L 6 RJ 320/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 808/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 320/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegen.

Der am ... geborene Kläger erlernte 1975 bis 1977 den Beruf eines Zootechnikers und arbeitete hiernach als Viehpfleger bis 1992. Von September 1992 bis November 1995 war er als Lagerarbeiter und Kraftfahrer bei einer Spedition beschäftigt. Im Mai 1994 erkrankte der Kläger. Seitdem bezieht er Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung.

Vom 20.02.1996 bis 19.03.1996 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Kur in der Reha-Klinik B ... Am 19.06.1996 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung des Bewegungsapparates. Der Beklagten standen bei Bearbeitung des Antrages die medizinischen Unterlagen zum Reha-Antrag des Klägers zur Verfügung, einschließlich eines MDK-Gutachtens vom 20.10.1995 und des Reha-Entlassungsberichtes vom 09.05.1996. Nach Letzterem wurde der Kläger am 19.03.1996 arbeitsfähig mit den Diagnosen "Lumbalsyndrom bei Verdacht auf Blockierung rechtes ISG, beginnende Coxarthrose beidseits rechts ) links" entlassen. Für den bisherigen Beruf bestehe ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Einsatzvermögen. Das Leistungsspektrum umfasse leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bei Vermeidung von häufigem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten. Mit diesem Leistungsvermögen sei er vollschichtig einsatzfähig. Nach Stellungnahme des ärztlichen Prüfdienstes vom 17.10.1996 wies die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.1996 den Antrag des Klägers zurück.

Den Widerspruch des Klägers vom 05.01.1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.1997 nach Beiziehen eines Arbeitsamtsgutachtens vom 11.11.1996 und Stellungnahmen des Sozialmedizinischen Dienstes vom 19.03.1997 und 30.05.1997 zurück. Die Beklagte führte aus, dass der Beurteilung die berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer zugrunde gelegt wurde. Danach sei der Kläger der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zumutbar auf alle ungelernten Tätigkeiten mit Ausnahme solcher, die nur einen geringen qualitativen Wert haben, verweisbar. Die konkrete Benennung zumutbarer Tätigkeiten sei dabei entbehrlich. Nach den sozialmedizinischen Feststellungen sei der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, als Kraftfahrer in einer Spedition tätig zu sein, er könne jedoch ganztägig leichte, halb- bis unter vollschichtig auch mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Berücksichtigung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten. Damit sei er weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig noch invalide im Sinne des Art. 2 § 7 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG).

Mit der Klage vom 22.07.1997 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Es sei weder der Beklagten noch dem Arbeitsamt gelungen, ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, der seinem gesundheitlichen Zustand entspreche. Auch sei eine berufliche Reha abgelehnt worden, weil nach Auffassung des Reha-Beraters der Beklagten er nicht über 18 Stunden in der Woche arbeiten könne.

Das Sozialgericht (SG) hat zur Aufklärung des Sachverhaltes die Akte des Amtes für Familie und Soziales sowie die Arbeitsamtsgutachten und eine Auskunft der zuständigen Krankenkasse beigezogen. Ferner übersandte Dr. M ... die von seinem Praxisvorgänger Dr. G ... erhobenen Befunde. Frau Dipl.-Med. E ... fertigte am 27.03.1998 einen Befundbericht über den Kläger. Darüber hinaus zog das SG eine Arbeitgeberauskunft vom letzten Arbeitgeber bei. Hiernach war der Kläger seit dem 14.09.1992 als Speditionsarbeiter mit dem Be- und Entladen von Transportmitteln beschäftigt. Eine besondere Einarbeitung sei für diese Tätigkeit nicht erforderlich gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe versicherungsrechtlich bis zum 18.11.1995 bestanden, arbeitsrechtlich bis zum 28.02.1998. Sei August 1994 habe der Kläger wegen Krankheit mit der Arbeit ausgesetzt. Schließlich wurde ein Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. M ... vom 20.08.1998 beigezogen und der Kläger im Auftrag des Gerichts durch Frau Dr. B ... auf orthopädischem Fachgebiet begutachtet. In dem Gutachten vom 28.04.1999 diagnostizierte die Sachverständige ein Pseudoradikulärsyndrom rechts bei degenerativen Bandscheibenveränderungen in den Segmenten L5/S1, Epikondylitis humero radialis rechts, ein Impingementsyndrom des rechten Schultergelenks und Retropatellararthrose (klinisch beidseits). Weiter führte sie aus, im Vordergrund der Beschwerden stehe die subjektive und durch die Untersuchung nur teilweise objektivierbare Schmerzangabe des Klägers im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Für den Beruf Zootechniker oder Lkw-Fahrer sei der Kläger nicht mehr einsetzbar, jedoch für leichte körperliche Arbeiten, teilweise sitzend, vollschichtig. Es seien Tätigkeiten möglich im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Heben und Tragen. Der Anteil von sitzender und stehender Tätigkeit solle jeweils 50 % betragen. Gehstrecken über 500 m seien dem Kläger möglich, ebenso wie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Des Weiteren zog das SG einen Befundbericht von Dr. B ... vom 30.06.1999 mit der Diagnosestellung einer muskulären Dysbalance der HWS bei Einschränkung der Funktionalität im Sinne eines Cervicobrachialsyndromes bei. Am 08.07.1999 wurde der Kläger im Vogtland-Klinikum P ... an der Bandscheibe (HW5/6) operiert.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 05.10.1999 abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Gutachten von Frau Dr. B ... verwiesen.

