L 5 RJ 65/00

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 273/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 65/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. Februar 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Bescheide vom 19. Juli 1998, vom 16. Juli 1998 und 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 1999 den Zeitraum nach dem 30. Juni 1996 betreffen.
II. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Rentenbescheides und der Rückforderung eines Überzahlungsbetrages.

Mit Bescheid vom 01. Dezember 1995 gewährte die Beklagte dem am ... geborenen Kläger ab dem 01. Januar 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; auf die Mitteilungspflichten bei Überschreiten der Verdienstgrenze wurde im Bescheid hingewiesen. Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 wurde die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit neu festgestellt; auch in diesem Bescheid erfolgte der Hinweis auf die Mitteilungspflichten bei Überschreiten der Verdienstgrenze.

Nachdem die Beklagte im Dezember 1997 erfahren hatte, dass der Kläger seit Mai 1995 als Reinigungskraft tätig war, holte sie bei dem Arbeitgeber Verdienstbescheinigungen für die Zeit von Mai 1995 bis Dezember 1997 ein.

Mit Bescheiden vom 15. Juni 1998, 19. Juni 1998, 16. Juli 1998 und 17. Juli 1998 hob die Beklagte ihren Rentenbescheid vom 18. Juni 1996 für die Zeit vom 01. Februar 1996 bis zum 30. April 1996, vom 01. Juni 1996 bis zum 31. Oktober 1996, vom 01. April 1997 bis zum 30. April 1997 und vom 01. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 auf und gewährte anstelle der bisherigen Rente eine Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Die Bescheide wurden gleichlautend dahingehend begründet, in den Zeiträumen, für die der Bescheid vom 18. Juni 1996 aufgehoben werde, sei nach den der Beklagten vorliegenden Informationen des Arbeitgebers die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden; mit Bescheid vom 18. Juni 1996 sei der Kläger über die zulässige Hinzuverdienstgrenze informiert worden, so dass die Rente für diesen Zeitraum nur als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente zustehe. Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 forderte die Beklagte die mit den Bescheiden vom 15. Juni 1998, 19. Juni 1998, 16. Juli 1998 und 17. Juli 1998 festgestellte Überzahlung in Höhe von 8.412,19 DM zurück.

Dagegen legte der Kläger am 11. August 1998 bei der Beklagten zur Niederschrift Widerspruch ein und bat um nochmalige Überprüfung; selbst wenn es bei der Überzahlung bleibe, könne er die Summe nur in Raten zurückzahlen, da seine Ehefrau arbeitslos sei.

In einem Schreiben vom 01. September 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, den Sachverhalt nochmals überprüft zu haben, und führte zur Erläuterung der Sach- und Rechtslage aus: In dem Rentenbescheid vom 01. Dezember 1995 sei der Kläger unter "Mitteilungspflichten" auf die zulässige Hinzuverdienstgrenze sowie auf die Folgen bei Überschreitung dieser Verdienstgrenze hingewiesen worden. Nach Bescheinigungen seines Arbeitgebers habe der Kläger seit Mai 1995 eine Tätigkeit aufgenommen. Während im Jahre 1995 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten worden sei, habe der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 diese Grenze mehrfach überschritten. Für die Monate, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden sei, habe der Kläger nur Anspruch auf Altersrente als Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Mit den angefochtenen Bescheiden sei die Rente unter Berücksichtigung der Verdienstgrenze neu berechnet worden; die Überzahlung habe danach insgesamt 8.412,19 DM betragen. Der Kläger wurde gebeten, auf einem beigefügten Formular mitzuteilen, ob er nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage seinen Widerspruch zurücknehme. Ferner wurde der Kläger, da er erklärt habe, nicht in der Lage zu sein, die Überzahlung gegebenenfalls in einem Betrag zurückzuzahlen, gebeten mitzuteilen, in welchen monatlichen Raten gegebenenfalls die Überzahlung von ihm getilgt werden könne. Das dem Kläger mit dem Schreiben vom 01. September 1998 übersandte Formular enthielt folgenden Text: "Nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage nehme ich meinen Widerspruch vom 11.08.1998 ( ) zurück. ( ) aus folgenden Gründen nicht zurück:"

Der Kläger sandte das Formular an die Beklagte zurück, nachdem er am 14. September 1998 darauf angekreuzt hatte, den Widerspruch nicht zurückzunehmen, und als Grund dafür angegeben hatte, er sei mit der Zurückzahlung der geforderten Summe von 8.312,19 DM nicht einverstanden und betrachte sie als überhöht; über den zulässigen Rahmen der Hinzuverdienstgrenze sei er nicht ausreichend informiert gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger, der seit dem 01. Januar 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit beziehe, habe nach Rentenbeginn vom 01. Februar 1996 bis zum 30. April 1996 und vom 01. Juni 1996 bis zum 31. Oktober 1996 die Hinzuverdienstgrenze von 500,00 DM und im April 1997 sowie vom 01. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 die Hinzuverdienstgrenze von 520,00 DM überschritten. Ein Anspruch auf Vollrente wegen Arbeitslosigkeit habe daher in diesen Zeiträumen nicht bestanden. Der Bescheid vom 01. Dezember 1995 über die Bewilligung der Altersrente und der Bescheid vom 18. Juni 1996 über die Neufeststellung dieser Rente seien daher nachträglich teilweise rechtswidrig geworden. Das Erzielen von rentenminderndem Einkommen stelle eine Tatbestandsalternative des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar, die allein schon zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung ausreiche. Im Übrigen sei dem Kläger sowohl mit Bescheid vom 01. Dezember 1995 als auch mit Bescheid vom 18. Juni 1996 bekannt gewesen, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zu Minderung oder Wegfall der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit führen könne. Mit Schreiben der Beklagten vom 01. September 1998 gelte die Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X als im Widerspruchsverfahren nachgeholt. Sie wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, da nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden könne, sofern einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollten.

Die am 10. Juni 1999 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, aus einer von ihm angeforderten Bescheinigung seines Arbeitgebers über die erzielten Einkünfte in den Jahren 1996 und 1997 gehe hervor, dass es sich um Brutto-Beträge handle. Er sei aber nie darauf hingewiesen worden, dass bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze die Brutto-Beträge herangezogen würden. Außerdem gebe es auch Monate, in denen er nur zwischen 200,00 bis 300,00 DM verdient habe. Die Beklagte hat darauf erwidert, bei der Prüfung, ob das erzielte Arbeitsentgelt die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreite, sei das im Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber zu stellen. Bei abhängig Beschäftigten sei jeweils der im einzelnen Kalendermonat erzielte Verdienst und nicht der Mittelwert aus dem eventuell unterschiedlichen Arbeitsentgelt mehrerer Monate zugrundezulegen. Zum Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zählten alle Einkünfte im Sinne der §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Verbindung mit der Arbeitsentgeltverordnung. Maßgebend seien danach immer die Bruttoarbeitsentgelte. Hiervon habe der Kläger auch ohne einen diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweis bei verständiger Würdigung ausgehen können. Zudem sei der Kläger seinen Mitteilungspflichten bei Aufnahme einer Beschäftigung nicht nachgekommen. Bei rechtzeitiger Meldung hätte die entstandene Überzahlung vermieden werden können bzw. wäre sie wesentlich geringer ausgefallen.

Mit Urteil vom 01. Februar 2000 hat das SG der Klage stattgegeben und die Bescheide der Beklagten vom 15. Juni 1998, 19. Juni 1998, 16. Juli 1998 und 17. Juli 1998 in der Gestalt des Wi- angefochtenen Bescheide litten an einem formellen Mangel, da vor ihrem Erlass die erforderliche Anhörung gemäß § 24 SGB X nicht durchgeführt und auch nicht im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden sei. Das erläuternde Schreiben der Beklagten vom 01. September 1998 stelle kein nachgeholtes Anhörungsschreiben dar. Ob es ausreichende Hinweise auf die Gesichtspunkte enthalte, die für die beabsichtigte Entscheidung maßgeblich gewesen seien, könne offen bleiben. Es sei nicht Sinn und Zweck des Schreibens gewesen, dem Kläger "Gelegenheit zu geben", durch sein Vorbringen die endgültige Entscheidung der Verwaltung zur Sache noch zu beeinflussen. Der Kläger habe stattdessen nach Darlegung der Sach- und Rechtslage von der Aussichtslosigkeit seines Widerspruchs überzeugt und zur Rücknahme des Rechtsbehelfs gebracht werden sollen. Zwar setze die Anhörung kein förmliches Verfahren voraus; jemanden anzuhören, beinhalte aber wenigstens die Bereitschaft, diesem zuzuhören. Darum sei es der Beklagten zu diesem Zeitpunkt offenkundig nicht mehr gegangen. Sie habe rechtlich belehren wollen, um das Verfahren nach Möglichkeit ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides abschließen zu können. Diese Verfahrensweise sei durchaus zulässig. Dass die Beklagte jedoch das "Aufklärungsschreiben" nachträglich zum Anhörungsschreiben deklariere, könne die fehlende Anhörung nicht mehr heilen. Dem Schreiben habe im Nachhinein keine andere Bedeutung mehr gegeben werden können. Auch liege kein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X vor. Denn zum einen seien die angefochtenen Bescheide keine reinen Anpassungsbescheide und zum anderen hätte die Beklagte dann, wenn dies der Fall gewesen wäre, Ermessen ausüben müssen, was nicht geschehen sei.

Die Beklagte macht mit ihrer am 01. März 2000 beim Sächsischen Landessozialgericht erhobenen Berufung geltend, ihr Schreiben vom 01. September 1998 gelte als Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X. Für ein wirksames Nachholen der Anhörung sei es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sogar ausreichend, wenn im Widerspruchsbescheid erkennbar auf die Gegenvorstellung des Betroffenen eingegangen werde. Ferner habe das BSG ausdrücklich festgestellt, dass im Widerspruchsverfahren die Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt werden könne, wenn dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit gegeben werde, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor einer abschließenden Entscheidung der Verwaltung Stellung zu nehmen. Dies sei mit dem Schreiben der Beklagten vom 01. September 1998 geschehen. Mit der Einlegung des Widerspruchs am 11. August 1998 persönlich bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten habe der Kläger erkennbar die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung verstanden, die Rechtslage sei ihm auch bei Einlegung des Widerspruchs erläutert worden. Zudem sei im Schreiben vom 01. September 1998 nochmals ausführlich auf die mit dem Widerspruch vorgebrachten Einwendungen eingegangen worden.

Die Beklagte, die die Berufung zurückgenommen hat, soweit die angefochtenen Bescheide den Zeitraum von Februar bis April 1996 und Juni 1996 betreffen, beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 01. Februar 2000 aufzuheben, soweit der Zeitraum nach dem 30. Juni 1996 betroffen ist, und die Klage insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei vor Erlass des Widerspruchsbescheids nicht erfolgt. Sofern seitens der Beklagten vorgetragen werde, die Rechtslage sei dem Kläger bei Einlegung des Widerspruchs erläutert worden, sei dies nicht zutreffend. Der Kläger habe das Widerspruchsschreiben persönlich abgegeben und um ein Gespräch gebeten, zu dem es jedoch nicht gekommen sei.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Denn die angefochtenen Bescheide vom 15. Juni 1998, 19. Juni 1998, 16. Juli 1998 und 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 1999 sind formell (1.) und, soweit sie den Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 für Zeiträume nach Juni 1996 abändern, auch materiell rechtmäßig (2.).

1. Entgegen der Auffassung des SG sind die angefochtenen Bescheide nicht formell rechtswidrig.

Zwar hatte die Beklagte den Kläger vor Erlass der angefochtenen Bescheide entgegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört. Die unterbliebene Anhörung wurde jedoch im Widerspruchsverfahren nachgeholt; der Verfahrensfehler ist somit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X unbeachtlich.

Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Vor Erlass der angefochtenen Bescheide, mit denen die mit bestandskräftig gewordenem Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 zuerkannte Vollrente für bestimmte Zeitabschnitte entzogen und durch eine Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente ersetzt wurde, ist eine Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu diesen Tatsachen nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte pflichtwidrig den Kläger mit einer Überraschungsentscheidung überzogen.

Dieser Verfahrensfehler ist jedoch während des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X).

