L 5 RJ 49/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 RJ 529/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 49/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. November 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin absolvierte von September 1963 bis Januar 1966 eine kaufmännische Lehre und erwarb das Facharbeiterzeugnis als Handelskauffrau. Anschließend war sie von Februar 1966 bis Dezember 1974 zunächst als Disponentin, dann als Fachgebietsleiterin und schließlich als Arbeitsökonomin beschäftigt. Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums als Hochschulökonomin und Diplom-Wirtschaftlerin war die Klägerin von Januar 1975 bis August 1982 als Leiterin der Arbeitsökonomie tätig. Von Mai 1983 bis September 1985 arbeitete sie saisonweise als Eisverkäuferin in dem Eisladen ihrer Schwiegereltern. Von Januar 1986 bis Dezember 1995 war sie selbstständige Eisherstellerin. Seitdem geht sie keiner Beschäftigung mehr nach.

Am 08. Oktober 1997 beantragte die Klägerin wegen ständiger Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor: - der Entlassungsbericht der Rheuma-Klinik W ... vom 07. Dezember 1994 über eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 06. Oktober 1994 bis zum 03. November 1994, - ein Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin SR J ... vom 09. Oktober 1997, - ein Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. T ... vom 27. Januar 1998, - das Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin Dr. St ... vom 26. Februar 1998, in welchem der Klägerin bei Osteochondrose der Hals- und Lendenwirbelsäule, Hypertonie und Adipositas ein zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin sowie ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 05. März 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 19. März 1998 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin tätig sein, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Da die Klägerin sich von dem erlernten Beruf der Handelskauffrau 1982 ohne zwingenden gesundheitlichen Grund gelöst habe, sei auf die zuletzt unbefristet ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin abzustellen. Hiervon ausgehend sei die Klägerin dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und zumutbar auf eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle von Verwaltungen in größeren Unternehmen verweisbar. Darüber hinaus sei sie, ausgehend von ihrer beruflichen Ausbildung, in der Lage, die Tätigkeiten als Handelskauffrau/Ökonomin bzw. als Abteilungsleiterin in einem Handelsbetrieb vollschichtig auszuüben.

Auf die am 16. September 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig (SG) Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin SR J ... vom 10. November 1998, der Fachärztin für Orthopädie/Rheumatologie Dr. B ... vom 03. November 1998, 21. September 1999 und 13. März 2000 sowie des Facharztes für Orthopädie Dipl.-Med. T ... vom 08. Februar 1999 eingeholt und medizinische Unterlagen des Städtischen Klinikums " ..." L ... sowie einen Rehabilitations-Entlassungsbericht der S ... N ... vom 30. April 1999 beigezogen. Ferner hat das SG Dr. F ... mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens und Dr. K ... mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. Dr. F ... hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 08. November 1999 erstellten Gutachten vom 19. November 1999 bei der Klägerin auf orthopädischem Gebiet folgende Diagnosen gestellt: - Degenerative Wirbelverschiebung L 4/5 nach operativer Hemilaminektomie wegen stark degenerativ veränderter Bandscheibe mit absoluter Spinalkanalstenose, Funktionsminderung des Achsenorgans bei gleichzeitig bestehendem statischen Wirbelsäulenhaltungsfehler (leichte skoliotische Fehlhaltung, hohlrunder Rücken), zurzeit kein Anhalt für einen Nervenwurzelreiz im Bereich der Arme/Beine, - angeborene leichte Hüftdysplasie bds. ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, - Großzehengrundgelenksarthrose links mit geringer Funktionsminderung bei Spreizfüßen bds. Die Klägerin könne trotz ihrer Gesundheitsstörungen noch Tätigkeiten leichter Natur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, z. B. als Mitarbeiterin in der Poststelle von Verwaltungen, Handelskauffrau, Abteilungsleiterin, vollschichtig verrichten. Alle schmerzauslösenden Belastungen für eine degenerativ veränderte Wirbelsäule sollten ausgeschlossen werden, wie Bücken, Aufrichten, Drehen, Heben von schweren Gegenständen (über 10 kg), Fehlbelastungen oder Überlastungen, Zwangshaltungen, Erschütterungen der Wirbelsäule, Nässe, Kälte oder Zugluft; ferner seien stereotype Bewegungen, Arbeiten unter Zeitdruck oder im Akkord zu vermeiden. Erlaubt seien Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu etwa gleichen Anteilen. Der Klägerin seien Fußwege von 500 bis 600 m durchaus zumutbar.

Dr. K ... hat in seinem nach ambulanter Untersuchung am 31. Mai 2000 erstellten nervenärztlichen Gutachten vom 06. Juni 2000 folgende Diagnosen gestellt: - Chronisches Lumbalsyndrom bei operiertem engen Spinalkanal im Bereich L3-L5, - Verdacht auf Schmerzfixierung im Sinne einer Somatisierungsstörung, - Angststörung und phobisches Syndrom im Sinne einer Anpassungsstörung bei unklarer sozialer Perspektive und beginnendem Klimakterium, - Bluthochdruck, - Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen (mit einem Anteil von sitzender, gehender und stehender Tätigkeit von etwa 50/25/25), ohne häufiges Bücken, ohne Arbeiten unter hohem Zeitdruck, ohne Arbeiten am Fließband, ohne Zwangshaltungen, ohne Kälteexposition, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen schwerer und mittelschwerer Lasten vollschichtig zu verrichten. Während die Klägerin als Eisverkäuferin noch max. zweistündig bis unter halbschichtig arbeiten könne, sei sie in der Lage, vollschichtig eine Tätigkeit als Ökonomin bzw. Abteilungsleiterin zu verrichten. Die intellektuellen Voraussetzungen seien gut, so dass sie für alle Büroarbeiten unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen geeignet sei. Die Klägerin habe einen Führerschein und sei grundsätzlich in der Lage, mit einem Kfz Strecken zurückzulegen.

Mit Urteil vom 16. November 2000 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin aufgrund eines Leistungsfalles vom 19. November 1999 für die Zeit vom 01. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2003 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren; im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei als bisheriger Beruf der Klägerin deren Tätigkeit als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin zugrunde zu legen. Von dem ursprünglich erlernten Beruf als Hochschulökonomin und Diplom-Wirtschaftlerin habe sie sich bereits 1982 gelöst und könne daher auf diesen Beruf nicht mehr zumutbar verwiesen werden. Hinzu komme, dass der Klägerin wegen der mit der Wende verbundenen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eine Stelle als Ökonomin mangels entsprechender marktwirtschaftlicher Ausbildung und Berufspraxis weder objektiv noch subjektiv zumutbar sein dürfte. Vor dem Hintergrund ihrer Ausbildung sei die Klägerin noch dem oberen Bereich der Angelernten zuzurechnen, weshalb es der Benennung eines zumutbaren Verweisungsberufes bedürfe. Für den benannten Verweisungsberuf als Mitarbeiterin einer Poststelle von Verwaltungen in größeren Unternehmen sei die Klägerin nicht vollschichtig einsetzbar. Denn bei der Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle handele es sich, wie aus einem berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H ... vom 16. Juni 2000 an das Sächsische Landessozialgericht und aus einer Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit vom 17. Dezember 1999 hervorgehe, um eine leichte bis mittelschwere Arbeit. Die Klägerin könne wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedoch nur noch leichte Tätigkeiten verrichten.

Die Beklagte macht mit ihrer am 26. Februar 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, die Klägerin könne die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in einer Poststelle noch ausüben. Diese Tätigkeit stelle eine körperlich leichte Tätigkeit dar, die im Wechsel der Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werde. Dies entspreche dem der Klägerin verbliebenen Restleistungsvermögen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 16. November 2000 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin nimmt auf das sozialgerichtliche Urteil Bezug. Ferner hat die Klägerin einen Bericht des Städtischen Klinikums "St ..." L ..., Fachbereich Neurochirurgie (Dr. G ... und Dr. S ...), vom 06. Juni 2001 über eine am selben Tag durchgeführte Operation (Dekompression und subkutane Verlagerung des Nervus ulnaris links im Sulkusabschnitt zur Behebung eines Sulkus-ulnaris-Syndroms links) vorgelegt.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das SG die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt. Denn die Klägerin ist weder erwerbsunfähig i. S. des § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a.F.), wie das SG festgestellt hat, angefochten worden wäre, noch berufsunfähig i. S. des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-)Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Nach diesen Grundsätzen hat das SG zutreffend als bisherigen Beruf der Klägerin den einer selbstständigen Eisherstellerin und Eisverkäuferin zugrunde gelegt. Denn bei dieser Tätigkeit hat es sich um die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit der Klägerin gehandelt. Von ihrem früheren Beruf als Leiterin der Arbeitsökonomie hatte sich die Klägerin im Jahr 1982 aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst; dieser Beruf kann daher als bisheriger Beruf nicht mehr zugrunde gelegt werden (vgl. BSG, SozR 2600 § 45 Nr. 22; SozR 2200 § 1246 Nr. 130).

Die folglich als bisheriger Beruf zugrunde zu legende Tätigkeit als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Zwar hat Dr. F ... in seinem orthopädischen Gutachten vom 19. November 1999 angegeben, die Klägerin könne als Eisverkäuferin noch vollschichtig tätig sein. Diese Einschätzung widerspricht jedoch nicht nur den Einschätzungen in dem Rentengutachten von Dr. St ... vom 26. Februar 1998 und in dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. K ... vom 06. Juni 2000, in denen übereinstimmend ein lediglich zweistündiges bis unter halbschichtiges Leistungsvermögen als Eisherstellerin/-verkäuferin angenommen wurde, sondern lässt sich auch nicht mit dem von Dr. F ... erstellten Leistungsbild der Klägerin vereinbaren. Denn bei der Tätigkeit als Eisverkäuferin handelt es sich, wie bei allen anderen Verkäufertätigkeiten, um eine ganztags im Gehen und Stehen auszuübende Arbeit (vgl. Scholz/Wittgens, Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. Auflage 1992, S. 1160 f.). Zu einer derartigen Tätigkeit ist die Klägerin aber nach dem von Dr. F ... in seinem orthopädischen Gutachten vom 19. November 1999 erstellten Leistungsbild - nach dem die Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen etwa zu gleichen Teilen unter weiteren Einschränkungen vollschichtig verrichten kann - nicht geeignet.

Dass die Klägerin nicht mehr vollwertig als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin tätig sein kann, bedeutet noch nicht, dass sie berufsunfähig ist. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihr sozial zumutbar und für sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist hierfür vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).

Nach diesen Grundsätzen ist der bisherige Beruf der Klägerin der dritten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Zwar gehört die Herstellung von Speiseeis zum Tätigkeitsbereich des Konditors, eines anerkannten Ausbildungsberufs mit einer Regelausbildungszeit von drei Jahren (vgl. Scholz/Wittgens, Arbeitsmedizinische Berufskunde, S. 124). Dennoch kann die bei der Klägerin als bisheriger Beruf zugrunde zu legende Tätigkeit als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin nicht der zweiten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema des BSG mit dem Leitberuf des Facharbeiters zugeordnet werden. Denn die Klägerin hat weder eine Ausbildung als Konditor absolviert noch war sie als Eisherstellerin und -verkäuferin im vollen Berufsbild des Konditors tätig. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die fabrikmäßige Herstellung von Speiseeis zum Tätigkeitsbereich von Fachkräften für Süßwaren- bzw. Lebensmitteltechnik gehört, die angesichts einer Ausbildungsdauer von drei Jahren zu den Facharbeiterberufen im Sinne des Mehr-Stufen-Schemas des BSG zählen, da die Klägerin als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin gerade nicht, wie dies bei diesen Fachkräften der Fall sein müsste, in der Speiseeisindustrie tätig war (vgl. Berufsinformationskarten nach Berufsordnungen BIK/BO 433 II). Im Übrigen ist im Auge zu behalten, dass die Klägerin nicht nur Speiseeis hergestellt, sondern auch verkauft hat; der Verkauf aber nicht einmal bei der handwerklichen Herstellung von Speiseeis durch Konditoren zu den Kernaufgaben dieses Facharbeiterberufes zählt (vgl. Berufsinformationskarte nach Berufsordnungen BIK/BO 392). Vor diesem Hintergrund kann der bisherige Beruf der Klägerin nur der dritten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zugeordnet werden.

Angehörige der Gruppe der angelernten Arbeiter können grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, wenn sie nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sind, körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist bei ihnen angesichts der Vielzahl der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen angelernten und ungelernten Tätigkeiten körperlich leichter Art entbehrlich. Anders verhält es sich jedoch bei dem oberen Bereich der angelernten Arbeiter. Dabei handelt es sich um Versicherte, deren bisheriger Beruf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erworben werden können. Diese Versicherten können nicht schlechthin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Vielmehr ist in diesen Fällen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Soweit dabei ungelernte Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, dürfen diese nicht von nur ganz geringem qualitativem Wert sein, sondern müssen sich durch Qualitätsmerkmale, wie z. B. das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).

In Anbetracht dessen, dass die Klägerin als selbstständige Eisherstellerin und -verkäuferin im Teilbereich des Berufs des Konditors tätig gewesen war, eines Facharbeiterberufs im Sinne des Mehr-Stufen-Schemas des BSG, und angesichts ihrer langjährigen Tätigkeit in diesem Beruf ist eine Einstufung der Klägerin in den oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter gerechtfertigt. Ausgehend von dieser Einstufung kann die Klägerin jedoch sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle verwiesen werden, da es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die sich aus dem Kreis völlig unqualifizierter Arbeiten durch Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einarbeitung, heraushebt.

Diese Verweisungstätigkeit ist der Klägerin entgegen der Auffassung des SG auch gesundheitlich zumutbar. Nach den beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin H ... vom 13. April 2000 und 16. Juni 2000 gehört zum Aufgabengebiet von Mitarbeitern in der Poststelle das Öffnen der täglichen Eingangspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen, die Mitnahme der zu versendenden Poststücke, das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen. Es handelt sich dabei um körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werden; Zwangshaltungen fallen selten an, das Heben und Tragen von schweren Lasten wird dadurch vermieden, dass die Post mittels Rollwagen transportiert wird. Zwar hat Diplom-Verwaltungswirtin H ... in dem Gutachten vom 13. April 2000 - wie auch die Bundesanstalt für Arbeit in dem vom SG herangezogenen Schreiben vom Dezember 1999 - davon gesprochen, dass es sich bei den Tätigkeiten einer Mitarbeiterin in der Poststelle um körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten handele. In dem Gutachten vom 16. Juni 2000 hat Diplom-Verwaltungswirtin H ... jedoch klargestellt, dass an einem Durchschnittsarbeitsplatz als Mitarbeiterin in der Poststelle, insbesondere in Etagenpoststellen bzw. in Poststellen für einzelne Betriebsabteilungen, lediglich körperlich leichte Arbeiten anfallen; mit ihren Ausführungen bezüglich "gelegentlich mittelschwerer Arbeiten" wollte sie nur darauf hinweisen, dass es je nach Betriebsart, Größe und Struktur im Einzelfall auch Arbeitsplätze gibt, die gelegentlich als körperlich mittelschwer zu bezeichnen sind - etwa im Bereich einer großen zentralen Poststelle, wobei auch hier üblicherweise durch Einsatz technischer Hilfsmittel der Hebeaufwand verringert wird. Aus den beigezogenen berufskundlichen Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin H ... ist entgegen der Auffassung des SG nicht zu entnehmen, dass die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeit ist. In diesen Gutachten wird vielmehr im Gegenteil überzeugend dargelegt, dass diese Tätigkeit an einem Durchschnittsarbeitsplatz, insbesondere in Etagenpoststellen bzw. in Poststellen für einzelne Betriebsabteilungen, körperlich leicht ist und die weiteren oben genannten körperlichen Anforderungen stellt. Dass diese Präzisierungen unzutreffend sind, lässt sich der vom SG herangezogenen, nicht weiter differenzierenden Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit, in der selbst betont wird, dass die Anforderungen an die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle sehr unterschiedlich sein können, nicht entnehmen.