Gegen das dem Kläger mit Einschreiben vom 11.11.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.12.1999 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Berufung. Der Kläger sei durch ein Pseudoradikulärsyndrom L5/S1, Epikondylitis humero radialis rechts, Impingementsyndrom, Retropatellararthrose beidseits und die Funktionseinschränkungen in der HWS derartig in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt, dass er nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. In dem Gutachten, auf das sich das Gericht im Wesentlichen stütze, hätten seine HWS-Beschwerden keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Die konsumierten Schmerzmittel stünden einer Arbeitsaufnahme entgegen, auch stehe eine weitere Operation an der Wirbelsäule in Aussicht. Schließlich habe das Gericht auch keinerlei Ermittlungen angestellt, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfülle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05.10.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 06.12.1996 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 30.06.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab September 1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, hilfsweise Invalidität zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend, auch wenn es sich mit der Frage der Berufsunfähigkeit nicht auseinandersetzt.

Der Senat hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamtes P ... einschließlich des Arbeitsamtsgutachtens vom 21.09.2000 und eines orthopädischen Gutachtens von Frau Dipl.-Med. V ... vom 07.09.2000 sowie der Arbeitsamtsgutachten vom 03.09.1997 und 11.11.1996 beigezogen. Nach dem Gutachten vom 21.09.2000 besteht beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten in Werkhallen und in temperierten Räumen. Er könne ständig in stehender, gehender oder sitzender Arbeitshaltung tätig sein. Zu vermeiden seien Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen, häufiges Bücken, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel sowie Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr. Nach Einschätzung des Gutachters Dr. K ... sind dem Kläger die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kraftfahrer und Rinderzüchter nicht mehr zumutbar. Dabei wurden die Bandscheibenvorwölbung im Bereich der Lendenwirbelsäule wie das wiederkehrende Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und die Reizzustände im Bereich des rechten Ellenbogens berücksichtigt. Frau Dipl.-Med. V ... votierte in dem Gutachten vom 07.09.2000 ebenfalls für leichte körperliche Tätigkeiten, jedoch im Wechsel von Sitzen, Stehen oder in Bewegung. Sie diagnostizierte ein chronisches rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 (anhand CT mit flacher Bandscheibenprolabierung ohne motorische Störungen) sowie ein rezidivierendes Cervicalsyndrom bei Osteochondrose der unteren HWS und muskulären Dysbalancen. Des Weiteren lag die Schwerbehindertenakte des Amtes für Familie und Soziales Chemnitz vor. Laut Bescheid vom 07.08.2001 beträgt der GdB 40. Darüberhinaus erstellte Dr. B ... am 10.09.2001 einen Befundbericht. Er teilte mit, dass es nach der Operation des Bandscheibenvorfalls im Bereich der Halswirbelsäule zwischen dem 5. und 6. Halswirbel zu einer deutlichen Rückbildung der radikulären Schmerzen im linken und rechten Arm vorübergehend gekommen sei. Weiterhin bestehe jedoch das bekannte Lendenwirbelsäulensyndrom und auch eine Bewegungseinschränkung mit Schmerzen im Nackenbereich. Es bestehe eine diskrete Resthypästhesie in Höhe des Daumengrundgelenkes links, wobei sonst Empfindlichkeit und Motorik in Ordnung seien.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Hauptbefund operativ beseitigt worden sei. Seit dem Operationszeitpunkt sei der Kläger nur arbeitsfähig für den Einsatz in bestimmten Tätigkeitsbereichen gewesen. Insgesamt sei seit 1999 eine Stagnation eingetreten. Eine Arbeitsfähigkeit für die vorher ausgeübte schwere körperliche Tätigkeit komme in absehbarer Zeit nicht in Frage.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144 SGG) erweist sich als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Chemnitz die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung), noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI (a. F.), noch invalide im Sinne des Art. 2 § 7 RÜG. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Zwar hat das SG lediglich Ausführungen zur Erwerbsunfähigkeit gemacht, doch umfasst der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich auch den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. Kassler Kommentar § 44 SGB VI RNr. 47). Im Einvernehmen mit den Beteiligten konnte über diesen vom SG übergangenen Anspruch entschieden werden (vgl. Meyer-Ladewig 6. Auflage § 157 SGG, RNr. 2a).

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung ergibt sich daraus, dass sich der Kläger auf einen Leistungsfall aus dem Jahre 1996 bezieht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). In diesem Sinne ist als bisherige Tätigkeit beim Kläger die Tätigkeit eines Speditionsarbeiters zugrunde zu legen. Diese Tätigkeit hat er von 1992 bis 1994 versicherungspflichtig verrichtet. Auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit käme es dann nicht an, wenn er früher eine höherwertige (Facharbeiter-)Tätigkeit ausgeübt hat, die er aus gesundheitlichen Gründen hat aufgeben müssen. Letzteres ist beim Kläger nicht der Fall. Zwar hat er 1977 eine Ausbildung zum Zootechniker abgeschlossen und anschließend als Facharbeiter für Rinderzucht und Viehpfleger gearbeitet, doch hat er diese Tätigkeit aus finanziellen Gründen aufgegeben und eine Arbeit als Lagerarbeiter/Kraftfahrer angenommen.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Speditionsarbeiter kann der Kläger bei Würdigung der vorliegenden Befunde nicht mehr ausüben. Die mit dieser Tätigkeit einhergehenden Belastungen durch Heben und Tragen sind dem Kläger aufgrund seiner Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr zumutbar.

Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.). Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann. Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein Mehrstufenschema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten. Später hat das BSG diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion hinzugefügt (BSGE 43, 243), zu welcher auch besonders hoch qualifizierte Facharbeiter gehören (BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monaten (vgl. BSB SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

Diesem Schema ist eigentümlich, dass jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind als es dem bisherigen Beruf entspricht.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Kläger allenfalls der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Arbeitgeberauskunft vom 04.05.1998. Hiernach war der Kläger als Speditionsarbeiter mit dem Be- und Entladen von Transportmitteln beschäftigt. Nach Einschätzung des Arbeitgebers konnte diese Tätigkeit auch von ungelernten Arbeitern nach relativ kurzer Einarbeitungszeit verrichtet werden. Der Arbeitgeber schätzte die Tätigkeit als ungelernt ein. Die Entlohnung erfolgte außerhalb des Tarifvertrages und betrug 16,09 DM pro Stunde (brutto). Zwar bezeichnete sich der Kläger selbst als Lagerarbeiter und Kraftfahrer, doch stand nach der eindeutigen Arbeitgeberauskunft die Be- und Entladetätigkeit im Vordergrund. Für Berufskraftfahrer kann zwar im Einzelfall Facharbeiterschutz in Betracht kommen (vgl. Kassler Kommentar § 43 SGB VI RNr. 44), wenn sie nach dem einschlägigen Tarifvertrag Facharbeitern gleichgestellt werden, doch war der Kläger nicht Berufskraftfahrer in diesem Sinne. Das Schwergewicht der Tätigkeit des Klägers lag im Bereich Be- und Entladen von Transportmitteln. Zudem hat der Kläger weniger als zwei Jahre als Speditionsarbeiter gearbeitet, so dass schon hieraus geschlossen werden kann, dass er keine höhere Qualifikation in diesem Beruf erreicht hat. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit sogar als ungelernt einstuft, kann maximal die von der Beklagten herangezogene Einstufung als angelernter Arbeiter im unteren Bereich zugrunde gelegt werden.

Als solcher kann der Kläger aber zumutbar auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass grundsätzlich eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden müsste.

