Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 52/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 44/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität nach dem Übergangsrecht.
Der am ... 1944 geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1959 bis August 1961 den Beruf eines Schmieds, erwarb das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solcher - bis zur Ableistung seines Grundwehrdienstes - im April 1963 beschäftigt. Anschließend war er von Mai 1966 bis Mai 1971 als Revisor und bis November 1990 als Behördenangestellter bei der Kriminalpolizei (zuletzt als Kriminaloberkommissar) tätig, wobei er am 30. Oktober 1979 nach Abschluss der Fachschulausbildung das Zeugnis "Offizier der mittleren Laufbahn der Organe des Ministeriums des Inneren" erlangte. Nach Arbeitslosigkeit betrieb der Kläger als Selbstständiger von August 1991 bis zum 01. Juli 1997 einen PKW-Wasch- und Pflegedienst; er entrichtete ab Januar 1992 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 24. September 1996 gestellten Rentenantrag begründete er mit ständigen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des linken Ellenbogens, des rechten Daumens und der Lendenwirbelsäule. Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H ... vom 05. Mai 1996 und vom 29. Dezember 1996, - der Bericht der Klinik B ... G ... vom 16. Juli 1996 über eine stationäre Rehabilitation vom 05. Juni bis zum 03. Juli 1996, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit und für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsunfähig bis zum Abschluss einer Physiotherapie wegen der noch bestehenden Beschwerden im linken Arm und der linken Hand entlassen wurde sowie - das Gutachten des Gutachterarztes Dr. K ... (Sozialmedizinischer Dienst) vom 12. Februar 1997, in welchem bei einem lokalen Lumbalsyndrom, Zervicalsyndrom nach Verkehrsunfall und Adipositas ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zweistündig bis unter halbschichtig auch für mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 25. März 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 14. April 1997 eingegangenen Widerspruch wies sie nach Einholung des Befundberichtes des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie Dr. L ... vom 14. Oktober 1997 und einer Stellungnahme des Dr. H ... vom 28. Mai 1997 mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 zurück. Nach den medizinischen Feststellungen könne der Kläger noch leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung oder besonderen Zeitdruck, ohne Überkopfarbeit oder Gefährdung von Kälte, Nässe oder Zugluft sowie ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten verrichten. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne er weiterhin als Behördenangestellter tätig sein.
Auf die am 05. Februar 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. Z ... vom 08. Juni 1998, des Dipl.-Med. H ... vom 10. Juli 1998 und vom 28. August 1999, des Dr. L ... vom 02. Juni 1998 sowie das Gutachten des Dr. Z ... - Universität Klinikum C ... B ... - vom 08. Dezember 1997 eingeholt. Des Weiteren hat es Prof. Dr. F ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Er sprach sich in seinem Gutachten vom 11. März 1999, nach ambulanter Untersuchung am 08. März 1999, bei lokalem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, beginnender Arthrose der Kniegelenke, lokalem Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und Übergewicht für ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne dauerndes Stehen oder überwiegendes Gehen, uneingeschränkt im Sitzen, ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 20 kg und häufigem Bücken sowie ohne Einschränkungen der Wegefähigkeit aus. Der festgestellte Gesundheitszustand bestehe etwa unverändert seit April 1996.
Mit Urteil vom 09. November 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung hat es als bisherigen Beruf die Tätigkeit als Behördenangestellter bei der Kriminalpolizei zugrundelegt. Nach den Feststellungen des Sozialgerichtes könne der Kläger mindestens vollschichtig noch leichte körperliche Tätigkeiten uneingeschränkt im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen verrichten und damit eine Tätigkeit als Behördenangestellter (Kriminalbeamter im Innendienst) weiterhin ausüben.
Der Kläger macht mit der am 14. Februar 2000 bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, es sei von seiner Tätigkeit als Leiter eines Auto- und Waschservice auszugehen. Zudem könne er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen den Beruf des Kriminalbeamten nicht weiter ausüben. Diesbezüglich sei er wie ein Bewerber für den Polizeidienst zu behandeln.
Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes dienstunfähig im Sinne der Vorschriften für Polizeibeamte ist.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. November 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1997 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Zur Beurteilung des bisherigen Berufes seien nur versicherungspflichtige Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen, so dass die Tätigkeit als Leiter eines Auto- und Waschservices mit ausschließlich freiwilliger Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger könne weiterhin bei der Kriminalpolizei, insbesondere im Innendienst, arbeiten.
