L 5 RJ 7/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RJ 115/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 7/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2001 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Berufung richtet sich gegen das dem Kläger am 12. November 2001 übersandte Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2001, in welchem ein Anspruch auf Auszahlung gepfändeter und verrechneter Rentenzahlungen versagt wurde.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2001, eingegangen bei dem Sozialgericht Leipzig am 19. Dezember 2001 und bei dem Landessozialgericht Sachsen am 11. Januar 2002, hat der Kläger Berufung eingelegt und begehrt weiter die Auszahlung gepfändeter und verrechneter Rentenzahlungen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 1999 sowie des Bescheides vom 29. Mai 2001 zu verurteilen, die auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 29. Dezember 1998 zu Gunsten der Gläubigerin ausgekehrten Renten(-teil)beträge sowie die gemäß dem Bescheid vom 29. Mai 2001 einbehaltenen Nachzahlungsbeträge an ihn auszuzahlen, hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Sie erachtet die Berufung als verfristet.

Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 16. Januar 2002, in welchem auf eine mögliche Verfristung der Berufung hingewiesen worden ist, hat der Kläger mit am 18. Januar 2002 bei dem Landessozialgericht Sachsen eingegangenen Schreiben mitgeteilt, er könne nichts dafür, wenn die Post schlampig arbeitet und der Brief noch ein paar Tage beim Pförtner liegt".

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 08. Februar 2002 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen und verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 143, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist unzulässig und deshalb ohne Sachprüfung zu verwerfen, § 158 Satz 1 SGG.

Die Berufung ist verfristet, denn sie ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 und 2 SGG bei dem Sächsischen Landessozialgericht oder dem Sozialgericht Leipzig (SG) eingegangen, obgleich auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist.

Das Urteil des SG ist, ausweislich des Übergabe-Einschreiben-Beleges (Bl. 44 a der SG-Akte), dem Kläger am 12. November 2001 übersandt worden. Nach § 63 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt der eingeschriebene Brief mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, das ist in diesem Fall der 15. November 2001, als zugestellt. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung begann daher am 16. November 2001 und endete am 17. Dezember 2001, 24.00 Uhr, da der 15. Dezember 2001 ein Samstag war. Die Berufung ist, ausweislich des Posteingangsstempels des SG, erst am 19. Dezember 2001 und damit verspätet eingegangen. Nach dem auf dem als Berufungsschrift zu wertenden Schreiben ist als Datum der 18. Dezember 2001 angegeben, so dass - die postalische Versendung am gleichen Tag unterstellend - ein Eingang der Berufung am Montag, den 17. Dezember 2001, unmöglich gewesen ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind vom Kläger nicht dargelegt worden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved