Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RJ 835/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 300/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... 1954 geborene Kläger erlangte nach einer Ausbildung von September 1970 bis Juni 1972 am 30. Juni 1972 das Abschlusszeugnis als Transportarbeiter im Teilgebiet des Berufes Transport- und Lagerfacharbeiter. Von August 1972 bis Juni 1992 war er als Transportfahrer und -arbeiter sowie als Kraftfahrer tätig. Nach Arbeitslosigkeit arbeitete der Kläger von August bis September 1992 als Kraftfahrer in einem Brennstoffhandel und nach erneuter Arbeitslosigkeit mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 04. Oktober 1995 bis zum Arbeitsunfall am 20. März 1996 wiederum als Kraftfahrer. Seitdem ist der Kläger arbeitslos/krank und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 20. März 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit einem Hüftgelenksersatz links seit März 1996.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Prof. Dr. B ..., Chefarzt der Klinik für Chirurgie C ..., vom 20. Mai 1997, - der Bericht der Klinik B ... vom 16. Juli 1996 über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 29. April bis zum 08. Juli 1996, wonach ein Einsatz des Klägers als Kraftfahrer weiterhin möglich sei, jedoch schwere, körperlich belastende Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel nicht mehr ausgeführt werden sollten, und - das Gutachten der Frau Dr. R ..., Gutachterärztin, vom 13. August 1997.
Frau Dr. R ... diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung am 12. August 1997 einen Zustand nach endoprothetischem Hüftgelenksersatz links nach Polytrauma 03/96, mit Schädelhirntrauma I. Grades, medialer Schenkelhalsfraktur, lateraler Mittelgesichtsfraktur und Lungenprellung. Die Funktion der linken Hüfte sei gut und es bestehe lediglich ein endgradiges Defizit der Beugefähigkeit sowie der Innenrotationsmöglichkeit. Die Bemuskelung der Beine sei identisch, was als Zeichen einer sehr guten Belastbarkeit der linken Hüftregion zu werten sei. Als Kraftfahrer mit Ladetätigkeiten könne der Kläger seit dem Unfall am 20. März 1996 nur noch unter zweistündig, leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch als Kraftfahrer, vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 06. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 06. November 1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1998 zurück. Auf die erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz in dem Verfahren S 17 RJ 132/98 u.a. das Rentengutachten der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen D ... vom 11. November 1997 und das Gutachten des Arbeitsamtes C ... vom 12. Januar 1998, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und zeitweise mittelschwere Arbeit attestiert wurde, eingeholt. Dieses Verfahren hat am 19. Januar 1999 durch Klagerücknahme geendet.
Auf den am 02. Februar 1999 gestellten Antrag auf Überprüfung und Neubescheidung (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X ) zog die Beklagte das Rentengutachten der Berufsgenossenschaft vom 10. Dezember 1999 bei und ließ ein Gutachten von Dipl.-Med. U ..., Gutachterarzt, erstellen. Nach ambulanter Untersuchung am 26. April 1999 diagnostizierte Dipl.-Med. U ... in seinem Gutachten vom 10. Mai 1999 eine Arthralgie des linken Hüftgelenkes bei Zustand nach endoprothetisch versorgter medialer Schenkelhalsfraktur und proximaler Oberschenkelschaftfraktur links. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung und mit harmonischen Bewegungsabläufen ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten, langes Verweilen in gebückter, gebeugter körperlicher Zwangshaltung sowie ohne langes Sitzen, Stehen oder Laufen vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 08. Juni 1999 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag ab und den Widerspruch vom 17. Juni 1999 mit Bescheid vom 01. Oktober 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Kraftfahrer (mit Be- und Entladefunktion) tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Absturzgefahr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgehend von der Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Kläger der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert hätten, verweisbar.
Auf die am 27. Oktober 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz die Behandlungsunterlagen des Klägers vom Krankenhaus M ... und einen Befundbericht der Frau Dr. H ..., Klinik für Chirurgie des Klinikums C ..., vom 12. April 2000 eingeholt sowie die Akten des Arbeitsamtes Chemnitz und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen D ... beigezogen. Das Sozialgericht hat unter Berücksichtigung dieser medizinischen Unterlagen, insbesondere auf Grund der Gutachten der Frau Dr. R ... vom 13. August 1997, des Arbeitsamtes C ... vom 12. Januar 1998 und des Dipl.-Med. U ... vom 10. Mai 1999, ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten angenommen und die Klage mit Urteil vom 09. Oktober 2000 abgewiesen. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer hat es nach der Arbeitgeberauskunft der Firma Umtech GmbH R ... vom 02. April 1998 diese Tätigkeit der Gruppe der ungelernten Arbeiter, mit der Folge der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, zugeordnet.
Der Kläger macht mit der am 04. Dezember 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, auf Grund seiner körperlichen Einschränkung (GdB 35 Prozent) sei er nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen und bekomme auch keine Arbeit vermittelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 09. Oktober 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1999 zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, die Verfahrensakte des Sozialgerichtes Chemnitz zum Az.: S 17 RJ 132/98 und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 08. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Bei Erlass des Bescheides vom 06. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1998 ist weder das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hat. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu.
Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - i. d. F. bis zum 31. Dezember 2000 [a.F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Kraftfahrer im Bereich Entsorgung von Fäkalien. Diese hat der Kläger nach der Auskunft der Firma Umtech GmbH R ... vom 02. April 1998 vollwertig vom 04. Oktober 1995 bis zum Arbeitsunfall 20. März 1996 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Kraftfahrer, sofern mit Be- und Entladetätigkeiten verbunden, kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Hebe- und Tragebelastungen in Zwangshaltung sind mit den orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Nach diesem Schema kann jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden.
Zu Recht hat das SG den Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters eingeordnet. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger eine Ausbildung als Berufskraftfahrer nicht absolviert. Da im Beitrittsgebiet der Berufskraftfahrer als eigenständiger Beruf existierte, kann aus der Ausbildung des Klägers zum Transportarbeiter ein qualifizierter Berufsschutz als Berufskraftfahrer nicht abgeleitet werden. Die Einstufung in die Gruppe der ungelernten Arbeiter wird auch durch die Auskunft seines Arbeitgebers vom 02. April 1998 belegt. Danach kann die Tätigkeit als Kraftfahrer mit der Entsorgung von Fäkalien innerhalb einer Einarbeitungszeit von 14 Tagen bis zu vier Wochen auch von ungelernten Arbeitern erlernt werden. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen, ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten und langes Verweilen in gebückter, gebeugter körperlicher Zwangshaltung besteht nach den Feststellungen des SG, welchen der Senat nach Überprüfung vollumfänglich beitritt, ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a.a.O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI a.F. Die Anwendung der §§ 43, 44 a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung am 20. März 1997 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... 1954 geborene Kläger erlangte nach einer Ausbildung von September 1970 bis Juni 1972 am 30. Juni 1972 das Abschlusszeugnis als Transportarbeiter im Teilgebiet des Berufes Transport- und Lagerfacharbeiter. Von August 1972 bis Juni 1992 war er als Transportfahrer und -arbeiter sowie als Kraftfahrer tätig. Nach Arbeitslosigkeit arbeitete der Kläger von August bis September 1992 als Kraftfahrer in einem Brennstoffhandel und nach erneuter Arbeitslosigkeit mit Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 04. Oktober 1995 bis zum Arbeitsunfall am 20. März 1996 wiederum als Kraftfahrer. Seitdem ist der Kläger arbeitslos/krank und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 20. März 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit einem Hüftgelenksersatz links seit März 1996.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Prof. Dr. B ..., Chefarzt der Klinik für Chirurgie C ..., vom 20. Mai 1997, - der Bericht der Klinik B ... vom 16. Juli 1996 über eine stationäre Anschlussheilbehandlung vom 29. April bis zum 08. Juli 1996, wonach ein Einsatz des Klägers als Kraftfahrer weiterhin möglich sei, jedoch schwere, körperlich belastende Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel nicht mehr ausgeführt werden sollten, und - das Gutachten der Frau Dr. R ..., Gutachterärztin, vom 13. August 1997.
Frau Dr. R ... diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung am 12. August 1997 einen Zustand nach endoprothetischem Hüftgelenksersatz links nach Polytrauma 03/96, mit Schädelhirntrauma I. Grades, medialer Schenkelhalsfraktur, lateraler Mittelgesichtsfraktur und Lungenprellung. Die Funktion der linken Hüfte sei gut und es bestehe lediglich ein endgradiges Defizit der Beugefähigkeit sowie der Innenrotationsmöglichkeit. Die Bemuskelung der Beine sei identisch, was als Zeichen einer sehr guten Belastbarkeit der linken Hüftregion zu werten sei. Als Kraftfahrer mit Ladetätigkeiten könne der Kläger seit dem Unfall am 20. März 1996 nur noch unter zweistündig, leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auch als Kraftfahrer, vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 06. Oktober 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 06. November 1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 1998 zurück. Auf die erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz in dem Verfahren S 17 RJ 132/98 u.a. das Rentengutachten der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen D ... vom 11. November 1997 und das Gutachten des Arbeitsamtes C ... vom 12. Januar 1998, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und zeitweise mittelschwere Arbeit attestiert wurde, eingeholt. Dieses Verfahren hat am 19. Januar 1999 durch Klagerücknahme geendet.
Auf den am 02. Februar 1999 gestellten Antrag auf Überprüfung und Neubescheidung (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X ) zog die Beklagte das Rentengutachten der Berufsgenossenschaft vom 10. Dezember 1999 bei und ließ ein Gutachten von Dipl.-Med. U ..., Gutachterarzt, erstellen. Nach ambulanter Untersuchung am 26. April 1999 diagnostizierte Dipl.-Med. U ... in seinem Gutachten vom 10. Mai 1999 eine Arthralgie des linken Hüftgelenkes bei Zustand nach endoprothetisch versorgter medialer Schenkelhalsfraktur und proximaler Oberschenkelschaftfraktur links. Der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Körperhaltung und mit harmonischen Bewegungsabläufen ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten, langes Verweilen in gebückter, gebeugter körperlicher Zwangshaltung sowie ohne langes Sitzen, Stehen oder Laufen vollschichtig verrichten. Mit Bescheid vom 08. Juni 1999 wies die Beklagte den Überprüfungsantrag ab und den Widerspruch vom 17. Juni 1999 mit Bescheid vom 01. Oktober 1999 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger zwar nicht mehr als Kraftfahrer (mit Be- und Entladefunktion) tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Absturzgefahr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgehend von der Tätigkeit als Kraftfahrer sei der Kläger der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert hätten, verweisbar.
Auf die am 27. Oktober 1999 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz die Behandlungsunterlagen des Klägers vom Krankenhaus M ... und einen Befundbericht der Frau Dr. H ..., Klinik für Chirurgie des Klinikums C ..., vom 12. April 2000 eingeholt sowie die Akten des Arbeitsamtes Chemnitz und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen D ... beigezogen. Das Sozialgericht hat unter Berücksichtigung dieser medizinischen Unterlagen, insbesondere auf Grund der Gutachten der Frau Dr. R ... vom 13. August 1997, des Arbeitsamtes C ... vom 12. Januar 1998 und des Dipl.-Med. U ... vom 10. Mai 1999, ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten angenommen und die Klage mit Urteil vom 09. Oktober 2000 abgewiesen. Ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer hat es nach der Arbeitgeberauskunft der Firma Umtech GmbH R ... vom 02. April 1998 diese Tätigkeit der Gruppe der ungelernten Arbeiter, mit der Folge der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, zugeordnet.
Der Kläger macht mit der am 04. Dezember 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, auf Grund seiner körperlichen Einschränkung (GdB 35 Prozent) sei er nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen und bekomme auch keine Arbeit vermittelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 09. Oktober 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1999 zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1998 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, die Verfahrensakte des Sozialgerichtes Chemnitz zum Az.: S 17 RJ 132/98 und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 08. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Bei Erlass des Bescheides vom 06. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1998 ist weder das Recht unrichtig angewendet oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen hat. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zu.
Der Kläger ist weder berufs- noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - i. d. F. bis zum 31. Dezember 2000 [a.F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Kraftfahrer im Bereich Entsorgung von Fäkalien. Diese hat der Kläger nach der Auskunft der Firma Umtech GmbH R ... vom 02. April 1998 vollwertig vom 04. Oktober 1995 bis zum Arbeitsunfall 20. März 1996 bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.
Den Beruf als Kraftfahrer, sofern mit Be- und Entladetätigkeiten verbunden, kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Hebe- und Tragebelastungen in Zwangshaltung sind mit den orthopädischen Erkrankungen nicht mehr vereinbar.
Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.
Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Nach diesem Schema kann jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden.
Zu Recht hat das SG den Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters eingeordnet. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger eine Ausbildung als Berufskraftfahrer nicht absolviert. Da im Beitrittsgebiet der Berufskraftfahrer als eigenständiger Beruf existierte, kann aus der Ausbildung des Klägers zum Transportarbeiter ein qualifizierter Berufsschutz als Berufskraftfahrer nicht abgeleitet werden. Die Einstufung in die Gruppe der ungelernten Arbeiter wird auch durch die Auskunft seines Arbeitgebers vom 02. April 1998 belegt. Danach kann die Tätigkeit als Kraftfahrer mit der Entsorgung von Fäkalien innerhalb einer Einarbeitungszeit von 14 Tagen bis zu vier Wochen auch von ungelernten Arbeitern erlernt werden. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.
Für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen, ohne ständiges Heben und Tragen von Lasten und langes Verweilen in gebückter, gebeugter körperlicher Zwangshaltung besteht nach den Feststellungen des SG, welchen der Senat nach Überprüfung vollumfänglich beitritt, ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a.a.O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI a.F. Die Anwendung der §§ 43, 44 a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung am 20. März 1997 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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