L 5 RJ 62/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RJ 755/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 62/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 1999 abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 1999 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am ... geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von Juni 1966 bis Dezember 1968 eine Teilberufsausbildung als Gärtnerin und war anschließend bis Januar 1971 in dem erlernten Beruf tätig. Von Februar 1973 bis Mai 1993 arbeitete sie als Zeitungs- und Briefzustellerin. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war sie von September 1996 bis August 1997 als Reinigungskraft beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Die Klägerin, die bereits am 12. Dezember 1994 erfolglos einen Rentenantrag gestellt hatte, beantragte am 19. August 1997 wegen Halswirbelsäulenbeschwerden erneut die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Entlassungsbericht der Reha-Klinik D ... H ... vom 24. Mai 1996 über eine stationäre Rehabiliation vom 23. April bis zum 21. Mai 1996 (Diagnosen: Zervikobrachialgie, Cervikocephalgie, Stressinkontinenz 1. Grades, Hypotonie - vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen ohne häufiges Bücken, Heben, Tragen, Bewegen von Lasten), - der Befundbericht des Facharztes für Chirurgie K ... vom 21. August 1997, - der Entlassungsbericht der Reha-Klinik D ... H ... vom 30. Januar 1998 über eine stationäre Rehabilitation (Anschlussheilbehandlung) vom 31. Dezember 1997 bis zum 28. Januar 1998 (Diagnose: Cervicobrachialgie bds. bei operativ behandeltem medialem Discusprolaps C5/6 - vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne ständiges Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten, ohne ständige Überkopfarbeiten und ohne ständige Erschütterungen).

Mit Bescheid vom 05. März 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab.

Auf den Widerspruch vom 30. März 1998 holte die Beklagte Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. Sch ... vom 17. September 1998 (Diagnosen: chronisches Cervikobrachialsyndrom rechts mit motorischer Schwäche rechter Arm bei Zustand nach Fusion C5/6 bei Bandscheibenprolaps, chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Bandscheibendegeneration L5/S1, initiale Coxarthrose rechts bei Dysplasiehüfte, Rumpfmuskelinsuffizienz - halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen mit weiteren Einschränkungen) und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. St ... vom 02. Oktober 1998 (Diagnosen: Cervicocranialsyndrom und geringes Cervicobrachialsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation C5/6 12/97, Meralgia parästhica rechts bei chronischem Lumbalsyndrom - vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Überkopfarbeit) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne die Klägerin nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Reinigungskraft tätig sein. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und außerdem mittelschwere Arbeiten mit Unterbrechung, mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände sowie ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die ihrem beruflichen Werdegang nach der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnende Klägerin sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Auf die am 15. Dezember 1998 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin auf starke Beeinträchtigungen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, des Rückens und der Hüfte verwiesen hat, hat das Sozialgericht Leipzig (SG) einen Befundbericht des Facharztes für Chirurgie K ... vom 18. Mai 1999 eingeholt. Ferner hat das SG den Facharzt für Chirurgie Medizinalrat Dr. M ... mit der Erstattung eines (Termins-)Gutachtens beauftragt. Medizinalrat Dr. M ... hat in seinem nach ambulanter Untersuchung erstatteten Gutachten vom 25. November 1999 festgestellt, bei der Klägerin läge ein rechtsbetontes C6-Wurzelkompressionssyndrom bei medialem Bandscheibenvorfall C5/C6 vor. Wegen neurologischer Ausfälle sei deswegen eine Operation des Bandscheibenvorfalls C5/C6 am 03. Dezember 1997 notwendig geworden. Aktuell bestehe eine motorische Schwäche des rechten Armes nach Fusion der Halswirbelsäule bei C5/6. Weiterhin sei ein Lumbalsyndrom bei Bandscheibendegeneration L5/S1 sowie eine Dysplasiehüfte rechts festzustellen. Die Klägerin sei in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen halb- bis unter vollschichtig zu verrichten. Diese Feststellung begründe sich aus den bestehenden Krankheitsbildern. Dem Rentengutachten, in dem von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgegangen werde, könne nicht gefolgt werden. In ihm sei nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass Bandscheibenvorfälle an der Halswirbelsäule aufgrund ihrer Lokalisation Funktionsminderungen an den oberen Extremitäten zur Folge hätten, die nicht ohne weiteres zu kompensieren sein, auch nicht durch einen so genannten Gewöhnungseffekt. Die Feinmotorik und Greiffunktion der Hände sei nicht zu imitieren. Insofern sei ein Gleichsetzen von Bandscheibenvorfällen an der HWS mit denen an der LWS aufgrund ihrer Wertigkeit nicht möglich. Insofern sei nach fast erfolglos durchgeführter Operation nicht mit einer Befundbesserung zu rechnen und damit werde eine vollschichtige Erwerbstätigkeit voraussichtlich nicht erreicht werden können.