Für Tätigkeiten mit dem vorbezeichneten Anforderungsprofil besteht bei der Klägerin seit der Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Überzeugend haben Dr. F ... in seinem orthopädischen Gutachten vom 19. November 1999 und Dr. K ... in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 06. Juni 2000 dargelegt, unter welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Klägerin leidet und sind übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt, dass diese über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewissen qualitativen Einschränkungen (schmerzauslösende Belastungen für eine degenerativ veränderte Wirbelsäule, stereotype Bewegungen, Arbeiten unter Zeitdruck oder im Akkord, Arbeiten am Fließband, häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) verfügt. Weitergehende, insbesondere quantitative Leistungseinschränkungen ergeben sich auch nicht aus der während des Berufungsverfahrens notwendig gewordenen Operation zur Behebung eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links. Diese Operation ist, wie dem Bericht des Städtischen Klinikums "St ..." L ... vom 06. Juni 2001 zu entnehmen ist, erfolgreich gewesen; nach durchgeführter Neurolyse ist der Nerv deutlich spannungsfrei verlaufen. Mit ihrem (Rest-)Leistungsvermögen ist der Klägerin ein vollschichtiger Einsatz als Mitarbeiterin in der Poststelle möglich. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Klägerin nach dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. K ... vom 06. Juni 2000 aufgrund ihrer Neigung zu Schwindelzuständen Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht möglich sind. Denn entgegen der Auffassung des SG ist dem berufskundlichen Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin H ... nicht zu entnehmen, dass prägend für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle das Besteigen von Leitern ist. Abgesehen davon, dass die von Diplom-Verwaltungswirtin H ... in ihrem berufskundlichen Gutachten vom 16. Juni 2000 erfolgte Schilderung von Entgeltgruppendefinitionen in Tarifverträgen der näheren Beschreibung der geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle dienten, so ergibt sich doch keineswegs aus den in diesem Zusammenhang erwähnten, den Richtbeispielen zu den Entgeltgruppen E 1 und E 3 entnommenen "Arbeiten gleichwertiger Art in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe und Versand", dass Mitarbeiter in der Poststelle Lagerarbeiten verrichten und dabei Leitern besteigen müssen. Vielmehr gehören Arbeiten auf Leitern weder nach der Umschreibung des Aufgabengebietes in den beigezogenen berufskundlichen Gutachten von Diplom-Verwaltungswirtin H ... noch nach den darin beschriebenen Arbeitsanforderungen zu dem Berufsbild einer Mitarbeiterin in der Poststelle.

Kann die Klägerin somit sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle verwiesen werden, so kann dahinstehen, ob sie auch noch auf ihren früheren Beruf als Leiterin der Arbeitsökonomie bzw. Hochschulökonomin und Diplom-Wirtschaftlerin verwiesen werden kann. Entgegen der Auffassung des SG ist eine Verweisung auf diesen Beruf jedoch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klägerin von ihm gelöst hat. Die Lösung von einem (höherwertigen) Beruf führt nicht dazu, dass eine Verweisung auf diesen Beruf von vornherein unzumutbar ist. Sie führt nur, aber immerhin dazu, dass, weil dieser Beruf nicht mehr als bisheriger Beruf zugrunde zu legen ist, zu prüfen ist, ob der Versicherte diesen Beruf trotz erfolgter Lösung und damit verbundener fehlender Berufspraxis nach einer bis zu dreimonatigen Einarbeitungszeit (wieder) vollwertig ausüben kann.

Die Anwendung des § 43 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Oktober 1997 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved