L 5 RJ 74/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 RJ 102/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 74/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. Februar 2001 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2000 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung überzahlter Hinterbliebenenrente streitig.

Der am ... in Ungarn geborene Kläger ist der Witwer der am 22. September 1989 verstorbenen Versicherten W ... H ... und Vater von zwei Kindern. Seit Oktober 1970 hat er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - einschließlich des Beitrittsgebietes - und führt seit April 1994 ein Bestattungsunternehmen.

Auf Antrag vom 03. März 1995 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 1996 ab dem 01. März 1995 große Witwerrente. Die Rente wurde, unter Berücksichtigung des anzurechnenden Einkommens und eines Freibetrages für zwei Kinder (Anlage acht, Seiten zwei, vier, sechs, acht und zehn des Bescheides), nicht gezahlt.

Mit Bescheid vom 12. März 1998 wurde die Witwerrente auf Grund geänderten Einkommens des Klägers neu berechnet und für die Zeit vom 01. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1997 in Höhe von 3.900,66 DM nachgezahlt. Bei der Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens wurden nunmehr Freibeträge für vier Kinder berücksichtigt (Anlage acht, Seiten zwei, vier, sechs acht, zehn, zwölf und vierzehn des Bescheides).

Auf Grund wiederum geänderten Einkommens berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 03. März 1999 neu und stellte eine Überzahlung für die Zeit vom 01. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1997 in Höhe von 3.756,90 DM fest. Hierbei legte die Beklagte Freibeträge für zwei Kinder bei der Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens zugrunde (Anlage acht, Seiten zwei, vier, sechs, acht, zehn, zwölf, vierzehn und sechzehn des Bescheides).

Am 25. März 1999 wies die Beklagte den Kläger auf die beabsichtigte Rücknahme des Bescheides vom 22. März 1996 in der Gestalt des Bescheides vom 12. März 1998 bezüglich der Einkommensanrechnung gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem 01. März 1994 hin. Bei der Berechnung des Freibetrages im Rahmen der Einkommensanrechnung seien statt der zu berücksichtigenden zwei Kinder, vier Kinder zugrundegelegt worden, woraus sich ein höherer Freibetrag und somit auch ein zu hoher Zahlbetrag ab dem 01. Juli 1995 ergeben habe. Beim Lesen des Bescheides habe der Kläger erkennen können, dass die Anzahl der Kinder bei der Berechnung des Freibetrages nicht richtig gewesen sei.

Der Kläger teilte mit am 16. April 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben mit, er habe auf den Bescheid vom 12. März 1998 vertraut und die beiliegende Berechnung nicht geprüft.

Mit Bescheid vom 22. April 1999 hob die Beklagte den Bescheid vom 22. März 1996 bezüglich der Einkommensanrechnung gemäß § 45 SGB X für die Zeit ab dem 01. März 1994 auf, ersetzte ihn durch den Bescheid vom 03. März 1999 und forderte eine Überzahlung in Höhe von 3.756,90 DM zurück. Beim Lesen des Bescheides hätte der Kläger bemerken können, dass die Anzahl der Kinder bei der Berechnung des Freibetrages nicht richtig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei es dem Berechtigten zuzumuten, einem Bescheid zu lesen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liege daher vor. Ein schutzwürdiges Interesse am Behaltendürfen der zu Unrecht erlangten Rentenbeträge aus einer etwa entstehenden wirtschaftlichen Härte ergäbe sich nicht. Im Übrigen seien besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 03. Januar 2000 zurück. Mit der Neuberechnung in dem Bescheid vom 12. März 1998 seien auf Grund eines programmtechnischen Fehlers vier an Stelle der bisher berücksichtigten und auch tatsächlich zu berücksichtigenden zwei Kinder zugrundegelegt worden. Die Korrektur dieses Fehlers sei mit Bescheid vom 03. März 1999 erfolgt. Grobe Fahrlässigkeit liege bei den Kläger insofern vor, als er nach Erhalt des Bescheides vom 12. März 1998 in der Anlage acht, Seiten zwei, vier, sechs, acht, zehn, zwölf und vierzehn unschwer habe erkennen können, dass an Stelle von zwei Kindern vier Kinder bei der Erhöhung des Freibetrages zugrundegelegt worden seien. Es sei ihm zuzumuten, die einzelnen Bescheide des Rentenversicherungsträgers zu lesen. Er könne sich nicht darauf berufen, sich nicht mit dem Inhalt beschäftigt zu haben. Darin liege eine Sorgfaltspflichtverletzung, die er sich zurechnen lassen müsse. Wer sich selbst der Möglichkeit entziehe, seiner Meldepflicht genüge zu tun, nehme in Kauf, fehlerhaft zu handeln. Eine Mitteilung über die fehlerhafte Anzahl der berücksichtigten Kinder sei nicht erfolgt, weshalb eine Richtigstellung erst mit Bescheid vom 03. März 1999 habe vorgenommen werden können. Im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der von dem Kläger in der Anhörung vorgetragenen Umstände sei nach den vorliegenden Einkommensunterlagen keine unbillige wirtschaftliche Härte zu erkennen, die der Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung entgegenstehe. Weitere besondere Umstände, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.

Die am 09. Februar 2000 erhobene Klage, in welcher der Kläger im Wesentlichen bekundete, ihm als Bestatter ohne Rechts- oder Verwaltungskenntnisse sei es nicht möglich gewesen, das fehlerhafte Rechenwerk der Beklagten in ihren Bescheiden zu durchschauen, hat das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 06. Februar 2001 abgewiesen. Der Kläger sei bezüglich der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. März 1998 bösgläubig gewesen. Schon bei Überfliegen des Rentenbescheides vom 12. März 1998 habe dem Kläger auffallen müssen, dass in der Anlage acht, Seite zwei des Bescheides bei der Berechnung des Freibetrages von vier Kindern ausgegangen worden war.

Der Kläger macht mit der am 26. März 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, er habe als Ungar, ohne jegliche Verwaltungs- und Rechtskenntnisse, nicht über die erforderlichen Möglichkeiten verfügt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. März 1998 zu erkennen. Auch habe das Sozialgericht zunächst die Auffassung vertreten, der Kläger sei nur verpflichtet gewesen, die geänderten Daten im Bescheid vom 12. März 1998 auf Richtigkeit zu überprüfen. Mindestens müsse eine Aufteilung der Verantwortlichkeit in sinngemäßer Anwendung von § 254 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 06. Februar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Um die fehlerhafte Berücksichtigung von vier an Stelle von zwei Kindern bei der Berechnung des Freibetrages zu erkennen, bedürfe es weder spezieller Kenntnisse der deutschen Gesetzessprache, noch der Vornahme spezieller Berechnungen. Der Fehler sei für den Kläger offensichtlich.

In der mündlichen Verhandlung lehnte die Vertreterin der Beklagten einen Vergleich ab.

Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Leistungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Januar 2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen nicht vollständig erkannt und ausgeübt.

Sofern ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze zwei bis vier des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässig keit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorg falt in besonderes schwerem Maße verletzt hat.

Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X jedoch bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe möglich, soweit er mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufes erlassen wurde oder der Berechtigte bösgläubig ist. Im Falle der Rücknahme für die Vergangenheit muss die Aufhebung nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme rechtfertigen.

Der Bescheid vom 12. März 1998 war anfänglich objektiv rechtswidrig. Obwohl der Kläger tatsächlich nur zwei Kinder hat, ist bei der Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens ein Freibetrag für vier Kinder berücksichtigt worden.

Bezüglich dieser Rechtswidrigkeit ist dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den entsprechenden Feststellungen des SG an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG-). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass, wie mit am 16. April 1999 bei der Beklagten eingegangen Schreiben bekundet, er die "beiliegende" Berechnung nicht geprüft habe. Denn eine solche wird und wurde dem Kläger nicht abverlangt. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ergibt sich nicht aus dem Unterlassen der Prüfung der Rentenberechnung als solcher, sondern aus dem Unterlassen der Prüfung der Grundpfeiler der Berechnung, also der für die Rentenberechnung wesentlichen Daten. Selbst bei überschlägigem Durchlesen des Bescheides hätte dem Kläger auffallen können und müssen, dass bei der Berechnung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens ein Freibetrag für vier, statt für zwei Kinder berücksichtigt worden ist. Dass der Freibetrag für waisenrentenberechtigte Kinder im Rahmen der Rentenberechnung wesentlich ist, wird auf der Seite zwei des Bescheides vom 12. März 1998 ausgeführt. Auf Grund der Ausführungen im Bescheid vom 22. März 1996 zur Rentenart (Seite zwei dieses Bescheides), der Mitteilungspflichten (Seite drei und fünf) und des Hinweises auf die Anlage acht (Seite sechs) musste dem Kläger auch bekannt gewesen sein, dass die Sorge bzw. Erziehung eines Kindes, welches selbst für seinen Unterhalt nicht aufkommen kann, für die Rentengewährung bzw. Zahlung erheblich ist. Auch als juristischer Laie hätte dem Kläger demnach auffallen müssen, dass im Bescheid vom 22. April 1999 statt seiner zwei Kinder ein Freibetrag für vier Kinder berücksichtigt worden ist. Kenntnisse der deutschen Gesetzessprache waren dazu nicht erforderlich. Zudem hätte der Kläger, wenn er sich selbst zu dieser Überprüfung außer Stande gesehen hat, sich der Hilfe Dritter bedienen müssen. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.756,90 DM ist rechnerisch nicht zu beanstanden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Aufhebung des Bescheides vom 22. März 1996 in der Gestalt des Bescheides vom 12. März 1998 sind indes nicht erfüllt. Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist am 25. März 1999 versandt worden, so dass der Bescheid vom 22. April 1999 innerhalb der Jahresfrist erfolgt ist. Die Beklagte hat jedoch das ihr gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X zustehende Ermessen nicht vollständig erkannt und ausgeübt. In der Regel steht es der Behörde in den Grenzen des Ermessens frei, auf welche Umstände sie abstellen will (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 45 Nr. 2 Seite 15). Gerichtlich ist das Ermessen jedoch dahin zu überprüfen, ob die Verwaltung bei ihrer Entscheidung alle wesentlichen Umstände, wie z.B. das Verschulden an der fehlerhaften Entscheidung oder das Maß der Unredlichkeit des Begünstigten berücksichtigt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 10. August 1993 - 9 BV 4/93). Welche Umstände wesentlich sind, lassen sich nur im Einzelfall erheben. Regelmäßig ist als Nachweis dafür, dass die Behörde vor Erlass des Rücknahmebescheides ihr Ermessen ausgeübt hat, zu fordern, dass sie nach dem Bescheidinhalt sich ihres Ermessensspielraums erkennbar gewusst gewesen war, keine besonderen Härten bei dem Versicherten gesehen hat und entweder das Vorhandensein von weiteren Umständen verneint oder ausgeführt hat, dass bestimmte, benannte Umstände ein (teilweises) Absehen von der Rücknahme nicht rechtfertigen. Die formelhafte Feststellung, besondere Umstände seien nicht ersichtlich (vgl. BSGE 59, Seite 157, 169 ff), reicht zumindest dann nicht aus, wenn im Einzelfall Umstände bestehen, die Anlass zu weiteren Ausführungen geben. Im vorliegenden Fall liegt der Grund für die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12. März 1998 in der Sphäre der Beklagten. Denn bei der Neuberechnung der Rente ist die Berücksichtigung eines Freibetrages von vier Kindern durch einen programmtechnischen Fehler verursacht worden. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte ihr eigenes Verschulden an der Rechtswidrigkeit des Bescheides, als wesentlichen Umstand, im Rahmen der Ermessensabwägung berücksichtigen müssen. Indem sie weder in der Anhörung vom 25. März 1999, noch in dem Bescheid vom 22. April 1999 auf diesen Umstand hingewiesen hat, hat die Beklagte ihren Ermessensspielraum insoweit nicht erkannt. Zwar wird in dem Bescheid vom 03. Januar 2000 der "programmtechnische Fehler" angeführt; im Rahmen der Ermessensausführungen wird dieses Verschulden jedoch nicht berücksichtigt.

Es besteht auch keine Ermessensreduzierung auf Null. Dies ist nur der Fall, wenn jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre (vgl. BSG in SozR 3-1300 § 45 Nr. 10, Seite 36). Eine solche ist nur angenommen worden, wenn der Begünstigte, - was vorliegend nicht zutrifft -, bösgläubig war (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1994, Az. 4 Ra 16/92).

Die fehlerhafte Ermessenerwägung im Aufhebungsbescheid vom 22. April 1999 ist auch im Klage- und Berufungsverfahren nicht nachgeholt worden. Das Gericht ist grundsätzlich nicht befugt, der Verwaltung eingeräumtes Ermessen wahrzunehmen und selbst abschließend zu bestimmen, welches Ergebnis daraus folgt (vgl. BSGE 2, Seite 142, 148 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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