Mit Urteil vom 25. November 1999 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05. März 1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. November 1998 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. März 1998 bis zum 28. Februar 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Klägerin sei erwerbsunfähig, da sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter vollschichtig einsatzfähig sei, d. h. nur noch Teilzeitarbeit verrichten könne und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall, wie aufgrund des am Terminstage eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens feststehe.

Die Beklagte macht mit ihrer am 28. Februar 2000 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, das SG hätte sich nicht auf das Terminsgutachten von Dr. M ... stützen dürfen, da dieses Diagnosen zwar erwähne, aber keine Befunde beschreibe und einer Anamnese sowie einer epikritischen Würdigung entbehre; außerdem sei es nicht nachvollziehbar, wenn nach den medizinischen Ausführungen von Dr. M ... für die Klägerin mittelschwere Arbeiten noch zu 30 % möglich sein sollten, jedoch nur ein unter vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten bestehen solle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. November 1999 aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Klägerin, der mit Schreiben vom 30. Mai 2001 Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie die Beklagte zu verurteilen, auch über den 28. Februar 2001 hinaus der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Klägerin trägt vor, sie sei nicht nur wegen orthopädischer Erkrankungen sondern auch aufgrund von Beschwerden auf internistischem Gebiet erwerbsunfähig.

Der Senat hat ein Gutachten von Prof. Dr. D ... vom 04. September 2000, einen Befundbericht der Hausärztin Dipl.-Med. B ... vom 08. Dezember 2000 und des Facharztes für Chirurgie K ... vom 17. April 2001 eingeholt sowie Epikrisen des Universitätsklinikums L ... vom 26. September 2000, vom 06. Oktober 2000 und vom 02. November 2000 beigezogen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung der Klägerin dagegen unbegründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Beklagte zur Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit verurteilt, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Die Klägerin ist weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n. F.).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-)Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Es kann dahinstehen, ob als bisheriger Beruf der Klägerin die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung als Reinigungskraft oder die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Briefzustellerin zugrunde zu legen ist (da die Klägerin die Tätigkeit als Reinigungskraft während ihres ersten Rentenverfahrens aufgenommen und auch wieder aufgegeben hat, könnte keine endgültige Lösung von dem zuvor ausgeübten Beruf einer Briefzustellerin vorliegen (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 45 Nr. 1): In beiden Berufen kann sie nach den überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten von Prof. Dr. D ... vom 14. September 2000 nicht mehr vollwertig arbeiten.

Dass die Klägerin weder als Reinigungskraft noch als Briefzustellerin vollwertig arbeiten kann, bedeutet jedoch noch nicht, dass sie berufsunfähig ist. Berufsunfähig ist ein Versicherter nicht schon, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern erst, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Um diese Beurteilung zu erleichtern, hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a. F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).

Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin allenfalls der dritten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Selbst wenn als bisheriger Beruf der Klägerin nicht die zuletzt ausgeübte ungelernte Tätigkeit als Reinigungskraft, sondern die frühere Beschäftigung als Briefzustellerin zugrunde gelegt wird, kommt eine Zuordnung zu der zweiten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema des BSG mit dem Leitberuf des Facharbeiters nicht in Betracht. Denn die Klägerin hat nach ihren eigenen Angaben als Briefzustellerin weder eine Ausbildung noch eine Prüfung absolviert, vielmehr war sie, nachdem sie von 1973 bis Februar 1991 als Zeitungszustellerin gearbeitet hatte, nur knapp zwei Jahre, nämlich von März 1991 bis Mai 1993, als Briefzustellerin tätig. Offen bleiben kann, ob die Klägerin mit dieser früheren Beschäftigung als Briefzustellerin dem oberen oder unteren Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen ist, da sie selbst als Angehörige des oberen Bereichs der Gruppe der angelernten Arbeiter sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als Pförtnerin verweisbar wäre.

