L 5 RJ 9/01

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 8 RJ 285/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 9/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 20. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ... 1955 geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 01. September 1970 bis zum 31. August 1973 den Beruf eines Maurers, erwarb am 18. September 1973 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solcher bis zum 31. Dezember 1986 beschäftigt. Von Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1991 war er als mithelfender Ehegatte und von Januar 1992 bis zum 28. Februar 1992 als Monteur tätig. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 30. Juni 1998 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete er mit einer Tibiakopffraktur durch Unfall, einer Allergie und Rückenproblemen.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- Entlassungsberichte des Städtischen Klinikum ... vom 27. März 1980 über eine operative Versorgung einer Dekompressionsfraktur des linken Tibiakopfes und vom 01. Dezember 1982 über die Schraubenentfernung, - Befundberichte des Facharztes für Orthopädie S ... vom 04. Juni 1998 und von August 1998, - Gutachten des Dr. H ..., Klinik für Orthopädie, Städtisches Klinikum Z ..., vom 14. September 1998, in welchem bei Zustand nach verheiltem Schienbeinkopfbruch links, posttraumatischer Gonarthrose II-III° links nach BUSSE, ein nur noch bis zweistündiges Leistungsvermögen als Maurer/Monteur und ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten, vorwiegend im Sitzen (PC-Arbeitsplatz, Kraftfahrer u.s.w.), ohne stehende oder umhergehende Beanspruchung und ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, häufiges Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr, nicht überwiegend im Freien, ohne Gefährdung durch Kälte, Zugluft, starke Temperaturunterschiede sowie Hautreizstoffe, bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab und wies den Widerspruch vom 09. November 1998 mit Bescheid vom 15. März 1999 zurück. Ausgehend von einer nicht gesundheitsbedingten Lösung vom Beruf des Maurers ordnete die Beklagte den Kläger als Monteur der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zu. Mit den bestehenden sozialmedizinischen Einschränkungen könne er zwar nicht mehr als Monteur tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne Klettern oder Steigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Auf die am 14. April 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger eine gesundheitliche Aufgabe seines Berufes als Maurer wegen hautbelastender Stoffe behauptet, hat das Sozialgericht Chemnitz einen Befundbericht des Dr. W ..., Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, vom 26. Juli 1999, des Facharztes für Orthopädie S ... vom 02. August 1998, des Dr. M ..., Facharzt für Chirurgie, vom 17. August 1998 sowie das Gutachten des Arbeitsamtes Z ... vom 20. Oktober 1992 eingeholt und die bei dem Gesundheitsamt der Stadt Z ... sowie im ...-Krankenhaus archivierten Krankenunterlagen des Klägers beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Firma "D ... P ..." vom 23. August 1999 und des "Beauty-Salon E ..." vom 23. September 1999 eingeholt.

Mit Urteil vom 20. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mangels einer nachgewiesenen gesundheitsbedingten Lösung von dem Beruf als Maurer hat es als bisherigen Beruf auf die Tätigkeit als mithelfender Ehegatte (Schreibarbeiten, Organisation) abgestellt und den Kläger der Gruppe der ungelernten Arbeiter, mit der Folge der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, zugeordnet sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, festgestellt.

Die am 08. Januar 2001 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger, trotz Aufforderungen vom 12. Februar und 03. April 2001, bis zum Erlass dieses Beschlusses nicht begründet.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 20. November 2000 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. März 1999 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. Juni 1998 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 03. April 2001 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss beabsichtigt ist und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, einschließlich Gutachtenheft, Bezug genommen und verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 3 SGG) und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 33 Satz 2 SGG) entscheiden, weil er einstimmig die Berufung für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) die Klage abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht zusteht.

Der Kläger ist nicht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung [a.F.]).

Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. liegt nicht vor, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung noch nicht auf weniger als die Hälfte desjenigen eines körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, wird danach getroffen, welchen Verdienst er in einer Tätigkeit erzielen kann, auf die er nach seinem Gesundheitszustand und nach seinem bisherigen Beruf zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 12 RJ 24/58 - SozR Nr. 24 zu § 1246 RVO -). Für die Beurteilung, wie weit die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten gesunken ist, kommt es auf den bisherigen Beruf an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 107 und 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung, die vollwertig und nachhaltig verrichtet worden ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).

Letzte Beschäftigung in diesem Sinne ist, wie das SG zu Recht festgestellt hat, die von Januar 1987 bis Dezember 1991 ausgeübte Tätigkeit als mithelfender Ehegatte im Friseursalon der Ehefrau (Schreibarbeiten, Organisation; leichte körperliche Tätigkeit). Eine gesundheitlich notwendige Lösung von der bis Dezember 1986 verrichteten Tätigkeit als Maurer wegen hautreizender Stoffe wird zwar vom Kläger behauptet, lässt sich nach den vorhandenen medizinischen Unterlagen indes nicht belegen. Dieser mangelnde Nachweis geht, da auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast besteht, zu Lasten des Klägers. Da es sich bei dieser Tätigkeit, entsprechend der Auskunft der Firma "Beauty-Salon E ..." vom 23. September 1999, um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt hat, ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Für leichte körperliche Tätigkeiten besteht ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Hinsichtlich der beruflichen Zuordnung und der Feststellungen zum körperlichen Leistungsvermögen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug und schließt sich diesen nach Überprüfung vollumfänglich an.

Eine Berufungsbegründung, welche gegebenenfalls neue medizinische Angaben zu der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten gesundheitsbedingten Lösung vom Beruf des Maurers hätte beinhalten können, ist auf die gerichtlichen Ersuchen vom 12. Februar und 03. April 2001 nicht erfolgt. Insoweit hat für den Senat, über die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Ermittlungen hinaus, gemäß §§ 103 Satz 1, 1. Halbsatz, 106 Abs. 1 SGG von Amts wegen kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden.

Der Umstand, dass es in einer Zeit angespannter Arbeitsmarktlage schwierig ist, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, und die Bundesanstalt für Arbeit (BA) zu einer derartigen Vermittlung nicht in der Lage ist, ist kein Grund zur Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei vollschichtiger Einsatzmöglichkeit ist der Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, und es kommt auf die Zahl der vorhandenen, nicht auf die Zahl der gerade freien Arbeitsplätze an (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - BSGE 80,24 -).

Bei einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind auch die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der Fassung ab dem 01. Januar 2001 BGBl. 2000, Teil I, Seite 1827) nicht erfüllt.

Die Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. resultiert aus der Rentenantragstellung vom 30. Juni 1998 (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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