L 2 U 102/99

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 296/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 102/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 07.06.1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.04.2001 wird abgewiesen.
III. Die Klage gegen die Rentenanpassungsbescheide betreffend die Zeiträume ab 01.07.1999 wird abgewiesen.
IV. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ihr und ihren beiden Kindern gewährten Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung seit 1954.

Der Ehemann der am ...1911 geborenen Klägerin erlitt am 12.8.1952 einen Arbeitsunfall an dessen Folgen er am 31.5.1954 verstarb. Die Klägerin erhielt zunächst für sich und ihre beiden 1943 und 1944 geborenen Kinder Hinterbliebenenrenten (ihr Sohn ist im August 2000 gestorben) für einen nicht genau feststehenden Zeitraum. Dies ergibt sich aus einem Schriftwechsel der Klägerin mit der Deutschen Versicherungs-Anstalt über die maßgebliche Bemessungsgrundlage der Rentenberechnung und einer Eingabe an den damaligen Ministerpräsidenten Grotewohl wegen einer geltend gemachten Nichtberücksichtigung im Rahmen einer allgemeinen Rentenerhöhung. Ab 1954 bezog die Klägerin eine Witwenrente von 62 Mark/Monat und ihre beiden Kinder jeweils eine Halbwaisenrente von 72 Mark/Monat. Die Halbwaisenrenten wurde einige Jahre später um jeweils 5 Mark erhöht. Ab 1971 jedenfalls bezog die Klägerin erneut eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Januar 1990 betrug die Unfall-Witwenrente 80 Mark/Monat. Sie wurde dann sukzessive erhöht und belief sich am 31.12.1991 auf 151 DM/Monat. Mit Wirkung zum 1.1.1992 wurde die Unfall-Witwenrente auf 673,50 DM erhöht (Rentenanpassungsmitteilung vom 1.12.1991). Bemessungsgrundlage für die Rentenberechnung war ein Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 20.204,18 DM.

Auf der Grundlage des für alle DDR-Bestandsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich geltenden, der Dynamisierung unterliegenden Jahresarbeitsverdienstes (Bemessungsgrundlage) errechneten sich die Zahlbeträge für Witwenrenten allgemein wie folgt:

ab JAV (DM) Zahlbetrag (DM/Monat)
1.1.1992 20.204,18 673,47
1.7.1992 22.776,17 759,21
1.1.1993 24.165,52 805,52
1.7.1993 27.577,69 919,26
1.1.1994 28.581,52 952,72
1.7.1994 29.567,58 985,59
1.1.1995 30.389,56 1.012,98
1.7.1995 31.173,61 1.039,12
1.1.1996 32.526,54 1.084,22
1.7.1996 32.734,93 1.091,16
1.7.1997 34.459,83 1.148,66
1.7.1998 34.621,79 1.154,06
1.7.1999 35.515,03 1.183,83
1.7.2000 35.728,12 1.190,94

Die in den Rentenanpasssungsmitteilungen der Klägerin tatsächlich aufgeführten Beträge weichen zum Teil aufgrund von Rundungen um einige Pfennige von den vorstehenden Beträgen ab.

Mit Schreiben vom 10.2.1992 bedankte sich die Klägerin für die aus ihrer Sicht unerwartete Rentenerhöhung und bat "ihren Antrag sobald als möglich zu bearbeiten". Aus ihrer weiteren Zuschrift vom 30.6.1992 wurde deutlich, dass sie die Überprüfung ihres Anspruches seit dem Tode ihres Mannes im Mai 1954 begehrte, da sie der Auffassung war, seit dieser Zeit stünden Leistungen für sie und ihre Kinder noch aus. In folgenden Schreiben (4.10.1993 und 2.3.1994) bat die Klägerin um Bearbeitung ihres Antrags. Nun reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 15.4.1994 und informierte über einige rechtliche Gesichtspunkte. Hiergegen legte die Klägerin "Widerspruch" ein. Nach weiterem Schriftwechsel unter Beteiligung des von der Klägerin eingeschalteten Bundesversicherungsamtes wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 7.6.1997 und vom 12.6.1997 ihren "Antrag auf Aufarbeitung meiner Arbeitsunfall-, Witwen- und Halbwaisenrente für meine beiden Kinder". Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.6.1997 "die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß des Unfalles vom 12.08.52 Ihres Ehemannes für die Zeit vor dem 01.01.92" ab, "soweit höhere Leistungen begehrt werden, als die von der Sozialversicherung der ehemaligen DDR gezahlt wurden." Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass das DDR-Recht unzutreffend angewandt worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie "die Aufarbeitung der Renten bis zum Jahr 1992" forderte.

Aus einem internen Aktenvermerk geht hervor, dass daraufhin die Beklagte das Begehren der Klägerin als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auffasste und für die vier Jahre vor dem 1.1.1992 prüfte, ob noch Nachzahlungen zu erfolgen hätten. Zu diesem Zweck forderte sie von der Klägerin weitere Unterlagen an. Die Anfrage beantwortete die Klägerin jedoch dahingehend, dass sie keine Unterlagen über das Einkommen ihres Mannes vor seinem Arbeitsunfall habe. Ferner ergab eine Anfrage bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), dass in den Akten zur Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Einkommensunterlagen vorhanden seien. Daraufhin rekonstruierte die Beklagte, der bekannt war, dass die Klägerin im Januar 1990 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 340 Mark/Monat und eine Unfallrente in Höhe von 80 Mark/Monat bezogen hatte, den Sachverhalt dahingehend, dass die Sozialversicherung der DDR der Berechnung der Unfall-Witwenrente den Mindestdurchschnittsverdienst von 400 Mark/Monat zugrunde gelegt habe. Dies hielt die Beklagte für plausibel und wies deswegen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde die Berechnung näher erläutert.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31.12.1997 erneut Widerspruch ein, den die Beklagte an das Sozialgericht Dresden (SG) weiterleitete. In dem unter dem Aktenzeichen S 7 U 20/98 geführten SG-Verfahren stellte die Klägerin klar, dass ihr "Widerspruchsschreiben" vom 31.12.1997 keine Klage sein sollte. Daraufhin wurde dieses SG-Verfahren abgeschlossen. Die Beklagte teilte der Klägerin sodann mit, dass das Verwaltungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen sei, was wiederum die Klägerin veranlasste, an das SG heranzutreten, das seinerseits die Klägerin auf die Möglichkeit des § 44 SGB X verwies.

Am 4.5.1998 stellte die Klägerin einen entsprechenden Überprüfungsantrag und führte zur Begründung wörtlich aus:

"Das komplette Aktenstück liegt Ihnen vor, so dass ich nicht nochmals alle Einzelheiten auflisten möchte und mich auf die Nennung einiger wichtiger Eckdaten beschränken möchte: - Eine Verjährung der Ansprüche vor dem 1.1.1988 kann nicht akzeptiert werden, da es sich um durch Beitragszahlung er worbene Leistungen handelt. - Die Problematik der Halbwaisenrente für meine Kinder ist nicht geklärt. - Für die Rentenhöhenentwicklung nach dem 30.6.1990 liegt mir weiterhin keine Aufrechnung vor."

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.5.1998 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.6.1997 in Form des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 ab, weil keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden seien. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens wurde die Beschlussfassung des Rentenausschusses der Beklagten nachgeholt und der Klägerin förmlich mitgeteilt (Mitteilung vom 9.7.1998). Der Inhalt der Mitteilung ist identisch mit dem Inhalt des Bescheides vom 28.5.1998. Hiergegen legte die Klägerin nochmals Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.7.1998 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.5.1998 zurückgewiesen. Ein Auslagenanspruch wurde der Klägerin dem Grunde nach zuerkannt, weil die Klägerin zu Recht auch gerügt habe, dass der Bescheid nicht ordnungsgemäß unterschrieben gewesen sei und erst im Widerspruchsverfahren der Formfehler geheilt worden sei.

Mit ihrer über die Beklagte an das SG weitergeleiteten Klage hat die Klägerin zunächst ausgeführt, dass die Beklagte im bisherigen Verwaltungsverfahren nur zur Witwenrente Stellung genommen habe, nicht dagegen zu den Halbwaisenrenten. In einem weiteren Schreiben vom 30.4.1999 hat die Klägerin wörtlich ausgeführt:

"Die von mir beantragte Überprüfung bezieht sich nicht allein auf die Zeit ab 1991, für die ich in erster Linie die wenig korrekten Bescheide moniere, sondern besonders auf meinen Kindern und mir zustehende und nicht erbrachte Leistungen ab 1954 (Blatt 27 der SG-Akte)."

Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 7.6.1999 die Klage abgewiesen und über folgenden "sinngemäßen" Antrag der Klägerin entschieden:

Tenor:

" ...die Bescheide der Beklagten vom 28.05.1998 und 09.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.1998 und den Bescheid vom 26.06.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen ab dem 01.06.1954 in gesetzlichem Umfange zu gewähren."

Das SG hat die Auffassung der Beklagten geteilt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage gehabt habe, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Hierbei ist das SG auch davon ausgegangen, dass die Beklagte in ihren Bescheiden vom 26.6.1997 und vom 11.12.1997 inzident zu den Halbwaisenrenten Stellung genommen habe.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung weist die Klägerin insbesondere auf eine Zeitungsnotiz vom 7.2.1992 hin, wonach die Beantragung einer Rente bis Ende 1992 dazu führe, dass rückwirkend zum 1.1.1992 Renten nachgezahlt würden. Deswegen habe sie einen Überprüfungsantrag gestellt. Sie sei nach wie vor der Ansicht, dass die Renten für sie und ihre Kinder - im Falle der Kinder bis zur Beendigung von deren Ausbildung - nicht richtig berechnet und bezahlt worden seien.

Mit Schreiben des Senats vom 1.3.2000 ist der Klägerin erläutert worden, dass eine Nachzahlung für Zeiten vor dem 1.1.1988 in keinem Fall in Betracht käme.

Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, dass durch Beitragszahlung erworbene Ansprüche nicht verfallen könnten und nicht auf einen ausgewählten Zeitraum eingeschränkt werden dürften.

Mit weiterem Schreiben des Senats vom 13.3.2001 ist die Beklagte aufgefordert worden, hinsichtlich der Rentenanpassungsmitteilungen einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, weil die Klägerin jedenfalls im Klageverfahren sich auch gegen die aktuelle Rentenberechnung gewandt, die Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen und das SG ohne zeitliche Einschränkung über die Rechtmäßigkeit der Hinterbliebenenleistungen seit 1954 entschieden habe. In der Klageerweiterung sei zugleich der Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zu sehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9.4.2001 hat die Beklagte über die Rentenanpassungsmitteilungen entschieden und den Widerspruch gegen die bis einschließlich Juli 1997 ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen für unzulässig und den Widerspruch gegen die die Zeit ab 1.7.1998 betreffende Rentenanpassungsmitteilung für unbegründet angesehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7.6.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.1998 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide der Staatlichen Versicherung der DDR und der Deutschen Versicherungs-Anstalt der Klägerin Unfall-Witwenrenten- und Halbwaisenrentenleistungen für die Zeit ab Juni 1954 nachzuzahlen,

3. die Rentenanpassungsmitteilungen ab 1.1.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.4.2001 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen für die Zeit ab 1.7.1999 und ab 1.7.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, höhere Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück- und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen für die Zeit ab 1.7.1999 und ab 1.7.2000 abzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist ergänzend darauf, dass die Klägerin hinsichtlich der Halbwaisenrentenansprüche nicht aktiv legitimiert sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Beklagte auch nicht befugt, bindende Verwaltungsakte der Unfallversicherungsträger der DDR aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag nicht vorlägen.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Klage sind unbegründet.

Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Waisenrenten schon deswegen unbegründet, weil die behaupteten Ansprüche in keinem Fall der Klägerin zustehen können. Als Anspruchsberechtigte kommen insoweit nur ihre Kinder bzw. deren Nachkommen als Erben in Frage. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, (Mit-)Erbin ihres verstorbenen Sohnes geworden zu sein. Im Übrigen kommt eine Waisenrente nach Vollendung des 29. Lebensjahres unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht (§ 595 Reichsversicherungsordnung ; § 67 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ). Für die von der Klägerin ab 1954 geltend gemachten Leistungen gilt das unten zur Witwenrente Gesagte entsprechend.

Hinsichtlich der von ihr begehrten Witwenrentenleistungen für Zeiträume vor dem 1.1.1994 kann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens eine Rechtmäßigkeitsprüfung nicht mehr vorgenommen werden. Mit ihrem am 4.5.1998 gestellten Antrag erreicht die Klägerin die Zeiträume vor dem 1.1.1994 nicht mehr. Denn dadurch, dass sie seinerzeit ausdrücklich erklärt hatte, sie wünsche keine Überprüfung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 durch das Gericht, ist der Ablehnungsbescheid vom 26.6.1997 bestandskräftig geworden. Nach § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) können Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden. Für die Berechnung der Frist ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Dies ist hier das Jahr 1998. Die Vierjahresfrist reicht nur bis zum 1.1.1994 zurück (§ 44 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Satz 3 SGB X). Bei der Vierjahresfrist des § 44 SGB X handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist mit der Folge, dass Ansprüche, die einen davor liegenden Zeitraum betreffen, nicht mehr geltend gemacht werden können. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Überprüfung der Bescheide für Zeiten vor dem 1.1.1992 aus den im Bescheid vom 28.5.1998 genannten Gründen verweigern und eine erneute Sachprüfung ablehnen durfte. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 nicht in jeder Hinsicht zutrifft, wie vom Senat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist.

Was die Zeit ab 1.1.1994 betrifft, so ist eine inhaltliche Prüfung der von der Beklagten getroffenen Regelungen zwar möglich. Diese ergibt jedoch, dass der Klägerin eine höhere Witwenrente als von der Beklagten bewilligt und gezahlt nicht zusteht. Denn die Höhe der Witwenrente der Klägerin ist auf der Grundlage des für alle DDR-Bestandsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich geltenden, der Dynamisierung unterliegenden Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 13.680 DM ab 1.7.1990 (§ 1152 Abs. 2 Nr. 1 RVO, ab 1.1.1997 i.V.m. § 215 Abs. 2 SGB VII) zu berechnen. Es kommt deshalb für die Zeit ab 1.1.1992 nicht darauf an, wie viel ein Versicherter im Zeitpunkt des erlittenen Unfalls verdient hat. Da dies für die Berechnung irrelevant ist, braucht insoweit nichts weiter ermittelt zu werden. Die Überprüfung der Zahlbeträge durch den Senat hat ergeben, dass die Beklagte diese korrekt berechnet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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