Zu Recht hat das SG festgestellt, dass der Kläger hinsichtlich des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig ist. Dies steht aufgrund der übereinstimmenden Voten der medizinischen Sachverständigen fest. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger sowohl an Halswirbelsäulen- wie auch an Lendenwirbelsäulenproblemen leidet. Diese Erkrankungen bedingen ebenso wie die Beschwerden am rechten Ellenbogen und rechten Schultergelenk lediglich qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens, jedoch keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht. Den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Kläger auch nach dem aktuellen Arbeitsamtsgutachten vom 21.09.2000 Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Zwangshaltungen und häufigem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel nicht zumutbar sind. Das negative Leistungsbild hinsichtlich Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr berücksichtigt die Einnahme von Schmerzmitteln und damit einhergehende Einschränkungen des Reaktionsvermögens. Keinesfalls stehen die Erkrankungen jedoch einem vollschichtigen Leistungsvermögen entgegen. Zwar kommt es sowohl im HWS- wie auch im LWS-Bereich beim Kläger immer wieder zu schmerzhaften Bewegungenseinschränkungen, doch gehen damit keine motorischen Störungen und keine neurologischen Ausfälle einher. Aufgrund der Operation im HWS-Bereich ist lediglich eine geringe Unempfindlichkeit in Höhe des Daumengrundgelenkes links verblieben. Auch nach der Einschätzung des behandelnden Orthopäden sind Empfindlichkeit und Motorik ansonsten in Ordnung. Dr. B ... hat in seinem Befundbericht ausgeführt, dass mit der HWS-Operation der Hauptbefund operativ beseitigt wurde. Zwar führt er weiter aus, dass nunmehr die LWS-Beschwerden im Vordergrund stünden, doch wurden diese Beschwerden bereits durch Frau Dr. B ... im SG-Verfahren, wie auch durch den Arbeitsamtsarzt Dr. K ... und durch die Orthopädin Frau Dipl.-Med. V ... gewürdigt. Insbesondere lag Frau Dipl.-Med. V ... auch der aktuelle MRT-Befund der LWS vom 11.07.2000 vor, auf welchen sich Dr. B ... bezieht. Neuere aussagekräftige Befunde liegen nicht vor. Ob sich der Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - tatsächlich einer weiteren Operation unterziehen muss, bleibt abzuwarten und kann bei der derzeitigen Leistungseinschätzung keine Berücksichtigung finden. Eine erneute Vorstellung beim Neurochirurgen hat nicht stattgefunden.

Soweit Dr. B ... eine Arbeitsfähigkeit des Klägers für die vorher ausgeübte schwere körperliche Tätigkeit ausschließt, steht dies den Wertungen der Gutachter nicht entgegen. Keiner der medizinischen Sachverständigen hält schwere körperliche Arbeiten für zumutbar. Im Ergebnis aller Begutachtungen wurde gerade festgestellt, dass die schwere körperliche Arbeit eines Lagerarbeiters dem Kläger nicht mehr möglich ist. Jedoch votierten die Gutachter für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne zeitliche Einschränkung. Das vom Kläger zitierte Schreiben vom 09.12.1996, wonach nach Auffassung des Rehafachberaters eine Tätigkeit über 18 h nicht möglich sei, verfügt über keinerlei sozialmedizinische Begründung. Die medizinischen Unterlagen enthalten keine dementsprechende Votierung. Zwar finden sich in den medizinischen Unterlagen Hinweise dafür, dass der Kläger seine Beschwerden überbewertet, doch wurden psychische Auffälligkeiten nicht festgestellt. Insofern ergab sich kein Anlass für den Senat, in dieser Hinsicht weiter zu ermitteln. Dem Kläger steht auch nicht unter Berücksichtigung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Insbesondere ist die Wegefähigkeit beim Kläger erhalten. Eine Gehstrecke von etwa 500 m ist ihm ebenso wie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Darüber hinaus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen gehen nicht wesentlich über das hinaus, was bereits vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfasst wird. Darüber hinaus gehende erhebliche Einschränkungen bestehen nach dem medizinischen Sachverhalt nicht.

Die Tatsache, dass dem Kläger in Zeiten angespannter Arbeitsmarktslage derartige leichte Tätigkeiten insbesondere an seinem Wohnort nicht angeboten werden, begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zum einen ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik maßgebend, zum anderen kommt es auf die Zahl der vorhandenen und nicht auf die Anzahl der freien Arbeitsplätze an.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten besteht erst recht kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der strengeren Vorschrift des § 44 SGB VI (a. F.). Auch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Invalidität nach der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 7 RÜG besteht nicht, weil der Kläger - bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit - nicht invalide im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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