L 5 RJ 87/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 15 RJ 847/97
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 87/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ...1938 geborene Kläger hat von Oktober 1952 bis Oktober 1955 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker erfolgreich durchlaufen. Er war beschäftigt: Von Oktober 1955 bis Dezember 1991 als Kraftfahrzeugschlosser, von Januar 1992 bis Juli 1992 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Schlosser und Schweißer, vom 28. September 1992 bis Juni 1993 als Schlosser mit Reparaturarbeiten von Lastkraftwagen, vom 12. Juli 1993 bis 15. Februar 1994 als Helfer im Heizungsbau, vom 16. Februar 1994 bis 15. März 1994 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als kaufmännischer Angestellter (schwerpunktmäßig Verkauf von Sanitär- und Heizungsartikeln im Fachgroßhandel).

Seit dem 16. März 1994 ist der Kläger arbeitslos. Seit 01. September 1998 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von der Beigeladenen.

Am 26. März 1996 beantragte er bei der Beigeladenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Beklagte, an die der Vorgang abgegeben worden war, zog den Befundbericht von Dr. med ... P ..., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01. Juni 1996 bei, worin als Diagnosen Osteoporose, degenerativer Wirbelsäulenschaden, Verdacht auf rheumatische Vasculitis und Hyperthyreose festgehalten waren. Wesentliche pathologische Befunde waren nicht erhoben worden.

Mit Bescheid vom 28. Januar 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, trotz der

- Knochenentkalkung mit erhöhtem Frakturrisiko,
- Überfunktion der Schilddrüse,
- Abnutzungserscheinung der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule

könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichtet werden. Dem Rentenantrag sei daher nicht zu entsprechen.

Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er sein Begehren auf Berufsunfähigkeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 11. August 1995 eingrenzte, erließ die Beklagte am 14. Juli 1997 den zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Hauptberuf des Klägers sei der Helfer im Heizungsbau. Da er noch ganztägig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken oder Knien, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr und ohne Gefährdung durch inhalative Reizstoffe verrichten könne, sei eine konkrete Benennung zumutbarer Tätigkeiten entbehrlich.

Hiergegen hat der Kläger am 04. August 1997 das Sozialgericht Chemnitz (SG) angerufen.

Das Gericht hat die Befundberichte von Dr. P ... vom 19. Januar 1998, Dipl.-Med. P ..., FA für Orthopädie, vom 20. Januar 1998, Dr. M ..., Fachärztin für Innere Medizin, vom 04. Februar 1998 und das Gutachten des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes P ... vom 20. Februar 1995 eingeholt.

Dr ... F ..., Arbeitsmediziner vom Institut für Arbeits- und Sozialhygiene, hat in seinem Gutachten vom 20. August 1998 folgende Diagnosen gestellt:

- chronisch-rezidivierende Wirbelsäulenschmerzen ohne wesentliche Funktionseinschränkung,
- Osteoporose,
- beginnender Kniegelenksverschleiß beidseits ohne Funktionseinschränkung,
- Schilddrüsenüberfunktion,
- Bluthochdruck bisher ohne medikamentöse Therapie,
- Verdacht auf funktionelle Einäugigkeit mit eingeschränktem räumlichen Sehvermögen und
- behinderte Nasenatmung bei chronisch-rezidivierender Schleimhautreizung

Der klinische Befund der Krampfadern sei noch nicht so stark ausgeprägt, dass daraus eine Leistungsminderung folge.

Er sei in der Lage, im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Stehende Tätigkeiten seien bis zu einer Stunde, sitzende oder gehende Tätigkeiten auch über mehrere Stunden möglich. Der Zeitanteil mittelschwerer Arbeit betrage bis zu zwei Stunden täglich. Häufiges Heben und Tragen größerer Lasten, häufiges Bücken, Hocken oder Knien sowie Arbeiten mit erhöhtem Absturzrisiko sowie solche, die beidseitiges Sehvermögen erforderten, seien nicht mehr zu verrichten. Gegenüber Rauchen, Gasen oder Dämpfen solle keine Exposition erfolgen. In diesem Rahmen sei der Kläger vollschichtig einsetzbar.

Das SG hat mit Urteil vom 28. Januar 1999 die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob sich der Kläger von seinem Beruf als Kraftfahrzeugschlosser gelöst habe. Denn selbst wenn von diesem Beruf ausgegangen würde, sei er nicht berufsunfähig, da er noch zumutbar auf die Tätigkeit eines Teilebereitstellers in einem Autohaus oder in einer Kfz-Werkstatt verwiesen werden könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung vom 12. April 1999, mit der sich der Kläger gegen die vom SG benannte Verweisungstätigkeit wendet. Er habe sich bei vier Firmen um eine Tätigkeit als Kfz-Schlosser bemüht, wobei die nach dort mitgenommenen und in schriftlicher Form vorgelegten Bewerbungen jedoch jeweils erst gar nicht angenommen worden seien.

Er beantragt

das Urteil des SG Chemnitz vom 28. Januar 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. Dezember 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf das sozialgerichtliche Urteil Bezug. Als Hauptberuf sei jedoch der Helfer im Heizungsbau zugrunde zu legen. Der Kläger habe hinsichtlich einer Rückkehr in den Kraftfahrzeugschlosser-Schlosser-Beruf resigniert und sich mit der neuen Tätigkeit als Helfer im Heizungsbau abgefunden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass dem Kläger keine Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.)maßgeblich, soweit es dem Kläger darum geht, eine Rente wegen Berufsunfähigkeit vor dem 01. Januar 2001 zu erhalten. § 300 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden sind, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). Der bisherige Beruf liegt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit deshalb zugrunde, weil er die volle Erwerbsfähigkeit des Versicherten kennzeichnet, die mit der auf zumutbare Tätigkeiten begrenzten verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu vergleichen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). In der Regel ist bisheriger Beruf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig, d. h., mit dem Ziel verrichtet worden ist, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu Eintritt der Unfähigkeit aus den in § 43 Abs. 2 SGG VI (a. F.) genannten Gründen auszuüben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 3, 130, 164).

Daraus ergibt sich, dass die bloße Aufgabe einer Tätigkeit unabhängig von den dazu führenden Gründen noch nicht zum Verlust des entsprechenden Berufsschutzes führt, solange der Versicherte noch keinen anderen auf Dauer ausgerichteten Beruf aufgenommen hat. Daher ist die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich, weil sie nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit auch nicht zum Verlust des Berufsschutzes aus dem alten Beruf führt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Helfer im Heizungsbau, die der Kläger vollwertig bewusst und gewollt zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt hat. Er hat sich mit der Aufnahme dieser Tätigkeit von dem bis dahin ausgeübten Beruf des Kraftfahrzeugschlossers im rentenrechtlich relevanten Sinne gelöst, ohne dass damals gesundheitliche Gründe eine Rolle gespielt hätten. Zwar führt die Aufnahme einer neuen Tätigkeit lediglich aus dem Grunde, um Zeiten der Arbeitslosigkeit zu überbrücken, nicht zu einer Lösung vom bisherigen Beruf (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 3 m. w. N.). In diesen Fällen handelt es sich nur um eine vorläufige - nicht auf Dauer ausgerichtete - Berufsausübung, die versicherungsrechtlich unerheblich ist, weil damit ein neuer versicherungsrechtlich geschützter Beruf nicht erworben wird (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Der Kläger hat die Tätigkeit als Helfer im Heizungsbau nur aufgenommen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Eine zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit aufgenommene Tätigkeit kann jedoch auch auf Dauer ausgerichtet sein mit der Folge, dass sie zur Lösung vom bisherigen Beruf führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Versicherte damit abgefunden hat, dass eine Rückkehr zum früheren Beruf nicht möglich ist und die Ausübung des neuen Berufs zwangsläufig auf Dauer gerichtet sein muss. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Zwangsläufigkeit dem Willen des Versicherten entspricht. Auch wenn der Versicherte lieber zur früheren Tätigkeit zurückkehren würde, daran aber durch äußere Umstände gehindert wird, kann die Ausübung der neuen Tätigkeit auf Dauer gerichtet sein. Der Wille, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren, ist nur dann beachtlich, wenn er auch realisierbar ist, solange also der Versicherte eine reelle Chance hat und versucht, in diese Tätigkeit zurückzukehren (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Welcher Art der Druck der Verhältnisse ist, die dazu führen, dass der Versicherte sich mit einem neuen, nunmehr ausgeübten Beruf endgültig abgefunden hat (bzw. abfinden musste), ist unerheblich (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 158). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar die Tätigkeit aufgenommen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Eine reelle Chance, den höherwertigen Beruf des Kraftfahrzeugschlossers wieder aufzunehmen, hatte der Kläger nicht. Dies ergibt sich in Zusammenschau der Angabe des Klägers, dass die von ihm nach 1991 erfolgten Bewerbungsversuche bereits daran scheiterten, dass seine Bewerbungsunterlagen erst gar nicht angenommen wurden und der Auskunft des Arbeitsamtes Freiberg, wonach eine Vermittlung als Kraftfahrzeug-Schlosser zur damaligen Zeit sehr unwahrscheinlich gewesen sei. Bei fehlender Rückkehrmöglichkeit wird sich - auch unter Beachtung der Tatsache, dass im Allgemeinen bei einem Wechsel von einer höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Versicherte zu seinem höherwertigen Beruf zurückkehren möchte - der Versicherte mit dem Berufswechsel abfinden und den neuen Beruf auch auf Dauer ausüben wollen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 158). Diese generelle Annahme trifft im vorliegenden Einzelfall auch zu, denn der Kläger hat nach seinen Bekundungen im Erörterungstermin die Tätigkeit als Helferin im Heizungsbau zunächst deswegen ausschlagen wollen, weil ihm dort nicht zugesagt werden konnte, dass er auf Dauer beschäftigt sein werde. Hieraus ergibt sich aber gerade, dass die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht nur zur Überbrückung einer ansonsten weiterbestehenden Arbeitslosigkeit, sondern wegen der Resignation hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeit in den alten Beruf des Kraftfahrzeug-Schlossers aufgenommen wurde. Der Kläger hätte jede Tätigkeit angenommen, die ihm auf Dauer seinen Lebensunterhalt gesichert hätte. Er hat dann unter dem Druck - aus Sicht des Kraftfahrzeug-Schlossers - aussichtslosen Arbeitsmarktlage die neue Tätigkeit aufgenommen, um sie auf unbestimmte Zeit, möglichst lange, auszuüben.

Den Beruf des Helfers im Heizungsbau kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Er beinhaltet überwiegend körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten, die auch häufig in körperlichen Zwangshaltungen verrichtet werden müssen. Eine solche Tätigkeit kann der Kläger jedoch insbesondere aufgrund des chronisch-rezidivierenden Wirbelsäulenschmerzsyndroms nicht mehr vollwertig ausüben, wie die Begutachtung durch Dr. F ... am 16. Juli 1998 ergeben hat.

Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar ist, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechende Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Jeder Versicherte kann zumutbar auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als der bisherige Beruf. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein Angelernter auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 5). Die Einstufung in den Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich bzw. des unteren Bereiches hat insoweit nur die Auswirkung, dass dem Angelernten im obereren Bereich eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45), dem angelernten Arbeiter des unteren Bereichs jedoch nicht, da dieser sozial zumutbar auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden kann (BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 62).

Ausgehend von der Tätigkeit als Helfer im Heizungsbau ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im unteren Bereich zuzuordnen. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Fa. T ... vom 13. Januar 1998, wonach die vom Kläger ausgeübten Arbeiten auch von ungelernten Arbeitern nach relativ kurzer Einarbeitungszeit verrichtet werden können. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten (vgl. BSG, a. a. O.). Gesundheitliche Einschränkungen, die dieser Verweisung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger ist noch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen (im Stehen bis zu 1 Std., sitzende oder gehende Tätigkeiten auch über mehrere Stunden) sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen bei einem Zeitanteil der mittelschweren Arbeiten bis zu zwei Stunden täglich, ohne häufiges Heben und Tragen größerer Lasten, häufiges Bücken, Hocken oder Knien, erhöhtes Absturzrisiko und ohne Anforderungen an beidseitiges Sehvermögen vollschichtig zu verrichten, wie sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Arbeitsmediziniers Dr. F ... vom 20. August 1998 ergbibt. Dessen medizinische Erhebungen wurden weder angezweifelt noch wurde vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seither verschlechtert habe. Weitere medizinische Ermittlungen waren daher nicht veranlasst.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn er selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Einschränkung bezüglich des Wechsels der Körperhaltung ebenso wie die sonstigen beim Kläger zu beachtenden Leistungseinschränkungen stellen lediglich eine Beschreibung von leichten Tätigkeiten dar (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1982 - 1 RJ 132/80 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 90 und Urteil vom 01. März 1984 a. a. O.). Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, so genannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von ihrer Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984, 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Wollte man dies anders sehen, so wäre der Kläger auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners zu verweisen. Bei dieser körperlich leichten Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Haltungswechsels ausgeübt wird, fallen die qualitativen Einschränkungen des Klägers nicht ins Gewicht. Dass die Verweisung auf den Pförtnerberuf möglich ist, ist dem Kläger seit Erstellung des Gutachtens und der entsprechenden Anfrage des Sozialgerichts vom 29. September 1998 bekannt.

Ein Leistungsfall nach den ab dem 01. Januar 2001 geänderten Vorschriften des § 43 bzw. 240 SGB VI liegt nach den obigen Ausführungen ebenso wenig vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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