Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 216/98
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 20/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob eine Diskusschädigung am rechten Handgelenk des Klägers Folge eines Arbeitsunfalles vom 30.05.1995 ist.
An diesem Tag entlud der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Rohrleger einen an einer Böschung stehenden LKW, dessen Ladekante sich etwa in Brusthöhe des Klägers befand. Beim Ausladen einer ca. 15 kg schweren Straßenkappe für Wasser blieb diese mit ihrer Unterkante an der Ladekante des Transporters hängen; der gesamte Schwung wurde von der rechten Hand des Klägers abgefangen. Der Durchgangsarzt Dr. G ..., den der Kläger am 01.06.1995 aufsuchte, beschrieb im Durchgangsarztbericht vom 02.06.1995 eine Schmerzprojektion über der proximalen Hohlhand rechts. Die Haut sei intakt, es finde sich ein leichter Druckschmerz über dem proximalen Daumenballen rechts. Die angrenzenden Gelenke seien frei beweglich. Ein Röntgenbild des rechten Handgelenkes in zwei Ebenen habe keinen Frakturnachweis erbracht. Als Diagnose nannte Dr. G ... eine basale Mittelhandkontusion rechts. Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage bestehe nicht.
In der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 25.08.1995 wird als Art der Verletzung eine Prellung, Stauchung der rechten Hand des Klägers beschrieben. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, u. a. von Dr. K ..., Facharzt für Chirurgie/D-Arzt, der im Schreiben vom 20.03.1998 der Beklagten mitteilte, dass der Kläger wegen einer Meniskusläsion am 02.05.1994 erstmalig bei ihm in Behandlung gewesen sei. Am 16.01.1997 habe sich der Kläger u. a. wegen Schmerzen im rechten Handgelenk bei ihm vorgestellt. Wegen fortbestehender Handgelenksbeschwerden sei am 19.06.1997 eine operative Versorgung erfolgt. Es habe sich ein Diskusriss im rechten Handgelenk bestätigt sowie eine posttraumatische Chondropathie im Bereich des Dreieckbeines gezeigt.
Der Beratungsarzt der Beklagten Besig führte am 08.04.1998 aus, dass ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Diskusschädigung am rechten Handgelenk und dem Unfallereignis vom 30.05.1995 nicht bestehe. Das angeschuldigte Ereignis habe die rechte Mittelhand betroffen. Ein auffälliger Befund betreffend des Handgelenkes sei seinerzeit nicht erhoben worden. Schon aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstandes sei ein Unfallzusammenhang absolut fernliegend.
Daraufhin wurde mit Bescheid vom 04.06.1998 eine Anerkennung der Diskusläsion als Folge des Unfalles vom 30.05.1995 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass durch dieses Ereignis das Handgelenk nicht geschädigt worden sei.
In seinem Widerspruchschreiben vom 10.05.1998 gegen den Bescheid vom 04.06.1998 wies der Kläger darauf hin, dass es sich bei dem verwendeten Begriff "Quetschung" seiner Meinung nach um eine eher unglückliche Formulierung handele, zumal in der Unfallanzeige von einer Prellung/Stauchung die Rede sei und auch keine offene Wunde aufgetreten sei. Zwar hätten die aufgetretenen Schmerzen/Beschwerden mit fortschreitender Heilung zunächst nachgelassen, ihn in späterer Zeit jedoch wieder in Behandlung geführt. Aus den Behandlungsunterlagen und Röntgenaufnahmen des behandelnden Arztes Dr. G ... sei ersichtlich, dass stets das rechte Handgelenk Gegenstand der Behandlungs- und Therapiemaßnahmen gewesen sei. Der Kläger legte dem Widerspruchsschreiben eine Skizze mit einer Beschreibung des Unfallherganges bei. Insoweit wird auf Bl. 44/45 der Verwaltungsakte verwiesen.
Ferner wurde der Beklagten von der Krankenkasse des Klägers ein Schreiben von Dr. G ... vom 10.06.1998 übersandt, in dem dieser ausführte, dass das Unfallereignis vom 30.05.1995 seiner Meinung nach geeignet gewesen sei, eine Diskusverletzung im Handgelenk herbeizuführen. In einer ebenfalls von der Krankenkasse des Klägers an die Beklagte übersandten Schreiben vom 31.07.1997 führte Dr. K ... aus, dass es sich aus seiner Sicht bei der Handgelenksverletzung um einen eindeutigen Unfallfolgeschaden handle. Des Weiteren wurde ein Durchgangsarztbericht von Dr. B ... vom 08.04.1998 übersandt, aus dem hervorgeht, dass der Kläger sich am 07.04.1998 das rechte Handgelenk verstauchte, als er beim Bohren mit einer Bohrmaschine das rechte Handgelenk verdrehte.
Die Beklagte legte die übersandten Unterlagen ihrem beratenden Arzt Dr. L ... vor, der in einer Stellungnahme vom 29.07.1998 ausführte, dass es im Bereich des rechten Handgelenkes eindeutig an einem unfallbedingten Erstkörperschaden fehle. Damals sei die rechte Mittelhand und nicht das rechte Handgelenk betroffen gewesen. Im Übrigen spreche das erhebliche zeitliche Intervall gegen einen Ursachenzusammenhang. Veränderungen der Zwischenwirbelscheiben seien häufige Befunde, wobei deren Krankheitswert generell offen sei. Des Weiteren sei im Durchgangsarztbericht vom 02.06.1995 expressis verbis vermerkt, dass das rechte Handgelenk frei beweglich gewesen sei. Insgesamt sprächen somit alle entscheidungserheblichen Indizien gegen einen Zusammenhang, so dass sich ein solcher nicht wahrscheinlich machen lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1998 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Am 06.10.1998 ist Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben worden.
Das SG hat nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen mit Urteil vom 24.11.1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht der Kammer die Diskusläsion im rechten Handgelenk nicht Folge des Unfalles vom 30.05.1995 sei. Die gegen einen derartigen Zusammenhang sprechenden Erwägungen überwögen. Zum einen gehe aus dem Bericht des D-Arztes Dr. G ... vom 02.06.1995 hervor, dass ein Druckschmerz über dem Daumenballen bestanden habe, die angrenzenden Gelenke jedoch frei beweglich gewesen seien. Ein solches Ergebnis lasse sich mit einer Diskusläsion bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielen. Darüber hinaus habe das Unfallereignis die rechte Mittelhand betroffen; ein auffälliger Befund bezüglich des Handgelenkes sei vom D-Arzt am Tag nach dem Unfall nicht festgestellt worden.
Gegen das ihm am 27.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.01.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung ist insbesondere ausgeführt worden, dass der vom Kläger beschriebene Unfallmechanismus entgegen der Ansicht des SG geeignet gewesen sei, den Diskusriss im rechten Handgelenk herbeizuführen. Dass dieser erstmals aufgrund einer im Juni 1997 durchgeführten Arthroskopie festgestellt worden sei, spreche nicht gegen einen Unfallzusammenhang. Vom Durchgangsarzt Dr. G ... seien lediglich Röntgenaufnahmen, die Weichteilverletzungen wie eine Diskusläsion nicht erkennen ließen, angefertigt worden. Zudem habe der Kläger unmittelbar nach dem Unfall Handgelenksbeschwerden gehabt, die es ihm nicht mehr erlaubt hätten, die rechte Hand wie üblich zu benutzen. Diese Beschwerden seien im Verlauf der gesamten Behandlung des Klägers bei Dr. G ... nicht abgeklungen, was dazu geführt habe, dass der Kläger im weitgehenden Maße die linke Hand zur Verrichtung von Arbeiten eingesetzt habe. Auch sei es seit dem Unfall vom 30.05.1995 nicht zu weiteren Verletzungen oder Beeinträchtigungen an der rechten Hand des Klägers bzw. dem rechten Handgelenk gekommen, die für die Entstehung der Diskusläsion verantwortlich sein könnten.
Das Gericht hat Dr. med. habil. G ... mit der Erstellung eines fachunfallchirurgischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 12.01.2001 hat Dr. G ... ausgeführt, er habe sich bei der Untersuchung des Klägers am 23.10.2000 von einer absolut freien Handfunktion beidseits sowie einer freien seitengleichen Handgelenksbeweglichkeit und Unterarmdrehbeweglichkeit beidseits überzeugen können. Die anlässlich der Untersuchung angefertigten Röntgenaufnahmen beider Handgelenke hätten keinen pathologischen Befund erkennen lassen. Der Kläger habe ihm den Unfallhergang nochmals geschildert. Eine Quetschung der basalen Mittelhand könne nicht stattgefunden haben, da eine Quetschung ein Widerlager voraussetze, gegen das ein Körperteil gequetscht werde. Vorliegend handle es sich am ehesten um eine Prellung, die durchaus die proximale Hohlhand und den proximalen Anteil des Daumenballens betroffen habe. Die Hand sei nach der Schilderung des Klägers und der von ihm angefertigten Skizze nach oben hochgebeugt gewesen. Bei einer derartigen Haltung der Hand treffe eine in die proximale Handfläche einwirkende Kraft des Handgelenkes bzw. die zugehörigen Knochen der proximalen Handwurzelreihe, zu denen auch das Dreieckbein triquetrum gehöre, in Richtung der Unterarmlängsachse, so dass durch ein solches Unfallereigis durchaus das Dreieckbein gegen den horizontal im Handgelenk liegenden scheibenförmigen knorpeligen Gelenkpuffer (Discus articularis) gepresst werden könne. Die gleichzeitige Verletzung der zugehörigen knorpligen Gelenkfläche des Dreieckbeines und des Discus articularis sei durch eine derartig einwirkende Kraft jederzeit denkbar. Er sei daher der Meinung, dass eine Verletzung von Dreieckbein und Discus articularis bei einem Unfallhergang wie dem vom Kläger erlittenen durchaus auftreten könne. Jedoch spreche gegen die Annahme, dass diese Verletzungen durch das Unfallereignis vom 30.05.1995 hervorgerufen worden seien, zum einen die freie Beweglichkeit im Handgelenk unmittelbar nach dem Unfallereignis und zum zweiten das lange therapiefreie Intervall bis Januar 1997, in dem auch keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Handgelenksbeschwerden rechts aktenkundig seien. Ein zusätzlicher Aspekt sei, dass Diskusschäden und Knorpelschäden im Bereich des Mondbeines und des Dreieckbeines auch häufig als vorzeitige Verschleißschäden bei körperlich schwer arbeitenden Personen gesehen würden, insbesondere, wenn sie Erschütterungen ausgesetzt seien. In der Gesamtwertung komme er zu dem Schluss, dass die im vorliegenden Fall bloße Möglichkeit eines Unfallzusammenhanges nicht ausreiche, um in dem Unfallereignis eine zumindest gleichwertige Teilursächlichkeit für die zwei Jahre später festgestellten Gelenkschäden zu sehen.
Ferner ist vom Gericht eine Auflistung der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. G ... vom 25.06.2001 angefordert worden, in denen die Konsultationen des Klägers bei Dr. G ... wegen Beschwerden der rechten Hand aufgeführt sind. In dieser Auflistung sind für die Zeit von 1995 bis 1997 folgende Termine genannt: 01.06.1995, 17.06.1995, 07.03.1996, 08.03.1996 und im weiteren Verlauf des Jahres 1996 noch 8 Vorstellungstermine. Im Jahr 1997 suchte der Kläger die Praxis Dr. G ... wegen Handgelenksbeschwerden insgesamt sechs Mal auf.
Der Kläger hat nochmals darauf hinweisen lassen, dass er unmittelbar im Anschluss an den Unfallhergang erheblich behindert gewesen sei, da er die rechte Hand nicht mehr habe benutzen können. Er sei in der Praxis Dr. G ... bis zur Operation in der Praxis Dr. K ... ständig in Behandlung gewesen. Auch sei der Gutachter nicht auf die völlige Beschwerdefreiheit bis zum Unfallzeitraum eingegangen. Dieser Umstand stelle jedoch ein erhebliches Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und der beim Kläger bestehenden Körperverletzung dar.
Der Kläger lässt beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24.11.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 04.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die Diskusläsion am rechten Handgelenk des Klägers Folge des Arbeitsunfalles vom 30.05.1995 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach bestätigt das Gutachten von Dr. G ... die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils.
Mit Schreiben vom 07.05.2001 und 18.05.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin konnte erfolgen, da das gemäß § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierfür erforderliche Einverständnis vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; die Berufung war daher zurückzuweisen.
Auf das vorliegende Verfahren ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, da sich der Unfall vom 30.05.1995 nach dem 31.12.1991 und vor dem 01.07.1997 ereignet hat. Die Vorschriften der RVO, insbesondere die Vorschriften über Arbeitsunfälle (§§ 548 ff. RVO) wurden durch das Renten-Überleitungsgesetz vom 25.07.1991 (BGBl. I, S. 1606) im so genannten Beitrittsgebiet mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft gesetzt und waren anzuwenden bis zum In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (§ 212 SGB VII).
Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und hiernach versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger hat bei dem Ereignis vom 30.05.1995 einen Unfall erlitten, der einen Arbeitsunfall darstellt. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass anlässlich des Arbeitsunfalles nicht die basale Mittelhand rechts gequetscht worden ist, sondern die nach oben gebeugte rechte Hand des Klägers geprellt bzw. gestaucht worden ist und hiervon die proximale Hohlhand und der proximale Anteil des Daumenballens betroffen waren.
Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die Diskusläsion am rechten Handgelenk des Klägers Folge dieses Arbeitsunfalles ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die betriebsbezogene - versicherte - Tätigkeit diese Verletzung nach der im Unfallrecht geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung verursacht hat. Im Unterschied zur versicherten Tätigkeit, die voll nachgewiesen sein muss, braucht die kausale Verknüpfung zwischen möglicher Unfallfolge - hier: Diskusläsion des rechten Handgelenks - und dem Unfall nicht sicher festzustehen. Insoweit genügt die geringere Anforderung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs für die richterliche Überzeugungsbildung (BSGE 61, 127, 129). Im Anschluss daran kommt es weiter darauf an, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (so genannte haftungsausfüllende Kausalität). Hier muss geklärt werden, ob der Unfall wesentliche Bedingung für den Gesundheitsschaden ist und ob dieser Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist.
Ob eine Unfallursache im naturwissenschaftlichem Sinn zugleich auch wesentliche Ursache nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Kausallehre ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (BSGE 38, 127, 129). Maßgebend ist die Qualität der einzelnen Ursachen, nicht dagegen deren Quantität oder die zeitliche Reihenfolge der Bedingungen im Rahmen der Kausalkette. Insbesondere ist eine Bedingung nicht schon deshalb wesentliche Ursache, weil sie als letzte eingetreten ist und den Erfolg sichtbar gemacht hat. Bei der Wertbestimmung der einzelnen für den Unfall ursächlichen Bedingungen ist jedoch auch der Schutzzweck der jeweiligen Norm mit einzubeziehen, um zu ermitteln, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz reicht (BSG a.a.O.). Hiernach sind Bedingungen zum einen die Ursachen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele. Zum anderen ist eine Bedingung dann wesentlich, wenn sie wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat.
Der Begriff "wesentlich" ist nicht identisch mit den Beschreibungen "überwiegend", "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine rechnerisch (prozentual) niedriger zu wertende Bedingung kann für den Erfolg wesentlich sein. Unwesentlich ist ein mitwirkender Faktor rechtlich nur dann, wenn er von einer anderen Ursache ganz in den Hintergrund gedrängt wird. Daher ist es zulässig, eine - rein naturwissenschaftlich betrachtet - nicht gleichwertige (prozentual also verhältnismäßig niedriger zu bewertende) Ursache rechtlich als wesentlich anzusehen, weil gerade und nur durch ihr Hinzutreten zu der anderen wesentlichen Ursache der Erfolg eintreten konnte. Letztere Ursache hat dann im Verhältnis zur ersteren keine überragende Bedeutung (Bereiter/Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII Rn. 8.2.3).
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zu verneinen, dass das Unfallereignis vom 30.05.1995 die Diskusläsion am rechten Handgelenk des Klägers rechtlich wesentlich verursacht hat.
Zwar ist eine Vorschädigung, deren Vorliegen voll bewiesen sein müsste, nicht ersichtlich. Auch hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger vor diesem Ereignis nicht an Beschwerden im rechten Handgelenk gelitten hat. Des Weiteren geht das Gericht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass bei dem Unfallereignis nicht eine Quetschung der basalen Mittelhand stattgefunden hat, sondern eine Prellung oder Stauchung im Bereich der proximalen Hohlhand und des proximalen Daumenballens, ferner, dass dieser Unfallhergang grundsätzlich durchaus in der Lage war, eine Diskusläsion am rechten Handgelenk zur Folge zu haben.
Jedoch überwiegen nach Ansicht des Gerichtes die Gründe, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30.05.1995 und der am 19.06.1997 festgestellten Diskusläsion sprechen, bei weitem die für einen Zusammenhang sprechenden Gründe mit der Folge, dass eine hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges im oben dargelegten Sinne zu verneinen ist.
So ist insbesondere unmittelbar nach dem Unfall, nämlich am 01.06.1995, eine freie Beweglichkeit des rechten Handgelenkes festgestellt worden. Des Weiteren waren keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden im rechten Handgelenk festzustellen. Soweit der Kläger vortragen lassen hat, er sei laufend wegen Beschwerden des rechten Handgelenkes in Behandlung gewesen, ist diese Aussage nicht ganz nachvollziehbar: Er selbst hat in seinem Widerspruchschreiben vom 10.05.1998 ausgeführt, dass die Schmerzen/Beschwerden im rechten Handgelenk mit fortschreitender Heilung zwar nachgelassen hätten, ihn jedoch später wieder in Behandlung geführt hätten. Diese Aussage wird dadurch belegt, dass der Kläger, wie aus der Bescheinigung der Praxis Guhl vom 25.06.2001 hervorgeht, zwischen dem 17.06.1995 und dem 07.03.1996 Dr. G ... nicht wegen Beschwerden im rechten Handgelenk konsultiert hat. Dr. K ..., bei dem der Kläger ebenfalls wegen Beschwerden im rechten Handgelenk in Behandlung war, hat hierzu in seinem Schreiben vom 20.03.1998 an die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger sich erstmals am 16.01.1997 wegen Schmerzen im rechten Handgelenk bei ihm vorgestellt habe. In der Zeit vom 17.06.1995 bis 07.03.1996 hat der Kläger somit keinen Arzt wegen Beschwerden im rechten Handgelenk konsultiert. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass in diesem Zeitraum die Beschwerden nur gering gewesen sein können. Damit ist insgesamt nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht, dass die Diskusläsion am rechten Handgelenk Folge des Unfalles vom 30.05.1995 ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG). Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob eine Diskusschädigung am rechten Handgelenk des Klägers Folge eines Arbeitsunfalles vom 30.05.1995 ist.
An diesem Tag entlud der Kläger während seiner beruflichen Tätigkeit als Rohrleger einen an einer Böschung stehenden LKW, dessen Ladekante sich etwa in Brusthöhe des Klägers befand. Beim Ausladen einer ca. 15 kg schweren Straßenkappe für Wasser blieb diese mit ihrer Unterkante an der Ladekante des Transporters hängen; der gesamte Schwung wurde von der rechten Hand des Klägers abgefangen. Der Durchgangsarzt Dr. G ..., den der Kläger am 01.06.1995 aufsuchte, beschrieb im Durchgangsarztbericht vom 02.06.1995 eine Schmerzprojektion über der proximalen Hohlhand rechts. Die Haut sei intakt, es finde sich ein leichter Druckschmerz über dem proximalen Daumenballen rechts. Die angrenzenden Gelenke seien frei beweglich. Ein Röntgenbild des rechten Handgelenkes in zwei Ebenen habe keinen Frakturnachweis erbracht. Als Diagnose nannte Dr. G ... eine basale Mittelhandkontusion rechts. Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage bestehe nicht.
In der Unfallanzeige des Arbeitgebers des Klägers vom 25.08.1995 wird als Art der Verletzung eine Prellung, Stauchung der rechten Hand des Klägers beschrieben. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei, u. a. von Dr. K ..., Facharzt für Chirurgie/D-Arzt, der im Schreiben vom 20.03.1998 der Beklagten mitteilte, dass der Kläger wegen einer Meniskusläsion am 02.05.1994 erstmalig bei ihm in Behandlung gewesen sei. Am 16.01.1997 habe sich der Kläger u. a. wegen Schmerzen im rechten Handgelenk bei ihm vorgestellt. Wegen fortbestehender Handgelenksbeschwerden sei am 19.06.1997 eine operative Versorgung erfolgt. Es habe sich ein Diskusriss im rechten Handgelenk bestätigt sowie eine posttraumatische Chondropathie im Bereich des Dreieckbeines gezeigt.
Der Beratungsarzt der Beklagten Besig führte am 08.04.1998 aus, dass ein Zusammenhang zwischen der festgestellten Diskusschädigung am rechten Handgelenk und dem Unfallereignis vom 30.05.1995 nicht bestehe. Das angeschuldigte Ereignis habe die rechte Mittelhand betroffen. Ein auffälliger Befund betreffend des Handgelenkes sei seinerzeit nicht erhoben worden. Schon aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstandes sei ein Unfallzusammenhang absolut fernliegend.
Daraufhin wurde mit Bescheid vom 04.06.1998 eine Anerkennung der Diskusläsion als Folge des Unfalles vom 30.05.1995 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass durch dieses Ereignis das Handgelenk nicht geschädigt worden sei.
In seinem Widerspruchschreiben vom 10.05.1998 gegen den Bescheid vom 04.06.1998 wies der Kläger darauf hin, dass es sich bei dem verwendeten Begriff "Quetschung" seiner Meinung nach um eine eher unglückliche Formulierung handele, zumal in der Unfallanzeige von einer Prellung/Stauchung die Rede sei und auch keine offene Wunde aufgetreten sei. Zwar hätten die aufgetretenen Schmerzen/Beschwerden mit fortschreitender Heilung zunächst nachgelassen, ihn in späterer Zeit jedoch wieder in Behandlung geführt. Aus den Behandlungsunterlagen und Röntgenaufnahmen des behandelnden Arztes Dr. G ... sei ersichtlich, dass stets das rechte Handgelenk Gegenstand der Behandlungs- und Therapiemaßnahmen gewesen sei. Der Kläger legte dem Widerspruchsschreiben eine Skizze mit einer Beschreibung des Unfallherganges bei. Insoweit wird auf Bl. 44/45 der Verwaltungsakte verwiesen.
Ferner wurde der Beklagten von der Krankenkasse des Klägers ein Schreiben von Dr. G ... vom 10.06.1998 übersandt, in dem dieser ausführte, dass das Unfallereignis vom 30.05.1995 seiner Meinung nach geeignet gewesen sei, eine Diskusverletzung im Handgelenk herbeizuführen. In einer ebenfalls von der Krankenkasse des Klägers an die Beklagte übersandten Schreiben vom 31.07.1997 führte Dr. K ... aus, dass es sich aus seiner Sicht bei der Handgelenksverletzung um einen eindeutigen Unfallfolgeschaden handle. Des Weiteren wurde ein Durchgangsarztbericht von Dr. B ... vom 08.04.1998 übersandt, aus dem hervorgeht, dass der Kläger sich am 07.04.1998 das rechte Handgelenk verstauchte, als er beim Bohren mit einer Bohrmaschine das rechte Handgelenk verdrehte.
Die Beklagte legte die übersandten Unterlagen ihrem beratenden Arzt Dr. L ... vor, der in einer Stellungnahme vom 29.07.1998 ausführte, dass es im Bereich des rechten Handgelenkes eindeutig an einem unfallbedingten Erstkörperschaden fehle. Damals sei die rechte Mittelhand und nicht das rechte Handgelenk betroffen gewesen. Im Übrigen spreche das erhebliche zeitliche Intervall gegen einen Ursachenzusammenhang. Veränderungen der Zwischenwirbelscheiben seien häufige Befunde, wobei deren Krankheitswert generell offen sei. Des Weiteren sei im Durchgangsarztbericht vom 02.06.1995 expressis verbis vermerkt, dass das rechte Handgelenk frei beweglich gewesen sei. Insgesamt sprächen somit alle entscheidungserheblichen Indizien gegen einen Zusammenhang, so dass sich ein solcher nicht wahrscheinlich machen lasse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1998 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück. Am 06.10.1998 ist Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben worden.
Das SG hat nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen mit Urteil vom 24.11.1999 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ansicht der Kammer die Diskusläsion im rechten Handgelenk nicht Folge des Unfalles vom 30.05.1995 sei. Die gegen einen derartigen Zusammenhang sprechenden Erwägungen überwögen. Zum einen gehe aus dem Bericht des D-Arztes Dr. G ... vom 02.06.1995 hervor, dass ein Druckschmerz über dem Daumenballen bestanden habe, die angrenzenden Gelenke jedoch frei beweglich gewesen seien. Ein solches Ergebnis lasse sich mit einer Diskusläsion bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht erzielen. Darüber hinaus habe das Unfallereignis die rechte Mittelhand betroffen; ein auffälliger Befund bezüglich des Handgelenkes sei vom D-Arzt am Tag nach dem Unfall nicht festgestellt worden.
Gegen das ihm am 27.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.01.2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung ist insbesondere ausgeführt worden, dass der vom Kläger beschriebene Unfallmechanismus entgegen der Ansicht des SG geeignet gewesen sei, den Diskusriss im rechten Handgelenk herbeizuführen. Dass dieser erstmals aufgrund einer im Juni 1997 durchgeführten Arthroskopie festgestellt worden sei, spreche nicht gegen einen Unfallzusammenhang. Vom Durchgangsarzt Dr. G ... seien lediglich Röntgenaufnahmen, die Weichteilverletzungen wie eine Diskusläsion nicht erkennen ließen, angefertigt worden. Zudem habe der Kläger unmittelbar nach dem Unfall Handgelenksbeschwerden gehabt, die es ihm nicht mehr erlaubt hätten, die rechte Hand wie üblich zu benutzen. Diese Beschwerden seien im Verlauf der gesamten Behandlung des Klägers bei Dr. G ... nicht abgeklungen, was dazu geführt habe, dass der Kläger im weitgehenden Maße die linke Hand zur Verrichtung von Arbeiten eingesetzt habe. Auch sei es seit dem Unfall vom 30.05.1995 nicht zu weiteren Verletzungen oder Beeinträchtigungen an der rechten Hand des Klägers bzw. dem rechten Handgelenk gekommen, die für die Entstehung der Diskusläsion verantwortlich sein könnten.
Das Gericht hat Dr. med. habil. G ... mit der Erstellung eines fachunfallchirurgischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 12.01.2001 hat Dr. G ... ausgeführt, er habe sich bei der Untersuchung des Klägers am 23.10.2000 von einer absolut freien Handfunktion beidseits sowie einer freien seitengleichen Handgelenksbeweglichkeit und Unterarmdrehbeweglichkeit beidseits überzeugen können. Die anlässlich der Untersuchung angefertigten Röntgenaufnahmen beider Handgelenke hätten keinen pathologischen Befund erkennen lassen. Der Kläger habe ihm den Unfallhergang nochmals geschildert. Eine Quetschung der basalen Mittelhand könne nicht stattgefunden haben, da eine Quetschung ein Widerlager voraussetze, gegen das ein Körperteil gequetscht werde. Vorliegend handle es sich am ehesten um eine Prellung, die durchaus die proximale Hohlhand und den proximalen Anteil des Daumenballens betroffen habe. Die Hand sei nach der Schilderung des Klägers und der von ihm angefertigten Skizze nach oben hochgebeugt gewesen. Bei einer derartigen Haltung der Hand treffe eine in die proximale Handfläche einwirkende Kraft des Handgelenkes bzw. die zugehörigen Knochen der proximalen Handwurzelreihe, zu denen auch das Dreieckbein triquetrum gehöre, in Richtung der Unterarmlängsachse, so dass durch ein solches Unfallereigis durchaus das Dreieckbein gegen den horizontal im Handgelenk liegenden scheibenförmigen knorpeligen Gelenkpuffer (Discus articularis) gepresst werden könne. Die gleichzeitige Verletzung der zugehörigen knorpligen Gelenkfläche des Dreieckbeines und des Discus articularis sei durch eine derartig einwirkende Kraft jederzeit denkbar. Er sei daher der Meinung, dass eine Verletzung von Dreieckbein und Discus articularis bei einem Unfallhergang wie dem vom Kläger erlittenen durchaus auftreten könne. Jedoch spreche gegen die Annahme, dass diese Verletzungen durch das Unfallereignis vom 30.05.1995 hervorgerufen worden seien, zum einen die freie Beweglichkeit im Handgelenk unmittelbar nach dem Unfallereignis und zum zweiten das lange therapiefreie Intervall bis Januar 1997, in dem auch keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen Handgelenksbeschwerden rechts aktenkundig seien. Ein zusätzlicher Aspekt sei, dass Diskusschäden und Knorpelschäden im Bereich des Mondbeines und des Dreieckbeines auch häufig als vorzeitige Verschleißschäden bei körperlich schwer arbeitenden Personen gesehen würden, insbesondere, wenn sie Erschütterungen ausgesetzt seien. In der Gesamtwertung komme er zu dem Schluss, dass die im vorliegenden Fall bloße Möglichkeit eines Unfallzusammenhanges nicht ausreiche, um in dem Unfallereignis eine zumindest gleichwertige Teilursächlichkeit für die zwei Jahre später festgestellten Gelenkschäden zu sehen.
Ferner ist vom Gericht eine Auflistung der chirurgischen Gemeinschaftspraxis Dr. G ... vom 25.06.2001 angefordert worden, in denen die Konsultationen des Klägers bei Dr. G ... wegen Beschwerden der rechten Hand aufgeführt sind. In dieser Auflistung sind für die Zeit von 1995 bis 1997 folgende Termine genannt: 01.06.1995, 17.06.1995, 07.03.1996, 08.03.1996 und im weiteren Verlauf des Jahres 1996 noch 8 Vorstellungstermine. Im Jahr 1997 suchte der Kläger die Praxis Dr. G ... wegen Handgelenksbeschwerden insgesamt sechs Mal auf.
Der Kläger hat nochmals darauf hinweisen lassen, dass er unmittelbar im Anschluss an den Unfallhergang erheblich behindert gewesen sei, da er die rechte Hand nicht mehr habe benutzen können. Er sei in der Praxis Dr. G ... bis zur Operation in der Praxis Dr. K ... ständig in Behandlung gewesen. Auch sei der Gutachter nicht auf die völlige Beschwerdefreiheit bis zum Unfallzeitraum eingegangen. Dieser Umstand stelle jedoch ein erhebliches Indiz für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfall und der beim Kläger bestehenden Körperverletzung dar.
Der Kläger lässt beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 24.11.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 04.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1998 aufzuheben und festzustellen, dass die Diskusläsion am rechten Handgelenk des Klägers Folge des Arbeitsunfalles vom 30.05.1995 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach bestätigt das Gutachten von Dr. G ... die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils.
Mit Schreiben vom 07.05.2001 und 18.05.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin konnte erfolgen, da das gemäß § 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hierfür erforderliche Einverständnis vorliegt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; die Berufung war daher zurückzuweisen.
Auf das vorliegende Verfahren ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, das Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, da sich der Unfall vom 30.05.1995 nach dem 31.12.1991 und vor dem 01.07.1997 ereignet hat. Die Vorschriften der RVO, insbesondere die Vorschriften über Arbeitsunfälle (§§ 548 ff. RVO) wurden durch das Renten-Überleitungsgesetz vom 25.07.1991 (BGBl. I, S. 1606) im so genannten Beitrittsgebiet mit Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft gesetzt und waren anzuwenden bis zum In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (§ 212 SGB VII).
Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und hiernach versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger hat bei dem Ereignis vom 30.05.1995 einen Unfall erlitten, der einen Arbeitsunfall darstellt. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass anlässlich des Arbeitsunfalles nicht die basale Mittelhand rechts gequetscht worden ist, sondern die nach oben gebeugte rechte Hand des Klägers geprellt bzw. gestaucht worden ist und hiervon die proximale Hohlhand und der proximale Anteil des Daumenballens betroffen waren.
Hieraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass die Diskusläsion am rechten Handgelenk des Klägers Folge dieses Arbeitsunfalles ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die betriebsbezogene - versicherte - Tätigkeit diese Verletzung nach der im Unfallrecht geltenden Kausallehre von der wesentlichen Bedingung verursacht hat. Im Unterschied zur versicherten Tätigkeit, die voll nachgewiesen sein muss, braucht die kausale Verknüpfung zwischen möglicher Unfallfolge - hier: Diskusläsion des rechten Handgelenks - und dem Unfall nicht sicher festzustehen. Insoweit genügt die geringere Anforderung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs für die richterliche Überzeugungsbildung (BSGE 61, 127, 129). Im Anschluss daran kommt es weiter darauf an, ob zwischen dem schädigenden Ereignis und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (so genannte haftungsausfüllende Kausalität). Hier muss geklärt werden, ob der Unfall wesentliche Bedingung für den Gesundheitsschaden ist und ob dieser Zusammenhang hinreichend wahrscheinlich ist.
Ob eine Unfallursache im naturwissenschaftlichem Sinn zugleich auch wesentliche Ursache nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung herrschenden Kausallehre ist, beurteilt sich nach dem Wert, den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (BSGE 38, 127, 129). Maßgebend ist die Qualität der einzelnen Ursachen, nicht dagegen deren Quantität oder die zeitliche Reihenfolge der Bedingungen im Rahmen der Kausalkette. Insbesondere ist eine Bedingung nicht schon deshalb wesentliche Ursache, weil sie als letzte eingetreten ist und den Erfolg sichtbar gemacht hat. Bei der Wertbestimmung der einzelnen für den Unfall ursächlichen Bedingungen ist jedoch auch der Schutzzweck der jeweiligen Norm mit einzubeziehen, um zu ermitteln, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz reicht (BSG a.a.O.). Hiernach sind Bedingungen zum einen die Ursachen, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele. Zum anderen ist eine Bedingung dann wesentlich, wenn sie wegen ihrer besonderen qualitativen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat.
Der Begriff "wesentlich" ist nicht identisch mit den Beschreibungen "überwiegend", "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine rechnerisch (prozentual) niedriger zu wertende Bedingung kann für den Erfolg wesentlich sein. Unwesentlich ist ein mitwirkender Faktor rechtlich nur dann, wenn er von einer anderen Ursache ganz in den Hintergrund gedrängt wird. Daher ist es zulässig, eine - rein naturwissenschaftlich betrachtet - nicht gleichwertige (prozentual also verhältnismäßig niedriger zu bewertende) Ursache rechtlich als wesentlich anzusehen, weil gerade und nur durch ihr Hinzutreten zu der anderen wesentlichen Ursache der Erfolg eintreten konnte. Letztere Ursache hat dann im Verhältnis zur ersteren keine überragende Bedeutung (Bereiter/Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII Rn. 8.2.3).
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zu verneinen, dass das Unfallereignis vom 30.05.1995 die Diskusläsion am rechten Handgelenk des Klägers rechtlich wesentlich verursacht hat.
Zwar ist eine Vorschädigung, deren Vorliegen voll bewiesen sein müsste, nicht ersichtlich. Auch hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger vor diesem Ereignis nicht an Beschwerden im rechten Handgelenk gelitten hat. Des Weiteren geht das Gericht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass bei dem Unfallereignis nicht eine Quetschung der basalen Mittelhand stattgefunden hat, sondern eine Prellung oder Stauchung im Bereich der proximalen Hohlhand und des proximalen Daumenballens, ferner, dass dieser Unfallhergang grundsätzlich durchaus in der Lage war, eine Diskusläsion am rechten Handgelenk zur Folge zu haben.
Jedoch überwiegen nach Ansicht des Gerichtes die Gründe, die gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 30.05.1995 und der am 19.06.1997 festgestellten Diskusläsion sprechen, bei weitem die für einen Zusammenhang sprechenden Gründe mit der Folge, dass eine hinreichenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des Kausalzusammenhanges im oben dargelegten Sinne zu verneinen ist.
So ist insbesondere unmittelbar nach dem Unfall, nämlich am 01.06.1995, eine freie Beweglichkeit des rechten Handgelenkes festgestellt worden. Des Weiteren waren keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden im rechten Handgelenk festzustellen. Soweit der Kläger vortragen lassen hat, er sei laufend wegen Beschwerden des rechten Handgelenkes in Behandlung gewesen, ist diese Aussage nicht ganz nachvollziehbar: Er selbst hat in seinem Widerspruchschreiben vom 10.05.1998 ausgeführt, dass die Schmerzen/Beschwerden im rechten Handgelenk mit fortschreitender Heilung zwar nachgelassen hätten, ihn jedoch später wieder in Behandlung geführt hätten. Diese Aussage wird dadurch belegt, dass der Kläger, wie aus der Bescheinigung der Praxis Guhl vom 25.06.2001 hervorgeht, zwischen dem 17.06.1995 und dem 07.03.1996 Dr. G ... nicht wegen Beschwerden im rechten Handgelenk konsultiert hat. Dr. K ..., bei dem der Kläger ebenfalls wegen Beschwerden im rechten Handgelenk in Behandlung war, hat hierzu in seinem Schreiben vom 20.03.1998 an die Beklagte mitgeteilt, dass der Kläger sich erstmals am 16.01.1997 wegen Schmerzen im rechten Handgelenk bei ihm vorgestellt habe. In der Zeit vom 17.06.1995 bis 07.03.1996 hat der Kläger somit keinen Arzt wegen Beschwerden im rechten Handgelenk konsultiert. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass in diesem Zeitraum die Beschwerden nur gering gewesen sein können. Damit ist insgesamt nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht, dass die Diskusläsion am rechten Handgelenk Folge des Unfalles vom 30.05.1995 ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG). Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
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