Die Nachholung einer erforderlichen Anhörung hat nur dann heilende Wirkung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB X, wenn sie dieselbe rechtliche Qualität hat wie die Handlung, die die Behörde nach § 24 Abs. 1 SGB X von Rechts wegen vor Erteilung des Bescheides hätte vornehmen müssen. Deswegen setzt eine Heilung zwingend voraus, dass die Behörde, die den Betroffenen rechtswidrig mit einer Überraschungsentscheidung überzogen hat, ihm bis zu der von § 41 Abs. 2 SGB X gezogenen zeitlichen Grenze Gelegenheit gibt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Nachholungshandlung muss dem Adressaten der Überraschungsentscheidung ausreichende Gelegenheit geben, durch sein Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt jedenfalls das letzte Wort der Behörde zur Sache zu beeinflussen. Hierzu ist es notwendig, dass die Behörde die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Betroffenen in einer Weise unterbreitet, dass er sie als solche erkennen und sich zu ihnen sachgerecht äußern kann (BSG, SozR 3-1300 § 24 Nr. 4). Eine Nachholung der erforderlichen Anhörung kann entweder dadurch erfolgen, dass die Behörde in ihrem Bescheid alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitteilt (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 117 Nr. 11), oder dadurch, dass sie den Betroffenen auf andere Weise über die nach ihrer Rechtsansicht entscheidungserheblichen Tatsachen mit Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vor Erlass des Widerspruchsbescheids in Kenntnis setzt.

Dem Kläger wurden im vorliegenden Fall sowohl in den angefochtenen Bescheiden vom 15. Juni 1998, 19. Juni 1998, 16. Juli 1998 und 17. Juli 1998 als auch in dem Schreiben entscheidungserheblichen Tatsachen in einer Weise unterbreitet, die ihn in die Lage versetzten, diese als entscheidungserheblich zu erkennen und sich zu ihnen sachgerecht zu äußern.

Die Beklagte hat sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in dem Schreiben vom 01. September 1998 die Tatsachen mitgeteilt, die zu dem Ergebnis ihrer Entscheidung, den Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 für bestimmte Zeiträume aufzuheben, beigetragen haben. Welche Tatsachen für eine den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X und dessen Nachholung genügende Anhörung mitzuteilen sind, beurteilt sich - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Behörde - nach der Entscheidungserheblichkeit anhand der Ermächtigungsgrundlagen für den jeweiligen Eingriff (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 24 Nr. 4; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11, 16). Die Ermächtigungsgrundlagen ergeben sich im vorliegenden Fall aus § 48 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI. Die Beklagte war daher verpflichtet, die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für die mit Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 gewährte Vollrente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze ergab. Ferner war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auch diejenigen Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ihrer Auffassung nach für sie aus § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X die Befugnis ergab, den Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, mithin rückwirkend, für einzelne Zeiträume aufzuheben. Die Beklagte hat dies sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch in dem Schreiben vom 01. September 1998 getan: Sowohl in den angefochtenen Bescheiden als auch im Schreiben vom 01. September 1998 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er nach der von der Beklagten eingeholten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers in den Jahren 1996 und 1997 die Hinzuverdienstgrenze mehrfach überschritten hat und dass er in den Rentenbescheiden unter "Mitteilungspflichten" auf die Hinzuverdienstgrenze sowie auf die Folgen einer Überschreitung dieser Grenze hingewiesen worden war. Mit der Angabe, dass der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 die Hinzuverdienstgrenze mehrfach überschritten hat, hat die Beklagte sowohl die Tatsachen benannt, aus denen sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergab, als auch einen Umstand genannt, aus dem sie das Recht zur rückwirkenden Aufhebung des Neufeststellungsbescheides herleitete - nämlich eine Einkommenserzielung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Ferner hat die Beklagte mit dem Hinweis auf die Ausführungen unter "Mitteilungspflichten" im Renten- und im Neufeststellungsbescheid Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X eine Befugnis zur rückwirkenden Aufhebung des Neufeststellungsbescheids ergeben kann. Mehr an Tatsachen brauchte die Beklagte zur ordnungsgemäßen Nachholung der Anhörung dem Kläger nicht mitzuteilen.

Entgegen der Auffassung des SG hat die Beklagte dem Kläger auch in ausreichender Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr mitgeteilten entscheidungserheblichen Tatsachen gegeben. Zum einen lässt sich dem Schreiben vom 01. September 1998 keineswegs, wie das SG meint, entnehmen, dass die Beklagte mit diesem Schreiben den Kläger nur rechtlich belehren wollte, um das Verfahren nach Möglichkeit ohne Abschluss eines Widerspruchsbescheids abschließen zu können, aber nicht dem Kläger Gelegenheit geben wollte, durch sein Vorbringen die endgültige Entscheidung der Verwaltung zur Sache noch zu beeinflussen. Zwar heißt es in dem Schreiben vom 01. September 1998: "Bitte teilen Sie uns auf beigefügtem Formular mit, ob Sie nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage Ihren Widerspruch zurücknehmen. Sollten wir innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens keine Antwort von Ihnen erhalten, so gehen wir davon aus, dass sich Ihr Widerspruch erledigt hat." Doch sah das dem Schreiben vom 01. September 1998 beigefügte Formular nicht nur die Möglichkeit vor, den Widerspruch zurückzunehmen, sondern auch die Möglichkeit, den Widerspruch aufrechtzuerhalten und die Gründe dafür anzugeben. Der Kläger hat denn auch unter Verwendung dieses Formulars erklärt, seinen Widerspruch nicht zurückzunehmen, und dafür Gründe vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte nicht die Absicht gehabt hatte diese Gründe, nach denen sie für den Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruchs selbst gefragt hatte, zur Kenntnis zu nehmen. Der Senat vermag daher dem SG darin nicht zu folgen, dass die Beklagte dem Kläger in dem damaligen Verfahrensstand kein Gehör mehr gewähren wollte. Zum anderen ist im Auge zu behalten, dass die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt hatte. Dass dies nach der Rechtsprechung bereits einer Nachholung der Anhörung gleichkommt (vgl. BSG, SozR 3-4100 § 117 Nr. 11; SozR 3-1300 § 24 Nr. 4), beruht auf der Erwägung, dass der Betroffene mit der Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, noch Gelegenheit hat, bis zu dem in § 41 Abs. 2 SGB X genannten Zeitpunkt zu den in den Bescheiden genannten entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen. Eines ausdrücklichen Hinweises der Behörde hierauf bedarf es nicht.

Da die erforderliche Anhörung ordnungsgemäß nachgeholt wurde, kann dahinstehen, ob sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich war. Zwar fällt nach Auffassung des Gesetzgebers die Umwandlung einer Rente in eine niedrigere Teilrente infolge Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen unter § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X (vgl. m.N. Niesel, in: KassKomm, § 34 SGB VI Rn. 45). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Rentenversicherungsträger in derartigen Fällen keine Ermessensentscheidung zu treffen hätte. Vielmehr gilt auch in den Fällen des § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, dass von einer Anhörung abgesehen werden "kann". Dass die Beklagte dieses Verfahrensermessen ausgeübt hat, ist allerdings nicht ersichtlich.

2. Die Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 SGB X berechtigt, ihren Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis zum 31. Oktober 1996, vom 01. April 1997 bis zum 30. April 1997 und vom 01. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 abzuändern und dem Kläger wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze statt einer Vollrente eine Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente zu gewähren.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt; ein derartiger Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die in dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nur dann "wesentlich" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn sie rechtserheblich ist, d. h. wenn sich durch sie die rechtliche Beurteilung des Falles ändert (vgl. BSG, SozR 2200 § 1255a Nr. 19). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Anspruch, der ursprünglich bestanden hatte, nachträglich ganz oder teilweise wegfällt.

Im vorliegenden Fall ist als (Ursprungs-)Verwaltungsakt, im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass eine wesentliche Änderung eingetreten sein muss, der Neufeststellungs- bescheid vom 18. Juni 1996 anzusehen. Denn mit diesem Bescheid wurde nicht lediglich der Rentenbescheid vom 01. Dezember 1995 angepasst, sondern vielmehr die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung weiterer Beschäftigungszeiten im Versicherungsverlauf neu festgestellt. Damit hat die Beklagte letztlich unter Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X ihren Rentenbescheid vom 01. Dezember 1995 zurückgenommen und durch einen neuen Rentenbescheid ersetzt.

Eine wesentliche Änderung im Vergleich zur Sach- und Rechtslage bei Erlass des Neufeststellungsbescheids vom 18. Juni 1996 ist im vorliegenden Fall durch Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ab Juli 1996 eingetreten. Soweit der Kläger bereits vor Erlass des Neufeststellungsbescheids vom 18. Juni 1996 Arbeitsentgelt bezogen hatte, das die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der damals geltenden Fassung überschritten hatte, also für die Monate Februar 1996 bis April 1996 und Juni 1996, lag dagegen keine Änderung der Sachlage vor, wie sie bei Erlass des Neufeststellungsbescheides bestanden hatte. Vielmehr hätte dieses Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bereits in dem Neufeststellungsbescheid Berücksichtigung finden müssen. Insoweit sind nach Erlass des Neufeststellungsbescheids keine Änderungen eingetreten, vielmehr war der Neufeststellungsbescheid insoweit bereits bei seinem Erlass rechtswidrig. Dabei ist ohne Belang, dass auch die Monate Februar 1996 bis April 1996 und Juni 1996 nach dem Rentenbeginn (01. Januar 1995) lagen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist, ist, wie in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich bestimmt wird, der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (hier: des Neufeststellungsbescheides vom 18. Juni 1996) und nicht der Zeitpunkt, ab dem der Verwaltungsakt Wirkung entfalten soll. Für die Zeit bis Juni 1996 wäre daher eine Aufhebung des Neufeststellungsbescheids gemäß § 48 SGB X mangels Änderung der Sach- und Rechtslage nicht möglich gewesen, sondern allenfalls eine Rücknahme des insoweit teilweise rechtswidrigen Neufeststellungsbescheids gemäß § 45 SGB X in Betracht gekommen. Dass der Neufeststellungsbescheid bereits bei seinem Erlass teilweise rechtswidrig war, schließt aber hinsichtlich des nach seinem Erlass erzielten, die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Arbeitsentgelts eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X nicht aus. Denn § 48 Abs. 1 SGB X setzt nicht voraus, dass der (Ursprungs-)Verwaltungsakt bei seinem Erlass rechtmäßig war. Eine wesentliche Änderung kann vielmehr auch bei Rechtswidrigkeit des (Ursprungs-)Bescheids eintreten. Da nach § 34 Abs. 2 SGB VI das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze für die einzelnen Kalendermonate gesondert zu prüfen ist, lässt sich aus dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in der Zeit bis zum Erlass eines Rentenbescheids nicht ableiten, dass auch nach Erlass des Bescheids diese Grenze überschritten sein wird. Daher stellt bereits das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in dem dem Erlass des Rentenbescheids folgenden Monat eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar, es sei denn, die künftige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze stand aufgrund der konkreten Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses bereits bei Erlass des Rentenbescheides fest (vgl. Niesel, in: KassKomm, § 34 SGB VI Rn. 26, der sogar die Ausschöpfung des gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zweimal möglichen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze in den ersten zwei Monaten des Bezugs einer Altersrente für unzulässig hält). Da im vorliegenden Fall bei Erlass des Neufeststellungsbescheids vom 18. Juni 1996 das künftige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze nicht feststand, das Arbeitsentgelt des Klägers vielmehr ständig schwankte und auch immer wieder unter der Hinzuverdienstgrenze lag, trat bereits durch den ersten nach Erlass des Neufeststellungsbescheids erzielten Monatsverdienst, der die damalige Hinzuverdienstgrenze von 500,00 DM überschritt, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ein. Denn mit Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI im Juli 1996 ist, wie auch mit ihrem Überschreiten in den Monaten August 1996 bis Oktober 1996, April 1997 und Juli 1997 bis Dezember 1997, der Anspruch des Klägers auf eine Altersrente als Vollrente gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI entfallen.

Die Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X berechtigt, den Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 mit Wirkung für die Monate, in denen nach Erlass dieses Bescheides die Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde, mithin mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Soweit sich die Beklagte dabei allerdings auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X stützt, ist zu beachten, dass dann, wenn das Überschreiten einer Verdienstgrenze zum Wegfall einer Sozialleistung führt, nach dieser Vorschrift die rückwirkende Aufhebung eines Bewilligungsbescheides nur in Höhe des Mehrverdienstes erfolgen kann (BSG, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37). Gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hätte folglich die Beklagte zwar den Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 rückwirkend für die Monate aufheben können, in denen der Kläger die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat; sie hätte jedoch nicht anstelle der Vollrente eine Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente gewähren dürfen, sondern nur den Mehrverdienst abschöpfen dürfen, d. h. nur den die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts in den betreffenden Monaten. Die Rentenüberzahlung hätte dementsprechend für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1996, April 1997 und Juli 1997 bis Dezember 1997 nicht 6.222,31 DM, sondern nur 1.610,76 DM betragen. Die Beklagte durfte gleichwohl im vorliegenden Fall für die genannten Monate anstelle der Vollrente eine Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente gewähren, da auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorlagen. Denn der Kläger ist seiner durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Zu den leistungserheblichen Änderungen zählt bei Altersrenten nach § 34 Abs. 2 SGB VI auch das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze. Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Dass der Kläger die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat, hat die Beklagte nicht vom Kläger selbst erfahren; vielmehr hat die Beklagte dies im Ergebnis eigener Ermittlungen festgestellt. Der Kläger ist dieser Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach der auch für § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X maßgebenden Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt etwa dann vor, wenn das unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen bzw. aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen hätte erkennen können. Dies ist beim Kläger der Fall. Der Kläger ist sowohl im Rentenbescheid vom 01. Dezember 1995 als auch im Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 auf seine Mitteilungspflicht bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze hingewiesen worden. Das Außerachtlassen von gesetzlichen Pflichten, auf die in einem Bescheid besonders hingewiesen und über die zutreffend, deutlich und für den Betroffenen verständlich belehrt wurde, ist im allgemeinen grob fahrlässig (vgl. BSG, SozR 5870 § 13 Nr. 2; SozR 1300 § 48 Nr. 47). Dass die Beklagte weder in dem Rentenbescheid vom 01. Dezember 1995 noch in dem Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 besonders darauf hingewiesen hat, dass es für das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auf den Bruttoverdienst und nicht auf den Nettoverdienst ankommt, ist unschädlich. Der Hinweis in den Bescheiden ist dadurch nicht unzutreffend geworden und auch nicht undeutlich. Wenn der Kläger, wie aus seinem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen ist, davon ausgegangen ist, dass es für das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auf den Nettoverdienst ankommt, so mag er sich in einem Irrtum befunden haben, jedoch war dieser vermeidbar. Denn der Kläger hätte sich zumutbarerweise an die Beklagte wenden und um Beratung nachsuchen müssen. Dass der Kläger dies nicht getan hat, sondern vielmehr trotz Hinweis auf seine Mitteilungspflichten in dem Rentenbescheid vom 01. Dezember 1995 und im Neufeststellungsbescheid vom 18. Juni 1996 seiner durch Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist, ist auch bei dem anzulegenden subjektiven Sorgfaltmaßstab (vgl. hierzu BSG, SozR 3-4100 § 105 Nr. 3) nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig.

Ein atypischer Fall, der die Beklagte verpflichtet hätte, bei der (teilweisen) Aufhebung des Neufeststellungsbescheids vom 18. Juni 1996 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse eine Ermessensentscheidung über die Aufhebung zu treffen (vgl. BSG, SozR 1300 § 48 Nr. 19, 26), lag nicht vor. Ein atypischer Fall in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB X signifikant abweicht (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 48 Nr. 33). Allein aus der mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Rückzahlungspflicht folgt kein atypischer Fall. Die mit der Erstattung verbundenen Härte mutet das Gesetz vielmehr jedem Betroffenen zu - dies gilt bei grober Pflichtwidrigkeit auch bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 48 Nr. 37, 42). Der Fall des Klägers weist keine Merkmale auf, die in dem vorgenannten Sinne signifikant vom Regelfall abweichen. Die rückwirkende Aufhebung des Neufeststellungsbescheids vom 18. Juni 1996 stand daher nicht im Ermessen der Beklagten.

Da die Aufhebung des Neufeststellungsbescheids vom 18. Juni 1996 auch vor Ablauf der Fristen des § 48 Abs. 4 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 SGB X erfolgt ist, sind die angefochtenen Bescheide auch im Übrigen rechtmäßig, soweit in ihnen für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1996, April 1997 und Juli 1997 bis Dezember 1997 anstelle einer Vollrente eine Teilrente in Höhe von 2/3 der Vollrente gewährt wurde. Ebenso war die Beklagte berechtigt, den sich daraus ergebenden Überzahlungsbetrag in Höhe von 6.222,31 DM gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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