Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
-
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 8/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juli 2000 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. November 1999 zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger noch Beiträge zur Rentenversicherung entrichten darf.
Der 1947 geborene Kläger ist seit Oktober 1994 als Steuerberater selbständig tätig. Im Dezember 1994 will er mit einfachem Brief an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen am 12. Dezember 1994 ausgefüllten Vordruck "Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung" abgesandt haben. Danach wollte er ab Oktober 1994 freiwillig Mindestbeiträge entrichten und ermächtigte die BfA auf dem Vordruck, die Beiträge zu Lasten seines angegebenen Bankkontos einzuziehen. Eine Antwort hierauf erhielt der Kläger nicht. Beiträge wurden von seinem Konto nicht abgebucht.
Als der Kläger dieses Ende 1995 bemerkt hatte, erfuhr er am 18. Dezember 1995 in einem Telefongespräch mit der Beklagten, daß der Brief bei ihr nicht vorlag. Er fügte eine Kopie des Vordrucks bei und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 1996, der Antrag vom 12. Dezember 1994 sei nicht eingegangen. Sie bat um Mitteilung, ob er ihn als einfachen Brief oder als Einschreibebrief abgesandt habe und gegebenenfalls um Vorlage des Einlieferungsscheins. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 24. März 1998, daß der Antrag von seiner Ehefrau am 21. Dezember 1994 in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen worden sei. Er fügte eine Bestätigung seiner Ehefrau und einen Scheck über Mindestbeiträge für die Zeit von Oktober 1994 bis Dezember 1997 bei (insgesamt 4.462,44 DM).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Mai 1998 den Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Oktober 1994 bis Dezember 1996 wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab und beanstandete insofern die entrichteten Beiträge; lediglich für das Jahr 1997 sei die Zahlung noch zulässig gewesen. Der Kläger erhob Widerspruch, weil Mängel bei der Briefbeförderung ihm nicht als Verschulden angerechnet werden dürften. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1998 zurück. Die Frist des § 197 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für die Beitragsentrichtung sei versäumt und eine Wiedereinsetzung nach Abs 4 der Vorschrift ausgeschlossen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, daß der mit einfachem Brief versandte Antrag nicht bei ihr eingegangen sei. Im übrigen habe er auf ihre Anfrage vom Februar 1996 erst im März 1998 reagiert. Demnach habe er die verspätete Beitragszahlung verschuldet.
Der Kläger hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat sich die Beklagte bereit erklärt, die für die Jahre 1995 und 1996 entrichteten Beiträge gelten zu lassen. Daraufhin hat das Sozialgericht (SG) die Klage mit Urteil vom 30. November 1999 abgewiesen. Wegen der Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 sei die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Beklagte zur Entgegennahme der Beiträge bereiterklärt habe. Im übrigen (hinsichtlich der Beiträge für Oktober bis Dezember 1994) sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei nicht iS des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI ohne Verschulden verhindert gewesen, die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zahlung der Beiträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 1994 zuzulassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen und der Berufung mit Urteil vom 26. Juli 2000 antragsgemäß stattgegeben. Der Kläger sei nach § 197 Abs 3 SGB VI noch zur Entrichtung der Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 berechtigt. Eine besondere Härte liege wegen des drohenden Verlustes der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Nach ihren glaubhaften Angaben hätten der Kläger und seine Ehefrau den Brief mit dem Antrag vom 12. Dezember 1994 am 21. Dezember 1994 in den Briefkasten geworfen. Damit habe der Kläger davon ausgehen können, daß der Brief auf dem üblichen Postweg transportiert werde, bei der Beklagten eingehe und sie die Beiträge einziehe. Der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, sich bei der Beklagten nach dem Eingang des Briefes zu erkundigen. Sein Verschulden sei allein darin zu sehen, daß er seine Kontoauszüge nicht daraufhin überprüft habe, ob die Beiträge abgebucht worden seien. Darin liege aber nur ein geringes Verschulden, das wegen des drohenden Anwartschaftsverlustes als unschädlich anzusehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 197 Abs 3 SGB VI. Entgegen der Ansicht des LSG stehe der nachträglichen Zahlung jede Form des Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung entgegen. Das Verschulden des Klägers liege darin, daß er seine Kontoauszüge nicht auf die Abbuchung der Beiträge hin überprüft habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 26. Juli 2000 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 30. November 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI zutreffend angewandt. Er habe vom Eingang seines Antrags bei der Beklagten und von dessen normaler Bearbeitung ausgehen können. Entgegen der Ansicht des LSG sei jedoch bereits fraglich, ob überhaupt ein auch nur geringes Verschulden auf seiner Seite vorliege, zumal bei der Durchsicht von Kontoauszügen zwar die Berechtigung von Abbuchungen geprüft werde, unterbliebene Abbuchungen aber der Aufmerksamkeit gewöhnlich entgingen.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
1. Im Revisionsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob das LSG das erstinstanzliche Urteil und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wegen der Beitragsentrichtung für die Monate Oktober bis Dezember 1994 zu Recht aufgehoben hat. Die Aufhebungsentscheidung des LSG ist in der Entscheidungsformel seines Urteils zwar nicht entsprechend begrenzt worden. Die Einschränkung ergibt sich aber aus der mit der Aufhebungsentscheidung einhergehenden Verurteilung der Beklagten zur Zulassung der Beitragszahlung nur für die Monate Oktober bis Dezember 1994 sowie aus den Gründen der Entscheidung. Sie befassen sich nur mit dieser Zeit.
2. Das LSG hat insofern zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie die Beklagte zur Zulassung der Beitragszahlung verurteilt. Das SG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger ist nicht mehr zur Beitragszahlung für die Monate Oktober bis Dezember 1994 berechtigt.
3. Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Demnach konnte der Kläger die Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 nur bis Ende März 1995 zahlen. Das ist nicht geschehen. Eine spätere Zahlung ist unwirksam.
a) Nach der genannten Vorschrift müssen die Beiträge bis zum 31. März des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene SGB VI enthält keine Regelung mehr, nach der eine Bereiterklärung des Versicherten der Entrichtung von Beiträgen gleichsteht (vgl früher § 142 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 1420 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung).
b) Wie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden können, ergibt sich aus § 2 Satz 2 der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vom 30. Oktober 1991 (BGBl I 2057). Danach können Beitragszahlungen erfolgen durch 1. Abbuchung (Einzugsermächtigung), 2. Überweisung oder Einzahlung, 3. Scheck oder 4. Barzahlung.
c) Der Kläger hat die Beiträge auf keinem dieser Wege bis zum Fristablauf am 31. März 1995 gezahlt. Den einzigen Weg, den er vor Ablauf der Frist beschreiten wollte, ist der einer Abbuchung (Einzugsermächtigung) nach § 2 Nr 1 mit dem Zahlungstag des § 6 Satz 1 Nr 1 RV-BZV. Diese Zahlungsweise setzt jedoch, zumal sie das Risiko der nicht rechtzeitigen Zahlung vom Versicherten auf den Träger der Rentenversicherung verlagern soll, eine Vereinbarung voraus (vgl auch "vereinbarungsgemäß" in § 6 Satz 1 Nr 1 RV-BZV). Allerdings hat die Beklagte ein entsprechendes Angebot unterbreitet, indem sie der Regel des § 3 Satz 1 RV-BZV entsprechend in dem vom Kläger verwendeten Vordruck "Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung" die Erteilung einer Einzugsermächtigung vorgesehen hat. Die Annahme dieses Angebots und die Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Kläger wurden jedoch nach § 130 Abs 1 Satz 1, Abs 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sein Brief der Beklagten zuging. Das LSG hat zwar aufgrund der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau die Absendung des Briefes festgestellt. Die Absendung allein reichte aber nicht aus. Darüber hinaus war der Zugang des Briefes bei der Beklagten erforderlich. Er steht nicht fest. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß er noch festgestellt werden könnte. Die Feststellungslast (Beweislast) für das Zugehen der Erklärung trifft den Erklärenden, hier den Kläger. Damit ist vor Fristablauf eine Abbuchungsvereinbarung nicht zustandegekommen und eine Einzugsermächtigung nicht erteilt worden. Die Zahlung durch Scheck im März 1998 war um fast drei Jahre verspätet.
4. Die Beklagte brauchte den Kläger nicht trotz der Fristversäumung zur Zahlung der Beiträge zuzulassen.
a) Nach § 197 Abs 4 SGB VI ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X)) ausgeschlossen. Damit scheidet auch eine Anwendung der Grundsätze aus, nach denen bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verschulden des Absenders verneint wird, wenn eine Briefsendung nicht oder nicht rechtzeitig ankommt.
b) Auch § 197 Abs 3 SGB VI greift zugunsten des Klägers nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei einem drohenden Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert waren. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu (BT-Drucks 11/4124 S 189/190 zu § 192): Die Regelung des Abs 3 ersetze die Härteregelung des geltenden Rechts. Sie gelte für Pflichtbeiträge und für freiwillige Beiträge. Hätten zB Versicherte, die freiwillige Beiträge zahlten, um ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erhalten, die Frist des Abs 2 schuldlos versäumt, hätten die Träger der Rentenversicherung die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zuzulassen. Damit könnten soziale Härten, die insbesondere bei Verlust der Anwartschaft auf eine Rente eintreten könnten, vermieden werden.
c) In dem angefochtenen Urteil ist das LSG von einer besonderen Härte ausgegangen, weil dem Kläger ohne die Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 der Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drohe. Die Beklagte hat dieses in ihrer Revisionsbegründung nicht angegriffen. Zweifel an einer besonderen Härte könnten jedoch bestehen, wenn der Kläger als Selbständiger nach § 4 Abs 2 SGB VI zur Begründung einer Versicherungspflicht auf Antrag berechtigt gewesen wäre. Dann hätte er, wenn auch zu höheren Beiträgen, auf diesem Weg einem Verlust der Anwartschaft vorbeugen können. Ob in einem solchen Fall die Versagung einer nachträglichen Entrichtung freiwilliger Mindestbeiträge noch eine besondere Härte iS des § 197 Abs 3 SGB VI bedeuten würde, läßt der Senat offen.
d) Die Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI scheidet jedenfalls aus, weil der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht "ohne Verschulden gehindert" war. Dabei braucht nicht allgemein und abschließend entschieden zu werden, wann dieses zutrifft. Die Fassung des Gesetzes könnte dafür sprechen, daß der Versicherte die Zahlung mit Sorgfalt und Nachdruck betrieben haben muß, wenn die Härteregelung bei ihm angewandt werden soll. Die Materialien sprechen demgegenüber nur von einem schuldlosen Versäumen der Frist (oben b). Der Kläger hat die Frist verschuldet versäumt.
e) Für das Verschulden gilt in § 197 Abs 3 Satz 1 die Regelung des § 276 Abs 1 Satz 1, 2 BGB entsprechend. Danach hat der Schuldner (hier der Versicherte, der Beiträge entrichten will), sofern nichts anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (Satz 1). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (Satz 2). Der Senat vermag dem LSG nicht darin zu folgen, daß bei § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI leichte Fahrlässigkeit unschädlich sei. Dafür bietet die Vorschrift keinen Anhalt. Der Hinweis darauf, daß beim Versicherten in Fällen besonderer Härte weitreichende Interessen auf dem Spiel stehen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 197 Abs 3 SGB VI ohnehin nur für Fälle besonderer Härte geschaffen. Dabei hat er jedoch für ihre Anwendung zusätzlich gefordert, daß der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und den Verschuldensmaßstab nicht eingeschränkt. Das Gesetz verlangt demnach in Fällen, in denen es für den Versicherten um wichtige Belange geht, daß er seinerseits dieses berücksichtigt und die in solchen Angelegenheiten im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht läßt.
f) Hiernach war der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert. Das LSG hat ein Verschulden des Klägers darin gesehen, daß er seine Kontoauszüge nicht rechtzeitig überprüft und daher bis zum Fristablauf nicht bemerkt hat, daß die Beiträge nicht abgebucht worden waren. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß die Beklagte bei Eingang seines Briefes Ende Dezember 1994 die Beiträge im Januar 1995 abbuchen ließ. Die Abbuchung hat nach § 3 Satz 2 RV-BZV monatlich zu erfolgen, nach Ablauf der Monate, für die die Beiträge gelten sollten (hier Oktober bis Dezember 1994), demnach unverzüglich. Hinzu kommt beim Kläger, daß er auf den in seinem Brief ebenfalls enthaltenen Antrag auf Beitragszahlung vor dem Fristablauf am 31. März 1995 bereits drei Monate ohne Antwort geblieben war. Schließlich hatte er lediglich einen einfachen Brief an die Beklagte gerichtet, so daß er des Zugangs weniger als bei anderen Versendeformen (zB Einschreiben) sicher sein und ihn nicht beweisen konnte. Unter diesen Umständen verhielt sich der Kläger fahrlässig, wenn er sich nicht vor Fristablauf bei der Beklagten nach dem Eingang des Briefes erkundigte, um die fristgerechte Beitragszahlung sicherzustellen. Ob schließlich eine Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI auch daran scheitern könnte, daß der Kläger die Rückfrage der Beklagten vom 16. Februar 1996 nach der Versendungsart des Briefes erst im März 1998 beantwortet hat, war nicht zu entscheiden (zu dieser Frage bei früheren Verfahren der Beitragsnachentrichtung BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 76, 77).
5. Die Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI (hier: 31. März 1995) war schließlich nicht nach § 198 Satz 1 Nr 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Der Antrag auf Beitragszahlung des Klägers vom 12. Dezember 1994 konnte ein Beitragsverfahren iS dieser Vorschrift allenfalls dann einleiten, wenn er bei der Beklagten eingegangen war. Das läßt sich aber auch in diesem Zusammenhang nicht feststellen.
6. Hiernach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger noch Beiträge zur Rentenversicherung entrichten darf.
Der 1947 geborene Kläger ist seit Oktober 1994 als Steuerberater selbständig tätig. Im Dezember 1994 will er mit einfachem Brief an die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen am 12. Dezember 1994 ausgefüllten Vordruck "Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung" abgesandt haben. Danach wollte er ab Oktober 1994 freiwillig Mindestbeiträge entrichten und ermächtigte die BfA auf dem Vordruck, die Beiträge zu Lasten seines angegebenen Bankkontos einzuziehen. Eine Antwort hierauf erhielt der Kläger nicht. Beiträge wurden von seinem Konto nicht abgebucht.
Als der Kläger dieses Ende 1995 bemerkt hatte, erfuhr er am 18. Dezember 1995 in einem Telefongespräch mit der Beklagten, daß der Brief bei ihr nicht vorlag. Er fügte eine Kopie des Vordrucks bei und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 16. Februar 1996, der Antrag vom 12. Dezember 1994 sei nicht eingegangen. Sie bat um Mitteilung, ob er ihn als einfachen Brief oder als Einschreibebrief abgesandt habe und gegebenenfalls um Vorlage des Einlieferungsscheins. Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 24. März 1998, daß der Antrag von seiner Ehefrau am 21. Dezember 1994 in einen bestimmten Briefkasten eingeworfen worden sei. Er fügte eine Bestätigung seiner Ehefrau und einen Scheck über Mindestbeiträge für die Zeit von Oktober 1994 bis Dezember 1997 bei (insgesamt 4.462,44 DM).
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Mai 1998 den Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Oktober 1994 bis Dezember 1996 wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab und beanstandete insofern die entrichteten Beiträge; lediglich für das Jahr 1997 sei die Zahlung noch zulässig gewesen. Der Kläger erhob Widerspruch, weil Mängel bei der Briefbeförderung ihm nicht als Verschulden angerechnet werden dürften. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 1998 zurück. Die Frist des § 197 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) für die Beitragsentrichtung sei versäumt und eine Wiedereinsetzung nach Abs 4 der Vorschrift ausgeschlossen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, daß der mit einfachem Brief versandte Antrag nicht bei ihr eingegangen sei. Im übrigen habe er auf ihre Anfrage vom Februar 1996 erst im März 1998 reagiert. Demnach habe er die verspätete Beitragszahlung verschuldet.
Der Kläger hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat sich die Beklagte bereit erklärt, die für die Jahre 1995 und 1996 entrichteten Beiträge gelten zu lassen. Daraufhin hat das Sozialgericht (SG) die Klage mit Urteil vom 30. November 1999 abgewiesen. Wegen der Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 sei die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Beklagte zur Entgegennahme der Beiträge bereiterklärt habe. Im übrigen (hinsichtlich der Beiträge für Oktober bis Dezember 1994) sei die Klage unbegründet. Der Kläger sei nicht iS des § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI ohne Verschulden verhindert gewesen, die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zahlung der Beiträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 1994 zuzulassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen und der Berufung mit Urteil vom 26. Juli 2000 antragsgemäß stattgegeben. Der Kläger sei nach § 197 Abs 3 SGB VI noch zur Entrichtung der Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 berechtigt. Eine besondere Härte liege wegen des drohenden Verlustes der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor. Nach ihren glaubhaften Angaben hätten der Kläger und seine Ehefrau den Brief mit dem Antrag vom 12. Dezember 1994 am 21. Dezember 1994 in den Briefkasten geworfen. Damit habe der Kläger davon ausgehen können, daß der Brief auf dem üblichen Postweg transportiert werde, bei der Beklagten eingehe und sie die Beiträge einziehe. Der Kläger habe keinen Anlaß gehabt, sich bei der Beklagten nach dem Eingang des Briefes zu erkundigen. Sein Verschulden sei allein darin zu sehen, daß er seine Kontoauszüge nicht daraufhin überprüft habe, ob die Beiträge abgebucht worden seien. Darin liege aber nur ein geringes Verschulden, das wegen des drohenden Anwartschaftsverlustes als unschädlich anzusehen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 197 Abs 3 SGB VI. Entgegen der Ansicht des LSG stehe der nachträglichen Zahlung jede Form des Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung entgegen. Das Verschulden des Klägers liege darin, daß er seine Kontoauszüge nicht auf die Abbuchung der Beiträge hin überprüft habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 26. Juli 2000 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 30. November 1999 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI zutreffend angewandt. Er habe vom Eingang seines Antrags bei der Beklagten und von dessen normaler Bearbeitung ausgehen können. Entgegen der Ansicht des LSG sei jedoch bereits fraglich, ob überhaupt ein auch nur geringes Verschulden auf seiner Seite vorliege, zumal bei der Durchsicht von Kontoauszügen zwar die Berechtigung von Abbuchungen geprüft werde, unterbliebene Abbuchungen aber der Aufmerksamkeit gewöhnlich entgingen.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet.
1. Im Revisionsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob das LSG das erstinstanzliche Urteil und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wegen der Beitragsentrichtung für die Monate Oktober bis Dezember 1994 zu Recht aufgehoben hat. Die Aufhebungsentscheidung des LSG ist in der Entscheidungsformel seines Urteils zwar nicht entsprechend begrenzt worden. Die Einschränkung ergibt sich aber aus der mit der Aufhebungsentscheidung einhergehenden Verurteilung der Beklagten zur Zulassung der Beitragszahlung nur für die Monate Oktober bis Dezember 1994 sowie aus den Gründen der Entscheidung. Sie befassen sich nur mit dieser Zeit.
2. Das LSG hat insofern zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil und den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie die Beklagte zur Zulassung der Beitragszahlung verurteilt. Das SG hat zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger ist nicht mehr zur Beitragszahlung für die Monate Oktober bis Dezember 1994 berechtigt.
3. Nach § 197 Abs 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Demnach konnte der Kläger die Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 nur bis Ende März 1995 zahlen. Das ist nicht geschehen. Eine spätere Zahlung ist unwirksam.
a) Nach der genannten Vorschrift müssen die Beiträge bis zum 31. März des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres gezahlt werden. Das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene SGB VI enthält keine Regelung mehr, nach der eine Bereiterklärung des Versicherten der Entrichtung von Beiträgen gleichsteht (vgl früher § 142 Abs 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 1420 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung).
b) Wie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden können, ergibt sich aus § 2 Satz 2 der Rentenversicherungs-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vom 30. Oktober 1991 (BGBl I 2057). Danach können Beitragszahlungen erfolgen durch 1. Abbuchung (Einzugsermächtigung), 2. Überweisung oder Einzahlung, 3. Scheck oder 4. Barzahlung.
c) Der Kläger hat die Beiträge auf keinem dieser Wege bis zum Fristablauf am 31. März 1995 gezahlt. Den einzigen Weg, den er vor Ablauf der Frist beschreiten wollte, ist der einer Abbuchung (Einzugsermächtigung) nach § 2 Nr 1 mit dem Zahlungstag des § 6 Satz 1 Nr 1 RV-BZV. Diese Zahlungsweise setzt jedoch, zumal sie das Risiko der nicht rechtzeitigen Zahlung vom Versicherten auf den Träger der Rentenversicherung verlagern soll, eine Vereinbarung voraus (vgl auch "vereinbarungsgemäß" in § 6 Satz 1 Nr 1 RV-BZV). Allerdings hat die Beklagte ein entsprechendes Angebot unterbreitet, indem sie der Regel des § 3 Satz 1 RV-BZV entsprechend in dem vom Kläger verwendeten Vordruck "Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung" die Erteilung einer Einzugsermächtigung vorgesehen hat. Die Annahme dieses Angebots und die Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Kläger wurden jedoch nach § 130 Abs 1 Satz 1, Abs 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sein Brief der Beklagten zuging. Das LSG hat zwar aufgrund der Angaben des Klägers und seiner Ehefrau die Absendung des Briefes festgestellt. Die Absendung allein reichte aber nicht aus. Darüber hinaus war der Zugang des Briefes bei der Beklagten erforderlich. Er steht nicht fest. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß er noch festgestellt werden könnte. Die Feststellungslast (Beweislast) für das Zugehen der Erklärung trifft den Erklärenden, hier den Kläger. Damit ist vor Fristablauf eine Abbuchungsvereinbarung nicht zustandegekommen und eine Einzugsermächtigung nicht erteilt worden. Die Zahlung durch Scheck im März 1998 war um fast drei Jahre verspätet.
4. Die Beklagte brauchte den Kläger nicht trotz der Fristversäumung zur Zahlung der Beiträge zuzulassen.
a) Nach § 197 Abs 4 SGB VI ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X)) ausgeschlossen. Damit scheidet auch eine Anwendung der Grundsätze aus, nach denen bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verschulden des Absenders verneint wird, wenn eine Briefsendung nicht oder nicht rechtzeitig ankommt.
b) Auch § 197 Abs 3 SGB VI greift zugunsten des Klägers nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei einem drohenden Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert waren. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es dazu (BT-Drucks 11/4124 S 189/190 zu § 192): Die Regelung des Abs 3 ersetze die Härteregelung des geltenden Rechts. Sie gelte für Pflichtbeiträge und für freiwillige Beiträge. Hätten zB Versicherte, die freiwillige Beiträge zahlten, um ihre Anwartschaft auf eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erhalten, die Frist des Abs 2 schuldlos versäumt, hätten die Träger der Rentenversicherung die Zahlung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch zuzulassen. Damit könnten soziale Härten, die insbesondere bei Verlust der Anwartschaft auf eine Rente eintreten könnten, vermieden werden.
c) In dem angefochtenen Urteil ist das LSG von einer besonderen Härte ausgegangen, weil dem Kläger ohne die Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1994 der Verlust der Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit drohe. Die Beklagte hat dieses in ihrer Revisionsbegründung nicht angegriffen. Zweifel an einer besonderen Härte könnten jedoch bestehen, wenn der Kläger als Selbständiger nach § 4 Abs 2 SGB VI zur Begründung einer Versicherungspflicht auf Antrag berechtigt gewesen wäre. Dann hätte er, wenn auch zu höheren Beiträgen, auf diesem Weg einem Verlust der Anwartschaft vorbeugen können. Ob in einem solchen Fall die Versagung einer nachträglichen Entrichtung freiwilliger Mindestbeiträge noch eine besondere Härte iS des § 197 Abs 3 SGB VI bedeuten würde, läßt der Senat offen.
