L 5 RJ 3/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 197/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 3/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger verfügt über keine reguläre Berufsausbildung. Nach Abschluss der 8. Klasse war er im ... Automobilwerk ... von September 1959 bis Dezember 1961 als Hilfsarbeiter, bis Dezember 1970 als Maschinenarbeiter, bis Dezember 1972 als Montierer und bis Mai 1981 als Dreher beschäftigt. Von Juni 1981 bis März 1983 arbeitete er als Maschinist für Wärmeerzeugung, bis Mai 1983 als Zugabfertiger, bis April 1984 als Heizer, bis Dezember 1986 als Fräser, bis Dezember 1987 als Anlagenfahrer und bis zum 30. April 1998 erneut als Heizer. Diese Tätigkeit verrichtete der Kläger ab dem 10. November 1997 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Seit April 1998 ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 16. April 1996 gestellten und bei der Beklagten am 10. Juli 1996 eingegangenen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität, begründete er mit Beschwerden der Wirbelsäule seit ca. 1987.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- ein Befundbericht des Dr ..., Facharzt für Or thopädie, vom 01. August 1996, - der Bericht der Reha-Klinik ... vom 07. Novem ber 1996, wonach der Kläger nach stationärer Behandlung vom 08. Oktober bis zum 05. November 1996 als arbeitsfähig mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Hausmeister und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Ver meidung von schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie länge ren Zwangshaltungen entlassen wurde.

Mit Bescheid vom 30. Januar 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den Widerspruch vom 06. März 1997 wies die Beklagte, nach Einholung eines Befundberichtes des Dipl.-Med ..., Praktischer Arzt, vom 08. September 1997, dem Fremdbefunde beilagen, mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 zurück. Der Kläger könne mit den bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zwar in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Hausmeister nicht mehr tätig sein, jedoch ganztägig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken und ohne häufiges Klettern oder Steigen verrichten. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und somit seien ihm alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzumuten.

Auf die am 02. März 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz eine Arbeitgeberauskunft der ... GmbH ... vom 26. Oktober 1998 sowie einen Befundbericht des Dipl.-Med ..., Praktischer Arzt, vom 05. Oktober 1998, und ein Gutachten des Dr ..., Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 26. Juli 1999, eingeholt. Dieser gelangte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 16. Juli 1999 zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- chronisches vertrebrogenes (lumbales, cervicobrachiales und cervicocephales) Schmerzsyndrom bei ausgeprägter thorakaler Skoliose,
- beginnende Gonarthrose (Retropatellararthrose) beiderseits mit noch erhaltener freier Beweglichkeit,
- psychosomatischer Beschwerdekomplex mit zeitweiser depres siver Symptomatik (aktuell ohne ausgeprägte depressive Ten denzen),
- rezidivierende Epicondylitis beiderseits,
- geringgradige Anämie unklarer Genese,
- Hyperlipidämie,
- Hyperurikämie,
- Altersweitsichtigkeit.

Auf Grund des chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndromes und bei Wirbelsäulendeformation sei der Kläger lediglich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend körperlich leichte Arbeiten mit Funktionseinschränkungen zu verrichten.

Mit Urteil vom 12. November 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es ist der Leistungsbeurteilung des Dr ... gefolgt und hat ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen. Als angelernter Arbeiter im unteren Bereich sei der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine spezielle Tätigkeit benannt werden müsse.

Der Kläger bekundete mit der am 06. Januar 2000 bei dem Sächsischen Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung, er halte das Urteil des Sozialgerichtes nicht für richtig und verwies auf seinen behandelnden Orthopäden Dr ...

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1997 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit oder Invalidität zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 10. bis zum 31. Mai 2000 in der Reha-Klinik ... bewilligt. Nach dem Bericht vom 26. September 2000 wurde der Kläger noch arbeitsunfähig mit einem halb- bis unter vollschichtigen Leistungsvermögen als Hausmeister und mit einem perspektivisch vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, im ständigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne längere Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Treppensteigen und Gehen auf unebenem Boden sowie unter Vermeidung von Nässe, Kälte, Zugluft, Stäuben, Dämpfen, Gasen, Geruchsbelästigungen und ohne Arbeiten mit Absturzgefahr auf Leitern und Gerüsten, entlassen.

Der Senat hat einen Befundbericht des Dr ..., Orthopäde, vom 18. November 2000, eingeholt, in welchem gegenüber der Erstkonsultation vom 04. März 1998 die Befunde zum 22. September 2000 als unverändert angegeben wurden und eine ergänzende Stellungnahme der Rehaklinik ... vom 09. Januar 2000 zur Wegefähigkeit des Klägers eingeholt. Darin wird mitgeteilt, der Kläger sei mit den röntgenologisch und klinisch nachweisbaren Veränderungen durchaus in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von weiter als 501 Meter zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) noch erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und nicht invalide (Art. 2 § 7 Abs. 3 des Rentenüberleitungsgesetzes RÜG -). Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Heizer. Diese hat der Kläger im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses von Januar 1988 bis Oktober 1997 vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Heizer kann der Kläger nicht mehr verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen mittelschweren Arbeiten mit dauerhaften Zwangshaltungen sind auf Grund der orthopädischen Leiden mit dem Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr vereinbar.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Nach diesem Schema kann jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden und so weiter.

Der Kläger ist als Heizer allenfalls der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen. Dies ergibt sich bereits aus seinen eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, da er eine Berufsausbildung oder ein Anlernverhältnis nicht durchlaufen hat. Hierfür spricht auch die Auskunft seines Arbeitgebers vom 26. Oktober 1998, wonach der Kläger als Heizer ungelernte bzw. Tätigkeiten, welche nach kurzer Einarbeitungszeit verrichtet werden können, ausgeübt hat. Daher ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.

Hierfür besteht in Übereinstimmung mit der Einschätzung in dem Gutachten des Dr ... vom 26. Juli 1999 und dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 26. September 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Neben dem seit August 1996 bestehenden chronisch vertebrogenen Schmerzsyndrom, der beginnenden Gonarthrose beiderseits und dem psychosomatischen Beschwerdekomplex sind seit 1998 rezidivierende Reizzustände der Ellenbogen bekannt. Bezüglich der Kniegelenks- und Wirbelsäulenbeweglichkeit sind seit der Rehabilitationsmaßnahme 1996 (Entlassungsbericht vom 07. November 1996) keine wesentlichen Veränderungen zu verzeichnen. Auf Grund des chronischen Wirbelsäulenschmerzsyndromes und bei Wirbelsäulendeformation ist der Kläger nachvollziehbar nur noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend körperlich leichte Arbeiten zu verrichten, wobei häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken sowie Überkopfarbeiten vermieden werden sollen. Wegen der Rückenbeschwerden ist eine Tätigkeit, die einen Wechsel zwischen sitzenden, gehenden und stehenden Tätigkeiten erlaubt, anzustreben. Diese sollte, um witterungsbedingte Beschwerdezunahmen nicht zu provozieren, überwiegend in geschlossenen Räumen stattfinden, wobei jedoch gegen mehrfache kurzzeitige Aufenthalte im Freien keine Bedenken bestehen. Häufiges Hocken, Knien, Klettern oder Steigen sollten auf Grund der Rücken- und Kniegelenksbeschwerden ebenfalls ausgeschlossen sowie Arbeiten mit Absturzrisiko wegen der Minderbelastbarkeit des Stütz- und Bewegungssystems unterlassen werden. Die rezidivierende depressive Symptomatik führt dazu, dass der Kläger nicht mehr regelmäßig Arbeiten mit starkem Publikumsverkehr, unter Zeitdruck oder mit besonderer Verantwortung verrichten kann. Auf Grund der rezidivierenden Epicondylitiden sollten stereotype, Kraft erfordernde Arbeiten mit den Händen/Armen vermieden werden. Unter Beachtung der vorgenannten Voraussetzungen ist dem Kläger, trotz der beschriebenen Gesundheitsstörungen, in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, ein vollschichtiger Einsatz (acht Stunden täglich) zumutbar. Diese Leistungseinschätzung wird in dem Reha-Entlassungsbericht vom 26. September 2000 bestätigt. Medizinische Gründe für die (noch) angeführte Arbeitsunfähigkeit für zumindest leichte körperliche Tätigkeiten sind nicht angegeben worden. Eine wesentliche Befundänderung ist von dem behandelnden Orthopäden Dr ... in seinem Bericht vom 18. November 2000 zudem nicht bekundet worden. Die im Reha-Entlassungsbericht vom 26. September 2000 angeführte Begrenzung der Gehfähigkeit auf 500 m ist mit Schreiben der Chefärztin Dr ..., Rehaklinik ..., vom 09. Januar 2001 dahingehend berichtigt worden, dass der Kläger mit den röntgenologisch und klinisch nachweisbaren Veränderungen durchaus in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter zu Fuß zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung stellt lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a. a. O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Obwohl es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist das kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Invalidenrente gemäß Art. 2 § 7 des RÜG, da dieser eine Minderung des gesundheitlichen Leistungsvermögens um mindestens 2/3 voraussetzt, welche nach dem von Dr ... und der Rehaklinik ... festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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