Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 RJ 687/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 76/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger absolvierte von September 1985 bis Juli 1987 eine Ausbildung zum Vollmatrosen der Handelsschifffahrt, erwarb in diesem Beruf den Facharbeiterabschluss und war bis August 1988 in dem erlernten Beruf tätig. Von September 1988 bis Oktober 1990 arbeitete er als Instandhaltungsmechaniker in einer Weinbrennerei und qualifizierte sich währenddessen zum Facharbeiter Elektromonteur - Instandhaltung. Von Februar 1991 bis April 1992 war er als Wachmann bei der US-Armee in Deutschland beschäftigt. Seither ist er ohne Beschäftigung.
Den am 18. Dezember 1996 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete der Kläger mit Blutdruckanstiegen, Herzfrequenz bis 176, Konzentrationsstörungen, Schweißausbrüchen, Durchfall, Störungen im Wasserhaushalt und teilweiser Bewusstlosigkeit.
Nach Beiziehung von Epikrisen des Krankenhauses G ... vom 02. April 1992, der Universität L ... vom 10. Februar 1995 und des Krankenhauses D ... vom 05. Januar 1996 sowie von Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11. Oktober 1996 und 15. Januar 1997 holte die Beklagte bei der Gutachterärztin Sch ... ein internistisches Gutachten vom 25. April 1997 ein, in dem die Diagnose - unklare Zustände von Bewusstlosigkeit bei Verdacht auf Phächromozytom gestellt wurde. Insgesamt habe sich bis auf Veränderungen auf der Zunge kein pathologischer Befund gefunden. So wie sich der Kläger bei der Untersuchung darstelle, wäre er vom körperlichen Zustand durchaus in der Lage leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Eine neurologische Diagnostik sei unbedingt erforderlich, da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den vorliegenden Befunden bestehe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 versagte die Beklagte die beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil der Kläger zu dem festgelegten Begutachtungstermin beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nicht erschienen sei.
Nachdem der Kläger am 08. Juli 1997 gegen den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt hatte, kam schließlich am 12. Februar 1998 eine nervenärztliche Untersuchung durch die Gutachterärztin Dr. H ... zustande. Dr. H ... stellte in ihrem Gutachten vom 22. Februar 1998 folgende Diagnose: - neurasthenisches Syndrom. Der Kläger sei von einer organmedizinischen Ursache seiner Beschwerden überzeugt und sehe einen möglichen kausalen Zusammenhang mit der Einnahme von Gyrasehemmern (Ciprobay bzw. Tarivid). Er suche nach einer evtl. neurotoxischen Schädigung, die es aber als diffuse neurotoxische Schädigung nach dem heutigen Kenntnisstand nicht gebe. Neurotoxine hätten außerordentlich spezialisierte Angriffsmechanismen auf die verschiedenen Regionen des peripheren und zentralen Nervensystems. Bei der Untersuchung hätten sich neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen nicht gefunden und in den Unterlagen sei durch die erhobenen Befunde kein Hinweis auf ernstere organmedizinische Erkrankungen zu finden. Auch wenn die Lebensqualität und das qualitative Leistungsvermögen des Klägers mittlerweile glaubhaft beeinträchtigt seien, so sei er doch in der Lage, einfache Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentration in wechselnder Position mit gesichertem Sitzanteil vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, sei der Bescheid vom 30. Juni 1997 gegenstandslos.
Den am 12. Juni 1998 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der seinem beruflichen Werdegang nach der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnende Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr vollschichtig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wachmann verrichten, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Führen eines Kraftfahrzeuges und ohne höhere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Auf die am 26. August 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W ... vom 13. Februar 1999 und des Urologen Dr. M ... vom 15. April 1999 eingeholt sowie medizinische Unterlagen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L ..., der Universität L ..., ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamts Z ... vom 11. November 1998, ein psychologisches Gutachten des Arbeitsamts Z ... vom 05. Januar 1999 und ein nach Aktenlage erstelltes ärztliches Gutachten des Arbeitsamts Z ... vom 22. Januar 1999 beigezogen.
In der Zeit vom 02. November 1999 bis zum 14. Dezember 1999 hat der Kläger an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik D ... teilgenommen. In dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 20. Dezember 1999 (Dr. E ..., Dr. W ..., Dipl.-Med. R ...) werden folgende Diagnosen gestellt: - Somatisierungsstörung, - narzisstische Persönlichkeit. Durch das stationäre Heilverfahren habe noch keine ausreichende Stabilisierung des psychophysischen Gesamtzustandes erreicht werden können. Der Schweregrad des Krankheitsbildes bedinge gegenwärtig noch Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit weiterer intensiver Psychotherapie. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der Komplexität der Störungen für körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten unter hohem Zeitdruck, Nachtarbeit sowie Tätigkeiten mit Unterforderung, aber auch mit hohem psychischen Leistungs- und Entscheidungsdruck. Bei Vermeidung dieser Einschränkungen bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit.
In einem nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 01. August 2000 erstatteten Gutachten vom 02. August 2000 hat der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. R ... folgende neurologisch-psychiatrischen Diagnosen gestellt: - narzisstisch-histrionische Persönlichkeit, - kein Anhalt für neurologische oder psychiatrische Erkrankung. Die körperliche und neurologische Untersuchung habe außer einer vegetativen Stigmatisierung keine wesentlichen Abweichungen erbracht. Psychisch sei der Kläger im Sinne einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeit auffällig. Es handle sich dabei nicht um eine krankhafte Persönlichkeitsstörung, sondern um eine Persönlichkeitsbesonderheit im Sinne einer Charakteranomalie, die sozialmedizinisch keine Bedeutung habe. Aus den charakterlichen Auffälligkeiten ließen sich keine quantitativen oder qualitativen Funktionseinschränkungen im konkreten Berufsfeld und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herleiten. Der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch vollschichtig leichte oder mittelschwere oder schwere Arbeiten verrichten. Seitens des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets bestünden keine weiteren Einschränkungen. Konzentrationsfähigkeit, technisches Verständnis, Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, Ausdauer und besonderes Verantwortungsbewusstsein sowie Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit seien durchschnittlich.
Mit Urteil vom 24. Januar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Instandhalter bzw. Elektromonteur noch vollschichtig regelmäßig täglich leichte oder mittelschwere oder schwere Arbeiten verrichten. Dies folge aus dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten von Prof. Dr. R ... Mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege auch nicht Erwerbsunfähigkeit vor.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner am 26. März 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung vor, im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung einer Harnwegsinfektion mit Antibiotika (Gyrasehemmer) seien bei ihm 1991 multiple Beschwerden aufgetreten, die auch in der Folgezeit und bei völliger Ausheilung des Infekts irreversibel geblieben seien. Seit 1992 seien vier Medikamente dieser Gruppe wegen Nebenwirkungen und des damit verbundenen erheblichen Risikopotentials vom Markt genommen worden. Die von den Hausärzten sowie teils von der Beklagten ergriffenen medizinischen Maßnahmen zur Wiederherstellung seien erfolglos geblieben. Ein Arbeitsversuch habe 1995 mit erstmaliger Bewusstlosigkeit und Krämpfen des gesamten Körpers geendet. Problematisch sei, dass nach allen Untersuchungen und stationären Behandlungen das Beschwerdebild sowie die pathologischen Befunde keine eindeutige Diagnose gefunden hätten. Die Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente sei mit dem vorbeugenden Schutzziel des Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Zwar seien Begutachtungen grundsätzlich geeignet, das Schutzziel des Artikel 2 Abs. 2 GG zu erfüllen. Seine Beschwerden ließen aber mit Erfahrungssätzen der Wissenschaft auf Erkrankung schließen, deren wechselseitige Auswirkungen bzw. gesundheitliche Folgen nur völlig unzureichend geklärt seien. Da sich seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit nicht verneinen lasse, weil Gefahren für Leben und Gesundheit durch Arbeitstätigkeiten hinlänglich bekannt seien, sei die Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vertretbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente, ab Januar 1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach ihrer Auffassung kann in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1998 keine Verletzung des Artikel 2 Abs. 2 GG erkannt werden; die Entscheidung über einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bedrohe dieses Grundrecht nicht.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß zum Termin geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n. F.) ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61). Beim Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ist zu differenzieren: Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit kommt als bisheriger Beruf nicht in Betracht, wenn für iher Aufnahme gesundheitliche Gründe verantwortlich waren; in diesem Falle ist weiterhin die berufliche Tätigkeit als bisheriger Beruf zu Grunde zu legen, die aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 53; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38, 61). Ist der Wechsel dagegen aus anderen Gründen erfolgt, so ist die neue Tätigkeit maßgeblicher Beruf, wenn sich der Versicherte von der früheren Tätigkeit gelöst hat; eine solche Lösung ist bereits dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte mit dem Wechsel abgefunden hat, sei es auch nur im Laufe der Zeit und unter dem Druck der Verhältnisse (vgl. BSG, SozR 2600 § 45 Nr. 22; SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der eines Wachmanns zugrundezulegen. Hierbei handelt es sich um die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers, wobei es - entgegen der von Klägerseite im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung - ohne Bedeutung ist, dass Arbeitgeber die US-Armee gewesen war. Von den zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Vollmatrose und Instandhaltungsmechaniker hat sich der Kläger gelöst. Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker war nach den Angaben des Klägers die Rationalisierung im Betrieb. Als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Vollmatrose hat der Kläger im Rentenantrag zwar eine Wirbelsäulenerkrankung angegeben; der Gutachterärztin Dr. Sch ... teilte er aber mit, wegen bestehender Probleme mit der Wirbelsäule nach einer Rückenprellung durch einen Arbeitsunfall habe er, obwohl ihm durch eine Untersuchung weiterhin Seetauglichkeit für Nord- und Ostsee bestätigt worden war, von sich aus diese Tätigkeit aufgegeben (Gutachten vom 25. April 1997). Ob der Kläger die Tätigkeit als Vollmatrose aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, kann dahinstehen. Denn ein Beruf kann nicht als bisheriger Beruf zugrunde gelegt werden, wenn er bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben wurde, selbst wenn dies aus gesundheitlichen Gründen geschehen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 155). Dahinstehen kann gleichfalls, ob der Kläger die bei ihm als bisheriger Beruf zugrundezulegende Tätigkeit als Wachmann noch vollwertig verrichten kann. Denn Versicherte sind nicht bereits dann berufsunfähig, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr vollwertig arbeiten können. Berufsunfähig ist ein Versicherter vielmehr erst dann, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 55). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).
Nach diesen Grundsätzen ist der bisherige Beruf des Klägers allenfalls der dritten Gruppe im Mehrstufenschema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Aus einem vorgelegten Zertifikat der US-Armee geht hervor, dass der Kläger, der unter Verweis auf Geheimhaltungspflichten weitere Angaben verweigert hat, für die Tätigkeit als Wachmann einen Trainingskurs absolviert hat.
Angehörige der Gruppe der angelernten Arbeiter können grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, wenn sie nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sind, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nur bei dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter, nämlich bei Versicherten, deren bisheriger Beruf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erworben werden können, erforderlich (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter ist der Kläger, der nur insgesamt 14 Monate als Wachmann tätig war und nach seinen eigenen Angaben einen Monat nach Beginn dieser Tätigkeit einen hierfür erforderlichen Trainingskurs erfolgreich absolviert hatte, nicht zuzuordnen.
Jedenfalls für leichte körperliche Arbeiten ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Führen eines KFZ und ohne höhere Anforderungen an die Konzentration ist der Kläger vollschichtig einsatzfähig. Dies ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten von Dr. Sch ... vom 25. April 1997, Dr. H ... vom 22. Februar 1998 und Prof. Dr. R ... vom 02. August 2000 sowie aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 20. Dezember 1999. Zwar werden in diesen Gutachten dem Kläger in unterschiedlichem Ausmaß qualitative Leistungseinschränkungen bescheinigt; in quantitativer Hinsicht besteht jedoch Einigkeit darüber, dass er zumindest für körperliche leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig ist. Sämtliche Untersuchungen haben trotz umfangreicher Diagnostik eine organmedizinische Ursache der vom Kläger geklagten Beschwerden nicht ergeben. Die vom Kläger letztlich behauptete neurotoxische Schädigung infolge der Einnahme von Antibiotika (Gyrasehemmern) im Jahre 1991 hat sich auch nach mehrmaliger neurologischer Untersuchung nicht verifizieren lassen. Weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Nicht nur hat der Kläger nicht vorgetragen, zu welchen weiteren Ermittlungen sich das SG gedrängt hätte fühlen müssen; vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, seine Beschwerden ließen mit Erfahrungssätzen der Wissenschaft auf eine Erkrankung schließen, deren wechselseitige Auswirkungen bzw. gesundheitliche Folgen nur völlig unzureichend geklärt seien, dass derartige weitere Ermittlungen auch nach seiner Auffassung gar nicht möglich sind. Weitere zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Ermittlungsmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Das Leistungsvermögen des Klägers ist vielmehr mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen umfassend geklärt. Dr. H ... hat in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Februar 1998 hervorgehoben, dass es nach dem heutigen Kenntnisstand diffuse neurotische Schädigungen, wie sie der Kläger meint bei sich auszumachen, nicht gibt; vielmehr greifen Neurotoxine in einer viel spezialisierteren Weise das Nervensystem an. Derartige Schädigungen vermochten aber weder Dr. H ... noch Dr. E ..., Dr. W ... und Dipl.-Med. R ... von der Rehabilitationsklinik D ... und auch nicht Prof. Dr. R ... auszumachen. Nach den Untersuchungen von Prof. Dr. R ... haben sich elektroenzephalographisch Hinweise auf eine gesteigerte Fotosensibilität (Normvariante ohne pathologische Bedeutung) gefunden. Elektroneurographisch und elektromyographisch sowie bei den motorischen evozierten Potentialen waren keine Abweichungen zu finden. Die vegetativen Funktionsproben haben eine Tachykardie erbracht, ansonsten eine intakte autonome Innervation. Insbesondere war bei den Schweißtests keine allgemeine Hyperhidrose nachzuweisen. Die Ultraschall-Doppler-Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße wies auf normale Strömungsverhältnisse hin. Der Hirnleistungstest hat keinen Hinweis auf Hirnleistungsversagen ergeben. Weitere psychologische Tests sind vom Kläger abgelehnt worden. Insgesamt hat die körperliche und neurologische Untersuchung durch Prof. Dr. R ... außer einer vegetativen Stigmatisierung keine wesentlichen Abweichungen erbracht. Psychisch ist der Kläger im Sinne einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeit auffällig, dabei handelt es sich aber um keine krankhafte Persönlichkeitsstörung, sondern um eine bloße Persönlichkeitsbesonderheit im Sinne einer Charakteranomalie ohne sozialmedizinische Relevanz. Aus diesen charakteristischen Auffälligkeiten lassen sich keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens herleiten.
Ist der Kläger folglich zumindest für körperlich leichte Arbeiten unter den weiteren genannten Leistungseinschränkungen vollschichtig einsatzfähig, so ist er, da bei ihm keine Leistungseinschränkungen vorliegen, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8), nicht nur nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Vielmehr liegen bei ihm deswegen auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht vor. Da das vollschichtige, d. h. acht Stunden tägliche, Leistungsvermögen des Klägers auch über den 31. Dezember 2000 hinaus besteht, sind bei ihm auch die Voraussetzungen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Schutzpflicht aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Denn es verstößt nicht gegen Artikel 2 Abs. 2 GG, dass das Rentenversicherungsrecht die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Feststellbarkeit einer Minderung des Leistungsvermögens abhängig macht.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Dezember 1996 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger absolvierte von September 1985 bis Juli 1987 eine Ausbildung zum Vollmatrosen der Handelsschifffahrt, erwarb in diesem Beruf den Facharbeiterabschluss und war bis August 1988 in dem erlernten Beruf tätig. Von September 1988 bis Oktober 1990 arbeitete er als Instandhaltungsmechaniker in einer Weinbrennerei und qualifizierte sich währenddessen zum Facharbeiter Elektromonteur - Instandhaltung. Von Februar 1991 bis April 1992 war er als Wachmann bei der US-Armee in Deutschland beschäftigt. Seither ist er ohne Beschäftigung.
Den am 18. Dezember 1996 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete der Kläger mit Blutdruckanstiegen, Herzfrequenz bis 176, Konzentrationsstörungen, Schweißausbrüchen, Durchfall, Störungen im Wasserhaushalt und teilweiser Bewusstlosigkeit.
Nach Beiziehung von Epikrisen des Krankenhauses G ... vom 02. April 1992, der Universität L ... vom 10. Februar 1995 und des Krankenhauses D ... vom 05. Januar 1996 sowie von Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11. Oktober 1996 und 15. Januar 1997 holte die Beklagte bei der Gutachterärztin Sch ... ein internistisches Gutachten vom 25. April 1997 ein, in dem die Diagnose - unklare Zustände von Bewusstlosigkeit bei Verdacht auf Phächromozytom gestellt wurde. Insgesamt habe sich bis auf Veränderungen auf der Zunge kein pathologischer Befund gefunden. So wie sich der Kläger bei der Untersuchung darstelle, wäre er vom körperlichen Zustand durchaus in der Lage leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Eine neurologische Diagnostik sei unbedingt erforderlich, da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den vorliegenden Befunden bestehe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 versagte die Beklagte die beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil der Kläger zu dem festgelegten Begutachtungstermin beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nicht erschienen sei.
Nachdem der Kläger am 08. Juli 1997 gegen den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt hatte, kam schließlich am 12. Februar 1998 eine nervenärztliche Untersuchung durch die Gutachterärztin Dr. H ... zustande. Dr. H ... stellte in ihrem Gutachten vom 22. Februar 1998 folgende Diagnose: - neurasthenisches Syndrom. Der Kläger sei von einer organmedizinischen Ursache seiner Beschwerden überzeugt und sehe einen möglichen kausalen Zusammenhang mit der Einnahme von Gyrasehemmern (Ciprobay bzw. Tarivid). Er suche nach einer evtl. neurotoxischen Schädigung, die es aber als diffuse neurotoxische Schädigung nach dem heutigen Kenntnisstand nicht gebe. Neurotoxine hätten außerordentlich spezialisierte Angriffsmechanismen auf die verschiedenen Regionen des peripheren und zentralen Nervensystems. Bei der Untersuchung hätten sich neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen nicht gefunden und in den Unterlagen sei durch die erhobenen Befunde kein Hinweis auf ernstere organmedizinische Erkrankungen zu finden. Auch wenn die Lebensqualität und das qualitative Leistungsvermögen des Klägers mittlerweile glaubhaft beeinträchtigt seien, so sei er doch in der Lage, einfache Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentration in wechselnder Position mit gesichertem Sitzanteil vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, sei der Bescheid vom 30. Juni 1997 gegenstandslos.
Den am 12. Juni 1998 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der seinem beruflichen Werdegang nach der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnende Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr vollschichtig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wachmann verrichten, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Führen eines Kraftfahrzeuges und ohne höhere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Auf die am 26. August 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. W ... vom 13. Februar 1999 und des Urologen Dr. M ... vom 15. April 1999 eingeholt sowie medizinische Unterlagen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. L ..., der Universität L ..., ein ärztliches Gutachten des Arbeitsamts Z ... vom 11. November 1998, ein psychologisches Gutachten des Arbeitsamts Z ... vom 05. Januar 1999 und ein nach Aktenlage erstelltes ärztliches Gutachten des Arbeitsamts Z ... vom 22. Januar 1999 beigezogen.
In der Zeit vom 02. November 1999 bis zum 14. Dezember 1999 hat der Kläger an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik D ... teilgenommen. In dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 20. Dezember 1999 (Dr. E ..., Dr. W ..., Dipl.-Med. R ...) werden folgende Diagnosen gestellt: - Somatisierungsstörung, - narzisstische Persönlichkeit. Durch das stationäre Heilverfahren habe noch keine ausreichende Stabilisierung des psychophysischen Gesamtzustandes erreicht werden können. Der Schweregrad des Krankheitsbildes bedinge gegenwärtig noch Arbeitsunfähigkeit und die Notwendigkeit weiterer intensiver Psychotherapie. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aus der Komplexität der Störungen für körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten unter hohem Zeitdruck, Nachtarbeit sowie Tätigkeiten mit Unterforderung, aber auch mit hohem psychischen Leistungs- und Entscheidungsdruck. Bei Vermeidung dieser Einschränkungen bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit.
In einem nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 01. August 2000 erstatteten Gutachten vom 02. August 2000 hat der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. R ... folgende neurologisch-psychiatrischen Diagnosen gestellt: - narzisstisch-histrionische Persönlichkeit, - kein Anhalt für neurologische oder psychiatrische Erkrankung. Die körperliche und neurologische Untersuchung habe außer einer vegetativen Stigmatisierung keine wesentlichen Abweichungen erbracht. Psychisch sei der Kläger im Sinne einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeit auffällig. Es handle sich dabei nicht um eine krankhafte Persönlichkeitsstörung, sondern um eine Persönlichkeitsbesonderheit im Sinne einer Charakteranomalie, die sozialmedizinisch keine Bedeutung habe. Aus den charakterlichen Auffälligkeiten ließen sich keine quantitativen oder qualitativen Funktionseinschränkungen im konkreten Berufsfeld und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt herleiten. Der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch vollschichtig leichte oder mittelschwere oder schwere Arbeiten verrichten. Seitens des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets bestünden keine weiteren Einschränkungen. Konzentrationsfähigkeit, technisches Verständnis, Reaktions- und Übersichtsfähigkeit, Ausdauer und besonderes Verantwortungsbewusstsein sowie Anpassungsfähigkeit und geistige Beweglichkeit seien durchschnittlich.
Mit Urteil vom 24. Januar 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Instandhalter bzw. Elektromonteur noch vollschichtig regelmäßig täglich leichte oder mittelschwere oder schwere Arbeiten verrichten. Dies folge aus dem neurologisch-psychiatrischem Gutachten von Prof. Dr. R ... Mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege auch nicht Erwerbsunfähigkeit vor.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner am 26. März 2001 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung vor, im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung einer Harnwegsinfektion mit Antibiotika (Gyrasehemmer) seien bei ihm 1991 multiple Beschwerden aufgetreten, die auch in der Folgezeit und bei völliger Ausheilung des Infekts irreversibel geblieben seien. Seit 1992 seien vier Medikamente dieser Gruppe wegen Nebenwirkungen und des damit verbundenen erheblichen Risikopotentials vom Markt genommen worden. Die von den Hausärzten sowie teils von der Beklagten ergriffenen medizinischen Maßnahmen zur Wiederherstellung seien erfolglos geblieben. Ein Arbeitsversuch habe 1995 mit erstmaliger Bewusstlosigkeit und Krämpfen des gesamten Körpers geendet. Problematisch sei, dass nach allen Untersuchungen und stationären Behandlungen das Beschwerdebild sowie die pathologischen Befunde keine eindeutige Diagnose gefunden hätten. Die Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente sei mit dem vorbeugenden Schutzziel des Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Zwar seien Begutachtungen grundsätzlich geeignet, das Schutzziel des Artikel 2 Abs. 2 GG zu erfüllen. Seine Beschwerden ließen aber mit Erfahrungssätzen der Wissenschaft auf Erkrankung schließen, deren wechselseitige Auswirkungen bzw. gesundheitliche Folgen nur völlig unzureichend geklärt seien. Da sich seine gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit nicht verneinen lasse, weil Gefahren für Leben und Gesundheit durch Arbeitstätigkeiten hinlänglich bekannt seien, sei die Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vertretbar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente, ab Januar 1997 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach ihrer Auffassung kann in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 1998 keine Verletzung des Artikel 2 Abs. 2 GG erkannt werden; die Entscheidung über einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bedrohe dieses Grundrecht nicht.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß zum Termin geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da er weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (alte Fassung - a. F.) noch erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. und auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (neue Fassung - n. F.) ist.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die (Rest-) Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG, SozR 2200 1246 Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, 61). Beim Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ist zu differenzieren: Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit kommt als bisheriger Beruf nicht in Betracht, wenn für iher Aufnahme gesundheitliche Gründe verantwortlich waren; in diesem Falle ist weiterhin die berufliche Tätigkeit als bisheriger Beruf zu Grunde zu legen, die aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 53; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38, 61). Ist der Wechsel dagegen aus anderen Gründen erfolgt, so ist die neue Tätigkeit maßgeblicher Beruf, wenn sich der Versicherte von der früheren Tätigkeit gelöst hat; eine solche Lösung ist bereits dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte mit dem Wechsel abgefunden hat, sei es auch nur im Laufe der Zeit und unter dem Druck der Verhältnisse (vgl. BSG, SozR 2600 § 45 Nr. 22; SozR 2200 § 1246 Nr. 130).
Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der eines Wachmanns zugrundezulegen. Hierbei handelt es sich um die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers, wobei es - entgegen der von Klägerseite im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung - ohne Bedeutung ist, dass Arbeitgeber die US-Armee gewesen war. Von den zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Vollmatrose und Instandhaltungsmechaniker hat sich der Kläger gelöst. Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker war nach den Angaben des Klägers die Rationalisierung im Betrieb. Als Grund für die Aufgabe der Tätigkeit als Vollmatrose hat der Kläger im Rentenantrag zwar eine Wirbelsäulenerkrankung angegeben; der Gutachterärztin Dr. Sch ... teilte er aber mit, wegen bestehender Probleme mit der Wirbelsäule nach einer Rückenprellung durch einen Arbeitsunfall habe er, obwohl ihm durch eine Untersuchung weiterhin Seetauglichkeit für Nord- und Ostsee bestätigt worden war, von sich aus diese Tätigkeit aufgegeben (Gutachten vom 25. April 1997). Ob der Kläger die Tätigkeit als Vollmatrose aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte, kann dahinstehen. Denn ein Beruf kann nicht als bisheriger Beruf zugrunde gelegt werden, wenn er bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit aufgegeben wurde, selbst wenn dies aus gesundheitlichen Gründen geschehen ist (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 126, 155). Dahinstehen kann gleichfalls, ob der Kläger die bei ihm als bisheriger Beruf zugrundezulegende Tätigkeit als Wachmann noch vollwertig verrichten kann. Denn Versicherte sind nicht bereits dann berufsunfähig, wenn sie in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr vollwertig arbeiten können. Berufsunfähig ist ein Versicherter vielmehr erst dann, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in seiner Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61 55). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehr-Stufen-Schema erfolgt allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5, 61).
Nach diesen Grundsätzen ist der bisherige Beruf des Klägers allenfalls der dritten Gruppe im Mehrstufenschema des BSG mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Aus einem vorgelegten Zertifikat der US-Armee geht hervor, dass der Kläger, der unter Verweis auf Geheimhaltungspflichten weitere Angaben verweigert hat, für die Tätigkeit als Wachmann einen Trainingskurs absolviert hat.
Angehörige der Gruppe der angelernten Arbeiter können grundsätzlich pauschal auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, wenn sie nach den medizinischen Feststellungen noch in der Lage sind, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig auszuüben (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nur bei dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter, nämlich bei Versicherten, deren bisheriger Beruf berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die ohne einschlägige Vorkenntnisse erst durch eine betriebliche Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erworben werden können, erforderlich (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem oberen Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter ist der Kläger, der nur insgesamt 14 Monate als Wachmann tätig war und nach seinen eigenen Angaben einen Monat nach Beginn dieser Tätigkeit einen hierfür erforderlichen Trainingskurs erfolgreich absolviert hatte, nicht zuzuordnen.
Jedenfalls für leichte körperliche Arbeiten ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Führen eines KFZ und ohne höhere Anforderungen an die Konzentration ist der Kläger vollschichtig einsatzfähig. Dies ergibt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere aus den Gutachten von Dr. Sch ... vom 25. April 1997, Dr. H ... vom 22. Februar 1998 und Prof. Dr. R ... vom 02. August 2000 sowie aus dem Rehabilitationsentlassungsbericht vom 20. Dezember 1999. Zwar werden in diesen Gutachten dem Kläger in unterschiedlichem Ausmaß qualitative Leistungseinschränkungen bescheinigt; in quantitativer Hinsicht besteht jedoch Einigkeit darüber, dass er zumindest für körperliche leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig ist. Sämtliche Untersuchungen haben trotz umfangreicher Diagnostik eine organmedizinische Ursache der vom Kläger geklagten Beschwerden nicht ergeben. Die vom Kläger letztlich behauptete neurotoxische Schädigung infolge der Einnahme von Antibiotika (Gyrasehemmern) im Jahre 1991 hat sich auch nach mehrmaliger neurologischer Untersuchung nicht verifizieren lassen. Weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Nicht nur hat der Kläger nicht vorgetragen, zu welchen weiteren Ermittlungen sich das SG gedrängt hätte fühlen müssen; vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, seine Beschwerden ließen mit Erfahrungssätzen der Wissenschaft auf eine Erkrankung schließen, deren wechselseitige Auswirkungen bzw. gesundheitliche Folgen nur völlig unzureichend geklärt seien, dass derartige weitere Ermittlungen auch nach seiner Auffassung gar nicht möglich sind. Weitere zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Ermittlungsmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Das Leistungsvermögen des Klägers ist vielmehr mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen umfassend geklärt. Dr. H ... hat in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 22. Februar 1998 hervorgehoben, dass es nach dem heutigen Kenntnisstand diffuse neurotische Schädigungen, wie sie der Kläger meint bei sich auszumachen, nicht gibt; vielmehr greifen Neurotoxine in einer viel spezialisierteren Weise das Nervensystem an. Derartige Schädigungen vermochten aber weder Dr. H ... noch Dr. E ..., Dr. W ... und Dipl.-Med. R ... von der Rehabilitationsklinik D ... und auch nicht Prof. Dr. R ... auszumachen. Nach den Untersuchungen von Prof. Dr. R ... haben sich elektroenzephalographisch Hinweise auf eine gesteigerte Fotosensibilität (Normvariante ohne pathologische Bedeutung) gefunden. Elektroneurographisch und elektromyographisch sowie bei den motorischen evozierten Potentialen waren keine Abweichungen zu finden. Die vegetativen Funktionsproben haben eine Tachykardie erbracht, ansonsten eine intakte autonome Innervation. Insbesondere war bei den Schweißtests keine allgemeine Hyperhidrose nachzuweisen. Die Ultraschall-Doppler-Untersuchung der hirnversorgenden Gefäße wies auf normale Strömungsverhältnisse hin. Der Hirnleistungstest hat keinen Hinweis auf Hirnleistungsversagen ergeben. Weitere psychologische Tests sind vom Kläger abgelehnt worden. Insgesamt hat die körperliche und neurologische Untersuchung durch Prof. Dr. R ... außer einer vegetativen Stigmatisierung keine wesentlichen Abweichungen erbracht. Psychisch ist der Kläger im Sinne einer narzisstisch-histrionischen Persönlichkeit auffällig, dabei handelt es sich aber um keine krankhafte Persönlichkeitsstörung, sondern um eine bloße Persönlichkeitsbesonderheit im Sinne einer Charakteranomalie ohne sozialmedizinische Relevanz. Aus diesen charakteristischen Auffälligkeiten lassen sich keine qualitativen oder quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens herleiten.
Ist der Kläger folglich zumindest für körperlich leichte Arbeiten unter den weiteren genannten Leistungseinschränkungen vollschichtig einsatzfähig, so ist er, da bei ihm keine Leistungseinschränkungen vorliegen, die es ihm trotz vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich machten, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. zu diesen Fällen BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8), nicht nur nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Vielmehr liegen bei ihm deswegen auch - und erst recht - die erheblich strengeren Voraussetzungen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht vor. Da das vollschichtige, d. h. acht Stunden tägliche, Leistungsvermögen des Klägers auch über den 31. Dezember 2000 hinaus besteht, sind bei ihm auch die Voraussetzungen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI n. F. nicht erfüllt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Schutzpflicht aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Denn es verstößt nicht gegen Artikel 2 Abs. 2 GG, dass das Rentenversicherungsrecht die Gewährung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Feststellbarkeit einer Minderung des Leistungsvermögens abhängig macht.
Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a. F. resultiert aus der Rentenantragstellung im Dezember 1996 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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