L 5 RJ 93/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 RJ 424/00
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 93/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1958 bis Februar 1961 den Beruf eines Industriekaufmanns, erwarb am 28. Februar 1961 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solcher, mit Unterbrechung durch seine Wehrdienstzeit, bis 1969 beschäftigt. Von 1970 bis 1991 arbeitete er als Chemie- und Transportarbeiter sowie zuletzt bis 1999 als Gebäudereiniger. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 28. Februar 2000 gestellten Rentenantrag begründete er mit einer Arthrose der Hüftgelenke und Halswirbel seit 1998.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M ... vom 17. Oktober 1999 und vom 24. März 2000, sowie

- das Gutachten des Dr. S ..., Sozialmedizinischer Dienst, vom 24. November 1999, in welchem bei

- Zervicolbrachialsyndrom beiderseits links größer rechts, bei zur Zeit deutlichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit Bandscheibenbeschwerden, schmerzhaften Schulter-, Nacken-, Armbeschwerden, ohne wesentliches Funktionsdefizit,

- lumbalem Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule leichten bis mäßigen Grades und deutlichem Bandscheibenschaden im lumbosakralen Übergang mit muskulären Dysbalancen ohne wesentliches Funktionsdefizit,

- beginnender Coxarthrose beiderseits links größer rechts, ohne wesentliches Funktionsdefizit sowie

- einer Schwerhörigkeit beiderseits

seit der Rentenantragstellung ein aufgehobenes Leistungsvermögen als Gebäudereiniger und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte, bisweilen kurzfristig mittelschwere Arbeiten ohne bzw. in begrenzten Zwangshaltungen, am ehesten im Wechselrhythmus, zu ebener Erde und ohne Überkopfarbeiten/oder Ganzkörperschwingungen attestiert wurde.

Mit Bescheid vom 13. April 2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Den am 05. Mai 2000 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2000 zurück. Nach Lösung vom erlernten Beruf als Industriekaufmann im Jahr 1969 ohne zwingenden gesundheitlichen Grund sei auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger abzustellen, welche der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen sei. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger als solcher zwar nicht mehr tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Überkopfarbeiten und ohne Stauchungsmechanismen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Auf die am 28. Juli 2000 erhobene Klage, in welcher der Kläger nach mehrstündiger Belastung ein erhebliches Funktionsdefizit mit Schmerzen angab, hat das Sozialgericht Leipzig einen Befundbericht der Dipl.-Med. M ... vom 19. September 2000 und eine Arbeitgeberauskunft der Dr. F ... GmbH vom 15. Januar 2001 eingeholt. Des Weiteren hat es ein Gutachten von Dr. G ...erstellen lassen. Dieser gelangte in dem Gutachten vom 21. März 2001 nach Untersuchung des Klägers am selben Tag zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

Verschleißerscheinungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie im Bereich der Kniegelenke.

Durch diese Gesundheitsstörungen ergäben sich Einschränkungen für die Tätigkeit als Gebäudereiniger. Insbesondere könne der Kläger Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, unter ungünstigen Witterungsbedingungen sowie Arbeiten in Zwangshaltungen nicht mehr verrichten, so dass diese Tätigkeit nur noch zweistündig ausgeübt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger, unter Beachtung der vorbezeichneten Einschränkungen, vollschichtig für körperlich leichte, zum Teil auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen seit der Rentenantragstellung einsetzbar.

Mit Urteil vom 21. März 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von der Tätigkeit als Gebäudereiniger hat es den Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter zugeordnet und, dem Gutachten des Dr. G ... folgend, ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mindestens leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.

Der Kläger macht mit der am 03. April 2001 bei dem Sozialgericht Leipzig fristgerecht eingelegten Berufung geltend, der Sachverständige Dr. G ... habe die Beweisfrage vier im Gutachten nicht beantwortet und verwies auf die "Gutachten" der Frau Dr. N ... und des Zentrum für Bioenergetische Diagnostik (ZBD) vom 05. Juli 2000.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. März 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2000 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dipl.-Med. N ... vom 30. Juli 2001 eingeholt.

Des Weiteren hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. August 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Leipzig (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist weder berufs-, noch erwerbsunfähig (§§ 43 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist die Tätigkeit als Gebäudereiniger. Diese hat der Kläger vollwertig von Mai 1994 bewusst und gewollt bis zur Kündigung am 01. Oktober 1999 zur dauerhaften Einkommenserzielung ausgeübt.

Den Beruf als Gebäudereiniger kann der Kläger nicht mehr vollwertig verrichten. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen körperlich mittelschweren Arbeiten und den daraus resultierenden Zwangshaltungen sind mit seinem Gesundheitszustand nicht mehr vereinbar. Hiervon geht auch die Beklagte aus.

Dennoch liegt Berufsunfähigkeit bei dem Kläger nicht vor. Er ist zumutbar auf andere Tätigkeiten verweisbar, bei welchen er mehr als die Hälfte des Verdienstes einer gesunden Vergleichsperson erzielen kann.

Zur Bestimmung, auf welche Tätigkeiten ein leistungsgeminderter Versicherter zumutbar verwiesen werden kann, hat das Bundessozialgericht ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt und die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt. Es gibt die Gruppe der Facharbeiterberufe, der Anlerntätigkeiten und der ungelernten Tätigkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 1972 - 5 RJ 105/72 - SozR Nr. 103 zu § 1246 RVO). Später hat das Bundessozialgericht zu diesen drei Gruppen noch eine weitere Gruppe der "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" hinzugefügt (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 1977 - 5 RJ 98/76 - BSGE 43, 243), zu welcher auch "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" gehören (vgl. BSG, Urteil vom 19. Januar 1978 - 4 RJ 81/77 - BSGE 45, 276). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter gliedert sich in einen oberen und in einen unteren Bereich (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 109, 132, 143). Dem unteren Bereich unterfallen alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu vierundzwanzig Monaten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr. 45). Jeder Versicherte kann auf Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden, die eine Stufe tiefer einzuordnen sind, als es dem bisherigen Beruf entspricht. Ein Facharbeiter kann daher auf Anlerntätigkeiten, ein angelernter Arbeiter im oberen Bereich auf angelernte und ein solcher im unteren Bereich auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 143 m. w. N.).

In Übereinstimmung mit der sozialgerichtlichen Entscheidung ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Darstellungen im Verwaltungsverfahren, da er zur Verrichtung der Tätigkeit als Gebäudereiniger eine Ausbildung oder Anlernung nicht absolviert hat. Hierfür spricht auch die Auskunft seines Arbeitgebers vom 15. Januar 2001, wonach sich sein Arbeitseinsatz auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte und die Arbeiten auch von angelernten oder ungelernten Arbeitern nach relativ kurzer Einarbeitungszeit ausgeübt werden können. Insofern ist der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass diese konkret benannt werden müssten.

Für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Senat schließt sich insoweit den Feststellungen des SG an und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Einwand des Klägers, das SG habe die "Gutachten" der Frau N ... sowie des Zentrum für Bioenergetische Diagnostik (ZBD) nicht berücksichtigt und der Sachverständige Dr. G ... habe die Beweisfrage vier im Gutachten nicht beantwortet, führt nicht zu einer anderen Leistungsbeurteilung. Von Dipl.-Med. N ... ist ein Gutachten nicht erstellt worden. Dort befand sich der Kläger lediglich im Zeitraum von Mai bis August 2000 in Behandlung, wobei anlässlich der letzten Konsultation eine leichte Besserung angegeben worden ist. Vom ZBD ist ebenfalls kein Gutachten erstellt, sondern eine bioenergetische Testung durchgeführt worden. Eine daraus resultierende, die Erwerbsfähigkeit limitierende Organeinschränkung ist nicht bekundet worden. Letztlich steht einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nicht entgegen, dass in dem Gutachten des Dr. G ... vom 21. März 2001 die Beweisfrage vier nicht beantwortet worden ist. Denn Einschränkungen des Handgeschicks, der Sinnesorgane, des Reaktions- und Steuerungsvermögens, der Auffassungsgabe, der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, der Ausdauer, Stresstoleranz, Kommunikationsfähigkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gewissenhaftigkeit sowie der Flexibilität sind weder vom Kläger selbst, noch in sämtlichen Befundberichten und Vorgutachten bekundet worden. Auch Dr. G ... hat keine Befunde erhoben, die über die von ihm genannten Leistungseinschränkungen (vgl. Frage drei des Gutachtens) hinaus auf weitere Beschränkungen hinweisen.

Mit dem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Kläger nicht berufsunfähig. Bei einem auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbaren Versicherten bedarf es nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 01. März 1984 (4 RJ 43/83 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 117) nur dann der konkreten Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn der Kläger selbst leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch mit vielfältigen und/oder erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen ausführen kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine sonstige schwerwiegende Behinderung, die es dem Kläger auch bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit unmöglich macht, eine geeignete Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sogenannte "Katalogfälle" (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 137) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger nicht am Zurücklegen des Arbeitsweges, also des Weges von seiner Wohnung bis zu einer etwaigen Arbeitsstätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 43/90 - SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10), gehindert. Betriebsunübliche Pausen (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1984 5a RKn 18/83 SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43) muss er während der Arbeitszeit nicht einhalten.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Nachdem der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a. F.) ist, hat er erst recht keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach den strengeren Vorschriften des § 44 SGB VI (a. F.). Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Anwendung der §§ 43, 44 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom Februar 2000 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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