L 5 RJ 51/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RJ 525/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 51/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... 1945 geborene Klägerin erlernte in der Zeit von September 1960 bis August 1963 den Beruf einer Konditorin, erwarb am 31. August 1963 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solche bis Juli 1968 beschäftigt. Von Oktober 1968 bis August 1969 war sie als Produktionsarbeiterin und von Oktober 1974 bis August 1975 sowie von Oktober 1980 bis zur betrieblichen Kündigung zum Oktober 1991 als Lagerarbeiterin/Lageristin tätig. Nach einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von November 1991 bis Dezember 1992 ist die Klägerin seitdem arbeitslos.

Den am 22. Oktober 1997 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete sie mit Herz-, Magen- und Rückenbeschwerden seit 1995.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- ein Befundbericht der Dr. K ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 27. November 1996 mit Fremdbefunden, - ein Befundbericht des Dr. B ..., Facharzt für Orthopädie, vom 09. Januar 1998 sowie - das Gutachten der Dr. St ..., Fachärztin für Innere Medizin (Gutachterärztin), vom 02. Februar 1998, wonach der Klägerin ein nur noch unter halbschichtiges Leistungsvermögen als Lageristin und für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne häufiges Klettern oder Steigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 17. März 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 31. März 1998 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09. September 1998 zurück. Die Klägerin sei nach ihrem beruflichen Werdegang der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, mit Ausnahme solcher, die nur einen geringen qualitativen Wert hätten, verweisbar. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin zwar nur noch zweistündig bis unter halbschichtig als Lagerarbeiterin in einem Schraubenlager tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten noch halb- bis unter vollschichtig, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Auf die am 15. September 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig Befundberichte von Dr. B ..., vom 09. Oktober 1998, Dr. R ..., Facharzt für Urologie, vom 25. Oktober 1998, Dr. E ..., Hausärztin, vom 28. Oktober 1998 mit Fremdbefunden sowie von Dr. K ..., vom 05. November 1998, eingeholt. Des Weiteren hat es Dr. P ..., Facharzt für Allgemein- und Betriebsmedizin, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens beauftragt. Dieser erhob, nach ambulanter Untersuchung am 27. Juli 1999, in seinem Gutachten vom 14. Oktober 1999, folgende Feststellungen/Diagnosen:

- geringgradiger Herzklappenfehler und unvollständige Trennung der Herzvorhöfe,
- Verschleißerkrankung der Wirbelsäule, insbesondere Bandschei benschaden der Halswirbelsäule und Spondylose der Brust- und Lendenwirbelsäule,
- depressive Reaktionen in den Rückgangsjahren und bei unsicherer sozialer Lage,
- Blasensenkung mit sog. Streßinkontinenz und wiederkehrenden Pilzinfektionen im Genitalbereich,
- Übergewicht.

Die unvollständige Trennung der Herzvorhöfe und die geringgradige Herzklappeninsuffizienz hätten auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben keinen Einfluss, zumal sie therapeutisch nicht behandelt werden müssten. Trotz eines röntgenologisch nachgewiesenen Korrelates der geschilderten Rückenbeschwerden könne sich die Klägerin noch gut bewegen. Die subdepressive bis depressive Verstimmung resultiere aus der unsicheren sozialen Lage und dem daraus begründeten Rentenbegehren. Die gynäkologischerseits nachgewiesene Blasensenkung mit einhergehendem spontanem Harnträufeln könne durch einfache Hilfsmittel, z.B. Vorlagen, ausgeglichen werden. Mit diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen sei die Klägerin in der Lage, vollschichtig eine leichte körperliche Tätigkeit, vorzugsweise im Sitzen, aber durchaus verbunden mit Gehen und Stehen, ohne reine Stehtätigkeit, auszuüben. Das Handgeschick, die Funktionstüchtigkeit der Sinnesorgane, das Reaktions- und Steuervermögen, die Auffassungsgabe, die Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Kommunikationsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Über die üblichen Essens- und Erholungspausen seien weitere Pausen nicht erforderlich. Die Klägerin könne Wegstrecken bis 5 km hintereinander zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel, einen PKW oder ein Fahrrad benutzen. Das gegenwärtige Leistungsbild bestehe im Prinzip schon seit der Rentenantragstellung 1997.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Leistungsbeurteilung des Dr. P ... folgend hat es ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten festgestellt und die Klägerin, ausgehend von der bisherigen Tätigkeit als Lagerarbeiterin (angelernte Lagerarbeiterin im oberen Bereich), auf eine Tätigkeit als Pförtnerin verwiesen.

Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer am 08. Februar 2000 bei dem Sozialgericht Leipzig eingelegten Berufung auf eine neurologisch-psychiatrische Behandlung bei Frau Dr. K ...

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Dezember 1999 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. September 1998 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid, ist jedoch der Auffassung, die Klägerin sei der Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich, mit der Folge der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, zuzuordnen.

Der Senat hat Befundberichte der Dipl.-Med. K ..., Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie, vom 26. April 2000 und vom 15. Dezember 2000 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. Sch ... eingeholt. Nach ambulanter Untersuchung am 23. März 2001 wurden folgende Diagnosen/Feststellungen erhoben:

- Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion gemäß ICD 10: F 43.21

Bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit ergäben sich keine Abweichungen zu den Feststellungen der Vorgutachter. Die Klägerin sei in der Lage, vollschichtig körperlich leichte, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Ein Wechsel der Arbeitsposition sei günstig, jedoch könne auch in einer Arbeitsposition längere Zeit gearbeitet werden. Während gelegentliches Heben und Tragen sowie Bücken zumutbar sei, sollten Tätigkeiten im Hocken oder Knien, Arbeiten über Kopf oder in sonstiger Zwangshaltung sowie Steigen auf Treppen, Leitern und Gerüsten, Arbeiten am Fließband oder an laufenden Maschinen (in Zwangshaltungen oder einseitiger Arbeitsposition bzw. unter erheblichem Zeitdruck), nicht ausgeführt werden. Kommunikationsfähigkeit sei trotz der leichtgradigen depressiven Verstimmung gegeben. Einschränkungen bezüglich des Weges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle könne die Klägerin sowohl von der körperlichen Verfassung, wie auch von den psychisch-geistigen Voraussetzungen her verrichten.

Der Senat hat zur Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle das berufskundliche Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin S ... H ... vom 16. Juni 2000, für das Sächsische Landessozialgericht in anderer Sache, beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Die Klägerin ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst sie in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die sie nach ihrem Gesundheitszustand und nach ihrem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit einer Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Lagerarbeiterin. Diese hat die Klägerin vollwertig bewusst und gewollt von Oktober 1980 bis zur betrieblichen Kündigung zum Oktober 1991 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Lagerarbeiterin kann die Klägerin nicht mehr vollwertig verrichten. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlich schweren Arbeiten sind mit dem Gesundheitszustand der Klägerin nicht mehr vereinbar.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vor. Sie ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen sie mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten eine leistungsgeminderte Versicherte zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Diesem Schema ist eigentümlich, dass jeder Versicherte auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden.

Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeit als Lagerarbeiterin der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen oder im unteren Bereich zuzuordnen ist. Zumindest ist diese Tätigkeit nicht dem Beruf der Facharbeiter mit einer Ausbildung von regelmäßig drei Jahren gleichzustellen, da die Klägerin nach eigenen Angaben über eine entsprechende Ausbildung/Anlernung oder einen Berufsabschluss nicht verfügt. Selbst im Falle der Zuordnung zur Gruppe der angelernten Arbeitnehmer im oberen Bereich ist die Klägerin sozial zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - mit Ausnahme solcher, die nur einen ganz geringen qualitativen Wert besitzen -, die sich durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1248 Nr. 143, Seite 473 m.w.N.), verweisbar. Bei angelernten Arbeitnehmern im oberen Bereich ist eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen. Der Klägerin ist objektiv und subjektiv die Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle zumutbar. Nach dem beigezogenen berufskundlichen Gutachten der Diplom-Verwaltungswirtin S ... H ... vom 16. Juni 2000 handelt es sich bei der Tätigkeit einer Mitarbeiterin in der Poststelle generell um eine körperlich leichte, geistig einfache und routinemäßige Bürohilfsarbeit, welche im Wechsel der Körperhaltungen zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird, so dass Zwangshaltungen vermieden werden können. Diese Arbeit bedingt kein schweres Heben oder Tragen von Lasten, denn die zu transportierenden Schriftstücke können mittels fahrbarer Wagen befördert werden. Die Arbeit erfordert Genauigkeit und Konzentration. Für die vorbenannte Tätigkeit wird grundsätzlich kein anerkannter Ausbildungsabschluss oder eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt. Eine Anlernung/Einarbeitungszeit ist jedoch üblich. Tätigkeiten dieser Art können auch von Berufsfremden innerhalb einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausgeführt werden. Die Entlohnung erfolgt im öffentlichen Dienst nach den Vergütungsgruppen BAT VIII/X, in der privaten Wirtschaft in den Gehaltsgruppen 1 oder 2 des jeweiligen Tarifvertrages und ist der Klägerin nach ihrer beruflichen Qualifikation sozial zumutbar. Arbeitsplätze dieser Art stehen trotz rückläufiger Tendenzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügender Anzahl zur Verfügung. Es handelt sich hierbei nicht ausschließlich um Schonarbeitsplätze. Die Klägerin verfügt seit der Rentenantragstellung zumindest noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten, ohne reine Stehtätigkeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen der Dres. Strenge und Pfeifer. Beide Sachverständige haben zu verschiedenen Zeitpunkten im Wesentlichen gleiche Befunde erhoben, aus welchen sich nachvollziehbar nur eine qualitative Minderung des Leistungsvermögens auf mindestens noch leichte körperliche Tätigkeiten, nicht hingegen eine solche der quantitativen Leistungsfähigkeit ergibt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes wird vollumfänglich Bezug genommen und verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Diese Leistungsbeurteilung wird bestätigt durch das Gutachten des Dr. Sch ... vom 23. März 2001. Bezüglich der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich keine Abweichungen zu den Feststellungen der Vorgutachter. Kommunikationsfähigkeit ist trotz der leichtgradigen depressiven Verstimmung gegeben. Einschränkungen bezüglich des Weges zur Arbeitsstätte bestehen nicht. Eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Poststelle kann die Klägerin nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, in Kenntnis des berufskundlichen Gutachtens der Diplom-Verwaltungswirtin S ... H ..., sowohl von der körperlichen Verfassung, wie auch von den psychisch-geistigen Voraussetzungen her, vollschichtig verrichten. Somit ist sie auch in der Lage, sich auf diese berufsfremde Tätigkeit umzustellen und sich innerhalb von drei Monaten darin einzuarbeiten. Eine andere Leistungsbeurteilung ergibt sich aus den eingeholten Befundberichten der Dipl.-Med. K ... nicht. Die angegebene Diagnose Angststörung mit Depression ist aus den Gutachten der Dres. P ... und Sch ... bekannt und sozialmedizinisch gewürdigt worden. Eine Verschlechterung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet hat Dipl.-Med. K ... nicht mitgeteilt.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist die Klägerin nicht berufsunfähig. Bei einer auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn die Klägerin selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es der Klägerin auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4 a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137), liegen nicht vor. Insbesondere ist die Klägerin nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss sie während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Nachdem die Klägerin nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist, hat sie erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a.F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 22. Oktober 1997 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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