Der Senat hat einen Befundbericht des Dipl.-Med. H ... vom 09. Juli 2000 (leichte körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen seien dem Patienten sicherlich zumutbar und könnten ausgeführt werden) und eine Auskunft des Polizeipräsidiums C ... vom 12. Juli 2000 zu den körperlichen und geistigen Anforderungen eines Angehörigen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingeholt.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte, versicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Kriminaloberkommissar. Diese hat der Kläger von Juni 1971 bis zur nicht gesundheitlich bedingten Kündigung zum 30. November 1990 vollwertig, bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auf die selbständige Tätigkeit als Betreiber eines PKW-Wasch- und Pflegedienstes ab August 1991 nicht abgestellt werden. Wie bereits vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend festgestellt, wird durch die Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit die bis dahin pflichtversicherte Beschäftigung als "bisheriger" Beruf festgeschrieben (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1998, Az. B 5 RJ 60/97 R). Hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers tritt der Senat nach Überprüfung vollumfänglich den entsprechenden Feststellungen des SG bei und nimmt insoweit Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist im Berufungsverfahren vom Kläger nicht behauptet worden und nach dem Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dipl.-Med. H ... vom 09. Juli 2000 nicht eingetreten. Trotz der bestehenden Hypertonie, der Fettstoffwechselstörung und der nicht objektivierten chronisch-ischämischen Herzkrankheit (bei körperlicher Anstrengung) wird von Dipl.-Med. H ... ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen attestiert. Eine internistische Begutachtung war demgemäss von Amts wegen nicht veranlasst.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, kann der Kläger seine Tätigkeit als Kriminalbeamter - zumindest im Innendienst - weiterhin ausüben. Sachbearbeiter- (Büro-) tätigkeiten gehören anerkannter Maßen zu den körperlich leichten Arbeiten und werden in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Haltungswechsels ausgeübt (vgl. Berufinformationskarte BO 781/II der Bundesanstalt für Arbeit). Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 20 kg und häufiges Bücken fallen hierbei regelmäßig nicht an. Ob der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bzw. heute noch über die un-/eingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit eines Neubewerbers verfügt, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen seiner Ansicht ist er nicht wie ein Neubewerber zu behandeln, da eine Lösung im rentenrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Nur wenn ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden musste, liegt eine Lösung im rentenrechtlichen Sinne vor, wofür die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993, Az. 13 RJ 71/92 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Schreiben der Bezirkspolizeibehörde D ... vom 13. November 1990 ist das Beschäftigungsverhältnis als Kriminaloberkommissar "wegen grundlegender Strukturveränderungen" und damit gerade nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet worden. Im Übrigen hat der Kläger weder behauptet, noch dargelegt, sich ab Dezember 1990 erneut um eine Anstellung im Polizeidienst beworben zu haben. Sofern ein Versicherter eine neue Tätigkeit nur aufnimmt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, handelt es sich lediglich um eine vorläufige, nicht auf Dauer ausgerichtete Berufsausübung, die versicherungsrechtlich unerheblich ist und einen bisherigen Berufsschutz grundsätzlich nicht entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az. 8/5a RKn 9/96). Dennoch kann auch eine zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit insbesondere dann auf Dauer ausgerichtet sein, wenn sich der Versicherte damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufes zwangsläufig auf Dauer gerichtet sein muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zwangsläufigkeit dem Willen des Versicherten entspricht. Der Rückkehrwille ist nur insoweit bedeutsam, als er auch realisierbar ist, das heißt, solange der Versicherte eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht (vgl. BSG a.a.O.). Der Kläger hat die selbstständige Tätigkeit als Betreiber eines PKW-Wasch- und Pflegedienstes fast sechs Jahre, also über einen mehr als nur vorübergehenden Zeitraum, ausgeübt. Im Wege der vorzunehmenden ex post Betrachtung ergibt sich hieraus die Resignation zur Rückkehr in den früheren und das Abfinden mit dem gegenwärtigen Beruf unter dem Druck des Arbeitsmarktes. Dem Antrag des Klägers auf eine amtsärztliche Begutachtung zur Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit musste der Senat daher nicht folgen.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 24. September 1996 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität nach dem Übergangsrecht.
Der am ... 1944 geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1959 bis August 1961 den Beruf eines Schmieds, erwarb das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solcher - bis zur Ableistung seines Grundwehrdienstes - im April 1963 beschäftigt. Anschließend war er von Mai 1966 bis Mai 1971 als Revisor und bis November 1990 als Behördenangestellter bei der Kriminalpolizei (zuletzt als Kriminaloberkommissar) tätig, wobei er am 30. Oktober 1979 nach Abschluss der Fachschulausbildung das Zeugnis "Offizier der mittleren Laufbahn der Organe des Ministeriums des Inneren" erlangte. Nach Arbeitslosigkeit betrieb der Kläger als Selbstständiger von August 1991 bis zum 01. Juli 1997 einen PKW-Wasch- und Pflegedienst; er entrichtete ab Januar 1992 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 24. September 1996 gestellten Rentenantrag begründete er mit ständigen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des linken Ellenbogens, des rechten Daumens und der Lendenwirbelsäule. Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. H ... vom 05. Mai 1996 und vom 29. Dezember 1996, - der Bericht der Klinik B ... G ... vom 16. Juli 1996 über eine stationäre Rehabilitation vom 05. Juni bis zum 03. Juli 1996, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für die letzte Tätigkeit und für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsunfähig bis zum Abschluss einer Physiotherapie wegen der noch bestehenden Beschwerden im linken Arm und der linken Hand entlassen wurde sowie - das Gutachten des Gutachterarztes Dr. K ... (Sozialmedizinischer Dienst) vom 12. Februar 1997, in welchem bei einem lokalen Lumbalsyndrom, Zervicalsyndrom nach Verkehrsunfall und Adipositas ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte, zweistündig bis unter halbschichtig auch für mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen bescheinigt wurde.
Mit Bescheid vom 25. März 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 14. April 1997 eingegangenen Widerspruch wies sie nach Einholung des Befundberichtes des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie Dr. L ... vom 14. Oktober 1997 und einer Stellungnahme des Dr. H ... vom 28. Mai 1997 mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 zurück. Nach den medizinischen Feststellungen könne der Kläger noch leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung oder besonderen Zeitdruck, ohne Überkopfarbeit oder Gefährdung von Kälte, Nässe oder Zugluft sowie ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten verrichten. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne er weiterhin als Behördenangestellter tätig sein.
Auf die am 05. Februar 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie Dr. Z ... vom 08. Juni 1998, des Dipl.-Med. H ... vom 10. Juli 1998 und vom 28. August 1999, des Dr. L ... vom 02. Juni 1998 sowie das Gutachten des Dr. Z ... - Universität Klinikum C ... B ... - vom 08. Dezember 1997 eingeholt. Des Weiteren hat es Prof. Dr. F ... mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Er sprach sich in seinem Gutachten vom 11. März 1999, nach ambulanter Untersuchung am 08. März 1999, bei lokalem Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, beginnender Arthrose der Kniegelenke, lokalem Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule und Übergewicht für ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten, ohne dauerndes Stehen oder überwiegendes Gehen, uneingeschränkt im Sitzen, ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 20 kg und häufigem Bücken sowie ohne Einschränkungen der Wegefähigkeit aus. Der festgestellte Gesundheitszustand bestehe etwa unverändert seit April 1996.
Mit Urteil vom 09. November 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung hat es als bisherigen Beruf die Tätigkeit als Behördenangestellter bei der Kriminalpolizei zugrundelegt. Nach den Feststellungen des Sozialgerichtes könne der Kläger mindestens vollschichtig noch leichte körperliche Tätigkeiten uneingeschränkt im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen verrichten und damit eine Tätigkeit als Behördenangestellter (Kriminalbeamter im Innendienst) weiterhin ausüben.
Der Kläger macht mit der am 14. Februar 2000 bei dem Landessozialgericht Sachsen eingelegten Berufung geltend, es sei von seiner Tätigkeit als Leiter eines Auto- und Waschservice auszugehen. Zudem könne er mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen den Beruf des Kriminalbeamten nicht weiter ausüben. Diesbezüglich sei er wie ein Bewerber für den Polizeidienst zu behandeln.
Der Klägerbevollmächtigte stellt den Antrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes dienstunfähig im Sinne der Vorschriften für Polizeibeamte ist.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 09. November 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1997 zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Zur Beurteilung des bisherigen Berufes seien nur versicherungspflichtige Beschäftigungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen, so dass die Tätigkeit als Leiter eines Auto- und Waschservices mit ausschließlich freiwilliger Rentenversicherung nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger könne weiterhin bei der Kriminalpolizei, insbesondere im Innendienst, arbeiten.
Der Senat hat einen Befundbericht des Dipl.-Med. H ... vom 09. Juli 2000 (leichte körperliche Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen seien dem Patienten sicherlich zumutbar und könnten ausgeführt werden) und eine Auskunft des Polizeipräsidiums C ... vom 12. Juli 2000 zu den körperlichen und geistigen Anforderungen eines Angehörigen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eingeholt.
Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
Letzte, versicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Kriminaloberkommissar. Diese hat der Kläger von Juni 1971 bis zur nicht gesundheitlich bedingten Kündigung zum 30. November 1990 vollwertig, bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Klägers kann auf die selbständige Tätigkeit als Betreiber eines PKW-Wasch- und Pflegedienstes ab August 1991 nicht abgestellt werden. Wie bereits vom erstinstanzlichen Gericht zutreffend festgestellt, wird durch die Aufnahme einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit die bis dahin pflichtversicherte Beschäftigung als "bisheriger" Beruf festgeschrieben (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1998, Az. B 5 RJ 60/97 R). Hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers tritt der Senat nach Überprüfung vollumfänglich den entsprechenden Feststellungen des SG bei und nimmt insoweit Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist im Berufungsverfahren vom Kläger nicht behauptet worden und nach dem Befundbericht des behandelnden Hausarztes Dipl.-Med. H ... vom 09. Juli 2000 nicht eingetreten. Trotz der bestehenden Hypertonie, der Fettstoffwechselstörung und der nicht objektivierten chronisch-ischämischen Herzkrankheit (bei körperlicher Anstrengung) wird von Dipl.-Med. H ... ein Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen attestiert. Eine internistische Begutachtung war demgemäss von Amts wegen nicht veranlasst.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, kann der Kläger seine Tätigkeit als Kriminalbeamter - zumindest im Innendienst - weiterhin ausüben. Sachbearbeiter- (Büro-) tätigkeiten gehören anerkannter Maßen zu den körperlich leichten Arbeiten und werden in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit des Haltungswechsels ausgeübt (vgl. Berufinformationskarte BO 781/II der Bundesanstalt für Arbeit). Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 20 kg und häufiges Bücken fallen hierbei regelmäßig nicht an. Ob der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung bzw. heute noch über die un-/eingeschränkte Polizeidiensttauglichkeit eines Neubewerbers verfügt, kann dahingestellt bleiben. Denn entgegen seiner Ansicht ist er nicht wie ein Neubewerber zu behandeln, da eine Lösung im rentenrechtlichen Sinne nicht vorliegt. Nur wenn ein Beruf gesundheitsbedingt aufgegeben werden musste, liegt eine Lösung im rentenrechtlichen Sinne vor, wofür die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993, Az. 13 RJ 71/92 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38 m.w.N.). Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach dem Schreiben der Bezirkspolizeibehörde D ... vom 13. November 1990 ist das Beschäftigungsverhältnis als Kriminaloberkommissar "wegen grundlegender Strukturveränderungen" und damit gerade nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet worden. Im Übrigen hat der Kläger weder behauptet, noch dargelegt, sich ab Dezember 1990 erneut um eine Anstellung im Polizeidienst beworben zu haben. Sofern ein Versicherter eine neue Tätigkeit nur aufnimmt, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, handelt es sich lediglich um eine vorläufige, nicht auf Dauer ausgerichtete Berufsausübung, die versicherungsrechtlich unerheblich ist und einen bisherigen Berufsschutz grundsätzlich nicht entfallen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988, Az. 8/5a RKn 9/96). Dennoch kann auch eine zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit insbesondere dann auf Dauer ausgerichtet sein, wenn sich der Versicherte damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufes zwangsläufig auf Dauer gerichtet sein muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Zwangsläufigkeit dem Willen des Versicherten entspricht. Der Rückkehrwille ist nur insoweit bedeutsam, als er auch realisierbar ist, das heißt, solange der Versicherte eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht (vgl. BSG a.a.O.). Der Kläger hat die selbstständige Tätigkeit als Betreiber eines PKW-Wasch- und Pflegedienstes fast sechs Jahre, also über einen mehr als nur vorübergehenden Zeitraum, ausgeübt. Im Wege der vorzunehmenden ex post Betrachtung ergibt sich hieraus die Resignation zur Rückkehr in den früheren und das Abfinden mit dem gegenwärtigen Beruf unter dem Druck des Arbeitsmarktes. Dem Antrag des Klägers auf eine amtsärztliche Begutachtung zur Feststellung seiner Polizeidienstfähigkeit musste der Senat daher nicht folgen.
Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.
Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).
Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 24. September 1996 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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