Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 263/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 106/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 06.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung und Entschädigung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK).
Der am ... geborene Kläger arbeitete unterbrochen von seiner Dienstzeit bei der NVA (1965 bis 1967) von 1964 bis 1982 als Kraftfahrer (Kipperfahrer/Wasserwagenfahrer). Ab 01.01.1983 war er nicht mehr berufstätig. Seit 01.06.1991 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 09.08.1984 erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. N ... eine "Ärztliche Meldung über eine Berufskrankheit oder den Verdacht einer Berufskrankheit". Es werde eine Ganzkörpervibrationsschädigung (BK 70) angenommen. Der Kläger klage über Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und Parästhesien im linken Zeigefinger, ferner über Kreuzschmerzen. Die Beweglichkeit der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) seien endgradig eingeschränkt und schmerzhaft.
Am 26.09.1984 erfolgte die Meldung des Betriebes über eine BK oder den Verdacht einer BK. Am 20.11.1984 erstatteten Dr. M ... und Dr. O ... vom Arbeitshygienischen Zentrum N ... ein Gutachten zum "evtl. Vorliegen einer BK-Sonderentscheid bzw. BK 70", in dem u. a. ausgeführt wird, dass den vorhandenen Unterlagen zu entnehmen sei, dass ein leichtes bis mäßiggradiges gesundheitliches Risiko infolge Einwirkung von Ganzkörpervibration bestehe. Der Kläger leide seit ca. 10 Jahren unter Kreuzschmerzen und seit ca. zwei Jahren unter Nackenbeschwerden. Voraussetzung für die Anerkennung einer BK seien jedoch der Nachweis einer erheblichen Funktionsstörung sowie die ärztlich bestätigte Notwendigkeit der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit. Da beim Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne eine BK-Anerkennung nicht empfohlen werden. Die klinische Untersuchung habe keine wesentlichen Besonderheiten ergeben. Röntgenologisch hätten sich im Bereich der HWS eine spondylotische Vorderkantenreaktion bei C 5/6 und im Bereich der LWS eine leichte Verschmälerung des Bandscheibenabstandes L5/S1 mit geringgradiger Sklerosierung der zugehörigen Grund- und Deckfläche ohne wesentliche spondylotische Veränderungen gezeigt. Eine BK liege derzeit nicht vor. Der nicht berufskrankheitenbedingte Körperschaden infolge eines leichten mittleren und unteren Zervicalsyndroms, einer präsakralen Gefügestörung I. Grades und einer Irritation des rechten Ileosakralgelenkes liege unter 20 %.
Von der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR wurde daraufhin mit Bescheid vom 09.01.1985 das Vorliegen einer BK 70 abgelehnt. Der Einspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 13.05.1985 zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Verdacht auf eine gesundheitliche Schädigung durch Ganzkörpervibrationen, denen der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, nicht bestätigt habe. Eine BK Nr. 54 komme nur bei Schädigungen durch Teilkörpervibration in Betracht.
Mit Schreiben vom 23.01.1991 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Bergbau-Berufsgenossenschaft und beantragte für den Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer Gesundheitsschäden erlitten, die eine Berufskrankheit nach der Nr. 54 der Liste der Berufskrankheiten der DDR darstellten. Die vom Kläger veranlasste ärztliche Meldung einer BK Nr. 54 sei aufgrund von Machenschaften des Arbeitgebers des Klägers und der Staatssicherheit in eine BK Nr. 70 abgeändert worden.
Die Bergbau-BG übersandte die Unterlagen an die Beklagte, die im Jahr 1998 das Feststellungsverfahren durchführte und u. a. einen sog. Grunduntersuchungsbogen einer am 15.11.1982 durchgeführten Untersuchung beizog, in dem der Kläger als gesund beurteilt wurde. Eine Röntgenuntersuchung vom gleichen Tag ergab mittlere degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule (BWS) und geringe degenerative Veränderungen der LWS. Aus einem Arztbrief des Facharztes für Orthopädie Dr. N ... vom 21.03.1984 ergibt sich, dass der Kläger ab 1977 wegen Rückenbeschwerden in orthopädischer Behandlung war; im letzten Jahr habe ein Radikulärsyndrom C 7 links im Vordergrund gestanden. Röntgenologisch handele es sich um eine Uncovertebralarthrose C 4 bis C 6.
Mit Bescheid vom 01.03.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung der LWS-Beschwerden des Klägers als Berufskrankheit ab. Unter Berücksichtigung der beigezogenen Untersuchungsbögen und insbesondere des im November 1984 erstellten Fachgutachtens sei die im Jahre 1985 von der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR getroffene Entscheidung zutreffend gewesen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer BK Nr. 70 nicht erfüllt gewesen seien. Da ausschließlich die Wirbelsäule betroffen gewesen sei, sei über die damalige Arbeitshygieneinspektion N ... keine BK 54-Verdachtsmeldung erfolgt. Jedoch sei die Frage der Vollständigkeit halber mit geprüft worden, ohne dass sich Hinweise für das Vorliegen einer BK Nr. 54 gefunden hätten.
Am 09.08.1999 hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt, dass das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) bei dem Zustandekommen der Bescheide der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR in rechtsstaatswidriger Weise Einfluss genommen habe. Eine Anfrage des SG bezüglich der Vorlage von Belegen oder Nachweisen, aus denen sich ergebe, dass das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. O ...im Jahre 1984 in rechtsstaatlicher Weise manipuliert worden sei, blieb unbeantwortet.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beklagte zu Recht auf die Bindungswirkung der von der Sozialversicherung der DDR erlassenen Bescheide berufen habe. Gem. Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag (EinigVtr) komme eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn die Bescheide mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des EinigVtr unvereinbar seien. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte.
Gegen den ihm am 30.06.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.07.2000 Berufung eingelegt. Er hat nochmals darauf hinweisen lassen, dass seiner Ansicht nach die Ablehnungsbescheide der ehemaligen Verwaltung der Sozialversicherung der DDR durch die direkte Einflussnahme des MfS zustande gekommen seien. Viele Ärzte und Mitarbeiter der Verwaltung für Sozialversicherung seien für eine Mitarbeit als IM des MfS gewonnen bzw. gezwungen worden und hätten auf Anweisung des MfS auch Befunde gefälscht. Ferner hat der Kläger Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass für das MfS mehrfach Berichte über ihn gefertigt wurden und dass durch das MfS eine sog. operative Personenkontrolle durchgeführt worden war.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 06.06.2000 und den Bescheid vom 01.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 09.01.1985 und 12.05.1985 festzustellen, dass es sich bei der Erkrankung seiner Wirbelsäule um eine Berufskrankheit handelt und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Ablehnungsbescheide der ehemaligen Sozialversicherung der DDR rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen hätten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass der Kläger bespitzelt worden sei, nicht jedoch, dass Einfluss auf die Entscheidung der Sozialversicherung genommen worden sei. Für eine Einflussnahme auf die Verwaltungsentscheidung oder der Darstellung der Untersuchungsergebnisse oder gar eine Verfälschung der Röntgenaufnahmen fehlten jegliche Anhaltspunkte.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 31.08.2001 und 04.09.2001 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs. 4, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob bindend gewordene Bescheide der Sozialversicherung der DDR wegen Art. 19 Satz 2 EinigVtr nur dann aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind oder ob eine Überprüfung derartiger Bescheide auch über § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich ist (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil vom 21.02.2001, Az. L 2 U 8/99, nachfolgend und a.A. BSG, Urteil vom 04.12.2001 - Az. B 2 U 12/01 R; Urteil vom 30.05.2000, Az. L 2 U 19/95), nachfolgend und a.A. BSG, Urteil vom 11.09.2001, Az. B 2 U 32/00 R). Auch eine Überprüfung der bindend gewordenen Bescheide vom 09.01.1985 und 12.05.1985 nach § 44 Abs. 1 SGB X ergäbe, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos bliebe.
Eine Aufhebung der von der Sozialversicherung der DDR erlassenen und bestandskräftigen Bescheide nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr kommt entsprechend den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, dass die Bescheide mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sein könnten. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Ablehnungsbescheide nicht durch Gerichte überprüft werden konnten oder ggf. nach den damals geltenden Vorschriften rechtswidrig gewesen sein könnten (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001, aaO.). Vielmehr ist insoweit maßgeblich, ob der Verwaltungsakt in der Art seines Zustandekommens oder in seinen Auswirkungen die elementaren Gereichtigkeitsvorstellungen verletzt, die den Kern des Rechtsstaatsprinzips bilden (BSG, aaO.). Hierfür existieren jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere enthalten auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass von seiten des MfS (oder des Arbeitgebers des Klägers) auf die das Gutachten vom 20.11.1984 erstellenden Ärzte oder die Sozialverwaltung auch nur versucht worden wäre, Einfluss zu nehmen.
Auch eine Überprüfung der Bescheide der Sozialversicherung der DDR nach § 44 Abs. 1 SGB X würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dem Kläger könnte selbst dann, wenn eine Überprüfung der 1985 ergangenen Bescheide nach § 44 Abs. 1 SGB X für möglich und erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2001, Az ... B 5 RJ 26/00 R) angesehen würde, der geltend gemachte Anspruch nicht zuerkannt werden. Er hätte keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit gem. § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 221 S. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (AGB/DDR - GBl DDR Teil I Nr. 18/1977) i. V. m. der Nr. 70 der Liste der Berufskrankheiten der DDR vom 21. April 1981 (GBl. DDR Teil I Nr. 12/1981) bzw. nach dem Sonderentscheidverfahren nach § 221 S. Abs. 2 AGB/DDR i. V. m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26.02.1981 (BKVO/DDR - GBl DDR Teil I Nr. 12/1981).
Nach § 1150 Abs. 2 RVO, der gem. §§ 212, 215 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) weiterhin anzuwenden ist, sind Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten i. S. des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entschädigen, wenn sie nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren.
Die hier geltend gemachte Berufskrankheit könnte nur vor dem 01.01.1992 eingetreten sein. Entscheidend für den Eintritt einer Berufskrankheit ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Ricke in: Kasseler Kommentar, § 1150 RVO Rdnr. 2). Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem sich die Gefährdungen realisiert haben, vor denen die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähren soll, somit der Eintritt jedes Gesundheitsschadens, der die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Berufskrankheit erfüllt (Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Loseblatt E § 9 SBG VII, Rdnr. 42, S. 97 m.w.N.). Da der Kläger ab 1983 nicht mehr gesundheitsgefährdenden Ganzkörpervibrationen ausgesetzt war, könnte der Versicherungsfall nur im Dezember 1982 eingetreten sein. Zu diesem Zeitpunkt lagen die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach der Nr. 70 der Anlage zur Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten - Liste der Berufskrankeiten - vom 21.04.1981 bzw. an einer Berufskrankheit, die im Sonderentscheidverfahren hätte anerkannt werden können, jedoch nicht vor.
Eine Berufskrankheit wegen eines Wirbelsäulenschadens war nach den genannten Vorschriften nur dann gegeben, wenn die beruflich bedingten Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule eine erhebliche Funktionseinschränkung derselben bedingten. Um als erheblich anerkannt zu werden, mussten die Funktionseinschränkungen einen Grad des Körperschadens (GdK) von 20 v. H. zur Folge haben (vgl. "Empfehlungen zur Einleitung und Durchführung der Bgutachtung bei Verdacht auf berufsbedingte Verschleißkrankheiten der Wirbelsäule vom März 1985, verfasst von der Obergutachtenkommission Berufskrankheiten beim Zentralinistutut für Arbeitsmedizin der DDR (abgedr. in: Bräunlich ua., Berufskrankheiten im Gebiet der neuen Bundesländer (1949 - 1990), S. 285).
Eine Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule, die auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden und als erheblich angesehen werden könnte, lag beim Kläger zum Zeitpunkt der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht vor. Der Kläger war, wie bereits dargelegt, bis Dezember 1982 schädigenden Ganzkörpervibrationen ausgesetzt. Die Untersuchung zum Gutachten vom 20.11.1984, die am 05.11.1984 und somit knapp zwei Jahre später erfolgte, erbrachte hinsichtlich der Wirbelsäule und selbst unter Berücksichtigung auch der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nach Ansicht der damaligen Gutachter nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen waren, keinen Befund, der als erhebliche Funktionsbeeinträchtigung in obigem Sinne angesehen werden könnte.
Anhaltspunke dafür, dass der Kläger an einer BK nach der Nr. 54 der Berufskrankheitenliste der DDR gelitten haben könnte, sind der Akte nicht zu nehmen. Diese Berufskrankheit setzte eine Exposition mit Teilkörperschwingungen voraus. Dass der Kläger Teilkörperschwingungen i.S. einer BK nach der Nr. 54 der Berufskrankheitenliste der DDR ausgesetzt war, lässt sich weder dem Akteninhalt noch seinem eigenen Vorbringen entnehmen.
Die Kostenenscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung und Entschädigung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheit (BK).
Der am ... geborene Kläger arbeitete unterbrochen von seiner Dienstzeit bei der NVA (1965 bis 1967) von 1964 bis 1982 als Kraftfahrer (Kipperfahrer/Wasserwagenfahrer). Ab 01.01.1983 war er nicht mehr berufstätig. Seit 01.06.1991 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 09.08.1984 erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. N ... eine "Ärztliche Meldung über eine Berufskrankheit oder den Verdacht einer Berufskrankheit". Es werde eine Ganzkörpervibrationsschädigung (BK 70) angenommen. Der Kläger klage über Nackenschmerzen mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und Parästhesien im linken Zeigefinger, ferner über Kreuzschmerzen. Die Beweglichkeit der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) seien endgradig eingeschränkt und schmerzhaft.
Am 26.09.1984 erfolgte die Meldung des Betriebes über eine BK oder den Verdacht einer BK. Am 20.11.1984 erstatteten Dr. M ... und Dr. O ... vom Arbeitshygienischen Zentrum N ... ein Gutachten zum "evtl. Vorliegen einer BK-Sonderentscheid bzw. BK 70", in dem u. a. ausgeführt wird, dass den vorhandenen Unterlagen zu entnehmen sei, dass ein leichtes bis mäßiggradiges gesundheitliches Risiko infolge Einwirkung von Ganzkörpervibration bestehe. Der Kläger leide seit ca. 10 Jahren unter Kreuzschmerzen und seit ca. zwei Jahren unter Nackenbeschwerden. Voraussetzung für die Anerkennung einer BK seien jedoch der Nachweis einer erheblichen Funktionsstörung sowie die ärztlich bestätigte Notwendigkeit der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit. Da beim Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, könne eine BK-Anerkennung nicht empfohlen werden. Die klinische Untersuchung habe keine wesentlichen Besonderheiten ergeben. Röntgenologisch hätten sich im Bereich der HWS eine spondylotische Vorderkantenreaktion bei C 5/6 und im Bereich der LWS eine leichte Verschmälerung des Bandscheibenabstandes L5/S1 mit geringgradiger Sklerosierung der zugehörigen Grund- und Deckfläche ohne wesentliche spondylotische Veränderungen gezeigt. Eine BK liege derzeit nicht vor. Der nicht berufskrankheitenbedingte Körperschaden infolge eines leichten mittleren und unteren Zervicalsyndroms, einer präsakralen Gefügestörung I. Grades und einer Irritation des rechten Ileosakralgelenkes liege unter 20 %.
Von der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR wurde daraufhin mit Bescheid vom 09.01.1985 das Vorliegen einer BK 70 abgelehnt. Der Einspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 13.05.1985 zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Verdacht auf eine gesundheitliche Schädigung durch Ganzkörpervibrationen, denen der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, nicht bestätigt habe. Eine BK Nr. 54 komme nur bei Schädigungen durch Teilkörpervibration in Betracht.
Mit Schreiben vom 23.01.1991 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an die Bergbau-Berufsgenossenschaft und beantragte für den Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer Gesundheitsschäden erlitten, die eine Berufskrankheit nach der Nr. 54 der Liste der Berufskrankheiten der DDR darstellten. Die vom Kläger veranlasste ärztliche Meldung einer BK Nr. 54 sei aufgrund von Machenschaften des Arbeitgebers des Klägers und der Staatssicherheit in eine BK Nr. 70 abgeändert worden.
Die Bergbau-BG übersandte die Unterlagen an die Beklagte, die im Jahr 1998 das Feststellungsverfahren durchführte und u. a. einen sog. Grunduntersuchungsbogen einer am 15.11.1982 durchgeführten Untersuchung beizog, in dem der Kläger als gesund beurteilt wurde. Eine Röntgenuntersuchung vom gleichen Tag ergab mittlere degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule (BWS) und geringe degenerative Veränderungen der LWS. Aus einem Arztbrief des Facharztes für Orthopädie Dr. N ... vom 21.03.1984 ergibt sich, dass der Kläger ab 1977 wegen Rückenbeschwerden in orthopädischer Behandlung war; im letzten Jahr habe ein Radikulärsyndrom C 7 links im Vordergrund gestanden. Röntgenologisch handele es sich um eine Uncovertebralarthrose C 4 bis C 6.
Mit Bescheid vom 01.03.1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung der LWS-Beschwerden des Klägers als Berufskrankheit ab. Unter Berücksichtigung der beigezogenen Untersuchungsbögen und insbesondere des im November 1984 erstellten Fachgutachtens sei die im Jahre 1985 von der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR getroffene Entscheidung zutreffend gewesen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.1999 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer BK Nr. 70 nicht erfüllt gewesen seien. Da ausschließlich die Wirbelsäule betroffen gewesen sei, sei über die damalige Arbeitshygieneinspektion N ... keine BK 54-Verdachtsmeldung erfolgt. Jedoch sei die Frage der Vollständigkeit halber mit geprüft worden, ohne dass sich Hinweise für das Vorliegen einer BK Nr. 54 gefunden hätten.
Am 09.08.1999 hat der Kläger Klage erhoben und ausgeführt, dass das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) bei dem Zustandekommen der Bescheide der Verwaltung der Sozialversicherung der DDR in rechtsstaatswidriger Weise Einfluss genommen habe. Eine Anfrage des SG bezüglich der Vorlage von Belegen oder Nachweisen, aus denen sich ergebe, dass das Ergebnis der Begutachtung durch Dr. O ...im Jahre 1984 in rechtsstaatlicher Weise manipuliert worden sei, blieb unbeantwortet.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beklagte zu Recht auf die Bindungswirkung der von der Sozialversicherung der DDR erlassenen Bescheide berufen habe. Gem. Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag (EinigVtr) komme eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn die Bescheide mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des EinigVtr unvereinbar seien. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte.
Gegen den ihm am 30.06.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.07.2000 Berufung eingelegt. Er hat nochmals darauf hinweisen lassen, dass seiner Ansicht nach die Ablehnungsbescheide der ehemaligen Verwaltung der Sozialversicherung der DDR durch die direkte Einflussnahme des MfS zustande gekommen seien. Viele Ärzte und Mitarbeiter der Verwaltung für Sozialversicherung seien für eine Mitarbeit als IM des MfS gewonnen bzw. gezwungen worden und hätten auf Anweisung des MfS auch Befunde gefälscht. Ferner hat der Kläger Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass für das MfS mehrfach Berichte über ihn gefertigt wurden und dass durch das MfS eine sog. operative Personenkontrolle durchgeführt worden war.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 06.06.2000 und den Bescheid vom 01.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung der Bescheide vom 09.01.1985 und 12.05.1985 festzustellen, dass es sich bei der Erkrankung seiner Wirbelsäule um eine Berufskrankheit handelt und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Ablehnungsbescheide der ehemaligen Sozialversicherung der DDR rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen hätten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich lediglich, dass der Kläger bespitzelt worden sei, nicht jedoch, dass Einfluss auf die Entscheidung der Sozialversicherung genommen worden sei. Für eine Einflussnahme auf die Verwaltungsentscheidung oder der Darstellung der Untersuchungsergebnisse oder gar eine Verfälschung der Röntgenaufnahmen fehlten jegliche Anhaltspunkte.
Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 31.08.2001 und 04.09.2001 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 155 Abs. 4, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da das hierfür erforderliche Einverständnis der Beteiligten vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob bindend gewordene Bescheide der Sozialversicherung der DDR wegen Art. 19 Satz 2 EinigVtr nur dann aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sind oder ob eine Überprüfung derartiger Bescheide auch über § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) möglich ist (vgl. hierzu im Einzelnen Urteil vom 21.02.2001, Az. L 2 U 8/99, nachfolgend und a.A. BSG, Urteil vom 04.12.2001 - Az. B 2 U 12/01 R; Urteil vom 30.05.2000, Az. L 2 U 19/95), nachfolgend und a.A. BSG, Urteil vom 11.09.2001, Az. B 2 U 32/00 R). Auch eine Überprüfung der bindend gewordenen Bescheide vom 09.01.1985 und 12.05.1985 nach § 44 Abs. 1 SGB X ergäbe, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos bliebe.
Eine Aufhebung der von der Sozialversicherung der DDR erlassenen und bestandskräftigen Bescheide nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr kommt entsprechend den Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, dass die Bescheide mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder den Regelungen des EinigVtr unvereinbar sein könnten. Ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Ablehnungsbescheide nicht durch Gerichte überprüft werden konnten oder ggf. nach den damals geltenden Vorschriften rechtswidrig gewesen sein könnten (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2001, aaO.). Vielmehr ist insoweit maßgeblich, ob der Verwaltungsakt in der Art seines Zustandekommens oder in seinen Auswirkungen die elementaren Gereichtigkeitsvorstellungen verletzt, die den Kern des Rechtsstaatsprinzips bilden (BSG, aaO.). Hierfür existieren jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere enthalten auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen keine Hinweise darauf, dass von seiten des MfS (oder des Arbeitgebers des Klägers) auf die das Gutachten vom 20.11.1984 erstellenden Ärzte oder die Sozialverwaltung auch nur versucht worden wäre, Einfluss zu nehmen.
Auch eine Überprüfung der Bescheide der Sozialversicherung der DDR nach § 44 Abs. 1 SGB X würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dem Kläger könnte selbst dann, wenn eine Überprüfung der 1985 ergangenen Bescheide nach § 44 Abs. 1 SGB X für möglich und erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.05.2001, Az ... B 5 RJ 26/00 R) angesehen würde, der geltend gemachte Anspruch nicht zuerkannt werden. Er hätte keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung seiner Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit gem. § 1150 Abs. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) i. V. m. § 221 S. 1 Arbeitsgesetzbuch der DDR vom 16. Juni 1977 (AGB/DDR - GBl DDR Teil I Nr. 18/1977) i. V. m. der Nr. 70 der Liste der Berufskrankheiten der DDR vom 21. April 1981 (GBl. DDR Teil I Nr. 12/1981) bzw. nach dem Sonderentscheidverfahren nach § 221 S. Abs. 2 AGB/DDR i. V. m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26.02.1981 (BKVO/DDR - GBl DDR Teil I Nr. 12/1981).
Nach § 1150 Abs. 2 RVO, der gem. §§ 212, 215 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) weiterhin anzuwenden ist, sind Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01.01.1992 eingetreten sind, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten i. S. des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu entschädigen, wenn sie nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren.
Die hier geltend gemachte Berufskrankheit könnte nur vor dem 01.01.1992 eingetreten sein. Entscheidend für den Eintritt einer Berufskrankheit ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Ricke in: Kasseler Kommentar, § 1150 RVO Rdnr. 2). Darunter ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem sich die Gefährdungen realisiert haben, vor denen die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähren soll, somit der Eintritt jedes Gesundheitsschadens, der die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Berufskrankheit erfüllt (Mehrtens/Perlebach, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Loseblatt E § 9 SBG VII, Rdnr. 42, S. 97 m.w.N.). Da der Kläger ab 1983 nicht mehr gesundheitsgefährdenden Ganzkörpervibrationen ausgesetzt war, könnte der Versicherungsfall nur im Dezember 1982 eingetreten sein. Zu diesem Zeitpunkt lagen die medizinischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach der Nr. 70 der Anlage zur Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten - Liste der Berufskrankeiten - vom 21.04.1981 bzw. an einer Berufskrankheit, die im Sonderentscheidverfahren hätte anerkannt werden können, jedoch nicht vor.
Eine Berufskrankheit wegen eines Wirbelsäulenschadens war nach den genannten Vorschriften nur dann gegeben, wenn die beruflich bedingten Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule eine erhebliche Funktionseinschränkung derselben bedingten. Um als erheblich anerkannt zu werden, mussten die Funktionseinschränkungen einen Grad des Körperschadens (GdK) von 20 v. H. zur Folge haben (vgl. "Empfehlungen zur Einleitung und Durchführung der Bgutachtung bei Verdacht auf berufsbedingte Verschleißkrankheiten der Wirbelsäule vom März 1985, verfasst von der Obergutachtenkommission Berufskrankheiten beim Zentralinistutut für Arbeitsmedizin der DDR (abgedr. in: Bräunlich ua., Berufskrankheiten im Gebiet der neuen Bundesländer (1949 - 1990), S. 285).
Eine Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule, die auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden und als erheblich angesehen werden könnte, lag beim Kläger zum Zeitpunkt der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht vor. Der Kläger war, wie bereits dargelegt, bis Dezember 1982 schädigenden Ganzkörpervibrationen ausgesetzt. Die Untersuchung zum Gutachten vom 20.11.1984, die am 05.11.1984 und somit knapp zwei Jahre später erfolgte, erbrachte hinsichtlich der Wirbelsäule und selbst unter Berücksichtigung auch der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nach Ansicht der damaligen Gutachter nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen waren, keinen Befund, der als erhebliche Funktionsbeeinträchtigung in obigem Sinne angesehen werden könnte.
Anhaltspunke dafür, dass der Kläger an einer BK nach der Nr. 54 der Berufskrankheitenliste der DDR gelitten haben könnte, sind der Akte nicht zu nehmen. Diese Berufskrankheit setzte eine Exposition mit Teilkörperschwingungen voraus. Dass der Kläger Teilkörperschwingungen i.S. einer BK nach der Nr. 54 der Berufskrankheitenliste der DDR ausgesetzt war, lässt sich weder dem Akteninhalt noch seinem eigenen Vorbringen entnehmen.
Die Kostenenscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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