Eine Tätigkeit als Pförtnerin ist der Klägerin auch gesundheitlich zumutbar. Nach den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen (Auszug aus dem Urteil des Senats in der Sache L 5 Ar 19/95) handelt es sich bei der Pförtnertätigkeit um eine leichte Arbeit im Sitzen, bei welcher aber ab und zu aufgestanden und umhergegangen werden kann und die in geschlossenen beheizten Räumen zu verrichten ist. Für derartige Tätigkeiten besitzt die Klägerin seit Rentenantragstellung ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. D ... vom 04. September 2000 leidet sie auf orthopädischem Gebiet unter einem cervicalen vertebragenen pseudoradikulären Postnukleotomiesyndrom nach interkorporeller Fusion C5/6, einem lokalen dorsolumbalen vertebragenen Schmerzsyndrom sowie einer leichten Dysplasiecoxarthrose beiderseits. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen leicht bewegungseingeschränkt; es bestehen dabei Funktionsschmerzen. Die Reflexe an der oberen Extremität sind seitengleich auslösbar. Motorisch besteht eine geringe Abschwächung der Kraft im gesamten rechten Arm sowie eine leichte Hypästhesie des rechten Unterarms und der rechten Hand. Die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule ist nur ganz diskret eingeschränkt. Auch die Anteflexion der Lendenwirbelsäule ist frei; Reklination und Neigung sind leicht eingeschränkt. Laségue und Pseudolaségue sind negativ. Motorik und Sensibilität an der unteren Extremität sind intakt. Die globale Rumpfbeweglichkeit ist sehr gut. Die bisher eingetretenen sekundären degenerativen Veränderungen an den Hüftgelenken sind gering. Schlüssig und nachvollziehbar ist Prof. Dr. D ... zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin orthopädischerseits in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen in etwa zu gleichen Anteilen, jedoch auch bis zu 80 % im Sitzen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen von Lasten auf der Schulter oder im Nacken, ohne Arbeiten mit Kopf-in-Nackenposition, ohne ständige Fixierung auf ein sehr kleines Blickfeld (PC-Arbeitsplatz) vollschichtig zu verrichten. Hinsichtlich der bei Erstattung seines Gutachtens noch nicht abgeschlossenen Diagnostik wegen Verdachts auf Phäochromozytom ist Prof. Dr. D ... des Weiteren zu der Einschätzung gelangt, dass wegen der mit dieser Erkrankung verbundenen hypertensiven Kreislaufdysregulation des Weiteren Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten am Fließband und an offenen Maschinen zu vermeiden sind. Wie aus der Epikrise des Universitätsklinikums L ... vom 06. Oktober 2000 hervorgeht, konnte während eines stationären Aufenthalts der Klägerin vom 18. Juli bis 15. August 2000 trotz eingehendster Diagnostik ein Phäochromozytom nicht eindeutig diagnostiziert werden. Durch medikamentöse Optimierung konnte aber die Führung des Blutdrucks der Klägerin, die aufgrund einer hypertensiven Krise in das Krankenhaus eingewiesen worden war, verbessert werden. Dies wird auch durch den Befundbericht der Hausärztin Dipl.-Med. B ... bestätigt, die für die Zeit von August bis Dezember 2000 Blutdruckwerte angibt, die einer Grenzwerthypertonie entsprechen. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Untersuchung des Phäochromozytom-Verdachts und der Behandlung des Bluthochdrucks hat sich die Einholung eines internistischen Gutachtens erübrigt. Auch die Adhäsionsbeschwerden nach abdominellen Operationen, über die im Befundbericht der Hausärztin Dipl.-Med. B ... und in Epikrisen des Universitätsklinikums L ... vom 26. September 2000 und 02. November 2000 berichtet wird, boten keinen Anlass für weitere Ermittlungen, da aus ihnen allenfalls vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, nicht aber dauerhafte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit resultieren. Nach Überzeugung des Senats, der dem vom SG eingeholten Terminsgutachten von Dr. M ... vom 25. November 1999 schon wegen der darin fehlenden Angabe der Untersuchungsbefunde nicht zu folgen vermochte, ist die Klägerin vollschichtig einsatzfähig für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen, aber auch mit bis zu 80 % Sitzen sowie unter den vorgenannten weiteren Einschränkungen. Mit einem derartigen Leistungsvermögen ist ein vollschichtiger Einsatz als Pförtnerin möglich. Das von Prof. Dr. D ... in seinem Gutachten vom 14. September 2000 umschriebene Leistungsbild schließt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht einen vollschichtigen Einsatz als Pförtnerin aus. Denn nach dem in diesem Gutachten beschriebenen Leistungsbild kann die Klägerin auch überwiegend sitzende, nämlich bis zu 80 % im Sitzen zu verrichtende, Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Um eine derartige überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit handelt es sich aber nach den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen bei der Tätigkeit einer Pförtnerin.

Kann die Klägerin somit jedenfalls auf die Tätigkeit einer Pförtnerin - für die auf dem Arbeitsmarkt auch in ausreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden sind - sozial und gesundheitlich zumutbar verwiesen werden, so ist sie nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F.

Die Klägerin ist aber nicht nur nicht berufsunfähig. Aufgrund ihrer vollschichtigen Einsatzfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten und mangels Vorliegens von Leistungseinschränkungen, die es ihr trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen Großer Senat des BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8), liegen bei ihr auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht vor. Da die Klägerin auch über den 31. Dezember 2000 hinaus vollschichtig, d. h. acht Stunden täglich, einsatzfähig für körperlich leichte Arbeiten ist, sind bei ihr die Voraussetzungen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im August 1997 (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved