurde. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass mit Gewährung der höheren Leistung die Zahlung der Altersrente und Rente der freiwilligen Zusatzversorgung eingestellt werde. Mit undatiertem Bescheid über die Erhöhung der Alters- und Invalidenrente ab dem 01.12.1976 wurde eine Gesamtrente von 588,00 Mark festgestellt. Hierin wurde ausgeführt, dass überprüft würde, ob die ruhende Rente der Sozialversicherung einschließlich der Erhöhungen nach der Bestimmung der 2. Verordnung vom 29.07.1976 die günstigere Leistung darstellt. Ferner: "Wie Sie aus vorstehender Aufstellung ersehen, ergibt sich durch Erhöhung Ihrer Alters-/Invalidenrente der Sozialversicherung und Umstellung der Renten kein höherer Gesamtanspruch." Mit undatierten Bescheiden des FDGB wurde die Altersrente des Klägers zum 01.12.1985 auf 618,00 Mark, zum 01.12.1989 auf 688,00 Mark erhöht.
Am 29.11.1991 erließ die Beklagte den Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts. Die Regelaltersrente wurde mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01.01.1992 von 2.025,25 DM ausgewiesen. Bei der Rentenberechnung wurden laut Anlage 16 des Bescheides die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt aus einem Durchschnittseinkommen von 999,00 DM und einem Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1973 endet. Bei 51 Arbeitsjahren ergaben sich 91,8000 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Dieser Bescheid enthielt auf Seite 2 folgenden Hinweis: "Die Umwertung ist auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden. Auf Antrag wird die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht nicht vor dem 01.01.1994. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt."
Im März 1994 überprüfte die Beklagte den Sachverhalt erneut und stellte fest, dass ein monatlicher Durchschnittsverdienst von über 600,00 Mark zugrunde gelegt wurde. Nach Erhalt der Altbestandsakte im Oktober 1994 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.05.1995 dazu an, dass die Umwertung der Altersrente auf Grund fehlender Daten vorgenommen wurde. Der monatliche Durchschnittsverdienst betrage statt 999,00 DM tatsächlich nur 600,00 DM. Daher stünde dem Kläger monatlich nur eine Rentenleistung von 2.318,89 DM zu statt der derzeit gewährten 3.026,51 DM. Mit Bescheid vom 13.06.1995 hob die Beklagte den Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft auf. Für die Rentenberechnung würde nunmehr ein monatliches Durchschnittseinkommen von 600,00 DM zugrunde gelegt, welches zu einer monatlichen Nettorente ab 01.08.1995 von 2.318,89 DM führte.
Hiergegen legten die Bevollmächtigten des Klägers am 28.06.1995 Widerspruch ein. Es wurde ausgeführt, dass die angegebenen Durchschnittsverdienste falsch seien. Der Kläger habe persönliche Aufzeichnungen, aus denen hervorgehe, dass sein Monatsverdienst höher war. Der Kläger habe außerdem vom ehemaligen Rentenversicherungsträger ein Rentenversprechen dahingehend gehabt, dass seine Rente nach seinem Bruttoverdienst berechnet werde, nämlich 70 % des Bruttoverdienstes betrage. Mit Schreiben vom 08.09.1995 erläuterte die Beklagte nochmals ihre Rechtsauffassung, wonach lediglich ein Durchschnittseinkommen von maximal 600,00 Mark zugrunde gelegt werden könnte, da bis 1989 hier auch die Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Die Bemerkung, dass der Kläger Anspruch auf die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn habe, sei nicht richtig, da diese mit Einigungsvertrag ab dem 31.12.1991 geschlossen wurde. Der Kläger habe sicherlich bei seinem Rentenbeginn Anspruch auf die Versorgung der Deutschen Reichsbahn gehabt, jedoch müsse zu einem späteren Zeitpunkt eine Umstellung auf die Altersrente der Sozialversicherung erfolgt sein, da sich der Zahlbetrag dieser Rente auf Grund mehrerer Rentenerhöhungen gegenüber der Versorgungsleistung als höher erwies. Die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn habe keinen Rentenerhöhungen unterlegen und sei auf höchstens 800,00 Mark beschränkt gewesen. Über die Veränderung der Rentenzahlung sei dem Berechtigten ein Bescheid erteilt worden. Das Umstellungsdatum sei aus der Rentenakte der Sozialversicherung nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.1996 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 17.11.1991 (gemeint wohl 29.11.1991) umgewertete Bestandsrente nunmehr gemäß § 307a Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von Amts wegen daraufhin überprüft werde, ob die der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegten Daten - das Durchschnittseinkommen und die Arbeitsjahre - der Sach- und Rechtslage entsprechen. Dabei sei festgestellt worden, dass fehlerhaft von einem Durchschnittsverdienst von 999,00 DM ausgegangen worden sei. Dieser Bescheid dürfe nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, da er insofern von Anfang an rechtswidrig begünstigend gewesen sei. Die Neuberechnung sei lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, weil dies im Umwertungsbescheid zugesichert worden sei. Auf den Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 SGB X könne sich der Kläger nicht berufen. Hierzu werde auf den Hinweis im Umwertungsbescheid hinsichtlich des Vorbehalts des Widerrufes hingewiesen.
Hiergegen richtete sich die am 09.02.1996 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage. Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung der Rente sei dem Kläger nicht nachvollziehbar. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes sei falsch vorgenommen worden. Ferner wurde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: 4 RA 82/94) verwiesen, wonach Eisenbahner nicht benachteiligt werden dürften.
Die Beklagte verwies darauf, dass das Urteil des BSG (Az.: 4 RA 82/94) keine Auswirkungen auf den Rentenzahlbetrag des Klägers habe. Nach den vorgelegten Unterlagen hätte die Umstellung auf eine Sozialversicherungs-Rente am 01.12.1985 beim Kläger erfolgen müssen, spätestens jedoch zum 01.12.1989. Es sei nicht wahrscheinlich, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des 01.01.1991 eine Versorgung der Deutschen Reichsbahn gewährt wurde. Lege man einen Höchstbetrag der Versorgung mit 870,00 Mark fest, so könnte die Rente nach den zweimaligen 50%igen Anpassungen maximal 1.150,00 DM betragen. Da der Zahlbetrag der Rente zum 31.12.1991 jedoch schon 1.433,00 DM betrug, könne von der Zahlung einer normalen Sozialversicherungs-Rente ausgegangen werden. Damit könne maximal ein Durchschnittseinkommen von 600,00 Mark berücksichtigt werden. Die FZR-Beiträge für den Dezember 1973 seien innerhalb der Umwertung der Bestandsrente berücksichtigt worden.
Das SG Chemnitz hat sodann vom Kläger alle verfügbaren Rentenbescheide beigezogen und die mündliche Verhandlung in diesem Rechtsstreit am 09.03.1998 vertagt. Mit Urteil gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 28.09.1999 wurde schließlich die Klage abgewiesen. Das SG führte aus, dass die Aufhebung des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 gemäß § 45 SGB X rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach Darstellung der Voraussetzungen des § 45 SGB X wurde festgestellt, dass der Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 von Anfang an rechtswidrig begünstigend war, soweit der Umwertung ein Durchschnittsverdienst von 999,00 DM zugrunde gelegt worden sei. Zwar habe der Kläger zunächst eine monatliche Altersrente nach § 9 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn ab dem 01.01.1974 erhalten. Doch stünde zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vor dem bzw. zum 01.12.1985 eine Umstellung der bisher gezahlten Versorgung der Deutschen Reichsbahn aus der Sozialversicherungs-Rente erfolgt sei. Dies ergäbe sich daraus, dass die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn keiner Erhöhung unterlag, so dass bis zum 01.12.1985 der Zahlbetrag der ruhenden Sozialversicherungs-Rente den Versorgungsbetrag von 588,00 DM überstiegen haben müsse. Das Urteil des BSG vom 05.03.1996, Az.: 4 RA 82/94, sei nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall bereits zum 01.12.1985 eine Umstellung der nach der Eisenbahner-Versorgung gewährten Altersrente in eine Sozialversicherungs-Rente erfolgt sei. Infolge der Gewährung einer Sozialversicherungs-Rente sei die Berücksichtigung des monatlichen Durchschnittseinkommens mit 600,00 Mark, wie es sich aus dem auf Blatt 3 in der Verwaltungsakte befindlichen Primärdatenträger ergebe, nicht zu beanstanden. Die Rücknahme des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 sei auch formell nicht zu beanstanden. Der Umwertungsbescheid sei mit einem gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 3 SGB X zulässigen Vorbehalt des Widerrufs ergangen, so dass die Rücknahme mit Bescheid vom 13.06.1995 für die Zukunft innerhalb der 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Ziff. 2 SGB X erfolgt sei.
Gegen das am 07.10.1999 zugestellte Urteil legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 05.11.1999 Berufung ein. Der Kläger habe einen Verdienst gehabt, der weit über den von der Beklagten angenommenen 600,00 Mark gelegen habe. Schon von Rechts wegen hätte die Beitragsbemessungsgrundlage der DDR nicht als Obergrenze herangezogen werden dürfen. Nach dem Urteil des BSG vom 10.11.1998 (B 4 RA 33/98 R) komme es nicht auf die in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrundlage an. Versicherungspflichtiges Entgelt, nach welchem sich auch die Rente bemesse, sei vielmehr das tatsächlich bezahlte Entgelt. Der Kläger dürfte jedoch einen Durchschnittsverdienst in Höhe von 999,00 Mark erreicht haben. Falls notwendig könne der Kläger seinen Verdienst anhand von Lohnstreifen für die Jahre 1969 bis 1973 nachweisen. Weitere Unterlagen seien beim Kläger nicht aufzufinden, die Bescheide aus den Jahren 1974, 1976, 1985 und 1989 dürften jedoch schon in der Akte enthalten sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 28.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass bei der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a SGB VI in einem maschinellen Verfahren eine erhebliche Anzahl von Bestandsrenten fehlerhaft umgerechnet worden ist. Damit habe der Gesetzgeber gerechnet und deshalb im § 307a Abs. 8 SGB VI eine Überprüfung der Umwertung vorgesehen. Dementsprechend sei auch der Umwertungsbescheid mit einem entsprechenden Hinweis versehen gewesen. § 307a Abs. 8 SGB VI gewähre ein uneingeschränktes Überprüfungsrecht, damit zumindest nach Erlass des Umwertungsbescheides die zugrunde gelegten Daten überprüft werden können. Insbesondere komme es hierbei nicht auf die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X an. Da die Umwertungsbescheide bis Ende des Jahres 1991 bekannt gegeben wurden, wäre die Zweijahresfrist regelmäßig mit Ende des Jahres 1993 abgelaufen. Der Gesetzgeber habe jedoch nochmals im Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993 die Überprüfung der Umwertungsbescheide von Amts wegen durch die Rentenversicherungsträger neu geregelt, also "in seinen Willen aufgenommen", indem er in den Sätzen 3 und 5 des Abs. 8 die Überprüfung auf Antrag - wie bisher - erst ab 01.01.1994 zuließ, während die Überprüfung von Amts wegen in den Sätzen 6 und 7 - der Überprüfung auf Antrag prinzipiell zeitlich nachfolgend - geregelt wurde. Auch die Bestimmung über den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X werde durch § 307a Abs. 8 SGB VI modifiziert. Das öffentliche Interesse an der Korrektur fehlerhafter Umwertungsbescheide, das in § 307a Abs. 8 SGB VI zum Ausdruck komme, verdränge jeden Vertrauensschutz aus § 45 Abs. 2 SGB X. Der Vorbehalt des Widerrufs in den betreffenden Bescheiden weise den Versicherten jedenfalls auch auf die Möglichkeit einer Korrektur von Amts wegen hin. Ebenso wenig sei nach § 45 Abs. 1 SGB X eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob der fehlerhafte Umwertungsbescheid auch tatsächlich zurückgenommen werden solle. Vielmehr sei das dem Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 45 SGB X eingeräumte Korrekturermessen durch die Sonderregelung des § 307a Abs. 8 SGB VI grundsätzlich auf null reduziert, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit des Umwertungsbescheides herausgestellt habe. Ein Umwertungsbescheid, der nicht der Sach- und Rechtslage entspreche und in dem eine zu hohe Rente festgesetzt worden sei, sei nach § 307a Abs. 8 SGB VI in Verbindung mit § 45 SGB X von Amts wegen mit Wirkung für die Zukunft zu korrigieren, wobei das öffentliche Interesse an einer Richtigstellung die sonst nach § 45 SGB X geltenden Einschränkungen der Fristversäumnis, des Vertrauensschutzes oder der Ermessensausübung grundsätzlich überwiege. Eine Korrektur fehlerhafter Umwertungsbescheide nach § 45 SGB X sei grundsätzlich durchzuführen. Dies werde durch den im Umwertungsbescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt sichergestellt. Dieser Widerrufsvorbehalt sei nach § 32 SGB X zulässig. Danach komme ein Widerrufsvorbehalt nur in Betracht, wenn er sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Gemeint seien damit die Anfangsvoraussetzungen. Der Widerrufsvorbehalt solle sicherstellen, dass der Bescheid nur dann wirksam bleibt, wenn die ihm zugrunde gelegten Voraussetzungen, d.h. die Anfangsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind. Auf Grund dieses Widerrufsvorbehaltes könne der Bescheid also bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Eine weitere Begründung der Zulässigkeit des Widerrufsvorbehaltes leite sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) her. Ob der Widerrufsvorbehalt eine zulässige Nebenbestimmung sei, sei im Hinblick auf die Rechtsfolge ohne Bedeutung, weil der Hinweis im Umwertungsbescheid auf die bestehende Widerrufsmöglichkeit in Verbindung mit der Überprüfung, ob die der Umwertung zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen die Bösgläubigkeit des Adressaten herbeiführe. Bereits dadurch sei die Voraussetzung für eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe geschaffen worden. Die Aufhebungsmöglichkeit des maschinellen Umwertungsbescheides folge aus § 307a Abs. 8 SGB VI mit der Befugnis, den vorläufigen durch einen endgültigen Verwaltungsakt zu ersetzen. Hierbei werde auf das Urteil des Thüringer LSG vom 11.07.1996 verwiesen.
Zur weiteren Sachaufklärung wurde von der Beklagten eine Kopie des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 vorgelegt. Ferner wurde am 19.05.2000 ein Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, im Übrigen zulässig, und in der Sache auch begründet.
Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid formell nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich ist der Bescheid vom 13.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1996 rechtswidrig und beschwert den Kläger in eigenen Rechten.
Die Aufhebung des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 mit Wirkung für die Zukunft ist rechtswidrig. Zwar war die Beklagte hierzu nach der einschlägigen Vorschrift des § 307a Abs. 8 Satz 6 SGB VI grundsätzlich befugt, doch wurden hierbei die auch in diesem Zusammenhang geltenden Förmlichkeiten des § 45 SGB X nicht ausreichend beachtet.
Der Umwertungsbescheid vom 29.11.1991, der von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 91,800 ausging, war entsprechend § 307a Abs. 8 SGB VI ergangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen ermitteln. Diese Vorgehensweise hatte die Beklagte gewählt und hat den gespeicherten durchschnittlichen Monatsverdienst von 999,00 Mark zugrunde gelegt. Dieser monatliche Durchschnittsverdienst ist jedoch - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - unzutreffend. In der Sozialversicherung der DDR pflichtig waren nur Einkommen bis 600,00 Mark. Für darüber liegende Einkommen bestand nur die Möglichkeit, der FZR beizutreten. Hiervon hat der Kläger jedoch lediglich für den Monat Dezember 1973 Gebrauch gemacht. Auf diese in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze nimmt auch § 307a Abs. 2 SGB VI Bezug. Hiernach werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ermittelt, indem die Summe aus dem für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt, geteilt wird. Damit wirkt sich die nach dem Recht der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark auch weiterhin aus. Der dennoch gespeicherte monatliche Durchschnittsverdienst von 999,00 Mark ergibt sich beim Kläger offensichtlich daraus, dass er als langjährig Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn zunächst eine Versorgung nach § 9 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn erhalten hatte. Dieser Versorgungsanspruch, der 70 % des monatlichen Tariflohnes betrug, bestand neben dem Anspruch auf Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und brachte diese gegebenenfalls zum Ruhen. Wie jedoch schon das SG ausgeführt hat, war die dem Kläger 1991 gewährte Rente, welche letztlich umgewertet wurde, eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung. Zwar liegt der Bescheid, welcher ausspricht, dass nunmehr aus Günstigkeitsgründen die Sozialpflichtrente zu gewähren ist, nicht vor. Doch ergibt sich aus den vorgelegten Rentenbescheiden, dass spätestens ab Dezember 1985 eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt wurde. Dies war dem Umstand geschuldet, dass nach dem damaligen Recht zu prüfen war, ob die ruhende Rente der Sozialversicherung einschließlich der Erhöhungen die günstigere Leistung darstellte. Dies musste bei jeder Rentenerhöhung erneut geprüft werden, da die Versorgung nach § 9 der Versorgungsordnung für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn nicht erhöht wurde. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheiden ergibt, war zwar bei der Rentenerhöhung zum 01.12.1976 noch die Versorgung der Deutschen Reichsbahn die günstigere Leistung, doch wurde zum 01.12.1985 eine Sozialversicherungs-Rente von 618,00 Mark gewährt. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausführte, kann die dem Kläger 1991 gewährte Rente schon deshalb keine Versorgung der Deutschen Reichsbahn darstellen, weil der Zahlbetrag über dem lag, was nach der zweimaligen Anpassung vom 01.01.1991 und 01.07.1991 als Höchstbetrag der Versorgung gewährt werden konnte.
Auf Grund dieser Fallkonstellation ging die Beklagte bei der Umwertung der Rente des Klägers von unzutreffend gespeicherten Daten aus. Die Beklagte war jedoch nicht verpflichtet, bereits 1991 in jedem Einzelfall die korrekten Daten zu ermitteln, sondern durfte nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI auf die gespeicherten Daten zurückgreifen. Derartige Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt in Anbetracht der großen Anzahl der umzuwertenden Renten gar nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte nur die Möglichkeit, eine gewisse Fehlerquote zunächst zu akzeptieren oder eine verzögerte Rentenberechnung in Kauf zu nehmen. Im Sinne einer nahtlosen Fortgewährung der Rentenzahlung über den 31.12.1991 hinaus hat sich der Gesetzgeber für die erste Variante entschieden. Im Hinblick auf mögliche Fehler im Datensatz wurde in den Sätzen 3 bis 7 des § 307a Abs. 8 SGB VI jedoch eine besondere Überprüfungsmöglichkeit geschaffen. Diese modifizieren nach Auffassung des Senats die §§ 44 ff. SGB X und gehen diesen vor (§ 37 SGB I), soweit die Anwendung der §§ 44 ff. SGB X dem Sinn des § 307a SGB VI widersprechen würde.
Auch wenn § 307a Abs. 8 SGB VI eine eigene Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, sind doch die §§ 44 ff. SGB X entsprechend bzw. die diesen Vorschriften innewohnenden Ausflüsse des Rechtsstaatsprinzips anzuwenden. Vorliegend stellte sich der (begünstigende) Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 objektiv als anfänglich rechtswidrig dar, so dass der abgestufte Vertrauensschutz, wie er in § 45 SGB X gestaltet ist, zur Anwendung kommt. Die Argumentation des Thüringer LSG, wonach der Bescheid als Umwertungsbescheid nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI rechtmäßig sei, da er dem gespeicherten Datensatz entspricht, überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Entscheidend muss sein, ob der Bescheid objektiv der Sach- und Rechtslage entsprach. Dies war gerade nicht der Fall, denn ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 999,00 Mark konnte bei der Umwertung gerade nicht zugrunde gelegt werden. Allgemein kommt es für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit nicht auf die Kenntnis oder ein Verschulden der erlassenden Stelle an. Entscheidend ist vielmehr die damalige Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Steinwedel in KassKomm, § 44 SGB X, Rn. 29). Daher können auch nicht die gespeicherten Daten, sondern die tatsächlichen Daten die relevanten sein. Insofern war der Umwertungsbescheid bereits bei Erlass (wegen eines Fehlers im gespeicherten Datensatz) rechtswidrig. Dem steht auch nicht das von der Klägerseite zitierte Urteil des BSG (Az.: 4 RA 82/94) entgegen. Wie bereits das SG ausgeführt hat, ist dieser Sachverhalt nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Denn während in dem dort entschiedenen Fall noch 1991 eine Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn bezogen wurde, wurde die Rente des Klägers spätestens 1985 auf eine Rente aus der Sozialversicherung umgestellt.
Die Vertrauensschutzprüfung analog des § 45 Abs. 2 SGB X steht - wie von der Beklagten zu Recht ausgeführt - einer Rücknahme nicht entgegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Rücknahme klar das Interesse des Klägers am Fortbestand des Verwaltungsaktes. Die Rücknahme ist nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Damit ist dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der gezahlten Leistung Rechnung getragen. Eine weitere Leistungsgewährung in dem nicht zustehenden Umfange würde sich jedoch dauerhaft und im starken Ausmaß zu Lasten der Versichertengemeinschaft auswirken. Dem steht kein auch nur annähernd ähnlich schützenswertes Interesse des Klägers gegenüber. Nach dem Wortlaut des Bescheides durfte - unabhängig von der Zulässigkeit des Widerrufsvorbehaltes - zunächst kein Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Leistung in dieser Höhe entstehen. Denn ihm war bekannt, dass die Beklagte zumindest noch nicht alle Daten geprüft hatte und sich eine Änderung für die Zukunft vorbehielt. Gegen diesen Vorbehalt im Bescheid vom 29.11.1991 hatte sich der Kläger auch nicht gewandt. Schließlich hatte er auch keine konkreten Vermögensdispositionen dargelegt.
Die Beklagte war auch nicht durch entgegenstehende Fristen an der Rücknahme gehindert. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nicht einschlägig, da eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht ausgesprochen wurde. Aber auch die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X stehen einer Rücknahme nicht entgegen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Anwendung dieser Fristenregelung durch die besonderen Vorschriften des § 307a Abs. 8 SGB VI gesperrt. Insofern gilt der Vorbehalt abweichender Regeln gemäß § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Hiernach ist eine Rücknahme nämlich im Einzelfall nur binnen zwei Jahren zulässig, später nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen hinzukommen. Dagegen besteht nach § 307a Abs. 8 Satz 5 SGB VI ein Anspruch auf Überprüfung für Berechtigte nicht vor dem 01.01.1994. Der Gesetzgeber ging also gerade davon aus, dass die Rentenversicherungsträger aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht eher in der Lage sein würden, Rentenbescheide auf Grund zu ermittelnder Daten zu erlassen. Die Überprüfung der Umwertungsbescheide sollte ab diesem Zeitpunkt beginnen. Da die Umwertungsbescheide jedoch regelmäßig Ende 1991 erlassen wurden, wäre die Rücknahmefrist von zwei Jahren bei Durchführung der Überprüfung grundsätzlich abgelaufen. Damit würde das Überprüfungsverfahren praktisch ins Leere laufen (so auch Thür. LSG, L-2J-31/96), denn kein rechtswidriger Verwaltungsakt könnte dann korrigiert werden, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 2, 3 SGB X vor. Auch das Fristenerfordernis des § 45 SGB X ist Ausfluss des Vertrauensprinzips (vgl. Wiesner in Schroeder-Printzen, SGB X, § 45, Rn. 25). Grundsätzlich soll der Leistungsempfänger nach zwei Jahren darauf vertrauen können, dass es bei der Leistung verbleibt, denn der Leistungsträger hätte in diesem Zeitraum eine Fehlerhaftigkeit erkennen und reagieren können. Hier besteht aber die Sonderkonstellation, dass die Beklagte zunächst organisatorisch nicht entsprechend ausgestattet war, um die Rechtswidrigkeit festzustellen. Selbst der Gesetzgeber ging davon aus, dass dies frühestens 1994 der Fall sein würde, und damit regelmäßig nach Ablauf von zwei Jahren. Insofern modifiziert § 307a Abs. 8 SGB VI die Fristenregelung des § 45 SGB X. Einer Rücknahme könnte - solange die Überprüfung nach § 307a Abs. 8 SGB VI nicht abgeschlossen ist - nur der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, wobei dann regelmäßig auch ein überwiegendes subjektives Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X anzunehmen sein dürfte. Dafür ergeben sich hier jedoch keine Anhaltspunkte.
Der streitige Rücknahmebescheid enthält jedoch keine Ermessenserwägungen und ist bereits deshalb aufzuheben. Denn nach § 45 Abs. 1 SGB X steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerade und erst dann im Ermessen der Behörde, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Eine Ermessensausübung fand jedoch weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid statt. Dies entspricht auch der Auffassung der Beklagten, dass § 307a Abs. 8 SGB VI die §§ 44 ff. SGB X auch insoweit modifiziert, als kein Ermessen auszuüben ist. Vielmehr läge eine Ermessensreduzierung auf null vor. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das von der Behörde auszuübende Ermessen kann vom Gericht zwar nur eingeschränkt auf Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Jedoch liegt hier der eindeutige Fehler des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Beklagte war und ist der Ansicht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 307a Abs. 8 SGB VI in Verbindung mit § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu erfolgen hat. Tatsächlich stand diese Entscheidung jedoch in ihrem Ermessen. Auch hier muss die Möglichkeit bestehen, auf Besonderheiten des Einzelfalles reagieren zu können. Eine Ermessensreduktion auf null ist dem Senat nicht ersichtlich. Diese wird in der Rechtsprechung zum Teil für die Fälle vertreten, in welchen der Leistungsempfänger bösgläubig hinsichtlich des Leistungsbezuges war. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar war der Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden, für den Fall, dass die zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprachen. Doch war nach Überzeugung des Klägers der damals zugrunde gelegte Durchschnittsverdienst der korrekte. Es kann ihm auch nicht angelastet werden, dass er die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat. Insofern scheidet eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des Umwertungsbescheides aus. Ein vorwerfbares Verhalten ist nicht ersichtlich. Insofern ist der Rückzug der Beklagten auf eine Ermessensreduktion auf null nicht nachzuvollziehen. Allein die fehlende Ermessensausübung hat zur Folge, dass der Bescheid vom 29.11.1991 nicht rechtswirksam durch den Bescheid vom 13.06.1995 zurückgenommen werden konnte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 1 An 70/96).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da das grundsätzliche Verhältnis von § 307a Abs. 8 SGB VI zu den § 44 ff. SGB X nicht geklärt ist.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Umwertungsbescheides der Beklagten vom 29.11.1991.
Der am ...1909 geborene Kläger begann im April 1923 eine Lehre und war ausweislich der Bescheinigung der Deutschen Reichsbahn vom 28.03.1974 in der Zeit vom August 1928 bis zum Dezember 1973 bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Im Dezember 1973 leistete er einmalig einen Beitrag zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Mit Rentenbescheid vom 02.01.1974 wurde dem Kläger eine monatliche Rente von 521,60 Mark gewährt. Ferner wurde eine FZR-Rente von 12,50 Mark monatlich bewilligt. Gegen die Rentenbescheide vom 02.01.1974 erhob der Kläger am 22.01.1974 Einspruch. Mit Beschluss vom 29.05.1974 wurde die Aufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Unzuständigkeit durch die Kreisbeschwerdekommission des FDGB zurückgewiesen. Mit Rentenbescheid vom 15.07.1974 wurde sodann eine monatliche Rente von 540,20 Mark anerkannt. Am 18.07.1974 erließ die Deutsche Reichsbahn einen Versorgungsbescheid, wonach dem Kläger ab dem 01.01.1974 eine monatliche Versorgung von 588,00 Mark gezahlt wurde. Dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass mit Gewährung der höheren Leistung die Zahlung der Altersrente und Rente der freiwilligen Zusatzversorgung eingestellt werde. Mit undatiertem Bescheid über die Erhöhung der Alters- und Invalidenrente ab dem 01.12.1976 wurde eine Gesamtrente von 588,00 Mark festgestellt. Hierin wurde ausgeführt, dass überprüft würde, ob die ruhende Rente der Sozialversicherung einschließlich der Erhöhungen nach der Bestimmung der 2. Verordnung vom 29.07.1976 die günstigere Leistung darstellt. Ferner: "Wie Sie aus vorstehender Aufstellung ersehen, ergibt sich durch Erhöhung Ihrer Alters-/Invalidenrente der Sozialversicherung und Umstellung der Renten kein höherer Gesamtanspruch." Mit undatierten Bescheiden des FDGB wurde die Altersrente des Klägers zum 01.12.1985 auf 618,00 Mark, zum 01.12.1989 auf 688,00 Mark erhöht.
Am 29.11.1991 erließ die Beklagte den Bescheid über die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts. Die Regelaltersrente wurde mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01.01.1992 von 2.025,25 DM ausgewiesen. Bei der Rentenberechnung wurden laut Anlage 16 des Bescheides die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt aus einem Durchschnittseinkommen von 999,00 DM und einem Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahreszeitraum, der 1973 endet. Bei 51 Arbeitsjahren ergaben sich 91,8000 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Dieser Bescheid enthielt auf Seite 2 folgenden Hinweis: "Die Umwertung ist auf der Grundlage der maschinell verfügbaren Daten vorgenommen worden. Auf Antrag wird die Rente daraufhin überprüft, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht nicht vor dem 01.01.1994. Der Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die der Umwertung zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen. Ergibt sich dadurch eine Rentenminderung, wird die Rente nur für die Zukunft neu festgestellt."
Im März 1994 überprüfte die Beklagte den Sachverhalt erneut und stellte fest, dass ein monatlicher Durchschnittsverdienst von über 600,00 Mark zugrunde gelegt wurde. Nach Erhalt der Altbestandsakte im Oktober 1994 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 09.05.1995 dazu an, dass die Umwertung der Altersrente auf Grund fehlender Daten vorgenommen wurde. Der monatliche Durchschnittsverdienst betrage statt 999,00 DM tatsächlich nur 600,00 DM. Daher stünde dem Kläger monatlich nur eine Rentenleistung von 2.318,89 DM zu statt der derzeit gewährten 3.026,51 DM. Mit Bescheid vom 13.06.1995 hob die Beklagte den Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Wirkung für die Zukunft auf. Für die Rentenberechnung würde nunmehr ein monatliches Durchschnittseinkommen von 600,00 DM zugrunde gelegt, welches zu einer monatlichen Nettorente ab 01.08.1995 von 2.318,89 DM führte.
Hiergegen legten die Bevollmächtigten des Klägers am 28.06.1995 Widerspruch ein. Es wurde ausgeführt, dass die angegebenen Durchschnittsverdienste falsch seien. Der Kläger habe persönliche Aufzeichnungen, aus denen hervorgehe, dass sein Monatsverdienst höher war. Der Kläger habe außerdem vom ehemaligen Rentenversicherungsträger ein Rentenversprechen dahingehend gehabt, dass seine Rente nach seinem Bruttoverdienst berechnet werde, nämlich 70 % des Bruttoverdienstes betrage. Mit Schreiben vom 08.09.1995 erläuterte die Beklagte nochmals ihre Rechtsauffassung, wonach lediglich ein Durchschnittseinkommen von maximal 600,00 Mark zugrunde gelegt werden könnte, da bis 1989 hier auch die Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Die Bemerkung, dass der Kläger Anspruch auf die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn habe, sei nicht richtig, da diese mit Einigungsvertrag ab dem 31.12.1991 geschlossen wurde. Der Kläger habe sicherlich bei seinem Rentenbeginn Anspruch auf die Versorgung der Deutschen Reichsbahn gehabt, jedoch müsse zu einem späteren Zeitpunkt eine Umstellung auf die Altersrente der Sozialversicherung erfolgt sein, da sich der Zahlbetrag dieser Rente auf Grund mehrerer Rentenerhöhungen gegenüber der Versorgungsleistung als höher erwies. Die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn habe keinen Rentenerhöhungen unterlegen und sei auf höchstens 800,00 Mark beschränkt gewesen. Über die Veränderung der Rentenzahlung sei dem Berechtigten ein Bescheid erteilt worden. Das Umstellungsdatum sei aus der Rentenakte der Sozialversicherung nicht ersichtlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.1996 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit Bescheid vom 17.11.1991 (gemeint wohl 29.11.1991) umgewertete Bestandsrente nunmehr gemäß § 307a Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von Amts wegen daraufhin überprüft werde, ob die der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegten Daten - das Durchschnittseinkommen und die Arbeitsjahre - der Sach- und Rechtslage entsprechen. Dabei sei festgestellt worden, dass fehlerhaft von einem Durchschnittsverdienst von 999,00 DM ausgegangen worden sei. Dieser Bescheid dürfe nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, da er insofern von Anfang an rechtswidrig begünstigend gewesen sei. Die Neuberechnung sei lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, weil dies im Umwertungsbescheid zugesichert worden sei. Auf den Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 SGB X könne sich der Kläger nicht berufen. Hierzu werde auf den Hinweis im Umwertungsbescheid hinsichtlich des Vorbehalts des Widerrufes hingewiesen.
Hiergegen richtete sich die am 09.02.1996 zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobene Klage. Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung der Rente sei dem Kläger nicht nachvollziehbar. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes sei falsch vorgenommen worden. Ferner wurde auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: 4 RA 82/94) verwiesen, wonach Eisenbahner nicht benachteiligt werden dürften.
Die Beklagte verwies darauf, dass das Urteil des BSG (Az.: 4 RA 82/94) keine Auswirkungen auf den Rentenzahlbetrag des Klägers habe. Nach den vorgelegten Unterlagen hätte die Umstellung auf eine Sozialversicherungs-Rente am 01.12.1985 beim Kläger erfolgen müssen, spätestens jedoch zum 01.12.1989. Es sei nicht wahrscheinlich, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des 01.01.1991 eine Versorgung der Deutschen Reichsbahn gewährt wurde. Lege man einen Höchstbetrag der Versorgung mit 870,00 Mark fest, so könnte die Rente nach den zweimaligen 50%igen Anpassungen maximal 1.150,00 DM betragen. Da der Zahlbetrag der Rente zum 31.12.1991 jedoch schon 1.433,00 DM betrug, könne von der Zahlung einer normalen Sozialversicherungs-Rente ausgegangen werden. Damit könne maximal ein Durchschnittseinkommen von 600,00 Mark berücksichtigt werden. Die FZR-Beiträge für den Dezember 1973 seien innerhalb der Umwertung der Bestandsrente berücksichtigt worden.
Das SG Chemnitz hat sodann vom Kläger alle verfügbaren Rentenbescheide beigezogen und die mündliche Verhandlung in diesem Rechtsstreit am 09.03.1998 vertagt. Mit Urteil gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 28.09.1999 wurde schließlich die Klage abgewiesen. Das SG führte aus, dass die Aufhebung des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 gemäß § 45 SGB X rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach Darstellung der Voraussetzungen des § 45 SGB X wurde festgestellt, dass der Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 von Anfang an rechtswidrig begünstigend war, soweit der Umwertung ein Durchschnittsverdienst von 999,00 DM zugrunde gelegt worden sei. Zwar habe der Kläger zunächst eine monatliche Altersrente nach § 9 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn ab dem 01.01.1974 erhalten. Doch stünde zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vor dem bzw. zum 01.12.1985 eine Umstellung der bisher gezahlten Versorgung der Deutschen Reichsbahn aus der Sozialversicherungs-Rente erfolgt sei. Dies ergäbe sich daraus, dass die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn keiner Erhöhung unterlag, so dass bis zum 01.12.1985 der Zahlbetrag der ruhenden Sozialversicherungs-Rente den Versorgungsbetrag von 588,00 DM überstiegen haben müsse. Das Urteil des BSG vom 05.03.1996, Az.: 4 RA 82/94, sei nicht einschlägig, da im vorliegenden Fall bereits zum 01.12.1985 eine Umstellung der nach der Eisenbahner-Versorgung gewährten Altersrente in eine Sozialversicherungs-Rente erfolgt sei. Infolge der Gewährung einer Sozialversicherungs-Rente sei die Berücksichtigung des monatlichen Durchschnittseinkommens mit 600,00 Mark, wie es sich aus dem auf Blatt 3 in der Verwaltungsakte befindlichen Primärdatenträger ergebe, nicht zu beanstanden. Die Rücknahme des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 sei auch formell nicht zu beanstanden. Der Umwertungsbescheid sei mit einem gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 3 SGB X zulässigen Vorbehalt des Widerrufs ergangen, so dass die Rücknahme mit Bescheid vom 13.06.1995 für die Zukunft innerhalb der 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Ziff. 2 SGB X erfolgt sei.
Gegen das am 07.10.1999 zugestellte Urteil legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 05.11.1999 Berufung ein. Der Kläger habe einen Verdienst gehabt, der weit über den von der Beklagten angenommenen 600,00 Mark gelegen habe. Schon von Rechts wegen hätte die Beitragsbemessungsgrundlage der DDR nicht als Obergrenze herangezogen werden dürfen. Nach dem Urteil des BSG vom 10.11.1998 (B 4 RA 33/98 R) komme es nicht auf die in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrundlage an. Versicherungspflichtiges Entgelt, nach welchem sich auch die Rente bemesse, sei vielmehr das tatsächlich bezahlte Entgelt. Der Kläger dürfte jedoch einen Durchschnittsverdienst in Höhe von 999,00 Mark erreicht haben. Falls notwendig könne der Kläger seinen Verdienst anhand von Lohnstreifen für die Jahre 1969 bis 1973 nachweisen. Weitere Unterlagen seien beim Kläger nicht aufzufinden, die Bescheide aus den Jahren 1974, 1976, 1985 und 1989 dürften jedoch schon in der Akte enthalten sein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Chemnitz vom 28.09.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist darauf, dass bei der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a SGB VI in einem maschinellen Verfahren eine erhebliche Anzahl von Bestandsrenten fehlerhaft umgerechnet worden ist. Damit habe der Gesetzgeber gerechnet und deshalb im § 307a Abs. 8 SGB VI eine Überprüfung der Umwertung vorgesehen. Dementsprechend sei auch der Umwertungsbescheid mit einem entsprechenden Hinweis versehen gewesen. § 307a Abs. 8 SGB VI gewähre ein uneingeschränktes Überprüfungsrecht, damit zumindest nach Erlass des Umwertungsbescheides die zugrunde gelegten Daten überprüft werden können. Insbesondere komme es hierbei nicht auf die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X an. Da die Umwertungsbescheide bis Ende des Jahres 1991 bekannt gegeben wurden, wäre die Zweijahresfrist regelmäßig mit Ende des Jahres 1993 abgelaufen. Der Gesetzgeber habe jedoch nochmals im Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom 24.06.1993 die Überprüfung der Umwertungsbescheide von Amts wegen durch die Rentenversicherungsträger neu geregelt, also "in seinen Willen aufgenommen", indem er in den Sätzen 3 und 5 des Abs. 8 die Überprüfung auf Antrag - wie bisher - erst ab 01.01.1994 zuließ, während die Überprüfung von Amts wegen in den Sätzen 6 und 7 - der Überprüfung auf Antrag prinzipiell zeitlich nachfolgend - geregelt wurde. Auch die Bestimmung über den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X werde durch § 307a Abs. 8 SGB VI modifiziert. Das öffentliche Interesse an der Korrektur fehlerhafter Umwertungsbescheide, das in § 307a Abs. 8 SGB VI zum Ausdruck komme, verdränge jeden Vertrauensschutz aus § 45 Abs. 2 SGB X. Der Vorbehalt des Widerrufs in den betreffenden Bescheiden weise den Versicherten jedenfalls auch auf die Möglichkeit einer Korrektur von Amts wegen hin. Ebenso wenig sei nach § 45 Abs. 1 SGB X eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob der fehlerhafte Umwertungsbescheid auch tatsächlich zurückgenommen werden solle. Vielmehr sei das dem Rentenversicherungsträger im Rahmen des § 45 SGB X eingeräumte Korrekturermessen durch die Sonderregelung des § 307a Abs. 8 SGB VI grundsätzlich auf null reduziert, nachdem sich die Fehlerhaftigkeit des Umwertungsbescheides herausgestellt habe. Ein Umwertungsbescheid, der nicht der Sach- und Rechtslage entspreche und in dem eine zu hohe Rente festgesetzt worden sei, sei nach § 307a Abs. 8 SGB VI in Verbindung mit § 45 SGB X von Amts wegen mit Wirkung für die Zukunft zu korrigieren, wobei das öffentliche Interesse an einer Richtigstellung die sonst nach § 45 SGB X geltenden Einschränkungen der Fristversäumnis, des Vertrauensschutzes oder der Ermessensausübung grundsätzlich überwiege. Eine Korrektur fehlerhafter Umwertungsbescheide nach § 45 SGB X sei grundsätzlich durchzuführen. Dies werde durch den im Umwertungsbescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalt sichergestellt. Dieser Widerrufsvorbehalt sei nach § 32 SGB X zulässig. Danach komme ein Widerrufsvorbehalt nur in Betracht, wenn er sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Gemeint seien damit die Anfangsvoraussetzungen. Der Widerrufsvorbehalt solle sicherstellen, dass der Bescheid nur dann wirksam bleibt, wenn die ihm zugrunde gelegten Voraussetzungen, d.h. die Anfangsvoraussetzungen auch tatsächlich erfüllt sind. Auf Grund dieses Widerrufsvorbehaltes könne der Bescheid also bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Eine weitere Begründung der Zulässigkeit des Widerrufsvorbehaltes leite sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Grundgesetz (GG) her. Ob der Widerrufsvorbehalt eine zulässige Nebenbestimmung sei, sei im Hinblick auf die Rechtsfolge ohne Bedeutung, weil der Hinweis im Umwertungsbescheid auf die bestehende Widerrufsmöglichkeit in Verbindung mit der Überprüfung, ob die der Umwertung zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen die Bösgläubigkeit des Adressaten herbeiführe. Bereits dadurch sei die Voraussetzung für eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe geschaffen worden. Die Aufhebungsmöglichkeit des maschinellen Umwertungsbescheides folge aus § 307a Abs. 8 SGB VI mit der Befugnis, den vorläufigen durch einen endgültigen Verwaltungsakt zu ersetzen. Hierbei werde auf das Urteil des Thüringer LSG vom 11.07.1996 verwiesen.
Zur weiteren Sachaufklärung wurde von der Beklagten eine Kopie des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 vorgelegt. Ferner wurde am 19.05.2000 ein Erörterungstermin durchgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, im Übrigen zulässig, und in der Sache auch begründet.
Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Bescheid formell nicht zu beanstanden sei. Tatsächlich ist der Bescheid vom 13.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.1996 rechtswidrig und beschwert den Kläger in eigenen Rechten.
Die Aufhebung des Umwertungsbescheides vom 29.11.1991 mit Wirkung für die Zukunft ist rechtswidrig. Zwar war die Beklagte hierzu nach der einschlägigen Vorschrift des § 307a Abs. 8 Satz 6 SGB VI grundsätzlich befugt, doch wurden hierbei die auch in diesem Zusammenhang geltenden Förmlichkeiten des § 45 SGB X nicht ausreichend beachtet.
Der Umwertungsbescheid vom 29.11.1991, der von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) von 91,800 ausging, war entsprechend § 307a Abs. 8 SGB VI ergangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Träger der Rentenversicherung berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen ermitteln. Diese Vorgehensweise hatte die Beklagte gewählt und hat den gespeicherten durchschnittlichen Monatsverdienst von 999,00 Mark zugrunde gelegt. Dieser monatliche Durchschnittsverdienst ist jedoch - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - unzutreffend. In der Sozialversicherung der DDR pflichtig waren nur Einkommen bis 600,00 Mark. Für darüber liegende Einkommen bestand nur die Möglichkeit, der FZR beizutreten. Hiervon hat der Kläger jedoch lediglich für den Monat Dezember 1973 Gebrauch gemacht. Auf diese in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze nimmt auch § 307a Abs. 2 SGB VI Bezug. Hiernach werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ermittelt, indem die Summe aus dem für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240-fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600,00 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt, geteilt wird. Damit wirkt sich die nach dem Recht der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark auch weiterhin aus. Der dennoch gespeicherte monatliche Durchschnittsverdienst von 999,00 Mark ergibt sich beim Kläger offensichtlich daraus, dass er als langjährig Beschäftigter der Deutschen Reichsbahn zunächst eine Versorgung nach § 9 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn erhalten hatte. Dieser Versorgungsanspruch, der 70 % des monatlichen Tariflohnes betrug, bestand neben dem Anspruch auf Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung und brachte diese gegebenenfalls zum Ruhen. Wie jedoch schon das SG ausgeführt hat, war die dem Kläger 1991 gewährte Rente, welche letztlich umgewertet wurde, eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung. Zwar liegt der Bescheid, welcher ausspricht, dass nunmehr aus Günstigkeitsgründen die Sozialpflichtrente zu gewähren ist, nicht vor. Doch ergibt sich aus den vorgelegten Rentenbescheiden, dass spätestens ab Dezember 1985 eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt wurde. Dies war dem Umstand geschuldet, dass nach dem damaligen Recht zu prüfen war, ob die ruhende Rente der Sozialversicherung einschließlich der Erhöhungen die günstigere Leistung darstellte. Dies musste bei jeder Rentenerhöhung erneut geprüft werden, da die Versorgung nach § 9 der Versorgungsordnung für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn nicht erhöht wurde. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheiden ergibt, war zwar bei der Rentenerhöhung zum 01.12.1976 noch die Versorgung der Deutschen Reichsbahn die günstigere Leistung, doch wurde zum 01.12.1985 eine Sozialversicherungs-Rente von 618,00 Mark gewährt. Wie die Beklagte nachvollziehbar ausführte, kann die dem Kläger 1991 gewährte Rente schon deshalb keine Versorgung der Deutschen Reichsbahn darstellen, weil der Zahlbetrag über dem lag, was nach der zweimaligen Anpassung vom 01.01.1991 und 01.07.1991 als Höchstbetrag der Versorgung gewährt werden konnte.
Auf Grund dieser Fallkonstellation ging die Beklagte bei der Umwertung der Rente des Klägers von unzutreffend gespeicherten Daten aus. Die Beklagte war jedoch nicht verpflichtet, bereits 1991 in jedem Einzelfall die korrekten Daten zu ermitteln, sondern durfte nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI auf die gespeicherten Daten zurückgreifen. Derartige Ermittlungen waren zu diesem Zeitpunkt in Anbetracht der großen Anzahl der umzuwertenden Renten gar nicht möglich. Der Gesetzgeber hatte nur die Möglichkeit, eine gewisse Fehlerquote zunächst zu akzeptieren oder eine verzögerte Rentenberechnung in Kauf zu nehmen. Im Sinne einer nahtlosen Fortgewährung der Rentenzahlung über den 31.12.1991 hinaus hat sich der Gesetzgeber für die erste Variante entschieden. Im Hinblick auf mögliche Fehler im Datensatz wurde in den Sätzen 3 bis 7 des § 307a Abs. 8 SGB VI jedoch eine besondere Überprüfungsmöglichkeit geschaffen. Diese modifizieren nach Auffassung des Senats die §§ 44 ff. SGB X und gehen diesen vor (§ 37 SGB I), soweit die Anwendung der §§ 44 ff. SGB X dem Sinn des § 307a SGB VI widersprechen würde.
Auch wenn § 307a Abs. 8 SGB VI eine eigene Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, sind doch die §§ 44 ff. SGB X entsprechend bzw. die diesen Vorschriften innewohnenden Ausflüsse des Rechtsstaatsprinzips anzuwenden. Vorliegend stellte sich der (begünstigende) Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 objektiv als anfänglich rechtswidrig dar, so dass der abgestufte Vertrauensschutz, wie er in § 45 SGB X gestaltet ist, zur Anwendung kommt. Die Argumentation des Thüringer LSG, wonach der Bescheid als Umwertungsbescheid nach § 307a Abs. 8 Satz 1 SGB VI rechtmäßig sei, da er dem gespeicherten Datensatz entspricht, überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Entscheidend muss sein, ob der Bescheid objektiv der Sach- und Rechtslage entsprach. Dies war gerade nicht der Fall, denn ein monatlicher Durchschnittsverdienst von 999,00 Mark konnte bei der Umwertung gerade nicht zugrunde gelegt werden. Allgemein kommt es für die Bestimmung der Rechtswidrigkeit nicht auf die Kenntnis oder ein Verschulden der erlassenden Stelle an. Entscheidend ist vielmehr die damalige Rechtslage aus heutiger Sicht (vgl. Steinwedel in KassKomm, § 44 SGB X, Rn. 29). Daher können auch nicht die gespeicherten Daten, sondern die tatsächlichen Daten die relevanten sein. Insofern war der Umwertungsbescheid bereits bei Erlass (wegen eines Fehlers im gespeicherten Datensatz) rechtswidrig. Dem steht auch nicht das von der Klägerseite zitierte Urteil des BSG (Az.: 4 RA 82/94) entgegen. Wie bereits das SG ausgeführt hat, ist dieser Sachverhalt nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Denn während in dem dort entschiedenen Fall noch 1991 eine Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn bezogen wurde, wurde die Rente des Klägers spätestens 1985 auf eine Rente aus der Sozialversicherung umgestellt.
Die Vertrauensschutzprüfung analog des § 45 Abs. 2 SGB X steht - wie von der Beklagten zu Recht ausgeführt - einer Rücknahme nicht entgegen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der Rücknahme klar das Interesse des Klägers am Fortbestand des Verwaltungsaktes. Die Rücknahme ist nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt. Damit ist dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der gezahlten Leistung Rechnung getragen. Eine weitere Leistungsgewährung in dem nicht zustehenden Umfange würde sich jedoch dauerhaft und im starken Ausmaß zu Lasten der Versichertengemeinschaft auswirken. Dem steht kein auch nur annähernd ähnlich schützenswertes Interesse des Klägers gegenüber. Nach dem Wortlaut des Bescheides durfte - unabhängig von der Zulässigkeit des Widerrufsvorbehaltes - zunächst kein Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Leistung in dieser Höhe entstehen. Denn ihm war bekannt, dass die Beklagte zumindest noch nicht alle Daten geprüft hatte und sich eine Änderung für die Zukunft vorbehielt. Gegen diesen Vorbehalt im Bescheid vom 29.11.1991 hatte sich der Kläger auch nicht gewandt. Schließlich hatte er auch keine konkreten Vermögensdispositionen dargelegt.
Die Beklagte war auch nicht durch entgegenstehende Fristen an der Rücknahme gehindert. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nicht einschlägig, da eine Rücknahme für die Vergangenheit nicht ausgesprochen wurde. Aber auch die Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X stehen einer Rücknahme nicht entgegen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Anwendung dieser Fristenregelung durch die besonderen Vorschriften des § 307a Abs. 8 SGB VI gesperrt. Insofern gilt der Vorbehalt abweichender Regeln gemäß § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Die Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Hiernach ist eine Rücknahme nämlich im Einzelfall nur binnen zwei Jahren zulässig, später nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen hinzukommen. Dagegen besteht nach § 307a Abs. 8 Satz 5 SGB VI ein Anspruch auf Überprüfung für Berechtigte nicht vor dem 01.01.1994. Der Gesetzgeber ging also gerade davon aus, dass die Rentenversicherungsträger aus verwaltungsorganisatorischen Gründen nicht eher in der Lage sein würden, Rentenbescheide auf Grund zu ermittelnder Daten zu erlassen. Die Überprüfung der Umwertungsbescheide sollte ab diesem Zeitpunkt beginnen. Da die Umwertungsbescheide jedoch regelmäßig Ende 1991 erlassen wurden, wäre die Rücknahmefrist von zwei Jahren bei Durchführung der Überprüfung grundsätzlich abgelaufen. Damit würde das Überprüfungsverfahren praktisch ins Leere laufen (so auch Thür. LSG, L-2J-31/96), denn kein rechtswidriger Verwaltungsakt könnte dann korrigiert werden, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 2, 3 SGB X vor. Auch das Fristenerfordernis des § 45 SGB X ist Ausfluss des Vertrauensprinzips (vgl. Wiesner in Schroeder-Printzen, SGB X, § 45, Rn. 25). Grundsätzlich soll der Leistungsempfänger nach zwei Jahren darauf vertrauen können, dass es bei der Leistung verbleibt, denn der Leistungsträger hätte in diesem Zeitraum eine Fehlerhaftigkeit erkennen und reagieren können. Hier besteht aber die Sonderkonstellation, dass die Beklagte zunächst organisatorisch nicht entsprechend ausgestattet war, um die Rechtswidrigkeit festzustellen. Selbst der Gesetzgeber ging davon aus, dass dies frühestens 1994 der Fall sein würde, und damit regelmäßig nach Ablauf von zwei Jahren. Insofern modifiziert § 307a Abs. 8 SGB VI die Fristenregelung des § 45 SGB X. Einer Rücknahme könnte - solange die Überprüfung nach § 307a Abs. 8 SGB VI nicht abgeschlossen ist - nur der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden, wobei dann regelmäßig auch ein überwiegendes subjektives Interesse im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X anzunehmen sein dürfte. Dafür ergeben sich hier jedoch keine Anhaltspunkte.
Der streitige Rücknahmebescheid enthält jedoch keine Ermessenserwägungen und ist bereits deshalb aufzuheben. Denn nach § 45 Abs. 1 SGB X steht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerade und erst dann im Ermessen der Behörde, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind. Eine Ermessensausübung fand jedoch weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid statt. Dies entspricht auch der Auffassung der Beklagten, dass § 307a Abs. 8 SGB VI die §§ 44 ff. SGB X auch insoweit modifiziert, als kein Ermessen auszuüben ist. Vielmehr läge eine Ermessensreduzierung auf null vor. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Das von der Behörde auszuübende Ermessen kann vom Gericht zwar nur eingeschränkt auf Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Jedoch liegt hier der eindeutige Fehler des Ermessensnichtgebrauchs vor. Die Beklagte war und ist der Ansicht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 307a Abs. 8 SGB VI in Verbindung mit § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X die Rücknahme des Verwaltungsaktes zu erfolgen hat. Tatsächlich stand diese Entscheidung jedoch in ihrem Ermessen. Auch hier muss die Möglichkeit bestehen, auf Besonderheiten des Einzelfalles reagieren zu können. Eine Ermessensreduktion auf null ist dem Senat nicht ersichtlich. Diese wird in der Rechtsprechung zum Teil für die Fälle vertreten, in welchen der Leistungsempfänger bösgläubig hinsichtlich des Leistungsbezuges war. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar war der Umwertungsbescheid vom 29.11.1991 mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden, für den Fall, dass die zugrunde gelegten Daten nicht der Sach- und Rechtslage entsprachen. Doch war nach Überzeugung des Klägers der damals zugrunde gelegte Durchschnittsverdienst der korrekte. Es kann ihm auch nicht angelastet werden, dass er die Fehlerhaftigkeit nicht erkannt hat. Insofern scheidet eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Rechtswidrigkeit des Umwertungsbescheides aus. Ein vorwerfbares Verhalten ist nicht ersichtlich. Insofern ist der Rückzug der Beklagten auf eine Ermessensreduktion auf null nicht nachzuvollziehen. Allein die fehlende Ermessensausübung hat zur Folge, dass der Bescheid vom 29.11.1991 nicht rechtswirksam durch den Bescheid vom 13.06.1995 zurückgenommen werden konnte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Az.: L 1 An 70/96).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da das grundsätzliche Verhältnis von § 307a Abs. 8 SGB VI zu den § 44 ff. SGB X nicht geklärt ist.
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