L 2 U 142/99 LW

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 5 U 5/99 LW
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 142/99 LW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Bescheide vom 24. Februar 1999, vom 21. Februar 2000 und vom 22. Februar 2001 werden aufgehoben.
III. Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin kraft Gesetzes in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtig versichert ist.

Mit Schreiben vom 22.2.1996 teilte die Klägerin mit, sie habe aus dem Nachlass ihres im ... verstorbenen Vaters eine Grundstücksfläche von 0,19 ha zu Eigentum erhalten. Die Wiesenfläche werde zweimal im Jahr gemäht. Das "Futter" werde kompostiert. Mit Bescheid vom 14.5.1998 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese hinsichtlich des Grundstücks von 0,19 ha seit 1995 ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe. Insoweit sei sie kraft Gesetzes beitragspflichtig versichert. Mit Beitragsbescheid vom 19.5.1998 wurde von der Klägerin für die Jahre 1995 und 1996 jeweils ein Beitrag von 40,00 DM, insgesamt 80,00 DM, und für das Jahr 1997 ein Beitrag von 54,40 DM erhoben (Blatt 6 der Beklagtenakte). Gegen den Beitragsbescheid vom 19.5.1998 legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, sie habe zu keiner Zeit ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben (Schreiben vom 15.6.1998). Durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Im Widerspruchsverfahren wurden sowohl der Bescheid vom 14.5.1998 als auch der Bescheid vom 19.5.1998 auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft.

Mit ihrer vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das streitgegenständliche Grundstück sei mit Gras und Sträuchern bewachsen. Die Fläche sei Brachland und werde landwirtschaftlich nicht genutzt. Ohne ihre vorherige Kenntnis habe ihr ortsnah wohnender Bruder in den Jahren 1996 und 1997 die Wiese zweimal im Jahr gemäht und das Mähgut kompostiert. Das maschinelle Mähen der Wiese habe jeweils 20 Minuten gedauert. Seither werde die Wiese überhaupt nicht mehr bewirtschaftet. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei den hier streitgegenständlichen Mäh- und Kompostierungsarbeiten jedoch nicht um eine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen. Das bloße "unkontrollierte" Mähen der Wiese diene auch nicht der Gewinnung organischer Naturerzeugnisse. Im Übrigen sei der Arbeitsaufwand für die Bewirtschaftung so gering, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen noch nicht vorliege. Vor allem aber sei sie schon deswegen keine Unternehmerin, weil ihr Bruder die Wiese gemäht habe. Schließlich handele es sich auch nicht um Landschaftspflege. Die historische Auslegung der insoweit maßgeblichen Vorschrift belege, dass diese Vorschrift im Wesentlichen die Pflege der im Rahmen der EG-Agrarordnung stillgelegten Produktionsflächen als neuen Tatbestand habe einführen wollen. Auch sei die Wiese ein versicherungsfreier Kleingarten.

Die Beklagte hat hierauf erwidert, sie habe durch einen Außendienstmitarbeiter feststellen lassen, dass die Wiese ungepflegt gewesen und das Gras 40 cm hoch gestanden habe. Die Wiese werde einmal jährlich durch einen Nachbarn gemäht. Insoweit müsse davon ausgegangen werden, dass das Grundstück regelmäßig gepflegt werde.

Wegen der Einzelheiten der Flächenbesichtigung wird auf das Protokoll vom 27.7.1999 (Blatt 48 der SG-Akte) verwiesen.

Ferner hat die Beklagte an ihrer im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. Es komme nicht auf die Größe der landwirtschaftlichen Fläche an. Auch Zwergbetriebe unterlägen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Hier sei auch die landwirtschaftliche Nutzung in Gestalt der Grasmahd beibehalten worden. Das streitgegenständliche Grundstück sei kein Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten. Die von der Klägerin im Hinblick auf die Landschaftspflege favorisierte restriktive Auslegung des § 776 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei abzulehnen. Durch die Neufassung dieser Vorschrift infolge der Einbeziehung der Landschaftspflege seien alle dahingehenden Tätigkeiten erfasst wurden, unabhängig von den bisherigen Bewirtschaftungsformen. Im Übrigen sei es unerheblich, wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens die auf seine Rechnung und Gefahr gehende Bewirtschaftung einem Dritten überlasse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 44 ff. der SG-Akte verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.7.1999 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 14.5.1998 und vom 19.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin betreibe kein Unternehmen der Landwirtschaft und auch kein Unternehmen der Landschaftspflege. Das Mähen des Grases sei für sich allein betrachtet noch keine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit. Diese Qualität gewinne es erst dann, wenn das Gras einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. als Viehfutter, zugeführt werden solle. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst wenn man aber in dem Mähen von Gras allein schon eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit sehen wollte, sei der Arbeitsaufwand zur "Bewirtschaftung" (hier 40 Minuten jährlich) als so verschwindend gering anzusehen, dass er nicht geeignet sei, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 99/89 -).

Entgegen der Auffassung der Beklagten lasse sich das Mähen des streitbetroffenen Grundstücks auch nicht als der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege werten. Derartige Tätigkeiten stellten zwar seit dem 1.7.1988 eine Tätigkeit dar, die von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde. § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei mit Wirkung vom 1.7.1988 durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1053) dahingehend erweitert worden, dass die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege eine in die Versicherungspflicht einzubeziehende Unternehmensform der Landwirtschaft sei. Unabhängig davon, dass vorliegend auch vor 1995 keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Grundstückes feststehe, die dann hätte umgewidmet werden können, verfolge die Neufassung des § 776 RVO lediglich das Ziel, den Bestand der landwirtschaftlichen Unfallversicherung im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Änderung vorgesehene Stilllegung von Produktionsflächen zu erhalten. Sie sei Teil der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25.4.1988 über die Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung im nationalen Recht zur Drosselung der landwirtschaftlichen Überproduktion (Hinweis auf BT-Drucks 11/2456 S. 1). Wie die Tätigkeit der Klägerin (zweimaliges jährliches Rasenmähen) unter diese Erweiterungsregelung subsumiert werden könne, habe auch die Beklagte nicht darzulegen vermocht.

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das regelmäßige Mähen des Grases stelle ein Unternehmen im Sinne der Landwirtschaft dar (Hinweis auf BSGE 19, 117, 118). Die Reduzierung der Bewirtschaftung lasse den Charakter der landwirtschaftlichen Nutzung nicht entfallen (Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.6.1988 - L 10 U 1642/87 - und Urteil vom 1.9.1988 - L 10 U 2936/86 -). Die durch § 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erstmals eröffnete Möglichkeit der Versicherungsbefreiung beziehe sich auf alle Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Eine Befreiung auf Antrag sei auszusprechen, sofern diese Unternehmen eine Größe von 0,12 ha nicht überschritten. Hierdurch werde offenkundig, dass der Gesetzgeber auch bei solchen Unternehmen mit ihrem in der Natur der Sache liegenden reduzierten Arbeitsaufwand selbst bei einer Fläche von kleiner oder gleich 0,12 ha von Unternehmen im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ausgehe. Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII seien aber auch die den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Unternehmen der Landschaftspflege. Wegen der weiteren Begründung wird auf Blatt 20 f. der LSG-Akte verwiesen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31.7.1999 aufzuheben und die Klage - auch die im Berufungsverfahren hinsichtlich der Bescheide vom 24.2.1999, vom 21.2.2000 und vom 22.2.2001 erhobene Klage - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Bescheide vom 24.2.1999, vom 21.2.2000 und vom 22.2.2001 aufzuheben.

Die Klägerin trägt vor, es treffe zu, dass seit 1998 das streitgegenständliche Grundstück einmal im Jahr durch einen Nachbarn gemäht werde. Im Übrigen hält sie die Entscheidung des SG für zutreffend und hat ihr bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere darauf abgestellt, dass die für das Mähen der Wiese aufgewendete Zeit deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liege (Hinweis auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, MDR 1991, 844). Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf Blatt 24 f. der LSG-Akte verwiesen.

Dem Senat liegen die Verfahrensakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das SG den Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid vom 14.5. bzw. 19.5.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben. Die Klägerin war in den Jahren 1995 bis 1997 kein beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten. Infolgedessen durfte die Beklagte von der Klägerin auch nicht durch Verwaltungsakte Versicherungsbeiträge einfordern.

Die die Beitragspflicht begründende Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Umlagejahre 1995 und 1996 bestimmt sich noch nach den Vorschriften der RVO. Nach § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO umfasste die landwirtschaftliche Unfallversicherung insbesondere Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Die Klägerin betreibt kein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Für die Frage, wann ein der Unfallversicherung unterliegendes landwirtschaftliches Unternehmen betrieben wird, kommt es nicht auf die Motivation des Unternehmers an (BSG, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 2 BU 30/88 -). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst selbst Zwergbetriebe oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494e m.w.N.), wobei die Grenze vor allem von dem Arbeitsaufwand der Bodenbewirtschaftung bestimmt wird, dagegen nicht von der Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche (BSGE 64, 252, 253). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es an dem für eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Mindestarbeitsaufwand. Das gelegentliche Mähen der Wiese durch den Bruder der Klägerin bzw. durch einen Nachbarn ohne weitere Nutzung des abgemähten Grases (siehe auch BSGE 32, 211) ist von seinem geringen Umfang her nicht geeignet, ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen. Die Frage, ob das Abmähen von Gras auf einer Wiese für sich allein eine landwirtschaftliche unternehmerische Tätigkeit darstellt, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil bereits der Arbeitsaufwand zur "Bewirtschaftung" als extrem gering anzusehen ist (so fast wortwörtlich das BSG in seinem Beschluss vom 25.10.1989 - 2 BU 99/89 - zu einem ähnlich gelagerten Fall, der sich im Wesentlichen nur durch die Größe der Wiese, dort 0,35 ha, unterschied). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Bruder der Klägerin wirklich nur 40 Minuten pro Jahr benötigte, um die Wiese zweimal zu mähen. Ein zweimal im Jahr erfolgtes Mähen einer Wiese von 0,19 ha erfordert jedenfalls einen derart geringen zeitlichen Aufwand, dass es keiner genauen Ermittlungen über die dafür typischerweise aufzuwendende Zeit bedurfte. Ausgehend von anderen Rechtsstreiten (z.B. L 2 U 143/99 LW), an denen die Beklagte in eben dieser Eigenschaft beteiligt war, und den dort gewonnenen Erkenntnissen sind für das jährlich zweimalige Mähen einer Wiese von 0,19 ha jedenfalls nicht mehr als 10 Stunden anzusetzen.

Die Klägerin betreibt auch kein Unternehmen der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Wenn hier bereits der Arbeitsaufwand nicht ausreicht, um ein landwirtschaftliches Unternehmen zu begründen, kann sich die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht des Klägers auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Landschaftspflege ergeben. Denn auch dort wird ein Mindestarbeitsaufwand vorausgesetzt, der von in § 776 RVO genannten landwirtschaftlichen Unternehmen vorausgesetzt wird.

Auf das Umlagejahr 1997 ist zwar nunmehr das SGB VII anzuwenden. Aber der hier maßgebliche § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, der mit § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO wortgleich ist, setzt ebenfalls einen Mindestarbeitsaufwand voraus, der hier nicht erreicht wird. Der Sachverhalt gibt keinen Anlass dazu, allgemein zur Frage Stellung zu nehmen, wann dies anzunehmen ist. Hier war er derart gering, dass er deutlich unterhalb einer möglichen Grenze bleibt.

Auch § 5 SGB VII streitet hier nicht für die Beklagte. § 5 SGB VII setzt seinerseits ausdrücklich voraus, dass ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

Im Übrigen wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass der Senat mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Bewirtschaftung einer Fläche von weniger als 0,12 ha durchaus auch dann ein landwirtschaftliche Unternehmen darstellen kann, wenn es sich nicht um eine Spezialkultur handelt. Es ist ohne weiteres auch praktisch vorstellbar, dass bei einer derartigen Größe der zur Begründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens erforderliche Mindestarbeitsaufwand erreicht wird.

II.

Die zulässige Klage der Klägerin gegen die weiteren Bescheide, die kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens geworden sind, ist ebenfalls aus den Grasmahd regelmäßig nur noch einmal im Jahr durchgeführt wurde. Infolgedessen konnte darüber hinaus der Mitgliedschaftsbescheid auch für die Umlagejahre ab 1998 keinen Bestand haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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