d) Die Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI scheidet jedenfalls aus, weil der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung nicht "ohne Verschulden gehindert" war. Dabei braucht nicht allgemein und abschließend entschieden zu werden, wann dieses zutrifft. Die Fassung des Gesetzes könnte dafür sprechen, daß der Versicherte die Zahlung mit Sorgfalt und Nachdruck betrieben haben muß, wenn die Härteregelung bei ihm angewandt werden soll. Die Materialien sprechen demgegenüber nur von einem schuldlosen Versäumen der Frist (oben b). Der Kläger hat die Frist verschuldet versäumt.
e) Für das Verschulden gilt in § 197 Abs 3 Satz 1 die Regelung des § 276 Abs 1 Satz 1, 2 BGB entsprechend. Danach hat der Schuldner (hier der Versicherte, der Beiträge entrichten will), sofern nichts anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (Satz 1). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (Satz 2). Der Senat vermag dem LSG nicht darin zu folgen, daß bei § 197 Abs 3 Satz 1 SGB VI leichte Fahrlässigkeit unschädlich sei. Dafür bietet die Vorschrift keinen Anhalt. Der Hinweis darauf, daß beim Versicherten in Fällen besonderer Härte weitreichende Interessen auf dem Spiel stehen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 197 Abs 3 SGB VI ohnehin nur für Fälle besonderer Härte geschaffen. Dabei hat er jedoch für ihre Anwendung zusätzlich gefordert, daß der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war und den Verschuldensmaßstab nicht eingeschränkt. Das Gesetz verlangt demnach in Fällen, in denen es für den Versicherten um wichtige Belange geht, daß er seinerseits dieses berücksichtigt und die in solchen Angelegenheiten im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht läßt.
f) Hiernach war der Kläger nicht ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert. Das LSG hat ein Verschulden des Klägers darin gesehen, daß er seine Kontoauszüge nicht rechtzeitig überprüft und daher bis zum Fristablauf nicht bemerkt hat, daß die Beiträge nicht abgebucht worden waren. Dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger mußte damit rechnen, daß die Beklagte bei Eingang seines Briefes Ende Dezember 1994 die Beiträge im Januar 1995 abbuchen ließ. Die Abbuchung hat nach § 3 Satz 2 RV-BZV monatlich zu erfolgen, nach Ablauf der Monate, für die die Beiträge gelten sollten (hier Oktober bis Dezember 1994), demnach unverzüglich. Hinzu kommt beim Kläger, daß er auf den in seinem Brief ebenfalls enthaltenen Antrag auf Beitragszahlung vor dem Fristablauf am 31. März 1995 bereits drei Monate ohne Antwort geblieben war. Schließlich hatte er lediglich einen einfachen Brief an die Beklagte gerichtet, so daß er des Zugangs weniger als bei anderen Versendeformen (zB Einschreiben) sicher sein und ihn nicht beweisen konnte. Unter diesen Umständen verhielt sich der Kläger fahrlässig, wenn er sich nicht vor Fristablauf bei der Beklagten nach dem Eingang des Briefes erkundigte, um die fristgerechte Beitragszahlung sicherzustellen. Ob schließlich eine Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI auch daran scheitern könnte, daß der Kläger die Rückfrage der Beklagten vom 16. Februar 1996 nach der Versendungsart des Briefes erst im März 1998 beantwortet hat, war nicht zu entscheiden (zu dieser Frage bei früheren Verfahren der Beitragsnachentrichtung BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 76, 77).
5. Die Entrichtungsfrist des § 197 Abs 2 SGB VI (hier: 31. März 1995) war schließlich nicht nach § 198 Satz 1 Nr 1 SGB VI durch ein Beitragsverfahren unterbrochen. Der Antrag auf Beitragszahlung des Klägers vom 12. Dezember 1994 konnte ein Beitragsverfahren iS dieser Vorschrift allenfalls dann einleiten, wenn er bei der Beklagten eingegangen war. Das läßt sich aber auch in diesem Zusammenhang nicht feststellen.
6. Hiernach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved